Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zustandekommen.

Rn 3 Maßgebend für das Zustandekommen eines wirksamen Werkvertrages sind die allg Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre – §§ 104 ff. Unternehmer und Besteller müssen sich also mit Angebot und Annahme (§§ 145 ff) über die wesentlichen Vertragsbedingungen ( essentialia negotii , vgl Vor §§ 145 ff Rn 42, § 145 Rn 4) einigen, wozu außer der Bestimmung der werkvertraglichen Leistungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Die Regelungen in Unterkapitel 2 sind dem Zahlungsauftrag und dessen Ausführung gewidmet. Was unter einem Zahlungsauftrag zu verstehen ist, bestimmt § 675f IV 2. Zahlungsauftrag ist danach jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt. § 675n bestimm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verjährung nach erstmaligem Auftreten des Mangels.

Rn 5 Nach IV tritt Verjährung nicht früher als vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, zu dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Nach der insoweit maßgeblichen Vorgabe des Art 11 II UAbs 3 DIRL muss es dem Verbraucher ermöglicht werden, die Abhilfen im Falle der Vertragswidrigkeit in Anspruch zu nehmen. Nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot dürfen nationale Fristen zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 3 Ein Verstoß gegen das Entgeltverbot macht die Vereinbarung insofern (also nur hinsichtlich der Entgeltvereinbarung) nichtig nach § 134. Dies gilt nach den Gesetzesmaterialien auch für Umgehungskonstruktionen, wie zB bei Ermäßigungen oder anderen Anreizen für Barzahlung (BTDrs 18/11495, 146). Ein generelles Verbot von Ermäßigungen (Skonto) bei bestimmten Zahlungsarten od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen und Haftung.

Rn 19 § 677 begründet bei jeder GoA die Verpflichtung für den Geschäftsführer zur Führung des Geschäfts, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Dabei handelt es sich um die Hauptpflicht des Geschäftsführers, die durch spezielle Nebenpflichten (§ 681) ergänzt wird. Die Art und Weise der Ausführung richte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praxisvorgaben.

Rn 2 Im Hinblick auf die Bedeutung des Herausgabezeitpunktes ist dieser vom Eigentümer nachweisbar festzuhalten (zB Tag, Uhrzeit, Übergabeprotokoll, Zeugen) und im Prozessfall darzulegen und zu beweisen. Beruft sich der Beklagte auf eine gerichtliche Geltendmachung bzw eine Genehmigung vor Ablauf der Ausschlussfrist, so trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Soweit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. §§ 433–435, 437, 439–443, 445a, 445b, 475b, 475c (Abs 2 S 1).

Rn 3 Analog zum Pendant des § 476 I 1 verbietet II 1 jede Regelung, die die Rechtsstellung des Letztverkäufers oder des regressierenden Vorlieferanten verschlechtert (s § 476 Rn 4), wie zB Verkürzungen der Fristen von I und III (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8). Regelungen außerhalb des Mängelrechts und in Beschaffenheitsvereinbarungen (MüKo/Lorenz Rz 15) sind nicht betroffen (vgl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 233. Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v 25.06.2021, BGBl I 2021, 2050

Rn. 253 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Das EStG erfährt gemäß § 52 Abs 14 EStG Änderungen in dessen S 4 durch eine Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG und der Investitionsfrist des § 7g EStG um ein weiteres Jahr und S 5 durch eine Verlängerung der Fristen coronabedingt um ein weiteres Jahr bei Rücklagenauflösungszeitpunkten im Zusammenhang mit Wirtschaftsjahresend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Aufgrund der sehr detaillierten Regelung werden die allgemeinen Regeln über Willensmängel für nicht anwendbar erklärt, soweit hier eine konkrete, auf das Adoptionsverfahren zugeschnittene Regelung erfolgt ist. Auch bei Feststehen eines Erklärungsmangels kann dieser nur dann zur Aufhebung führen, wenn der Antragsberechtigte innerhalb konkret bestimmter Fristen einen Antr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume gelten die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535–548). Da der Gesetzgeber daran anschließend das Wohnraummietrecht geregelt hat, bedurfte es der Verweisungsvorschrift des § 578. Ergänzt wird das Mietrecht für Grundstücke und Räume durch §§ 579–580. § 578 gilt über § 581 II auch für die Pacht (BGH ZMR 11, 36...mehr

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zfs 08/2024, Wirksamkeit vo... / 1 Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Klauseln, die der Bekl. in § 3a der ARB 2019 des beklagten VR verwendet. Sie lauten auszugsweise: “§ 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Schiedsgutachterverfahren (2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der VN darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1195 BGB – Inhabergrundschuld.

Gesetzestext 1Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. 2Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Inhabergrundschuld kann nur als Briefrecht eingetragen werden; Vorlage des Briefes ist für jede Grundbucheintragung erforderl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und 2mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unternehmer.

Rn 7 Um den Bedürfnissen des Marktes gerecht zu werden, können Zahlungsdienstleister bei Verträgen, die nicht mit Verbrauchern geschlossen werden, von bestimmten Vorschriften ganz oder teilweise abweichen. Die Vorschriften, die einer abweichenden Vereinbarung (individuell oder in AGB) zugänglich sind, werden in der Norm abschließend aufgeführt. Neben den Informationspflichte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Ausschlussfristen bestehen für die Anfechtungsrechte aus § 123, und zwar auch, wenn ein Dritter Anfechtungsgegner ist (Motive I, 209; aA Flume AT II, 531f). Sonderregeln enthalten die §§ 318 II, 2082. Die Fristen des § 124 gelten auch im Arbeitsrecht (BAG ZIP 84, 212; NZA 98, 375), § 626 II ist insoweit unanwendbar. Zuvor ist das Anfechtungsrecht ausgeschlossen, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Wie § 1001 dient auch § 1002 der schnellen Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtsfrieden: Wenn der Besitzer die Sache freiwillig ohne Vorbehalt (vgl §§ 1002 I iVm 1001 3) oder in Folge eines (auch nur vorläufig vollstreckbaren) Herausgabeurteils (RGZ 109, 104, 107) an den Eigentümer (oder dessen Besitzmittler) herausgegeben hat, so bestehen nur sehr kurze Ausschlussfri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Die Regelung enthält zunächst Pflichten für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im Hinblick auf den Zahlungsbetrag, der dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen ist, nachdem der Eingang beim Zahlungsdienstleister erfolgt ist (I). Die Verpflichtung, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, besteht allerdings nur unter der Voraussetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. 2In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anfechtungserklärung.

Rn 3 Die Anfechtungserklärung kann nur in öffentlich beglaubigter Form nach § 129 oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts (§ 1945) oder in der Form des § 128 abgegeben werden, § 1945. Dies gilt auch für die Anfechtung der Erklärung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme; sie unterliegt den Formerfordernissen der §§ 1945, 1955 (Hamm ErbR 09, 229). Der Bevollmächtigte benö...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 26. Das Zweite Steueränderungsgesetz 1973 vom 18.07.1974, BStBl I 74, 521

Rn. 30 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Durch Art 1 des Zweiten StÄndG 1973 vom 18.07.1974 (BGBl I 1489) wurden zahlreiche Änderungen des EStG vorgenommen. So wurde der jetzige Abs 1 Satz 2 des § 1 dieser Vorschrift als Abs 4 angefügt (Festlandsockel). § 14a wurde in einigen Punkten geändert. Die wichtigste Änderung war wohl die Anhebung der Veranlagungsgrenze in § 46 Abs 1 für Per...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kenntnis des Anfechtungsgrunds.

Rn 3 Die Anfechtungsfrist beginnt mit der positiven Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von einem Irrtum nach den §§ 119, 120 (RGZ 134, 32). Bei mehreren Anfechtungsgründen laufen je einzelne kenntnisabhängige Fristen (vgl BGH NJW 66, 39; Staud/Singer § 121 Rz 4), ebenso bei mehreren Anfechtungsberechtigten. Gekannt werden müssen die tatsächlichen Voraussetzungen eines Irrt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 60. Gesetz über das Baugesetzbuch vom 08.12.1986, BStBl I 87, 95

Rn. 68 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 § 6b EStG wurde um die Absätze 7 und 8 ergänzt. Die Ergänzung bezieht sich auf städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen und verlängert die Fristen für die Übertragung bzw Auflösung der Rücklage jeweils um 5 Jahre bei gleichzeitiger Verkürzung der sog Behaltefrist von 6 auf 2 Jahre.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf eheliche Güterstände mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollten alle Regelungen, wel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 31 Die Kündigung ist eine bedingungsfeindliche (Rn 39) einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Rn 32 Das Dienstverhältnis kann unproblematisch mit den Fristen des § 622 gekündigt werden, das nach § 620 I befristete Dienstverhältnis vor Ablauf der Befristung nur, wenn die ordentliche Kündigung im Vertrag ausdrücklich vorbehalten ist (München BeckRS 22, 7942). Für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Kündigung bei funktionsbezogener Vermietung.

Rn 11 Es genügt bereits der Hinweis, dass die Wohnung dringend für die Unterbringung eines aktiven Bediensteten benötigt wird (§ 576 I Nr 1, Leonhard AnwZert MietR 5/22 Anm 1). Bei formell wirksamer Angabe der materiell berechtigten Kündigungsgründe kann in einer derartigen Konstellation mit verkürzten Fristen das Mietverhältnis beendet werden (Stuttg WuM 86, 132 f [OLG Stut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Übergangsvorschriften.

Rn 24 Für die am 1.9.01 bereits bestehenden Zeitmietverträge gilt gem Art 229 § 3 III EGBGB das bisherige Recht fort, dh für ein bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit gilt § 564c aF iVm § 564b aF sowie die §§ 556a–c, 565a I und § 570 aF. Die Beendigung der aus Gründen des Vertrauensschutzes bestehen gebliebenen Zeitmietverträge richtet sich weiterhin nach altem Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Verletzungen des Integritätsinteresses.

Rn 33 Die Anwendbarkeit von § 280 I auf Schäden aus Verletzungen des Integritätsinteresses völlig unabhängig von Fristen zur Nacherfüllung ist ganz hM (MüKo/Westermann Rz 35; teilw aA Oechsler NJW 04, 1825, 1829f). Der Anspruch auf Schadensersatz für die Gussstücke in Rn 31 folgt also aus § 280 I iVm Nr 3.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Erwägungsgründe

(1–9) (nicht abgedruckt) (10) Diese Verordnung sollte weder für Steuersachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art gelten. Daher sollte das innerstaatliche Recht bestimmen, wie beispielsweise Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet und entrichtet werden, seien es vom Erblasser im Zeitpunkt seines Todes g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mietspiegelverordnung – MsV.

Rn 10 Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung – MsV) v 28.10.21 (BGBl I 4779) Zitat Abschnitt 1. Allgemeine Regelungen Gegenstand. Gegenstand der Verordnung sind der Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und Anpassung von Mietspie...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Originäre steuerliche Buchführungspflicht (§ 141 AO)

Rn. 307 Stand: EL 140 – ET: 12/2019 Gewerbetreibende und LuF, die keinen originären Buchführungs- und Abschlusspflichten insb nach §§ 238ff HGB unterliegen, die sie nach § 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen haben, sind nach § 141 AO verpflichtet, für den einzelnen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn die in § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art. 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zusti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schenkung.

Rn 7 Relevant sind nur Schenkungen des Erblassers selbst. § 2052 gilt hier nicht (Damrau/Riedel Rz 11). Beim Berliner Testament (§ 2269) kann bei der Einheitslösung nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten gegen dessen Erben kein Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Schenkungen des erstverstorbenen Gatten gestützt werden. Erfasst werden alle Schenkungen mit Ausn der Anstands...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB W

Wächteramt 1666 1 Waffen Verkehrspflichten 823 164; 832 10 Wahlrecht 262 4 Wahlrecht für Ausgleichsberechtigte bei Ausgleich einer laufenden Versorgung 19 VersAusglG 16 f. Wahlschuld 243 5; 245 14; 262 1; 2154 1 Wahlvermächtnis 262 3; 2154 1; 2184 1; 2185 1 Wahrscheinlichkeit und Schadensersatz 249 52 Währung 245 12 CISG 245 17 Ersetzungsbefugnis 245 14 stillschweigende Rechtswahl Art....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersatzpflicht.

Rn 4 Ziel des I ist der Ausgleich der Interessen von Verbraucher und Unternehmer. Dabei geht es insb um die Wertminderung der (ja, vielleicht mangelfreien) Sache dadurch, dass sie womöglich nicht mehr ›fabrikneu‹ an den Unternehmer zurückgelangt. Etwa bei Kfz, Möbeln und Kleidungsstücken kann das einen erheblichen Verlust bedeuten. Rn 5 Nach I Nr 1 besteht keine Ersatzpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss von Vertragsstrafen.

Rn 7 Die Vertragsstrafe ist für den Versprechenden insofern gefährlich, als er regelmäßig davon ausgeht, es werde nicht zu einem Verfall kommen. Daher gibt es Beschränkungen: Nach § 555 kann sich der Wohnungsvermieter vom Mieter keine Vertragsstrafe versprechen lassen (zur Abgrenzung BGH NJW 10, 859 [BGH 14.10.2009 - VIII ZR 272/08]). § 344 erklärt Strafversprechen für unwir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Nichtannahme der Arbeitsleistung durch den Dienstberechtigten.

Rn 11 Annahmeverzug setzt weiter voraus, dass der Dienstberechtigte die Leistung nicht angenommen oder die Annahme rechtswidrig beschränkt hat (BAG NJW 03, 3219). Nichtannahme ist jedes Verhalten, das den Erfüllungseintritt verhindert (BAG DB 12, 1877). Auf Verschulden des Dienstberechtigten, namentlich Irrtum über tatsächliche oder rechtliche Lage, kommt es nicht an (BAG NZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 15 ROM II – Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Wirkung.

Rn 1 Zurückzutreten oder zu mindern ist kein Anspruch gegen einen anderen als Schuldner (§ 194 I), sondern als einseitige Befugnis ein Gestaltungsrecht (§ 194 Rn 6). Erst durch Ausübung des Rücktrittsrechts (§ 349) wandelt sich das bisherige Vertragsverhältnis in ein Rückgewähr- oder Abwicklungsschuldverhältnis, entsteht also zB der Anspruch aus § 346 I, der seinerseits nach...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fa) Rechtslage

Rn. 493 Stand: EL 80 – ET: 08/2008 In der Rspr ist auch noch nicht ausreichend geklärt, welche Bedeutung dem tatsächlichen Zeitpunkt der Bilanzerstellung zukommt. Denn mit zunehmendem Zeitabstand zum Bilanzstichtag wächst das potenzielle Wertaufhellungsvolumen über die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Aber mit der Wertaufhellung muss es irgendwann einmal sein Ende haben, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vertragspflichten.

Rn 20 Die einzelnen Pflichten bestimmen sich nach der konkreten Vereinbarung (Inhalt und Umfang des Mandats). Bei der Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten hat der Steuerberater den Mandanten umfassend zu beraten (sicherster und gefahrlosester Weg) und muss dabei auch die Möglichkeiten zur Steuerersparnis einbeziehen (BGH NJW 98, 1221, 1486 [BGH 20.11.1997 - IX ZR 62/97]; 0...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Abgrenzung u Bedeutung im Besteuerungssystem

Rn. 49 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Trotz fehlender Legaldefinition (s Rn 8) ist der BV-Begriff für die Einkünfte aus LuF, aus Gewerbebetrieb u aus selbstständiger Arbeit von zentraler Bedeutung, da der gem § 2 Abs 2 Nr 1 EStG zur Besteuerung heranzuziehende Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG als Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des Wj u dem BV am Schluss des vorangegange...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Regelungszweck, Beschränkung auf natürliche Personen und Höchstbetrag

Rn. 261 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Der durch das UntStFG (v 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858, s Rn 23) formulierte Abs 10 des § 6b EStG verdankt seine Existenz einer politisch motivierten "Mittelstandskomponente". Die Rechtfertigung sucht diese Begünstigungsnorm in der Steuerfreistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von KapGes-Anteilen durch Körperschaften nach § 8b Abs 2 K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Grds setzt der Rücktritt einen geschlossenen Reisevertrag voraus. Nicht erfasst sind öffentlich-rechtliche Verträge (OVG Münster NJW 88, 1872; VG Berlin NJW 00, 2040 [VG Berlin 28.01.2000 - 3 A 559.99]; VerwG Saarl 1 K 21/05: jeweils zur Klassenfahrt). Rn 3 Die Rücktrittserklärung des Reisenden muss vor Beginn der Reise, dh bevor der Reisende die erste Reiseleistung weni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweck der Verjährung.

Rn 3 In der Praxis ist im Streitfall das Bestehen eines Anspruchs ganz überwiegend eine Frage der Beweisbarkeit. Obwohl nur ein bestehender Anspruch verjähren kann, schützen die §§ 194 ff zunächst den scheinbaren Schuldner (BGHZ 122, 241, 244; ZIP 03, 524, 526). Je länger das angebliche Entstehen eines Anspruchs zurückliegt, umso schwieriger wird es für den vermeintlichen Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tenor.

Rn 14 Der Tenor muss klar, einfach, kurz und bestimmt sein und grds den ganzen Streitgegenstand umfassen. Sofern die Klage unbegründet ist, muss er auf ›Klageabweisung‹ lauten. Dabei darf nicht offengelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen wird (BGH NJW 09, 999 [BGH 16.01.2009 - V ZR 74/08] Rz 6). Wird die Klage- oder Klagebegründungsfrist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gefahren der Vertragsdurchführung.

Rn 51 Ohne Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Maklers bleiben nachträgliche Geschehnisse mit Wirkungen auf den Hauptvertrag. Die Parteien des Hauptvertrags können sich dem Vergütungsanspruch insb nicht dadurch entziehen, dass sie den Vertrag einvernehmlich aufheben (BGH NJW-RR 93, 248 [BGH 11.11.1992 - IV ZR 218/91]; 02, 50 [BGH 27.09.2001 - III ZR 318/00]). Gleiches gi...mehr