Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Erfüllungsanspruch als Rechtsbehelf.

Rn 1 Der Erfüllungsanspruch (s § 241 Rn 21–24) ist einer von mehreren Rechtsbehelfen, mit denen die Pflicht(en) des Schuldners in Natur (sub specie) durchgesetzt werden kann. Nach der Grundkonzeption des Schuldrechts ist der Erfüllungsanspruch nicht von vornherein der ›primäre‹ Rechtsbehelf; er muss jedoch häufig geltend gemacht werden, bevor auf andere Rechtsbehelfe zurückg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss des Widerrufsrechts nach II.

Rn 5 In II enthält § 312g eine umfangreiche Liste von Fallgruppen, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Dafür sind sehr verschiedene Gründe maßgeblich, teilweise gehen sie auch auf die Wirkung einer Lobby zurück. Nach II dürfen die Parteien aber ›nichts anderes bestimmt‹ haben. Im Einzelnen geht es um folgende Gruppen: Rn 6 II Nr 1 schließt das Widerrufsrecht zunäc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VIII. Bauabzugsteuer

Schrifttum: Balmes/Ambroziak, Anm. zum Beschluss des BFH v. 29.10.2008 – I B 160/08 (Steuerabzug bei Bauleistungen gemeinschaftskonform?), BB 2009, 706; Beck/Girra, Bauabzugsteuer, NJW 2002, 1079; Beneke, Die Reform der strafbefreienden Selbstanzeige, BB 2015, 407; Bubeck/Stiegler, Update Bauabzugsteuer – Überblick über aktuelle Rechtsfragen, NWB 2021, 1034; Diebold, Der Baus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Gewächse.

Rn 14 Neben den im Gesetz genannten Bäumen und Sträuchern können auch die hinüber gewachsenen Wurzeln oder die herüberragenden Zweige anderer Gewächse wie Ranken, Stauden oder Unkraut abgeschnitten werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, ...mehr

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AGS 08/2024, Erkennbare Erm... / III. Verfassungsbeschwerde gegen die Auslagenentscheidung

I.Ü. sei die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Der angegriffene Beschl. des AG v. 3.4.2023 verletzt die Betroffene in ihrem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot. 1. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere habe die Betroffene den Rechtsweg i.S.d. § 27 Abs. 2 S. 1 SächsVerfG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ehewohnung und Hausrat (Abs 4).

Rn 10 Für die Überlassung der Ehewohnung und Aufteilung der Haushaltssachen verweist das Gesetz auf die sinngemäße Anwendung der §§ 1568a und 1568b. Auf die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 sind die Belange der dritten Person zu berücksichtigen.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / gg) Anzeige- und Berichtigungsplicht nach § 153 Abs. 4 AO

Rz. 350.1 [Autor/Stand] Die im Dezember 2022 verabschiedete Erweiterung der Anzeige- und Berichtigungspflichten des § 153 AO um den neuen Abs. 4[2] soll nach Art. 97 § 37 Abs. 2 und 3 EGAO erstmals für Veranlagungszeiträume gelten, für die nach dem 31.12.2024 mit einer Außenprüfung begonnen wird. Ziel der Neuregelung ist es, Außenprüfungen zu beschleunigen, indem der Stpfl. ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Sonstige Aufzeichnungen

Rn. 1517 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Der StPfl hat bei der Einnahme-Überschussrechnung neben der Aufzeichnung der BE, BA, Einlagen und Entnahmen sowie der Führung der Belegsammlung folgende weitere Anlageverzeichnisse zu führen: Verzeichnis der nicht abnutzbaren WG des AV und UV iSd S 4 mit Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der AK bzw HK oder des an deren S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 30 Die WEigtümer können über eine Angelegenheit beschließen, soweit ihnen das Gesetz oder eine Vereinbarung nach § 23 I (Öffnungsklausel; § 23 Rn 1) eine Kompetenz dazu einräumt. S zum Beschl iE Vor §§ 23 bis 25 Rn 1 ff.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, Umsatzsteuern und harmonisierten Verbrauchsteuern (§ 370 Abs. 6 AO)

Schrifttum: Ambos, Europarechtliche Vorgaben für das (deutsche) Strafverfahren Teil II, NStZ 2003, 14; Anton, Zum Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung, ZfZ 1995, 2; Bender, Rechtsfragen um den Transitschmuggel mit Zigaretten, wistra 2001, 161; Bender, Neuigkeiten im Steuerstrafrecht 2002 für die Zollverwaltung, ZfZ 2002, 146; Bender, Gestellung, Zollanmeld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Einsatzbeträge für den Unterhaltsberechtigten nach § 1615l.

Rn 69 Der Einsatzbetrag des nach § 1615l Berechtigten richtet sich nach dessen Bedarf. Da über § 1615l III die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt entsprechend anzuwenden sind, gilt § 1610. Danach bestimmt sich der Bedarf nach der Lebensstellung des Berechtigten. Auf die Lebensstellung des Pflichtigen kommt es nicht an. Ebenso wenig hat dieser Bedarf etwas mit dem Beda...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Entwicklung der Vorschrift.

Rn 1 § 249 war von dem SchRModG nicht betroffen. Geändert worden ist er aber seit dem 1.8.02 durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.02: Aus § 249 1 aF ist I geworden und aus § 249 2 aF ist § 249 II 1 entstanden. § 249 II 2 ist neu hinzugefügt worden (s.u. Rn 27).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

Rz. 1128 [Autor/Stand] Die Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ist nach § 45 Abs. 1 StGB die automatische Folge der Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Mindeststrafe von einem Jahr. Der Begriff des Verbrechens gem. § 45 Abs. 1 StGB ist i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB zu verstehen, d.h. unter Verbrechen sind hier recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Werturteile und Rechtsauffassungen als Tatsachen?

Rz. 237 [Autor/Stand] Von den Tatsachen abzugrenzen sind Werturteile, d.h. Äußerungen, bei denen Tatsachen einer Wertung unterzogen werden, wie z.B. Schlussfolgerungen, Schätzungen, rechtliche Beurteilungen oder Prognosen über eine zukünftige Entwicklung (s. aber zur inneren Tatsache Rz. 228). Werturteile sind nicht dem Beweis zugängliche Ereignisse und keine Tatsachen. Somi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz der objektiven Auslegung.

Rn 11 Der vom Verwender mit AGB verfolgte Zweck erfordert einen von den allg, für sonstige, einzelfallbezogene Vertragsbedingungen geltenden Auslegungsprinzipien (§ 133 Rn 31 ff, § 157 Rn 1 ff) abw, aber letztlich doch in ihnen verankerten, objektiven Auslegungsansatz. Wegen ihrer Rationalisierungs- und Typisierungsfunktion muss sich das Auslegungsergebnis als allg Lösung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 22 Der noch nicht Gezeugte, bei dem also die Verschmelzung von Eizelle und Samenzelle noch fehlt (nondum conceptus) kann an sich mangels Vorhandensein eines Zuordnungssubjektes noch keine rechtliche Bedeutung aufweisen. Dennoch hat das Gesetz einzelne rechtliche Anknüpfungspunkte zum Schutz eines künftigen Menschen vorgesehen. Auch diese Rechtspositionen stehen jedoch unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 20 Für Mehrhausanlagen – als solche werden im Kern WE-Anlagen mit mehreren, voneinander getrennten Baukörpern (idR Häuser) verstanden – sieht das Gesetz keine Besonderheiten vor. Die Mehrhausanlage gilt, auch wenn sie aus mehreren unselbständigen ›Untergemeinschaften‹ (Rn 8) besteht, bei der Verwaltung als ein Objekt bzw eine GdW, sodass auch nur ein Verw bestellt werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Das Gesetz nennt als einzige Voraussetzung, dass der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. § 97 Abs. 1b BewG

Rz. 71 [Autor/Stand] Infolge des bei Kapitalgesellschaften anzuwendenden "Trennungsprinzips" bildet der Anteil an einer Kapitalgesellschaft ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die einer Kapitalgesellschaft (i.S.v. § 39 AO) gehörenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände und Schulden) sind ihr selbst und nicht – anteilig – den Anteilseignern zuzurechnen....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Die Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (allg)

Rn. 869 Stand: EL 76 – ET: 11/2007 Die sog Verbindlichkeitsrückstellung setzt zu ihrer Bildung – Bilanzierungspflicht nach Handels- und Steuerrecht (s Rn 863) – folgende Sachverhaltsmerkmale voraus (st Rspr des BFH, zB BFH BStBl II 2006, 647), dh mit überwiegender Wahrscheinlichkeit:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Grds ist für die Adoption auch die Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden erforderlich, denn beim Annehmenden entstehen neue rechtliche Beziehungen, die in ihren Auswirkungen auch die Interessen des Ehepartners betreffen können. Zu denken ist besonders an Unterhaltspflichten und die Erbrechtsfolge. Der frühere II, der die Einwilligung des Ehegatten eines minderjähri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Im Gegensatz zum allgemeinen Pachtrecht (vgl § 584a II) erhält der Landverpächter (ähnl wie in § 580 der Vermieter) ein an die Monatsfrist gebundenes Kündigungsrecht. Bei den Erben des Pächters wird eine Fortführungskompetenz (arg § 594 II 1) vom Gesetz nicht vermutet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einzeladoption.

Rn 2 Im Falle der Einzeladoption erhält das Kind den Namen des Annehmenden. Führt der Annehmende mehrere Namen in zeitlicher Reihenfolge, ist derjenige bestimmend, den er im Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Annahme führt (Köln FamRZ 04, 399). Fehlerhafte Bezeichnungen berühren jedoch nicht die Wirksamkeit der Annahme. Das Gesetz schließt in I 2 den nach § 1355 ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zurverfügungstellung (§ 28 IV 2).

Rn 52 Der Vermögensbericht ist jedem WEigtümer zur Verfügung zu stellen. Auf welche Art und Weise das geschieht, gibt das Gesetz nicht vor (BRDrs 168/20, 87). Es ist daher vorstellbar und sachgerecht, dass der Vermögensbericht ein Teil der Jahresabrechnung ist. Vorstellbar ist aber auch, ihn separat zu erstellen. Möglich soll es aber auch sein, ihn elektronisch auf eine Inte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abgrenzung.

Rn 5 Realakte sind Handlungen ohne Mitteilungs- oder Kundgabefunktion (Neuner AT § 28 Rz 13), als rechtmäßige Handlungen, wie beim Besitzerwerb nach § 854 I, oder als unrechtmäßige, wie der unerlaubten Handlung gem § 823. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz, rechtsgeschäftliche Regeln sind prinzipiell unanwendbar. Eine Betriebskostenabrechnung ist eine Wissenserklär...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1765 BGB – Name des Kindes nach der Aufhebung.

Gesetzestext (1) 1Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. 3Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schadensersatz statt der ganzen Leistung.

Rn 52 Als Sonderfall des Schadensersatzes statt der Leistung kennt das Gesetz in §§ 281 I 2 u 3, V, 283 2 und richtigerweise in § 282 den Schadensersatz statt der ganzen Leistung. Um einen solchen Schadensersatz geht es immer dann, wenn der verlangte Schadensersatz über das Maß der Pflichtverletzung hinaus auf das Schuldverhältnis ausgreift (s Schlechtriem/Schmidt-Kessel Sch...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Sofern feststeht, dass rechtsfähige (eingetragene) oder nichtrechtsfähige (nicht eingetragene) Verbände/Vereine wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger bzw. kirchlicher Zwecke die Vorteile der Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen können, wird von Seiten der Finanzämter das steuerliche Einkommen (zu versteuerndes Einkommen), welches der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Berechtigung des Veräußerers.

Rn 11 Die Übereignung nach § 929 setzt voraus, dass der Veräußerer berechtigt ist, über die Sache zu verfügen. Diese Berechtigung ergibt sich in aller Regel aus der Eigentümerstellung des Veräußerers. Daneben kann die Berechtigung zur Verfügung sich aus Gesetz ergeben (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker). Möglich ist auch eine gewillkürte Verfügungsberechtigung gem §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zivilehe.

Rn 1 Eine Ehe iSd § 1310 kann nicht nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden. § 1353 I 1 idF durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung (BGBl I 17 S 2787) ermöglicht eine Eheschließung auch Personen gleichen Geschlechts. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe erfolgt nach § 20a LPartG durch die persönliche Erklärung gegenüber dem Standesb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fristablauf (Abs 2).

Rn 6 Um Übereilung möglichst zu vermeiden, verlangt das Gesetz, dass die Geburt des Kindes mindestens acht Wochen zurückliegt. Eine zeitlich davor erteilte Einwilligung ist nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 138), und muss deshalb nach Fristablauf erneut erteilt werden. Aufgrund der Regelung in 2 ist unerheblich, ob die Einwilligung der Mutter vor Stel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schadenersatz.

Rn 31 Führt der Verw die Beschl-Sammlung nicht ordnungsmäßig, haftet er der GdW ggf nach § 280 I 1 BGB auf Schadenersatz. Die Pflicht, die Beschl-Sammlung zu führen, umfasst ggf auch die Verpflichtung, Fehler und Unvollständigkeiten des Vorverw zu korrigieren (LG Berlin ZWE 17, 95 = GE 16, 206 Rz 10; zw). Einen Schadenersatz ggü Erwerbern sieht das Gesetz nicht vor.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Reform.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz v 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 ff Rn 4a) mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL neu eingefügt. Inhaltlich entspricht sie den bisherigen § 357 VII–IX aF, die aus Gründen der Übersichtlichkeit in eine eigenständige Norm verschoben wurden. Der bisherige § 357a und die nachfolgenden Normen verschieben sich ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das zum 1.1.02 in Kraft getretene GewSchG dient dem präventiven zivilrechtlichen Schutz der Personen, die Opfer von Gewalttaten, Bedrohungen oder Nachstellungen geworden sind. Es ist Teil weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Kinder und steht in einer Linie mit dem Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung vom 2.11.00 (BGBl I 1479) und dem K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG Fassung VersAusglG

Gesetz v 3.4.09 (BGBl I, 700), zuletzt geändert durch Art 1 G v 12.5.21 (BGBl I, 1085)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 6 Spricht das Gesetz von Gemeinschaft (§§ 11 I 1, II, III 1, 17 I), ist eine Gemeinschaft iSv §§ 10 I 1 iVm §§ 741 ff BGB gemeint. Diese Bruchteilseigentümergemeinschaft wird aus allen im Grundbuch eingetragenen WEigtümern gebildet. Diese sind insoweit als Teilhaber und Miteigentümer des gemE anzusprechen.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Besonders schwere Fälle (§ 370 Abs. 3 AO)

Schrifttum: Altenburg, Anmerkung zu einer Entscheidung des BGH – Zur Steuerhinterziehung in "großem Ausmaß", NJW 2016, 967; Burger, Die Einführung der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung sowie aktuelle Änderungen im Bereich der Geldwäsche, wistra 2002, 1; El Mourabit, Entwurf zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – Unverhältnismäßiger Aktionismus aus Anlass der sog....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abschluss.

Rn 11 Im Unterschied zur früheren Rechtslage wird im Gesetz nicht mehr ausdrücklich verlangt, dass der Abschluss der Erklärung durch eine Nachbildung der Namensunterschrift oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird. Dabei hat es sich um eine wenig bedeutsame Formalie gehandelt, die unproblematisch entfallen kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. (3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. (4) Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsfolge.

Rn 13 Ein Ausschluss gilt grds dauerhaft, bei befristeten Mietverträgen mit Verlängerungsklausel aber nur für die Zeit der ersten Befristung. Er erstreckt sich nicht auf einen Verlängerungszeitraum (Karlsr ZMR 86, 80, 81).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Drittnutzer.

Rn 47 Da WEigtümer Drittnutzern keine Rechte vermitteln können, die sie selbst nicht haben, sind auch Drittnutzer Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz unterworfen und können bei Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 13 Rn 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Eheschließung im Zeitraum 9.4.83–31.8.86.

Rn 37 Für Ehen, die nach dem 8.4.83 geschlossen worden sind, gilt rückwirkend Art 15 nF (III 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahmen.

Rn 20 Teilw sieht das Gesetz andere Folgen eines Formmangels vor, vgl §§ 550, 578, § 14 IV TzBfG, § 4 RVG (BAG NJW 16, 1403). In Vollzug gesetzte formwidrige Gesellschaftsverträge werden nur für die Zukunft von der Nichtigkeitswirkung erfasst (BGHZ 8, 165).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit – VVaG – (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 396 [Autor/Stand] Die Rechtsverhältnisse der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind im Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen v. 12.5.1901[2] (VAG) in der Neufassung v. 1.4.2015[3] geregelt. Der VVaG betreibt ein privates Versicherungsunternehmen in der Form eines rechtsfähigen Vereins mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Er versich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Fassung WEG

Gesetz vom 15.3.51 (BGBl I S 175, 209), zuletzt geändert durch Art 7 G v. 7.11.22 (BGBl I S 1982) – neu gefasst durch Bekanntmachung v 12.1.21 (BGBl I, 34)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwachsung.

Rn 3 Wird der Erbanteil durch Anwachsung vergrößert, erweitert sich auch die Haftung auf den Zuerwerb, sofern er nicht unterschiedlich beschwert ist (Grüneberg/Weidlich § 2007 Rz 2). Die Selbstständigkeit der Erbteile bleibt nur hinsichtlich Vermächtnissen und Auflagen erhalten, da das Gesetz grds von einer Einheit des vergrößerten Erbteils ausgeht. Ggü den sonstigen Nachlas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss.

1. Überblick. Rn 10 Die Vertragsparteien sind gem § 557 III berechtigt, Miet erhöhungen nach §§ 558–560 ganz oder teilweise, für eine bestimmte Dauer (BGH NJW 92, 2281 [BGH 19.03.1992 - IX ZR 203/91]) oder für bestimmte Mietteile auszuschließen (BayObLG NZM 99, 215, 216 [BVerfG 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98]). Mieterhöhungen sind dann unwirksam. Unter extremen Umständen kann ein...mehr