Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 6. Vertretung mehrerer Auftraggeber

Rz. 536 Unterlassungsansprüche sind immer höchstpersönliche Ansprüche. Werden daher für mehrere Personen Unterlassungsansprüche nach § 1 GewSchG geltend gemacht, liegen mehrere Gegenstände vor, die Werte sind nach § 22 Abs. 1 RVG u. § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren.[506]mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / a) Einzelne Verbundsache im Beschwerdeverfahren

Rz. 495 Auch nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. beläuft sich der Verfahrenswert der Kindschaftssache auch dann nach § 44 Abs. 2 S.I 1 FamGKG auf 20 % des Wertes der Ehesache, wenn ausschließlich die im Scheidungsverbund entschiedene Kindschaftssache mit der Beschwerde angefochten wird.[471]mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 6. Anwendung ausländischen Rechts

Rz. 376 Solange eine Ehe- oder LPartsache vor einem deutschen Gericht anhängig gemacht wird, gelten für die Wertberechnung die Vorschriften des § 43 FamGKG. Nach Ansicht der Verfasserin ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in der Regel die Anwendung ausländischen Rechts Spezialkenntnisse des Rechtsanwalts im IPR erfordert. Das Haftungsrisiko des Anwalts ist höher, ebenso...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / b) Übergangsrecht

Rz. 496 Zum Übergangsrecht (Stichtag 1.1.2021) hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden: Zitat "Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG in der seit dem 1.1.2021 geltenden Fassung. Hierbei ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG für das Beschwerdeverfahren auf den durch das Kostenrechtsänderungsgesetz zum 1.1.2021 erhöhten Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / h) Berechnungsbeispiel

Rz. 372 Beispiel: Bewertung einer Ehesache Bewertet werden soll die Ehesache. Zu beachten ist, dass die Zu- und Abschläge je nach Gericht stark variieren können. Es wird daher auf die vorherigen Ausführungen (siehe Rdn 336 ff.) verwiesen.mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 1. Gesetzliche Grundlage

Rz. 379 § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen (1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesam...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 2. Gesetzgebungsverfahren

Rz. 540 Auch § 50 FamGKG gehört zu den Bestimmungen, die bereits vor Inkrafttreten eine Änderung erfahren haben. Grund ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches, das ebenfalls am 1.9.2009 in Kraft getreten ist.[508] Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleiches war zunächst geplant, den Wert nach § 50 Abs. 1 FamGKG auf 5.000,00 EUR zu begrenzen. Dies...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / II. Wertbegrenzung

Rz. 97 In § 22 Abs. 2 RVG ist eine Gegenstandswertbegrenzung auf 30 Mio. EUR enthalten, die für alle Fälle gilt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. EUR.[59] Rz. 98 Die Wert...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / b) Zeitpunkt der Wertberechnung

Rz. 110 Maßgeblich für die Wertberechnung der Notarkosten ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren, § 96 GNotKG i.V.m. § 10 GNotKG somit mit der Beendigung des Geschäfts, d.h. bei Eheverträgen mit der Beurkundung (Abschluss der Niederschrift des Geschäfts[63]), was sich aber auch bereits durch den Begriff "gegenwärtiges Vermögen" in § 100 GNotKG ergibt. Zur Fälligkeit b...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / C. Berechnung des Gegenstandswertes

Rz. 91 Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswertes und der Wertfestsetzung finden sich in den §§ 22 bis 33 RVG (4. Abschnitt des Gesetzesteils im RVG). Eine für Familiensachen wichtige Wertbestimmung ist in § 23a RVG enthalten, der die Wertberechnung in Verfahren über die PKH/VKH regelt. § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe (1) Im Verfahren übe...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / a) Allgemeine Ausführungen

Rz. 210 Der Stufenantrag ist im FamGKG unter den allgemeinen Wertvorschriften geregelt. Auskunftsansprüche können sich z.B. aus den §§ 1361 Abs. 4, 1379 Abs. 1, Abs. 2, 1580 Abs. 1, 1605 Abs. 1 BGB, §§ 4 Abs. 1, 25 VersAusglG, § 1686 BGB, § 242 BGB i.V.m. § 1606 Abs. 3 BGB ergeben. Die Bewertung des Stufenantrags regelt § 38 FamGKG: Zitat "Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegu...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / e) Auskunftsansprüche in Güterrechts- und Unterhaltssachen

Rz. 218 Bei Auskunftsansprüchen im Rahmen des ehelichen Güterrechts oder des Unterhaltsrechts handelt es sich um Auskunftsansprüche als vermögensrechtliche Streitigkeit. Auch hier gilt § 42 FamGKG. Nach § 42 Abs. 1 FamGKG ist der Wert nach billigem Ermessen festzusetzen. Zum güterrechtlichen Auskunftsverfahren in der Rechtsmittelinstanz vgl. auch die Entscheidung des BGH unt...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / c) Auskunftsansprüche im Versorgungsausgleichsverfahren

Rz. 216 Auskunftsansprüche im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens können, wenn ein solcher Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, gem. § 50 Abs. 2 FamGKG bewertet werden; der Verfahrenswert beträgt hier 500,00 EUR. Diese Bewertung ist nicht zu verwechseln mit dem sich aus § 220 Abs. 1 FamFG ergebenden verfahrensrechtlichen Auskunftsanspruch; dieser löst...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 1. Gesetzliche Grundlage

Rz. 537 § 50 Versorgungsausgleichssachen "(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 EUR." (2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch od...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 5. Zeitpunkt der Wertberechnung

Rz. 552 Fraglich ist, auf welchen Zeitpunkt für das Nettoeinkommen abzustellen ist. Gilt das Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ehesache? Da dies in § 50 FamGKG nicht geregelt ist, wird § 34 FamGKG abzustellen sein, d.h. das dreifache Nettoeinkommen schwankt möglicherweise zwischen Ehescheidungsantrag und Einbeziehung von Versorgungsausgleichsansprüchen. Es ...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 16. Unterhaltssachen – Kindergeld

Rz. 457 Unterhaltssachen nach § 51 Abs. 3 FamFG betreffen Verfahren nach § 3 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (§ 231 Abs. 2 FamFG): "Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten."" Der Festwert mit 500,00 EUR is...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 2. Mehrere Kinder

Rz. 473 Sind die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen (Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht, die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten) Gegenstand eines Verbundverfahrens, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG für jede Kindschaftss...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / g) Bewertung bei Verfahrenskostenhilfe

Rz. 369 Haben die Ehegatten ratenfreie VKH (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt erhalten, rechtfertigt dies keine Festsetzung des Wertes für die Ehesache auf den Mindestwert von pauschal 3.000,00 EUR (bis zum 1.8.2013: 2.000 EUR).[357] Zum Begriff der Verfahrenskostenhilfe siehe auch § 8 Rdn 1 ff. Rz. 370 Das BVerfG in seiner Entscheidung vom 23.8.2005: Zitat "Die durch Art. 12 GG...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 6. Beispielrechnungen

Rz. 555 Beispiel Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 7.800,00 EUR. Es werden gesetzliche Rentenversicherungsansprüche beider Ehegatten sowie eine betriebliche Rente des Ehemannes ausgeglichen. Wertberechnung für das Versorgungsausgleichsverfahren: 10 % von 7.800,00 EUR = 780 EURmehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 11. Berichtigung der Wertfestsetzung

Rz. 591 Wurde der Verfahrenswert versehentlich lediglich auf 20 % statt 30 % des in drei Monaten erzielten Nettogesamteinkommens der Ehegatten festgesetzt (hier drei betroffene Anrechte statt zwei), so kann eine Berichtigung gem. § 42 FamFG erfolgen.[568] Dies gilt nach meiner Auffassung jedoch nur dann, wenn die Unrichtigkeit auch hier offenbar ist. Handelt es sich jedoch u...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / d) Begrenzter Abzug der Verbindlichkeiten, § 100 Abs. 1 GNotKG

Rz. 116 Schulden werden abgezogen bis max. die Hälfte des Vermögens noch verbleibt, und zwar nur von dem Vermögen, auf dem sie lasten; haften die Ehegatten als Gesamtschuldner, so werden jedem Ehegatten nach seiner Beteiligung im Innenverhältnis die Verbindlichkeiten zugewiesen, im Zweifel ist § 426 BGB (Gesamtschuldnerausgleich) anzuwenden.[74] Rz. 117 Überschuldetes Vermöge...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / a) Wertberechnung bei Minderjährigen

Rz. 164 In § 23 Abs. 3 RVG wird für entsprechende Tätigkeiten, die die Annahme als Kind bei Minderjährigen regeln, auf § 101 GNotKG verwiesen: Zitat § 101 Annahme als Kind "In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 EUR."[118] Rz. 165 Der Gesetzgeber begründet diese Neuregelung wie folgt: Zitat "Dieser Vorschlag soll an die ...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 20. Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeträge

Rz. 468 Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 BGB der Rechtshängigkeit eines Antrags auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich, § 241 FamFG. Mit § 241 FamFG führt der Gesetzgeber somit die verschärfte Haftung ein, so dass vom Unterhaltsberechtigten hinsichtlich zu viel erhaltener Beträge Entre...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 8. Werterhöhung bei Vereinbarung über Wechselmodell

Rz. 494 Sofern im Sorgerechtsverfahren eine Vereinbarung über ein "Wechselmodell" zustande kommt, ist der Gegenstandswert des Sorgerechtsverfahrens um den Wert eines Umgangsverfahrens zu erhöhen.[470] Die Entscheidung ist inhaltlich richtig und zu begrüßen, da die Wahl des Wechselmodells letztendlich auch das Umgangsrecht einschließt.mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 1. Übertragung von Vermögensgegenständen/Stundung des Ausgleichsanspruchs

Rz. 612 Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 BGB (Übertragung von Vermögensgegenständen) oder nach § 1383 Abs. 3 BGB (Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs) entschieden, handelt es sich um ein Verfahren, § 52 S. 1 FamGKG. Die Werte werden zusammengerechnet, § 52 S. 2 FamGKG. Rz. 613 Der Verfahrenswert ist ge...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / X. Abstammungssachen, § 47 FamGKG

Rz. 508 In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG beträgt der Verfahrenswert 2.000 EUR, in den übrigen Abstammungssachen 1.000,00 EUR, § 47 Abs. 1 FamGKG. Ist der nach § 47 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 47 Abs. 2 FamGKG. Rz. 509 Der Wert beträ...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 1. Grundlegende gesetzliche Regelung

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 5. Teilregelungen

Rz. 486 Das OLG Hamm sieht zu Recht Regelwert auch bei einer Teilregelung zur elterlichen Sorge und beruft sich darauf, dass der Regelwert " ausdrücklich unabhängig davon vorgesehen" wurde, "ob Verfahrensgegenstand die gesamte elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge ist. Eine Abweichung ist in Betracht zu ziehen, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Ar...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 7. Vergleich über Umgangsrecht im Scheidungsverfahren

Rz. 492 Wird im Scheidungsverbundverfahren eine dort nicht anhängige Kindschaftssache mit verglichen, richtet sich der Mehrwert des Vergleichs nicht nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG (20 % des Wertes nach § 43 FamGKG), sondern nach § 45 FamGKG (4.000,00 EUR).[468] In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob statt des vom Gericht festgesetzten Wertes für d...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / c) Bedeutung der Sache

Rz. 315 Die Bedeutung der Sache ist danach zu beurteilen, welchen Wert ihr die Ehegatten oder Lebenspartner zuordnen, beispielsweise auch im Hinblick auf die mit dieser Sache verbundenen wirtschaftlichen Folgen.[239] Allein der Umstand, dass beide Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt haben, rechtfertigt keinen generellen Abschlag vom Wert.[240] Rz. 316 Eine besondere Bede...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / IX. Übrige Kindschaftssachen, § 46 FamGKG

Rz. 504 Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend, § 46 Abs. 1 FamGKG. Rz. 505 Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 1. Angabe des Wertes

Rz. 661 Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, nach Aufforderung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben, § 53 S. 1 FamGKG. Dies gilt auch für den Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands. Die Angabe kann jederzeit b...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 5. Wechselseitige Scheidungsanträge

Rz. 375 Wenn wechselseitige Anträge auf Scheidung gestellt werden, ist nur von dem 1-fachen Wert auszugehen; es liegt insoweit Gegenstandsidentität im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG vor.[362] Eine Ehe kann nun einmal nur einmal geschieden werden, auch wenn beide Ehegatten dies beantragen.mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 5. Nebenforderungen, § 37 FamGKG

Rz. 208 Nebenforderungen (Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten) werden bei der Wertberechnung nicht berücksichtigt, § 37 Abs. 1 FamGKG. Soweit diese Nebenforderungen allerdings ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, gilt deren Wert, § 37 Abs. 2 FamGKG, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt. Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betrof...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 5. Mehrere Gegenstände nach § 1 und § 2 GewSchG

Rz. 534 Grundsätzlich gilt: Werden in einem Verfahren mehrere Anordnungen nach § 1 GewSchG beantragt (z.B. Annäherungsverbot und Kontaktaufnahmeverbot), handelt es sich um einen Gegenstand, da alle Anordnungen in § 1 GewSchG geregelt sind. Es erfolgt keine Addition/Multiplikation der Werte.[502] Werden in einem gemeinsamen Verfahren jedoch sowohl Anordnungen nach § 1 GewSchG ...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / d) Ost- und Westanrechte

Rz. 584 Ost- und Westanrechte sind hinsichtlich des Verfahrenswerts gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG gesondert zu bewerten.[560] Der 10. Zivilsenat des OLG Brandenburg gibt damit ausdrücklich seine Entscheidungen aus dem Jahre 2011 auf.[561]mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 7. Stundung der Ausgleichsforderung/Übertragung von Vermögensgegenständen

Rz. 625 Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 BGB (Übertragung von Vermögensgegenständen) oder nach § 1383 Abs. 3 BGB (Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs) entschieden, handelt es sich um ein Verfahren, § 52 S. 1 FamGKG. Die Werte werden zusammengerechnet, § 52 S. 2 FamGKG. Rz. 626 Die Stundung der Ausgleic...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 4. Niedriger Zugewinnausgleich trotz hoher Vermögenswerte

Rz. 616 Umgekehrt kann es sein, dass die zu prüfenden Werte erheblich sind, die Differenz und damit schließlich der Ausgleichsanspruch verhältnismäßig gering sind. Beispiel Zugewinn Ehemann 400.000,00 EUR, Zugewinn Ehefrau 390.000,00 EUR, = Differenz 10.000,00 EUR, Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen den Ehemann 5.000,00 EUR. Gegenstandswert: 5.000,00 EUR. Der Rechtsanwalt, d...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / VII. Unterhaltsansprüche

Rz. 378 Die Bewertung von Unterhaltsansprüchen ist mannigfaltig. Hier werden oft Gebühren "verschenkt". Es lohnt sich daher, sich mit diesem Thema genauer zu befassen. Unterhaltssachen sind Familienstreitsachen nach §§ 111 Nr. 8, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG. Hierzu gehört der gesetzliche Verwandten- oder Ehegattenunterhalt, Unterhaltsansprüche nach den §§ 1615l, 1615m BGB (§...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 1. Verweis von § 23 Abs. 3 RVG ins GNotKG

Rz. 103 Für Tätigkeiten des Anwalts, die weder gerichtlich sind noch gerichtlich sein könnten (siehe § 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG) regelt § 23 Abs. 3 RVG, dass die §§ §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des GNotKG entsprechend anzuwenden sind. Rz. 104 Damit sind folgende Gegenstände umfasst:mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 2. Übersicht

Rz. 636 Nachfolgende Tabelle soll eine Übersicht über die Werte für einstweilige Anordnungen geben. Dabei ist zu den in der Tabelle dargestellten Werten festzuhalten, dass es sich (teilweise) um Ausgangswerte handelt, von denen das Gericht nach besonderen Umständen des Einzelfalls nach oben oder unten abweichen kann. Rz. 637mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 1. Gesetzliche Grundlage

Rz. 302 Die Bewertung der Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen nach § 111 Nr. 1 u. Nr. 11 FamFG erfolgt über §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 43 FamGKG. Vom Begriff "Ehesachen" sind gemäß § 121 FamFG sowohl das klassische Scheidungsverfahren an sich als auch die Aufhebung der Ehe und die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe mit umfasst (bezgl. Lebenspartnerschaften,...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / d) Auskunftsansprüche in Kindschaftssachen

Rz. 217 Werden Auskunftsansprüche im Rahmen einer Kindschaftssache gerichtlich geltend gemacht, handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Auskunftsansprüche; eine Bewertung nach § 45 Abs. 1 FamGKG scheidet hier aus; es ist vielmehr vom Auffangwert nach § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG auszugehen. Die Bewertung erfolgt hier nach § 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Um...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / III. Verweis auf das FamGKG

Rz. 100 Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsvergütung richtet sich grundsätzlich zunächst einmal nach dem RVG . Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswertes und der Wertfestsetzung im RVG finden sich in den §§ 22 bis 33 RVG. Rz. 101 § 23a RVG regelt die Wertberechnung für Prozesskostenhilfeverfahren (Verfahrenskostenhilfe-Prüfungs- oder auch –Bewilligungs- u...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 17. Mehrere Unterhaltsgläubiger

Rz. 461 Wenn mehrere Unterhaltsberechtigte ihre Ansprüche in demselben Verfahren geltend machen, führt dies nicht zu einer Berechnung der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftraggeber, da Unterhaltsansprüche höchstpersönlich sind, und somit nicht "derselbe Gegenstand" vorliegt. Dieser ist aber bei Wertgebühren Voraussetzung für den Anfall einer Erhöh...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 9. Umwandlung des statisch titulierten Unterhalts

Rz. 434 Ein Antrag auf Umwandlung des statisch titulierten Unterhalts auf einen dynamisierten, kann nur mittels Schätzung bewertet werden: Zitat "1. Der Verfahrenswert für einen Antrag auf Dynamisierung statisch titulierten Unterhalts richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers hieran, also nach dem Aufwand und den Kosten, die mögliche künftige Abänderu...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / a) Wille des Gesetzgebers

Rz. 565 Es kommt nicht darauf an, ob ein Anrecht ausgeglichen wird. Entscheidend für die Wertberechnung ist die Anhängigkeit eines Anrechts, so auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung: Zitat "Außerdem wird die Formulierung "für jedes auszugleichende Anrecht" in "für jedes Anrecht" geändert. Damit ist klargestellt, dass jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bes...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / b) Zeitpunkt der Wertberechnung

Rz. 213 Auch für den Stufenantrag gilt § 34 FamGKG. Aus diesem Grunde ist es in der Praxis von erheblicher Bedeutung, bereits mit dem Antrag die Wertvorstellungen zu konkretisieren, die sich aus der objektiven Erwartungshaltung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin ergeben. Auch die Rechtsprechung stellt auf die Vorstellungen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antrag...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 4. Bewertung der Verfahren nach GewSchG

Rz. 533 In Gewaltschutzsachen nach § 1 GewSchG beträgt der Verfahrenswert 2.000,00 EUR (Annäherungs-, Betretungs-, Kontaktaufnahmeverbot u.a.), in Gewaltschutzsachen nach § 2 GewSchG, 3.000,00 EUR (Zuweisung einer Wohnung), § 49 Abs. 1 FamGKG. Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 4. Herabsetzung

Rz. 484 Nach richtiger Auffassung des OLG Brandenburg kommt eine Herabsetzung des Werts gem. § 45 Abs. 3 FamGKG angesichts der ohnehin geringen Höhe gerade im Hinblick auf den mit derartigen Verfahren für alle Beteiligten, insbesondere Rechtsanwälte und Gerichte, verbundenen Aufwand nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.[459] Rz. 485 Die strenge Auslegung des OLG Düsse...mehr