Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 4.5 Stiftungen

Rz. 525 Stiftungen können Einkünfte aller Einkunftsarten, mit Ausnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit, haben (Rz. 103).[1] Wirtschaftliche Stiftungen jedoch, deren Tätigkeit sich auf die Teilnahme am allgemeinen Geschäftsleben bezieht, erzielen regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für diese Stiftungen gelten die allgemeinen Regeln für die Ermittlung der Einkünfte. Ne...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 4.8 Bruttomethode bei Hinzurechnungsbeträgen nach § 10 AStG

Rz. 100a Ist der inländische Gesellschafter, der an einer ausländischen Zwischengesellschaft i. S. d. §§ 7, 8 AStG beteiligt ist, eine Organgesellschaft, sind Anwendung und Folgen der Bruttomethode fraglich. Der Hinzurechnungsbetrag fällt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG unter die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, ist also eine fiktive Dividende, für die die Bruttomethode a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 17 ... / 3.4.3 Rechtslage bis zur Neuregelung

Rz. 36 Nach der Übergangsregelung des § 34 Abs. 10b KStG i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.2013[1] müssen Ergebnisabführungsverträge, die nach bisherigem Recht wirksam vereinbart worden sind, nicht an das neue Recht angepasst werden. Nur Verträge, bei denen das nicht der Fall war, sind bis spätestens zum 31.12.2014 an das neue Recht anzupassen. Das bisherige Recht ist für Altve...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.5.1 Rechtslage vor dem BilMoG

Rz. 470 Der Erwerb eigener Anteile ist bei der GmbH grundsätzlich (auch aktuell) uneingeschränkt möglich; unzulässig ist nur der Erwerb von eigenen Anteilen, die nicht vollständig eingezahlt sind.[2] Bei der AG ist der Erwerb eigener Aktien in den in § 71 Abs. 1 Nrn. 1–8 AktG genannten Fällen möglich.[3] Erwarb eine Körperschaft eigene Anteile, bildeten diese bei ihr grundsä...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 7.1 Allgemeines, Hintergrund der Regelung

Rz. 577 § 8 Abs. 7–9 KStG enthält besondere Regelungen zur Behandlung von Dauerverlustgeschäften von Betrieben gewerblicher Art und von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaften. Bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf KSt-Subjekte, die Dauerverlustgeschäfte betreiben, waren zwei Problemkreise entstanden. Der erste Problemkreis ergab sich aus der Rspr.[...mehr

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I GmbH & Co. KG als Gesells... / 5.6 Doppelstöckige GmbH & Co. KG

Rz. 20 Bei der doppelstöckigen oder mehrstufigen GmbH & Co. KG ist Komplementärin der GmbH & Co. KG eine weitere GmbH & Co. KG. Sie entsteht i. d. R. dadurch, dass natürliche Personen zunächst eine GmbH gründen,[1] mit der sie zusammen eine GmbH & Co. KG errichten[2] (KG I). Diese KG I wird ihrerseits Komplementärin einer weiteren KG (KG II). Die natürlichen Personen sind au...mehr

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I GmbH & Co. KG als Gesells... / 5.5 Publikums-KG

Rz. 19 Ein besonderer Fall einer nicht personen- und beteiligungsgleichen GmbH & Co. KG ist die Publikums-KG (Massen-KG). Ihr Charakteristikum ist eine Vielzahl von Kommanditisten, deren Engagement an der Gesellschaft sich auf eine rein kapitalmäßige Beteiligung beschränkt (Anlagegesellschafter). Sie werden öffentlich durch Prospekte geworben und unterwerfen sich durch ihren...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 7.4 Verlustausgleich und -abzug bei Eigengesellschaften (Abs. 9)

Rz. 655 § 8 Abs. 9 KStG enthält besondere Regelungen für die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und die Verlustverrechnung, wenn eine Kapitalgesellschaft unter Abs. 7 S. 1 Nr. 2 fällt und Dauerverlustgeschäfte betreibt. Die Regelung soll verhindern, dass die Kapitalgesellschaft Verluste aus Dauerverlustgeschäften mit Gewinnen aus solchen Geschäften oder mit Gewinnen ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 7.2.4 Begriff des Dauerverlustgeschäfts (Abs. 7 S. 2)

Rz. 616 § 8 Abs. 7 S. 2 KStG definiert den Begriff "Dauerverlustgeschäft", der nicht nur für Abs. 7, sondern auch für Abs. 9 und § 15 S. 1 Nr. 4 KStG Bedeutung hat. Der Begriff "Dauerverlustgeschäft" geht zurück auf die Rspr.[1], die allerdings statt "Dauerverlustgeschäfte" den Terminus "dauerdefizitärer Betrieb" verwendete. Rz. 617 Der Begriff "Dauerverlustgeschäft" enthält ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 4.6 Anwendung bei der Gewerbesteuer

Rz. 93 Die Bruttomethode ist unmittelbar bei der gewerbesteuerlichen Organschaft nicht anzuwenden. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG bezieht sich nämlich nur auf die §§ 14, 17 und 18 KStG, also nicht auf § 15 KStG. Für die Ermittlung des Einkommens gilt jedoch die allgemeine Regelung des § 7 GewStG, wonach der Gewerbeertrag (der Organgesellschaft) nach den Vorschriften über das körpe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 4.4 Bruttomethode bei Schachteldividenden (§ 15 Satz 2-4 KStG)

Rz. 70 § 15 Satz 2 KStG bestimmt, dass Satz 1 Nr. 2 entsprechend für Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft gilt, die nach einem DBA im Inland steuerfrei zu stellen sind (Internationales Schachtelprivileg). Sätze 3, 4 enthalten Anpassungen der Regelung für Investmenterträge, die dem internationalen Schachtelprivileg unterliegen. Rz. 71 Diese R...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 7.2.2 Dauerverlustgeschäfte bei Betrieben gewerblicher Art (Abs. 7 S. 1 Nr. 1)

Rz. 585 Nach Nr. 1 führt ein Dauerverlustgeschäft nicht zu den Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn es von einem Betrieb gewerblicher Art betrieben wird.[1] Ein Betrieb gewerblicher Art braucht nicht mit Gewinnerzielungsabsicht zu handeln[2]; die Absicht, Einnahmen zu erzielen, genügt. Daher liegt auch bei bloßer Einnahmeerzielungsabsicht ein steuerpflichti...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.6 Steuerliche Ausgleichsposten

Rz. 493 Steuerliche Ausgleichsposten, die insbesondere bei Kapitalgesellschaften vorkommen, sind bilanztechnische Hilfsmittel, um bestimmte Vorgänge in der Steuerbilanz anders als in der Handelsbilanz darzustellen. Ein steuerlicher Ausgleichsposten wird gebildet, wenn sich Auswirkungen einer bestimmten Bilanzierung nur in der Steuerbilanz zeigen sollen, und wenn diese Bilanz...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.2.4 Anwachsung

Rz. 970 Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer Organträger-Personengesellschaft aus und erwirbt der verbleibende Gesellschafter daher das Vermögen durch Anwachsung, ist danach zu unterscheiden, ob eine steuerliche Rückwirkung eintritt oder nicht. Der übernehmende Gesellschafter tritt nicht generell in die Organträgereigenschaft der Personengesellschaft ein, da er nu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.3.2 Übernehmende Körperschaft als Organgesellschaft

Rz. 983 Die Frage, ob die übernehmende Körperschaft auch rückwirkend auf den steuerlichen Übertragungsstichtag nach § 2 Abs. 1 UmwStG Organgesellschaft werden kann, stellt sich nur bei der Verschmelzung bzw. Spaltung zur Neugründung. Bei der Verschmelzung oder Spaltung auf eine schon bestehende Körperschaft wird deren Eigenschaft als Organgesellschaft nicht berührt. Wenn sie...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.3 Natürliche Person als Organträger

Rz. 108 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG kann Organträger auch eine natürliche Person sein. Bis Vz 2011 musste eine natürliche Person unbeschränkt stpfl. sein. Ausl. natürliche Personen konnten unter den Voraussetzungen des § 18 KStG a. F. Organträger sein. Ab Vz 2012 ist das Merkmal der unbeschränkten Stpfl. aufgegeben worden. Stattdessen wird der Inlandsbezug durch § 14 Ab...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.5.6 Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts (S. 7)

Rz. 141x § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 7 KStG konkretisiert die Voraussetzung, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inl. Betriebsstätte des Organträgers gehören muss, aus der Sicht des internationalen Steuerrechts. Danach liegt eine Betriebsstätte i. S. d. S. 4 nur dann vor, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem St...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.2 Zustandekommen und Änderung des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 303 Der BGH[1] hat grundsätzlich zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags Stellung genommen. Steuerlich bedeutet dies, dass der Ergebnisabführungsvertrag nur anerkannt werden kann, wenn er diesen Voraussetzungen entspricht.[2] Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 14 KStG erfüllt sein, um einem zivilrechtlich wirksamen ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 120 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG kann eine Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Organträger sein, wenn sie eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausübt.[1] Die Verweisung auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG stellt klar, dass alle Mitunternehmerschaften Organträger sein können. Es handelt sich insbesondere um OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.3 Beginn und Ende der Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags

Rz. 332 Die steuerliche Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrags erfordert, dass er handelsrechtlich wirksam geworden ist.[1] Ein handelsrechtlich unwirksamer, wenn auch tatsächlich durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag hat steuerrechtlich grds. keine Wirkung. Der Ergebnisabführungsvertrag muss spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam sein,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.3 Steuerbarkeit und Steuerfreiheit der Mitunternehmer

Rz. 137 Für die Frage, ob eine gewerblich tätige Personengesellschaft Organträger sein kann, kommt es nur auf die Verhältnisse der Personengesellschaft an; die Ebene der Gesellschafter wird seit Vz 2003 grundsätzlich nicht mehr einbezogen. In der Regel werden die Gesellschafter einer inl. Personengesellschaft auch im Inland steuerpflichtig sein, und zwar entweder unbeschränk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.3.2.2 Beteiligung über eine Personengesellschaft

Rz. 249 Ist der Organträger mit 50 % oder weniger der Stimmrechte direkt an der Organgesellschaft beteiligt und wird eine weitere Beteiligung an der Organgesellschaft von einer Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen gehalten, an der der Organträger beteiligt ist, stellt sich die Frage, ob hierdurch eine für die Organschaft ausreichende finanzielle Eingliederung von mehr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.3 Zeitpunkt der Zurechnung des Organeinkommens

Rz. 656 Nach § 14 KStG wird das Organeinkommen bei dem Organträger nicht als betrieblicher Vorgang nach bilanzrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt, sondern auf dem Wege der Einkommenszurechnung. Das bedeutet, dass die jeweiligen Ergebnisse von Organträger und Organgesellschaft selbstständig nach bilanzrechtlichen Grundsätzen ermittelt und zur Bestimmung des einheitlichen E...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.4 Finanzielle Eingliederung in eine Personengesellschaft

Rz. 266 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG a. F. konnte bei einer Personengesellschaft als Organträger die finanzielle Eingliederung bis Vz 2002 sowohl im Verhältnis zum Organträger als auch im Verhältnis zu den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst bestehen. Sie musste im Verhältnis zu der Personengesellschaft selbst bestehen, wenn ein oder mehrere Gesellschafter de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.2.1 Rechtslage bis Vz 2011

Rz. 39 Hatte die Muttergesellschaft weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland, war sie grundsätzlich als Organträger ausgeschlossen. Damit stellte sich die Frage, ob diese Rechtsfolge mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 24 Abs. 5 OECD-MA vereinbar war. Diese Vorschrift schützt allerdings nicht den Organträger, der Gesellschafter der Organgesellschaft ist, sondern die i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.1 Abführung des ganzen Gewinns

Rz. 359 Der Ergebnisabführungsvertrag muss tatsächlich durchgeführt, d. h. der ganze Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt und der ganze Verlust der Organgesellschaft vom Organträger übernommen werden.[1] Teilgewinnabführungsverträge nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG genügen daher nicht für eine Organschaft. Besteht an der Organgesellschaft eine stille Gesells...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.2 Zurechnung der Beteiligung und der Stimmrechte

Rz. 215 Die Beteiligung und die Stimmrechte müssen dem Organträger zuzurechnen sein. Das bedeutet, dass die Anteile in seinem Eigentum stehen und die Stimmrechte ihm, als aus seinem Eigentum fließend, zuzurechnen sein müssen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG, wonach der Organträger in einer Weise an der Organgesellschaft "beteiligt" ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.6 Zurechnung des Einkommens bei Personengesellschaften und natürlichen Personen als Organträger

Rz. 650 Ist der Organträger eine Personengesellschaft, ergeben sich im Grundsatz keine Änderungen gegenüber den bisherigen Ausführungen. Das Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft ist an die Personengesellschaft als Organträger abgeführt worden und damit im Handelsbilanzergebnis der Personengesellschaft enthalten. Es ist daher zu eliminieren, um eine Doppelerfassung zu ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.3 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 500 Der sachliche Regelungsbereich der Vorschrift hat sich durch das Gesetz v. 20.2.2013[1] geändert. Die bis dahin geltende Fassung der Vorschrift erfasste das negative Einkommen des Organträgers, dem Wortlaut nach also nur den Fall, dass der Organträger ein negatives Einkommen auswies. Das Gesetz enthielt keine besonderen Voraussetzungen zur Einkommensquelle. Der Geset...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.1 Mehrheit der Stimmrechte

Rz. 208 Finanzielle Eingliederung liegt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft in einem solchen Umfang beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Die finanzielle Eingliederung soll gewährleisten, dass der Organträger in den im regelmäßigen Geschäftsverkehr auftretenden Fragen seinen Willen durchsetzen kann....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.2.1 Rechtsform der Organgesellschaft (Grundlagen)

Rz. 178 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss die Organgesellschaft eine Europäische Gesellschaft, eine AG oder KGaA sein. Die "Europäische Gesellschaft" wurde durch Gesetz v. 7.12.2006[1] in diese Aufzählung eingefügt. Dieser Begriff ist insoweit mehrdeutig, als auch die SCE eine Europäische Gesellschaft ist, als Genossenschaft aber nicht Organgesellschaft sein kann. Aus der Verw...mehr

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Auskunftsbegehren zur Identität von Mitgesellschaftern zwecks Unterbreitung von Kaufangeboten

Zusammenfassung Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, ist gesellschaftsrechtlich zulässig und datenschutzkonform. In dem nun höchstrichterlich entschiedenen Fall war die Klägerin Mitgesellschafterin an einer ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.5.4 Zuordnung bei zwischengeschalteten Personengesellschaften (S. 5)

Rz. 141r § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 5 KStG enthält eine dem S. 4 entsprechende Regelung, wenn der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt ist. Gemeint ist, dass die Personengesellschaft eine Mitunternehmerschaft ist, weil nur dann eine mittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft besteht. Ist die zwischengescha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.2 Abführung des "ganzen Gewinns" bei Leistung von Ausgleichszahlungen (Abs. 2).

Rz. 365a Werden an außenstehende Gesellschafter Ausgleichszahlungen geleistet, stellt sich die Frage, ob dann noch der "ganze Gewinn" an den Organträger abgeführt wird, da durch die Ausgleichszahlungen ein Teil des Gewinns (vor Ergebnisabführung) an die außenstehenden Gesellschafter übertragen wird.[1] Unschädlich ist dabei jedenfalls eine Ausgleichszahlung, die dem Mindestb...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.1 Allgemeines und Systematik

Rz. 739 § 14 Abs. 3 KStG enthält eine besondere Regelung, falls Mehr- oder Minderabführungen aus Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit resultieren. Die Vorschrift soll verhindern, dass die steuerlichen Auswirkungen der vor Anwendbarkeit der Organschaftsregeln realisierten Geschäftsvorfälle in die organschaftliche Zeit verlagert werden.[1] Dabei ist auf den einzelne...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.2 Minderabführungen als Einlagen (Abs. 4 S. 1)

Rz. 913 Nach § 14 Abs. 4 S. 1 KStG werden Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, als Einlage des Organträgers in die Organgesellschaft behandelt. Der Grundfall für diese Regelung ist die Bildung einer zulässigen Gewinnrücklage in der Handels- und Steuerbilanz der Organgesellschaft.[1] In diesem Fall vermindert sich die handelsrechtliche Gewinnabf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.3 Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage

Rz. 579 Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch im Organschaftsverhältnis möglich, beeinträchtigt aber nicht die Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags.[1] Bei der Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung ist von dem Grundsatz des § 8 Abs. 3 KStG auszugehen, wonach verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern dürfen. Die Organschaft birgt insoweit k...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.4.2 Korrektur der "Bruttomethode"

Rz. 643 Hat die Organgesellschaft steuerlich nicht zu berücksichtigende Vermögensmehrungen oder -minderungen nach § 8b KStG, § 4 Abs. 7 UmwStG oder internationale Schachteldividenden bezogen, ist bei der Zusammenrechnung der Einkommen von Organträger und Organgesellschaft eine zusätzliche Korrektur vorzunehmen. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung des Organeinkommens die ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.2.1 Kreis der als Organträger geeigneten Körperschaften

Rz. 77 Als Organträger geeignet sind alle in § 1 KStG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; diese Rechtsträger werden im Folgenden aus Vereinfachungsgründen als "Körperschaften" bezeichnet. Neben Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit sind dies insbes. Vereine, Anstalten, Stif...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.1.1 Allgemeines

Rz. 559 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Damit wird ausgedrückt, dass Gegenstand der Zurechnung das Einkommen der Organgesellschaft ist. Da die Organgesellschaft i. d. R. kein eigenes Einkommen hat, ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass das Einkommen der Organgesellschaft so zu ermitteln ist, als bestünde ke...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.5 Organschaftsgestaltungen mit Personengesellschaften

Rz. 141 Das "Organschaftsmodell" oder "Mittelstandsmodell" bietet im internationalen Steuerrecht besondere Vorteile. Bei diesem Modell, bei dem das Mutterunternehmen eine inländische Personengesellschaft ist, wird im Ausland eine Personengesellschaft gegründet und zwischen diese und die deutsche Personengesellschaft eine inländische Kapitalgesellschaft geschaltet.[1] Ist der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 8 Auflösung einer Mehrmütterorganschaft

Rz. 1036 Das Merkmal der finanziellen Eingliederung in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG spricht an sich dafür, dass Organträger immer nur ein einziges Unternehmen sein kann; die Mehrheit der Stimmrechte kann regelmäßig nur einer einzigen Person zustehen. Trotzdem hatte die Praxis Gestaltungen entwickelt, bei denen organschaftsähnliche Verhältnisse zu 2 oder mehr Unternehmen unter...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.5 Vorzeitige Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags

Rz. 679 Der Ergebnisabführungsvertrag muss nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG für mindestens 5 Jahre (60 Monate) abgeschlossen und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Die Organschaft muss also mindestens 5 Jahre bestehen. Endet die Organschaft vor Ablauf dieses Zeitraums, kann der Ergebnisabführungsvertrag nicht mehr durchgeführt werden; die Wirkungen der Orga...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.1 Begriff und Wesen des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 290 Ein Gewinnabführungsvertrag ist nach § 291 Abs. 1 AktG ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine AG oder eine KGaA dazu verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen, dessen Rechtsform nicht maßgeblich ist, abzuführen. Danach kann auch eine KGaA, trotz ihres "hybriden Charakters"[1], einen Gewinnabführungsvertrag abschließen und sich dazu verpflicht...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6.3 Beibehaltung oder Auflösung der Ausgleichsposten (bis Vz 2021) bzw. Auswirkungen auf den Beteiligungsansatz (ab Vz 2022)

Rz. 1023 § 14 Abs. 4 S. 5 KStG a. F. bestimmte, dass die Umwandlung der Organgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person der Veräußerung der Beteiligung gleichgestellt wird und daher zur Auflösung des aktiven oder passiven Ausgleichspostens führte. Der aktive oder passive Ausgleichsposten war daher aufzulösen. Diese Auflösung erfolgte nach Abs. 4 S. 3 e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.8 Ausgleichsposten bei Organträger-Personengesellschaft

Rz. 891a Da eine Personengesellschaft nur Organträger sein kann, wenn sie die Beteiligung an der Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 KStG im Gesamthandsvermögen hält, sind bei Mehr- und Minderabführungen die Ausgleichsposten in der steuerlichen Gesamthandsbilanz nach den allgemeinen Regeln zu bilden. Ist Gesellschafter der Personengesellschaft wiederum eine Pe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.2 Persönlicher Regelungsbereich

Rz. 497 Unklar ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, welcher Organträger bzw. welche Organgesellschaft von der Vorschrift betroffen ist. Der zeitliche Zusammenhang der Einführung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG durch das Gesetz v. 20.12.2001[1] mit der Zulassung der doppelt ansässigen Gesellschaft als Organträger könnte darauf hindeuten, dass die Vorschrift nur für doppelt a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.4 Eingliederung im Verhältnis zu der Personengesellschaft

Rz. 139 Ist eine Personengesellschaft Organträger, waren bis Vz 2002 zwei Formen der Organträgerschaft zu unterscheiden: Die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG konnte im Verhältnis zur Personengesellschaft, aber auch im Verhältnis zu den Gesellschaftern erfüllt sein. Seit Vz 2003 ist nur noch die finanzielle Eingliederung im Verhält...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.6 Besonderheiten bei Personengesellschaften als Organträger

Rz. 687 Grundsätzlich gelten für die Beendigung des Organschaftsverhältnisses zu einer Personengesellschaft als Organträger die gleichen Grundsätze wie in den Fällen, in denen eine natürliche oder juristische Person Organträger ist.[1] Da die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zu der Personengesellschaft selbst bestehen muss, die Beteiligung also im Gesamthandsvermögen ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.1 Zweck der Organschaft

Rz. 1 Das Institut der Organschaft ist das Herzstück des deutschen "Konzernsteuerrechts".[1] Allerdings kann man nicht von einem echten Konzernsteuerrecht sprechen. Bei den zu diesem Bereich zählenden Rechtsinstituten, insbes. der verdeckten Gewinnausschüttung, der verdeckten Einlage und der Organschaft, handelt es sich mehr um vereinzelte Sonderregelungen für die Besteuerun...mehr