Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.3 Beiziehung von Urkunden und Akten (§ 92 Satz 2 Nr. 3 AO)

Rz. 24 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] wurde die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Mit wenigen Ausnahmen[2] ist damit die Anerkennung von Betriebsausgaben oder Sonderausgaben nicht länger von der Vorlage eines diese bestätigenden Belegs abhängig. Die Vorlage dient vielmehr als Nachweis in Fällen, in denen die Finanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.4.1 Form des Gutachtens (§ 96 Abs. 7 S. 1 AO)

Rz. 40 Das Gutachten ist gem. § 96 Abs. 7 S. 1 AO regelmäßig schriftlich zu erstatten. Die elektronische Form[1] ist zulässig.[2] In geeigneten Fällen kann auch die mündliche Erstattung zugelassen werden.[3] Hierüber entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.[4] Lässt die Finanzbehörde ausnahmsweise eine mündliche Begutachtung zu, sollte über die Inhalte zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.3 Erfüllbarkeit (Möglichkeit)

Rz. 13 Die Erbringung des angeforderten Beweismittels muss dem Beweisverpflichteten objektiv und subjektiv möglich sein.[1] So kann z. B. eine Auskunftsperson allgemein Unbekanntes nicht kennen (objektive Unmöglichkeit). Was die Auskunftsperson nicht weiß, kann sie ebenfalls nicht mitteilen (subjektive Unmöglichkeit). Es würde gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, einem B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.4 Pflicht zur Erstellung eines Gutachtens (§ 96 Abs. 3 AO)

Rz. 34a Wurde kein Ablehnungsgesuch nach Abs. 2 gestellt bzw. über dieses noch nicht rechtskräftig entschieden, ist der Sachverständige vorbehaltlich seiner Selbstablehnung nach Abs. 4 verpflichtet, das Gutachten zu erstellen. Die Möglichkeit, dass diese Verpflichtung notfalls auch mit Zwang nach §§ 328, 329 AO durchsetzbar ist, dürfte eher theoretischer Natur sein, da im Fa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.1.2 Anträge der Beteiligten

Rz. 23 Die Beteiligten können im Besteuerungsverfahren die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger beantragen. Da die Finanzbehörden verpflichtet sind, alle der Wahrheitsfindung dienlichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen, können sie nicht einfach über den Antrag des Beteiligten hinweggehen bzw. dessen Beweisangebot ohne jegliche Begründung ablehnen. Die Beteiligten ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 4.2 Verstoß gegen sonstige Verfahrensvorschriften

Rz. 38 Anders als die Nichtbeachtung der besonderen Beweiserhebungsvorschriften führen sonstige Verfahrensfehler und die Verletzung bloßer Form- oder Ordnungsvorschriften per se nicht zu einem Verwertungsverbot. Dies folgt schon aus der Wertung der §§ 126, 127 AO , die die Aufhebung von Verwaltungsakten bei Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften bewusst ausschließen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.4.2 Beeidigung (§ 96 Abs. 7 S. 3 bis S. 5 AO)

Rz. 42 Die Beeidigung des Gutachtens darf gem. § 96 Abs. 7 S. 3 AO nur gefordert werden, wenn die Finanzbehörde dies mit Rücksicht auf die Bedeutung des Gutachtens für geboten hält. Dies ist nur der Fall, wenn das Gutachten von besonderer, für die Wahrheitsfindung ausschlaggebender Bedeutung ist. Dies könnte bejaht werden, wenn der Beteiligte die dem Gutachten unterlegten ta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2 Ablehnung des Sachverständigen (§ 96 Abs. 2 AO)

Rz. 25 Den Beteiligten steht im Hinblick auf den von der Finanzbehörde bestimmten Sachverständigen ein formelles Ablehnungsrecht zu. Um dieses ausüben zu können, hat die Finanzbehörde den Beteiligten im Regelfall vor der Hinzuziehung nach Abs. 1 Satz 2 anzuhören. Nach § 96 Abs. 2 S. 1 AO können sie einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Gru...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 13.3.1 Einspruch, Klage (reaktiv)

Soweit der Steuerpflichtige begründeten Anlass hat, mit dem aus der Betriebsprüfung resultierenden Steuerbescheid nicht einverstanden zu sein, kann er innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch gegen die Steuerbescheide einlegen. Sollte das Finanzamt auch nach erneuter Prüfung der Auffassung des Steuerpflichtigen nicht zustimmen, kann der Steuerpflichtige Klage bei dem zustä...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 13.3.2 Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA (reaktiv)

Diese Verfahren nennt man auch "Mutual Agreement Procedures" (MAP). Dieses Kapitel geht nicht nur auf das Verständigungsverfahren selbst, sondern auch auf das Vor- und Nachverfahren ein. Wenn in der Praxis häufig von (untechnisch) "Verständigungsverfahren" gesprochen wird, ist meistens der ganze nachfolgend beschriebene Prozess mit seinen Instanzen gemeint. Die typische Abfol...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 13.2.1 "Normale" Außenprüfung

Im Rahmen einer Außenprüfung (= "Betriebsprüfung") wird vonseiten des für das jeweilige Unternehmen zuständigen Finanzamtes (vgl. §§ 16 ff. AO) nachträglich überprüft, ob die in der Steuererklärung gemachten Angaben im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Die Prüfung ist dabei regelmäßig auf bestimmte Steuerarten und Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume beschränkt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Sonstige Vermögensgegenstände und Schulden (Abs. 6)

Rz. 75 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 6 ErbStG ist ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen ist, mit dem darauf entfallenden Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag festgestellten Werts anzusetzen. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG seinerseits schreibt bestimmte Wertfeststellungen i.S. v. § 179 AO vor, wenn die W...mehr

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Erbfallkostenpauschale für den Nacherben

Leitsatz 1. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. 2. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind (Änderung der Rechtsprechung). Normenkette § 10 Abs. 1 Satz 6, Abs. 5 Nr. 3 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 1 N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO, AO § 159 Übergangsvorschrift zur Ermöglichung von Tonaufnahmen für Archivzwecke

Rz. 1 § 159 FGO wurde eingefügt durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen v. 8.10.2017.[1] Die Bestimmung ist anzuwenden ab dem 19.10.2017.[2] Rz. 2 Nach § 159 FGO findet über den Verweis auf § 43 EGGVG die in § 169 Abs. 2 GVG bestim...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.2 Tilgung bei im Verwaltungsweg erzwungenen Leistungen

Rz. 9 Bei Leistungen, die nicht freiwillige Leistungen (vgl. Rz. 2) sind, sondern die im Verwaltungsweg erzwungen werden (u. a. durch Wegnahme von Geld, Versteigerung, freihändige Veräußerung durch den Vollziehungsbeamten, Zahlung des Drittschuldners bei der Forderungspfändung), gilt weder das Bestimmungsrecht des Stpfl. nach § 225 Abs. 1 AO, noch die gesetzliche Tilgungsrei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1.1 Bestimmungsrecht des Steuerpflichtigen (Abs. 1)

Rz. 3 Bei freiwilliger Zahlung auf eine von mehreren Verbindlichkeiten hat der Stpfl. das Recht zu bestimmen, welche Verbindlichkeit getilgt werden soll (Abs. 1). Diese Regelung entspricht § 366 Abs. 1 BGB; es können daher die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden.[1] Leistet ein Dritter anstelle des Stpfl.[2], steht diesem (nicht dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Tilgung bei Zahlungen der Finanzbehörde

Rz. 11 Für die (wenig praxisrelevante) Tilgungsreihenfolge bei Zahlungen durch die Finanzbehörde enthält das Gesetz keine Regelung. § 225 Abs. 1 AO ist aber Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens[1], sodass auch die Finanzbehörde ein entsprechendes Bestimmungsrecht hat, wenn sie Zahlungen leistet.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 225 AO regelt die Reihenfolge der Tilgung, wenn ein Stpfl. der Finanzbehörde "mehrere Beträge" (Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 AO und/oder Geldbußen) schuldet, eine – freiwillige oder erzwungene – Zahlung aber nicht zur vollständigen Tilgung sämtlicher Beträge ausreicht. Die Vorschrift befasst sich mit der Tilgungsreihenfolge bei Zahlung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1 Tilgung bei freiwilliger Zahlung

Rz. 2 Das Recht zur Tilgungsbestimmung nach § 225 Abs. 1 AO und die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäß § 225 Abs. 2 AO gelten nur bei freiwilligen Zahlungen (einschließlich Zahlungen aufgrund einer erteilten Einzugsermächtigung). Freiwillig sind, wie der Umkehrschluss aus § 225 Abs. 3 AO (s. dazu Rz. 9f.) ergibt, solche Leistungen, die nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1.2 Tilgungsreihenfolge bei fehlender Bestimmung durch den Steuerpflichtigen (Abs. 2)

Rz. 6 Nimmt der Stpfl. bei freiwilliger Zahlung keine Bestimmung der Tilgungsreihenfolge vor, werden die geschuldeten Beträge nach der in § 225 Abs. 2 AO angegebenen Reihenfolge getilgt. Grundgedanke der Regelung ist, dass vorrangig die den Stpfl. stärker belastenden Schulden erlöschen sollen. Bei gleichermaßen belastenden Schulden ist die Fälligkeit maßgebend; früher fällig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Akteneinsichtsrecht

Rz. 6 Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde entspricht inhaltlich dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers [1] nach § 147 Abs. 1 StPO , wobei allerdings die Einschränkungen des § 147 Abs. 2 StPO nicht gelten (s. Rz. 4). Es entsteht mit der Begründung der finanzbehördlichen Rechtsstellung (s. Rz. 1) und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens, ggf....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 § 395 AO findet nur Anwendung für die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO , die in ihrer Funktion als Strafverfolgungsorgan[1] tätig wird.[2] Für die im Besteuerungsverfahren tätigen übrigen Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO und für die Steuer- bzw. Zollfahndung[3] gilt die Regelung nicht.[4] § 395 AO lässt andere gesetzliche Akteneinsichtsrechte unberührt. Rz. 2 Die Vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Zweck der Vorschrift

Rz. 3 § 395 AO dient – entsprechend dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers[1] – primär der Sicherung der finanzbehördlichen Rechtsstellung im Steuerstrafverfahren, damit die Finanzbehörde ihre Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten erfüllen kann.[2] Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren (s. Rz. 2) ergeben sich die finanzbehördl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Besichtigungsrecht

Rz. 5 Die Finanzbehörde ist nach § 395 S. 1 AO befugt, als Beweismittel beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände[1] zu besichtigen, um ggf. im Einziehungsverfahren[2] tätig werden zu können. Selbstverständlich ist insoweit das Recht, Proben oder Analysen zu nehmen und zu fertigen, wenn dies für das Strafverfahren von Bedeutung sein kann.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Zeitpunkt und Dauer der Rechtsausübung

Rz. 8 Der Rechtsanspruch der Finanzbehörde auf Einsichtnahme oder Besichtigung kann in jedem Stadium des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (s. Rz. 4) und des gerichtlichen Verfahrens sowie zu jedem Zeitpunkt ausgeübt werden. Einsichtnahme und Besichtigung sind demgemäß auch wiederholbar, wenn die Finanzbehörde dies für geboten hält.[1] Rz. 9 Zeitpunkt und Dauer d...mehr

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Hinzuziehung: Beteiligung i... / 6 Folgen unterlassener Hinzuziehung

Die rechtswidrig unterlassene Hinzuziehung eines Dritten im Falle einer nur einfachen Hinzuziehung hat lediglich zur Folge, dass die Einspruchsentscheidung ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet. Der Dritte kann die unterbliebene Hinzuziehung durch Anfechtung der Verwaltungsentscheidung, zu der er hätte hinzugezogen werden sollen, ausgleichen. Bei der notwendigen Hinzu...mehr

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Hinzuziehung: Beteiligung i... / 4 Die notwendige Hinzuziehung

Die Hinzuziehung eines anderen muss dann notwendiger Weise[1] erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derartig beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich erfolgen kann. Es sind damit primär die Fälle angesprochen, in denen die Entscheidung zwangsläufig und unmittelbar Rechte dritter Personen gestaltet, bestätigt, verändert ode...mehr

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Steuerhinterziehung und Bet... / II. Ist die vorsätzliche Verkürzung von Kirchensteuer Betrug?

Die vorsätzliche Verkürzung von Kirchensteuer stellt keine Steuerhinterziehung nach § 370 AO und deren leichtfertige Verkürzung keine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO dar. Denn die Kirchensteuer stellt keine Steuer i.S.d. § 3 AO dar, weil die AO nur für Steuern gilt, die durch Bundesrecht oder EU-Recht geregelt sind. Die Kirchensteuer basiert jedoch auf Landesrec...mehr

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Verfahrensrechtliche Neueru... / 2. Klageverfahren nach § 32i AO

Für Klageverfahren nach § 32i Abs. 2 AO ist nach § 32i Abs. 5 S. 2 AO das FG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat. Befindet sich der Sitz einer Finanzbehörde außerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit des FG nach § 38 Abs. 3 FGO abweichend von § 38 Abs. 1 FGO n...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 5. Hinterziehung von Zöllen

Antidumping- und Ausgleichszölle (hier: für Solarmodule aus China) sind eine besondere Form der Schutzzölle (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 3 AO Rz. 457 [April 2021)], als solche Einfuhrabgaben i.S.d. Art. 5 Nr. 20 UZK (vgl. Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 374 AO Rz. 19 [Oktober 2021]) und insofern vom Schutz des § 370 AO umfasst. Die Anknü...mehr

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Kostenrecht: Entstehung ein... / 1. Fiktive Terminsgebühr

Terminsgebühr bei Verfahren vor dem FG: Nach der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 1 zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, Nr. 3202 RVG-VV entsteht in Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr i.H.v. 1,2 Gebühren. Terminsgebühr bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten: Darüber hinaus bestimmt Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202...mehr

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Kostenrecht: Entstehung ein... / [Ohne Titel]

RA Prof. Dr. Peter Bilsdorfer[*] Im Jahr 2020 haben die Finanzgerichte insgesamt 2003 Fälle durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erledigt (https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/finanzgerichte-2100250207004.pdf?__blob=publicationFile. Tz. 2), davon etliche im Sinne der Kläger. Gerade auch die Möglichkeit, in einer solchen – ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.1 Zuständigkeit

Rz. 58 Da weder die AO noch das UStG eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Haftung vorsehen[1], gilt die Ersatzzuständigkeit nach § 24 AO. Für die Haftung des Abtretungsempfängers ist nach dieser Vorschrift das FA zuständig, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervorgetreten ist. Das ist das für die USt des leistenden Unternehmers zuständige Finanzam...mehr

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Steuerhinterziehung und Bet... / I. Dogmatische Grundlagen

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Betrug (§ 263 StGB) weisen als Straftatbestände zwar Ähnlichkeiten auf, unterscheiden sich jedoch in ganz wesentlichen Punkten. Beide Delikte sind Erfolgsdelikte und beiden Normen ist gemein, dass das mehr oder weniger heimliche Täterverhalten zu einer vermögensmäßigen Schlechterstellung des Geschädigten führt oder im Falle des Versuchs (§§...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. Anfangsverdacht einer Steuerstraftat (§ 152 Abs. 2 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO)

Die Anordnung einer Außenprüfung (bei einem Freiberufler) ist nach § 193 Abs. 1 AO auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Prüfung ausschließlich angeordnet wird, um festzustellen, ob im Prüfungszeitraum Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Denn es entspricht der st. Rspr. des BFH, dass eine Prüfungsanordnung nach den Vorgaben des Verhältni...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.4 Rechtsbehelfe

Rz. 64 Gegen den Haftungsbescheid ist gem. § 347 Abs. 1 AO der Einspruch gegeben. Die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids kann nach § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 und 3 FGO gewährt werden bzw. ist zu gewähren.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 4 Werden Forderungen abgetreten, die Gegenleistung für steuerpflichtige Umsätze sind, so enthält der abgetretene Betrag (Preis) außer dem Entgelt (Nettobetrag) auch die USt. Zieht der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung ein, steht dem Abtretenden auch die USt aus der Forderung und damit ggf. die notwendige Liquidität zur Steuerzahlung nicht zur Verfügung. Rz. 5...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2.1 Handlungsermessen

Rz. 54 § 191 AO sagt, dass durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Grundsätzlich besteht für die Finanzbehörde also ein Ermessensspielraum, ob sie jemand in Haftung nehmen will (Handlungsermessen). Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Haftungsinanspruchnahme.[1] § 13c Abs. 2 S. 2 UStG hat dieses mit den ...mehr

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Steuerhinterziehung und Bet... / 3. Behandlung durch den BGH

Der BGH geht in st. Rspr. selbst dann, wenn ein Steuerschuldverhältnis zwecks Erlangung steuerlicher Vorteile komplett fingiert ist, von Steuerhinterziehung und nicht (mehr) von Betrug aus, obwohl § 385 Abs. 2 AO dies nahelegen könnte. Denn danach sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der FinBeh. ode...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehung und Inkrafttreten

Rz. 2 Der Bundesrechnungshof hatte in seinem Bericht v. 3.9.2003 auf die großen USt-Ausfälle hingewiesen, die durch die Abtretung von Kundenforderungen vor allem an Banken und andere entstehen, da in den abgetretenen Forderungen regelmäßig die USt enthalten ist. Vor allem als Folgen von Globalabtretungen und anderen Sicherungsabtretungen würden sich nach den Feststellungen d...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / III. Verfolgungsverjährung (§§ 31 ff. OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO)

Eine in einem später mangels nachweisbaren Vorsatzes eingestellten Steuerstrafverfahren richterlich angeordnete Durchsuchung unterbricht die Verjährung bezüglich der Verfolgung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 AO) auch dann, wenn der Durchsuchungsbeschluss tatsächlich nicht umgesetzt wurde. Die Verjährungsunterbrechung tritt zwar auch ein, wenn die Verfolg...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Lohnsteuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft

Wenn der Geschäftsführer einer GmbH Lohnsteuer-Anmeldungen durch eine Steuerberatungsgesellschaft abgeben lässt, welcher er monatlich Unterlagen für die Lohnabrechnungen übermittelt, dabei aber nicht offenlegt, dass er tatsächlich mehr Arbeitnehmer beschäftigt sowie höhere Löhne gezahlt hat als in den übermittelten Unterlagen angegeben und die Mitarbeiter der Steuerberatungs...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.2 Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Steuer

Rz. 33 Ist die Vollziehung der USt-Festsetzung bezüglich der in der abgetretenen Forderung enthaltenen USt gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, so gilt die Steuer gem. § 13c Abs. 1 S. 2 UStG als nicht fällig. Dies gilt für die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO ebenso wie für die gem. § 69 Abs. 2 und 3 FGO. Solange der Steuerschuldner nicht in Anspru...mehr

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Kostenrecht: Entstehung ein... / 3. Kostenrechtsänderungsgesetz 2021

Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021[1] nämlich hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr durch den neu aufgenommenen Gebührentatbestand des Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 RVG-VV erheblich ausgeweitet. Hiernach ist nur noch darauf abzustellen, ob eine Erledigung i.S.d. Nr. 1002 RVG-VV in einem Verfahren eingetreten ist, ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Regelung ("in Unkenntnis lässt") scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus, wenn die zuständige FinBeh. zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis hat (OLG Oldenburg v. 16.11.1998 – Ss 319/98, BeckRS 1998, 16504; v....mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Beschlagnahme (§ 94 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO)

Wenn bei einer Durchsuchung aufgefundene Gegenstände nach § 98 Abs. 1 S. 1 StPO beschlagnahmt worden sind, hat die Durchsuchung durch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf richterliche Beschlagnahme ihren Abschluss gefunden. Die im Sachentzug bestehende Eingriffswirkung beruht von diesem Zeitpunkt an nicht mehr auf der Durchsuchung, sondern auf dem neuen Rechtsgrund der Besc...mehr

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Steuerhinterziehung und Bet... / IV. Fazit

Die h.M. sieht Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gegenüber dem Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB), des Computerbetruges (§ 263a StGB) und des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) als exklusiv bzw. als die speziellere Strafnorm an (vgl. nur Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 370 AO Rz. 129; Schott in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.3 Anspruch auf Gegenleistung für steuerpflichtigen Umsatz

Rz. 21 Die Abtretung durch den leistenden Unternehmer muss den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG betreffen. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG befasst sich allerdings nicht mit der Steuerpflicht, sondern mit der Steuerbarkeit. Gemeint sind also die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsätze, für die keine Steuerbefreiung ...mehr

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Steuerhinterziehung und Bet... / 4. § 370 AO als abschließende Sonderregelung, die den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängt

Wenn nun eine Gruppierung von mindestens drei Personen, die nach st. Rspr. eine Bande bildet (vgl. BGH v. 22.3.2001 – GSSt 1/00, wistra 2001, 298; BGH v. 22.8.2001 – 3 StR 287/01, wistra 2002, 21; BGH v. 22.10.2001 – 5 StR 439/01, wistra 2002, 57), beschließt, unter Ausnutzung des Verfahrens der Steueranrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG fortan die FinBeh. dadurch zu täusc...mehr

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Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zuständigen Behörde

Leitsatz 1. Wird ein Erlassantrag von einer sachlich unzuständigen Behörde abgelehnt, ist die Klage auch dann gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegen diese Ausgangsbehörde zu richten, wenn die Einspruchsentscheidung von der für die Ausgangsentscheidung sachlich und örtlich zuständigen Behörde getroffen wird. 2. Der Heilungstatbestand des § 126 AO erfasst nicht den Mangel der fehlen...mehr