Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 154 AO normiert allgemeine steuerliche Pflichten für die Mitwirkung im Besteuerungsverfahren. Eine entsprechende Bestimmung gab es zu Zeiten der Geltung der RAO in § 163 RAO, die darüber hinaus auch noch die Haftungsregelung des jetzigen § 72 AO beinhaltete.[1] Die Vorschrift soll verhindern, dass die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse durch die Verwendung fal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.6 Pflichtverletzung durch Nichtabgabe oder verspätete Abgabe

Rz. 18 Die Rechtsfolgen der Verletzung der Erklärungspflicht treten unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Erklärungspflichtigen ein. So ist es für die Schätzungsbefugnis nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Stpfl. die Steuererklärungen nicht abgegeben hat.[1] Rz. 19 Die verspätete Abgabe bzw. die Nichtabgabe der Steuererklärung kann die Festsetzung eines Verspä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.2.2 Angaben für nichtsteuerliche Zwecke

Rz. 17 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der steuerlichen Relevanz der geforderten Angaben (Rz. 15) normiert § 150 Abs. 5 AO insoweit, als in die Vordrucke auch Fragen aufgenommen werden können, die für steuerstatistische Zwecke erforderlich sind.[1] Der Erklärungspflichtige ist selbst dann zur Beantwortung der Fragen verpflichtet, wenn die Finanzbehörde die Angaben auch au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3 Verlängerung der Fristen bei steuerlich vertretenen Steuerpflichtigen (§ 149 Abs. 3 AO)

Rz. 47 Umfassend neu geregelt wurden die Abgabefristen für solche Stpfl., die sich steuerlich vertreten lassen.[1] Hierbei haben die Regelungen in § 149 Abs. 3 bis 5 AO n. F. teilweise die bereits seit vielen Jahren bestehenden Regelungen der Finanzverwaltung durch jährlich neue Fristenerlasse abgelöst. Nach § 149 Abs. 3 AO gilt bei steuerlicher Vertretung in den gesetzlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3 Legitimationsprüfung

Rz. 20 Die Normadressaten (Rz. 17) haben sich vor der Durchführung der genannten Rechtsgeschäfte, also der Konteneröffnung bzw. -führung, der Wertsachenverwahrung, der Pfandnahme oder der Schließfachüberlassung, Gewissheit über die Person und die Anschrift des oder der – aller – Verfügungsberechtigten zu verschaffen[1] und die Angaben in geeigneter Form festzuhalten.[2] Bei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 19 Nach § 90 Abs. 1 AO hat der Beteiligte die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. § 150 Abs. 2 AO überträgt dieses Gebot auf die Steuererklärungspflicht.[1] Das Vollständigkeitsgebot und die Wahrheitspflicht treffen den Erklärungspflichtigen auch dann, wenn er sich bei der Erstellung der Steuererklärung eines Erfüllungsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.2.4 Vertretung bei eigenhändiger Unterschrift

Rz. 41 Eigenhändige Unterschrift bedeutet nach § 126 Abs. 1 BGB, dass der Erklärungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter (Rz. 34) die Erklärung selbst durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen hat. Die Unterschriftsleistung durch einen Bevollmächtigten[1] ist bei gesetzlicher Anordnung der Eigenhändigkeit grundsätzlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.1 Generelle Zulässigkeit der Vertretung

Rz. 34 Die Abgabe von Steuererklärungen ist eine Verfahrenshandlung[1], die nach § 79 Abs. 1 AO Handlungsfähigkeit voraussetzt. Fehlt dem Erklärungspflichtigen die Handlungsfähigkeit[2], so muss nach § 34 Abs. 1 S. 1 AO der gesetzliche Vertreter diese Verpflichtungen erfüllen.[3] Dies gilt auch für juristische Personen[4], die nicht im Gemeinschaftsgebiet, sondern in einem D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.1 Frist bei gesetzlicher Steuererklärungspflicht (§ 149 Abs. 2 AO)

Rz. 40 Steuererklärungen sind nach der aktuellen Gesetzeslage, sofern nicht in dem jeweiligen Einzelsteuergesetz eine abweichende Regelung getroffen ist, nach § 149 Abs. 2 AO abzugeben: binnen 7 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Steuererklärung bezieht, binnen 7 Monaten nach dem Stichtag, auf den sich die Steuererklärung bezieht. Die Finanzbehörde kann di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.3 Pflicht zur elektronischen Steuererklärung

Rz. 54 § 87a Abs. 3 AO und die weiteren Bestimmungen der AO begründen auch jetzt noch keine Pflicht zur Abgabe elektronischer Steuererklärungen. Die Pflicht, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, ergibt sich jedoch aus verschiedenen Steuergesetzen, z. B. für die: ESt-Erklärung nach § 25 Abs. 4 EStG [1], wenn Einkünfte ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.4 Registrierungspflicht

Rz. 26 Der Normadressat hat die Angaben über die Person und die Anschrift (Rz. 18) des Verfügungsberechtigten (Rz. 19) in geeigneter Form festzuhalten. Werden die Rechtsgeschäfte im Namen eines Dritten getätigt, so sind sowohl Name und Anschrift des Handelnden als auch Name und Anschrift dessen, für den gehandelt wird, festzuhalten.[1] Rz. 27 Bei der Kontoführung hat diese Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2.3 Steuererklärungen per Telefax

Rz. 13 Steuererklärungen, die keine eigenhändige Unterschrift erfordern, können, wenn sie auf einem zulässigen Vordruck erstellt sind, uneingeschränkt per Telefax übermittelt werden.[1] Gleiches wird für die Übersendung als Anhang zu einer E-Mail gelten. Die Übermittlung einer eigenhändig zu unterschreibenden Steuererklärung per Fax genügte allerdings nach bisheriger Ansicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2.1 Kontoerrichtung

Rz. 6 Ein Konto ist die buch- oder rechnungsmäßige Darstellung von Forderungen und Verbindlichkeiten[1] innerhalb der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kontoinhaber und dem Kontoführer.[2] Die Kontoerrichtung ist die Herbeiführung einer solchen Geschäftsbeziehung[3], sodass die Übertragung eines bestehenden Kontos unter Identitätstäuschung von § 154 Abs. 1 AO ebenfalls erfasst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.6.1 Steuerordnungswidrigkeit

Rz. 14 Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der in § 154 Abs. 1 AO normierten Wahrheitspflicht durch den Kontoinhaber oder Verfügungsberechtigten (Rz. 5) stellt i. d. R. eine Vorbereitungshandlung zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO dar[1] und ist als solche gem. § 379 Abs. 2 S. 2 AO eine Steuerordnungswidrigkeit[2], die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahnd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.4 Wahrheitsversicherung

Rz. 28 Der Erklärungspflichtige hatte gem. § 150 Abs. 2 S. 2 AO a. F. schriftlich zu versichern, dass seine Angaben über die erklärten Tatsachen wahrheitsgemäß sind, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist. Durch diese Wahrheitsversicherung sollte der Stpfl. zu besonders sorgfältiger Überprüfung seiner Angaben angehalten werden. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kam der Vers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.5 Auskunftssicherungspflicht

Rz. 29 Der Normadressat ist nach § 154 Abs. 2 S. 3 AO über die Registrierungspflicht hinaus verpflichtet sicherzustellen, dass er jederzeit darüber Auskunft geben kann, über welche Konten eine Person oder Institution verfügt. Dies gilt entsprechend für die Verpfändung, Verwahrung oder Schließfachvermietung.[1] Diese Verpflichtung dient der Erfüllung der allgemeinen Auskunfts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.2.2 Zweck der eigenhändigen Unterschrift

Rz. 38 Das Erfordernis der Unterschrift ist die Konsequenz aus der Tatsache, dass Steuererklärungen in erster Linie Wissenserklärungen sind.[1] Der Erklärungspflichtige soll sich die Bedeutung seiner Steuererklärung als Wissenserklärung bewusst machen[2] und durch die eigenhändige Unterschriftsleistung persönlich gezwungen werden, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.5 Form

Rz. 37 Da § 149 Abs. 1 S. 2 und 3 AO keine Regelung über die Form trifft, gilt insoweit § 119 Abs. 2 AO. Die Aufforderung kann schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise erfolgen. In der Übersendung von Erklärungsvordrucken ist regelmäßig keine Aufforderung durch konkludentes Verhalten zu sehen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.2.1 Grundsatz

Rz. 15 Zum Inhalt der Steuererklärungsvordrucke trifft die AO ansonsten keine Regelung. Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in der besonderen Form der Steuererklärungspflicht besteht aber nur hinsichtlich der Bekanntgabe der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen[1] und ggf. der Selbstberechnung der Steuern (Rz. 14). In den Steuererklärungen dürfen demgemäß nur Angaben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 § 149 AO normiert die allgemeinen Grundsätze der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.[1] Diese ist i. d. R. die wesentliche Grundlage des Besteuerungsverfahrens. Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen ist demgemäß eine der wichtigsten Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren[2] Ohne Steuererklärungen wäre eine sachgerechte Besteuerung im Bereich der Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.3 Fehlen der Unterschrift

Rz. 46 Der Erklärungspflichtige hat den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der eigenhändigen Unterschrift zu erbringen. Kann er den Nachweis nicht führen, so geht dies zu seinen Lasten.[1] Fehlt bei einer Steuererklärung die Unterschrift überhaupt oder hat unzulässiger Weise ein Bevollmächtigter unterzeichnet, obgleich Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung erforderlich war, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.6 Ermessen

Rz. 38 Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ist eine Ermittlungshandlung, sodass § 92 AO entsprechend angewendet werden kann.[1] Hiernach kann sich die Finanzbehörde der Ermittlungsmittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Die Aufforderung zur Abgabe liegt demgemäß im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[2] Sie setzt voraus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Gesetzliche Vorabanforderungsmöglichkeiten (§ 149 Abs. 4 AO)

Rz. 53 Eine weitere Neuerung ist die gesetzliche Normierung einer Vorabanforderungsmöglichkeit durch die Finanzverwaltung gem. § 149 Abs. 4 AO n. F. [1] Auch dies entspricht einer gesetzlichen Normierung der bisherigen Verwaltungspraxis. Das FA kann demnach in den in Abs. 3 genannten Fällen vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen eine Abgabe der Steuererklärungen verlan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.1 Normadressat

Rz. 5 Zur Sicherung der Wahrheitspflicht (Rz. 2) verbietet § 154 Abs. 1 AO, dass jemand für sich oder für einen Dritten ein Konto unter falschem oder erdichtetem Namen errichtet. Die in § 154 Abs. 1 AO genannten Handlungen begründen damit das Verbot der Identitätstäuschung[1] sowie das Gebot der formalen Kontenwahrheit (Rz. 2). Sie dürfen von niemandem vorgenommen werden. Ad...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.4 Eingabe eines Freitextes nach § 150 Abs. 7 AO

Rz. 59 § 150 Abs. 7 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vollständig neu gefasst.[1] Die Regelung ergänzt hierbei die Neufassung des § 155 Abs. 4 AO. Nach § 150 Abs. 7 AO können Stpfl. bei der Abgabe ihrer nach amtlichem Vordruck oder elektronisch übermittelten Steuererklärung Angaben in einem besonderen Feld machen, die nach ihrer Auffassu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2 Steuererklärungspflicht kraft Gesetzes (§ 149 Abs. 1 AO)

Rz. 28 Nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO bestimmen die Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und wann die Steuererklärung abzugeben ist. Die Vorschrift hat lediglich deklaratorische Bedeutung, da sie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nur eine bestehende Rechtslage beschreibt. Gesetz i. d. S. ist jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung.[1] Verwaltungsanweisu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.5.1 Vorlagepflicht

Rz. 30 Nach § 97 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde die Vorlage von Urkunden verlangen, soweit dies zum Beweis eines steuerlich relevanten Sachverhalts erforderlich ist. § 150 Abs. 4 S. 1 AO normiert für den Beteiligten eine solche Vorlagepflicht für Unterlagen, d. h. schriftliche Beweismittel[1], bereits bei Abgabe der Steuererklärung.[2] Rz. 31 Die Unterlagen sind nicht notwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2.1 Amtlicher Vordruck

Rz. 7 Schriftform i. S. v. § 150 Abs. 1 S. 1 AO bedeutet weiterhin grundsätzlich die Verwendung eines amtlichen Vordrucks, in den der Erklärungspflichtige selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die geforderten Angaben einzutragen hat bzw. in dem die Steuer zu berechnen ist, sofern das Gesetz eine Steueranmeldung vorschreibt. Sonstige Schriftstücke sind nicht als Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3.2 Folgen der Pflichtverletzung

Rz. 22 Der Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot und die Wahrheitspflicht kann insbesondere straf- bzw. bußgeldrechtliche steuerliche Folgen haben, wenn hierdurch eine Steuerverkürzung[1] eintritt. Der vorsätzliche Verstoß erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung[2] bzw. bei leichtfertigem Verhalten kann eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO gegeben sein. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.5.2 Belegausstellungspflicht dritter Personen

Rz. 33 Die Beifügung von Unterlagen ist allerdings nur möglich, wenn der Beteiligte sich solche Unterlagen beschaffen kann. Um die Rechtsposition des Beteiligten zu stärken, begründet § 150 Abs. 4 S. 2 AO für den Beteiligten einen Rechtsanspruch gegen dritte Personen auf Ausstellung der für die Steuererklärung erforderlichen Bescheinigungen.[1] Dieser Rechtsanspruch ist vom ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.2.1 Gesetzliche Anordnung

Rz. 37 In dem jeweiligen die Steuererklärungspflicht gem. § 149 AO begründenden Steuergesetz kann angeordnet werden, dass der Erklärungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat.[1] Dies gilt insbesondere in den folgenden Fällen: § 18 Abs. 3 UStG für die USt-Jahreserklärung: Nach § 18 Abs. 1 UStG ist für die USt-Voranm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.5 Erlöschen

Rz. 14 Die Steuererklärungspflicht erlischt durch ihre ordnungsgemäße Erfüllung, d. h. durch die formale Abgabe der Erklärung.Die Steuerfestsetzung als deren Grundlage die Steuererklärung dienen soll[1], hat bei Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht auf den Bestand der Pflicht keine Auswirkung. § 149 Abs. 1 S. 4 AO stellt dementsprechend ausdrücklich fest, dass die Verp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.2.3 Form der eigenhändigen Unterschrift

Rz. 39 Im Übrigen dient das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift der Identitätsfeststellung des Erklärenden.[1] Die eigenhändige Unterschrift erfordert, ohne dass hieran überzogene Anforderungen zu stellen sind, einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.1 Allgemeines

Rz. 50 § 150 Abs. 6 AO soll der technischen Weiterentwicklung Rechnung tragen und die elektronische Datenverarbeitung ermöglichen.[1] Daran hat sich auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens nichts geändert. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es sachgerecht, dass Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3 Verwaltungsakt

Rz. 35 Die Steuererklärungspflicht ist eine besondere Form der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO [1], die hier im Einzelfall durch Aufforderung konkretisiert wird. Die Aufforderung zur Abgabe ist eine Ermittlungshandlung i. S. v. § 88 Abs. 1 AO. Sie ist die rechtliche Regelung eines Ermittlungsfalls und demgemäß Verwaltungsakt nach § 118 S. 1 AO.[2] Die Erinnerung an ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3 Buchungen unter falschem oder erdichtetem Namen

Rz. 11 In gleicher Weise wie die Kontoerrichtung unter falschem oder erdichtetem Namen (Rz. 4, 6) ist es dem Kontoinhaber (Rz. 5) des unter falschem oder erdichtetem Namen errichteten Kontos (Rz. 6) untersagt, auf dem Konto Buchungen vornehmen zu lassen.[1] Erfasst werden hiermit alle Gutschriften und Lastschriften auf diesem Konto.[2] Nicht erfasst wird hiermit allerdings d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.2 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aufgehoben) bzw. Verweis auf §§ 72a, 87b bis 87d AO

Rz. 51 Die StDÜV ersetzte dabei zunächst die bisherige Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung[1], die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung[2], die Freistellungs-Datenträger-Verordnung[3] und die Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen v. 13.5.1993, BGBl I 1993, 726.[4]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.2 Besonderheit bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften

Rz. 45 Eine gesetzliche Fristverlängerung kann § 149 Abs. 2 S. 2 AO für Stpfl. bringen, die allein oder zusammen mit anderen Einkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft[1] haben.[2] Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft[3] für ein Wirtschaftsjahr[4] ermittelt, das nicht mit dem Kj. übereinstimmt, so erfolgt nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG eine zeitanteilige Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1 Steueranmeldung

Rz. 14 Zum Inhalt der Steuererklärung trifft § 150 Abs. 1 S. 3 AO nur die Regelung, dass der Stpfl. in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen und anzumelden hat, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.[1] Durch diese Steuerberechnung und Anmeldung des Steuerbetrags wird zumeist nach § 167 Abs. 1 S. 1 AO eine besondere Festsetzung der Steuer entbehrlich.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4 Wertsachenverwahrung oder -verpfändung unter falschem oder erdichtetem Namen

Rz. 12 Untersagt ist es ferner, unter falschem oder erdichtetem Namen Wertsachen in Verwahrung zu geben oder zu verpfänden. Wertsachen i. S. v. § 154 AO sind Geld in jeglicher Währung, Wertpapiere, die ein Recht verbriefen[1], und Kostbarkeiten, d. h. Gegenstände, deren Wert nach der Verkehrsauffassung im Verhältnis zu ihrer Größe oder ihrem Gewicht besonders groß ist.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.2 Allgemeine Normadressaten

Rz. 19 Die Pflichten aus § 154 Abs. 2 AO treffen den Kontoführer (Rz. 5), den Verwahrer (Rz. 10), den Pfandnehmer (Rz. 11) und den Schließfachvermieter (Rz. 11). Auch insoweit beschränkt sich der Kreis der Adressaten nach § 154 Abs. 2 AO nicht auf Kreditinstitute, sondern gilt auch im normalen Geschäftsverkehr und zwischen Privatpersonen.[1] Für Kreditinstitute sind aber die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.5 Schließfachanmietung unter falschem oder erdichtetem Namen

Rz. 13 Untersagt ist ferner, sich unter falschem oder erdichtetem Namen (Rz. 6) ein Schließfach geben zu lassen, also vornehmlich anzumieten, um hier nicht nur vorübergehend Vermögenswerte aufzubewahren.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.1 Schrift- und sonstige Formen

Rz. 3 Steuererklärungen sind Erklärungen über den für die Steuerfestsetzung erheblichen Sachverhalt sowie ggf. die Selbstberechnung und Anmeldung der Steuer.[1] Aus Beweisgründen ist deshalb Schriftform oder eine andere Form, die die gleiche Beweiskraft hat, regelmäßig geboten. Nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 151 AO ist anstelle der schriftlichen oder elektron...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2.2 Nicht amtlicher Vordruck

Rz. 10 Die Verwendung privat erstellter Vordrucke ist zulässig, da die Steuererklärungen gem. § 150 Abs. 1 S. 1 AO nur "nach" amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind.[1] Der Normzweck des § 150 AO wird allerdings nur dann erfüllt, wenn die maschinelle Lesbarkeit gewährleistet ist, also die verwendeten Vordrucke sowohl in den Abmessungen, in der Papierqualität als au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.7 Korrektur fehlerhafter Angaben

Rz. 25 Der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht bei Abgabe der Steuererklärung kann unterschiedliche Folgen haben. Hat der Erklärungspflichtige in der Steuererklärung wissentlich falsche Angaben gemacht, die sich auf die Höhe der Steuerfestsetzung auswirken, so erfüllt dies den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.[1] Bei Leichtfertigkeit kann eine leichtfertige Steuerverkü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.2 Inhalt der Norm und Entstehung der Steuererklärungspflicht

Rz. 2 Zur Begründung der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bedarf es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jeweils einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche wird durch § 149 AO geschaffen. Hiernach sind für das Bestehen der Steuererklärungspflicht 2 Fallgruppen zu unterscheiden: die Erklärungspflicht unmittelbar aufgrund Gesetzes[1] die Erklärungspflicht durch Verwaltungsakt.[2] Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1 Allgemeines

Rz. 17 § 154 Abs. 2 AO begründet selbstständige Verpflichtungen, die zwar auf die Verpflichtungen nach § 154 Abs. 1 AO abgestimmt, aber ansonsten von diesen unabhängig sind.[1] Rz. 18 Guthabenkonten und Depots, hinsichtlich derer ein Kreditinstitut eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt hat (Rz. 14), waren nach alter Rechtslage anlässlich einer Außenprüfu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Allgemeines

Rz. 32 Die Finanzbehörden können ihrer Verpflichtung zur gleichmäßigen Steuerfestsetzung[1] und zur Ermittlung des Sachverhalts[2] nur nachkommen, wenn der vermeintliche Erklärungspflichtige zur Mitwirkung angehalten werden kann. § 149 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt demgemäß, dass zur Abgabe der Steuererklärung auch verpflichtet ist, wer hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.7 Rechtsschutz

Rz. 39 Gegen die Aufforderung ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO gegeben, da es sich bei dieser um einen Verwaltungsakt handelt. Strittig kann dies sein, wenn die Steuererklärung durch öffentliche Bekanntmachung angefordert wird, da in diesem Fall die Qualität als Verwaltungsakt umstritten ist.[1] Vorläufiger Rechtsschutz kann unter den Voraussetzungen des § 361 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.6 Pflichtverletzung

Rz. 30 Die Verletzung der Identifizierungs-, Registrierungs- und Auskunftssicherungspflichten hat zunächst steuerliche Folgen. Diese Pflichten sind steuerliche Pflichten, die von den Normadressaten (Rz. 15) als Stpfl. i. S. v. § 33 AO [1] ggf. von den gesetzlichen Vertretern, Vermögensverwaltern und Verfügungsberechtigten i. S. d. §§ 34, 35 AO als eigene Pflichten zu erfüllen...mehr