Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht in den ersten drei Abs nahezu wortgleich § 50e Abs 1–3 FGG aF, der aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4.7.08 (BGBl I, 1188) eingefügt wurde und zum 12.7.08 in Kraft getreten ist. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot war ein Schwerpunkt der Reform des familienrechtlichen Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. (2) Im Übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Unabhängigkeit sowie die Neutralität des Mediators stellen eine Kernfrage seiner Tätigkeit dar. Die in der Norm weiterhin enthaltenen Tätigkeitsverbote und Offenbarungspflichten leiten sich daraus ab. Zusammen mit der in § 4 geregelten Verschwiegenheitspflicht sowie der Vertraulichkeit des Verfahrens handelt es sich um den absoluten Kernbereich des Gesetzes.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht...mehr

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FF 06/2023, Mehr Freiheit i... / Einführung

Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts veröffentlicht. Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass: Der Gesetzentwurf sieht eine Modernisierung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts vor: also des Ehe- und Geburtsnamensrechts. Das geltende deutsche Namensrecht ist – ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheakzessorische Vaterschaft (Nr. 1).

Rn 2 Vater eines Kindes ist kraft Gesetzes der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die Vaterschaftsvermutung setzt eine wirksam geschlossene (Oldbg FamRZ 20, 1476) und bei Geburt des Kindes bestehende Ehe (§§ 1564, 1313) voraus, die im Zweifel durch entspr Urkunden nachzuweisen ist (Hamm FamRZ 22, 1487). Für ein vor der Ehe geborenes ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Definition.

Rn 3 Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Die Definition ist § 82 I 1 SGB XII entnommen. Daraus folgt auch, dass der Einkommensbegriff nicht dem des Unterhaltsrechts entspricht, sondern dem des Sozialrechts. Die in Bezug genommene Vorschrift lautet: Zitat Begriff des Einkommens Beachte Änderungen zum 1.1.23 (G v 16.12.22, BGBl I 2328) (1) Zum Einkommen g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verfügungsbefugter.

Rn 7 Berechtigter iSd § 878 ist auch ein kraft Gesetzes Verfügungsbefugter (zB Insolvenzverwalter; Soergel/Stürner Rz 7; MüKo/Lettmaier Rz 11).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anspruch der Ausgleichsberechtigten gegen Witwe und Witwer.

Rn 1 Besteht keine Hinterbliebenenversorgung, da der Versorgungsträger nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes unterliegt, richtet sich der Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer, I. Es handelt sich um eine Auffangnorm.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Anwendungs- und Regelungsbereich

Rn. 1 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Gemäß § 321 ist der AP verpflichtet, über das Ergebnis seiner Prüfung in schriftlicher Form zu berichten und den Bericht dem AR sowie gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss bzw. den gesetzlichen Vertretern vorzulegen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 1f. und Abs. 5; zu den Adressaten ausführlich HdR-E, HGB § 321, Rn. 5ff.). Die Regelungen z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Unbenannte Änderungsgründe.

Rn 56 Dies sind solche, die in Abs 3 S 1 nicht genannt sind, aber zulässig sein müssen. Unter Änderung der Geschäftsverteilung wird dabei jede Änderung des Geschäftsverteilungstextes verstanden. Unbenannte Änderungen sind: Rn 57 Änderungen der Zuständigkeiten des Gerichts im laufenden Geschäftsjahr. Für diese gilt der Vorbehalt des materiellen oder formellen Gesetzes. Sie kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorbemerkung.

Rn 1 § 875 ist eine Durchbrechung von § 873, da für die Aufgabe eines Rechts keine Einigung, sondern grds die einseitige Erklärung des Berechtigten sowie die Löschung des Rechts im Grundbuch genügt. § 875 gilt nicht für das Erlöschen eines Rechts kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kein Ausschluss durch Anfechtung bzw Dissens.

Rn 12 Eine Anfechtung der Vertragsverlängerung wegen Willensmängeln bzw eine Unwirksamkeit wegen Dissens gem § 154 kommt nicht in Betracht, da die Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 kraft Gesetzes erfolgt (Grüneberg/Weidenkaff § 545 Rz 10).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflichtverletzung.

Rn 5 Pflichtverletzung ist die unberechtigte Abweichung einer Partei vom Vertragsprogramm. Sie ist Voraussetzung für sämtliche Rechtsbehelfe, also insbes den Erfüllungsanspruch (s § 275 Rn 1), die Kündigung und den Rücktritt (§ 314 Rn 9, § 323 Rn 12 ff) sowie den Schadensersatz (§ 280 Rn 10). Erforderlich ist daher zunächst die Feststellung des Vertragsprogramms mit den einz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 59 Brüssel IIa-VO – Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten.

Gesetzestext (1) Unbeschadet der Artikel 60, 61, 62 und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ersetzt diese Verordnung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen. (2) Finnland und Schweden können erklären, dass das Übereinkomm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG Fassung KapMuG

vom 19.10.12 (BGBl I S. 2182), zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes zur Änderung des KapMuG vom 16.10.20 (BGBl I S 2186)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Übergang des Anspruchs auf die Erben (Abs 4).

Rn 4 Der nach § 33 bestehende Anpassungsanspruch geht gem IV kraft Gesetzes auf die Erben über, wenn vor dem Versterben des Erblassers ein Antrag nach § 33 I bereits gestellt worden war. Als ›Erblasser‹ kommen nicht nur ausgleichspflichtige, sondern auch ausgleichsberechtigte Ehegatten in Betracht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 166 GVG – [Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsbezirks].

Gesetzestext Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen. (von einer Kommentierung wurde abgesehen)mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung (Abs 3 S 2).

Rn 19 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Abs 3 S 2) bindet den BGH, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, nur in den Fällen des Abs 1 S 1 Nr 2 und nur hinsichtlich der Zulässigkeitsgründe des Abs 2 (BGH MDR 15, 668 Rz 11; NJW 18, 1606 Rz 9; MDR 18, 1395 Rz 5; ZInsO 20, 401 Rz 9). Im Falle einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbesc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abweichung.

Rn 4 Abweichung liegt bei unterschiedlicher Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung vor (Zö/Lückemann Rz 4). Darunter ist nicht nur die Auslegung derselben Gesetzesvorschrift zu verstehen; ausreichend ist der gleiche Rechtssatz, auch wenn er in verschiedenen Gesetzen, aber in vergleichbarer Weise bei weitgehender textlicher Identität seinen Ausdruck findet (BGHZ 9, 180).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Aussichtslosigkeit des Antrags.

Rn 5 Ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ein PKH-Anspruch nicht gegeben, muss der Gegner nicht gehört werden. Das gilt dann, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung schon nach dem eigenen Vortrag, ggf auch nach Aufforderung zur Nachbesserung, keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Gleiches gilt, wenn keine Kostenarmut vorliegt. All dies folgt bereits ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 27 Ein SNR kann aufgrund der Privatautonomie iRd Gesetze frei gestaltet werden (BGH ZMR 12, 795 Rz 11). Welchen Inhalt es hat, muss vereinbart werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zeitlicher Anwendungsbereich und Übergangsrecht.

Rn 7 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.09 (BGBl I, 1707) zum 1.7.10 kann der Schuldner die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen. Der für eine Übergangszeit bis zum 31.12.11 unabhängig von einem P-Konto in § 850l geregelte Kontopfändungsschutz ist zum 1.1.12 außer Kraft getreten, Art 7 des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. (2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag. (3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VSBG Fassung VSBG

Vom 19.2.16 (BGBl I S 254, bereinigt 1039), zuletzt geändert durch Art 2 Abs 3 des G zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Justiz v 25.6.20 (BGBl I, 1474)mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. 2Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. 3Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des frühere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Tiere sind keine Sachen. 2Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Seit dem 1.10.17 können gem Art 3 Abs 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.17 Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden. §§ 269, 270 gilt also nur noch für die Lebenspartnerschaften, die bis zum 30.9.17 eine Lebenspartnerschaft geschlossen und keine Umwandlung in eine Ehe begehrt haben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, LPartG §§ 18, 19 LPartG

§§ 18, 19 LPartG0 Aufgehoben durch Art 7 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.09 (BGBl I S 1696)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbe kann den ohne sein Zutun kraft Gesetzes eingetretenen Erbanfall durch Ausschlagung beseitigen, so dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, § 1953 I. Wegen dieser statusrechtlichen Wirkung ist die Ausschlagungserklärung im Interesse der Rechtssicherheit formgebunden (Mot V 502).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift dient dem Schutz außerhalb der Ehe geborener Kinder, die bei Geburt keinen sorgeberechtigten Elternteil haben. Damit sie nicht über einen längeren Zeitraum ohne gesetzlichen Vertreter sind, wird das Jugendamt kraft Gesetzes von Geburt an ihr gesetzlicher Vertreter.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. (2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Schutzzweck der verletzten Verbotsnorm/Endgültigkeit der Vermögensverschiebung.

Rn 13 Der in § 817 2 Hs 2 zu Tage tretende Rechtsgedanke einer wertenden Beurteilung der durch den Gesetzes- oder Sittenverstoß geschaffenen Vermögenssituation erlangt auch in anderem Zusammenhang Bedeutung. So besteht bspw bei Wucherdarlehen die unredliche Vermögensverschiebung nicht in der Gewährung der Darlehenssumme, sondern in der Überlassung von Kapital auf Zeit, wofür...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift regelt Voraussetzungen und Wirkungen der Antragsrücknahme (Begr zu § 22 RegE in BTDrs 16/6308, S 184). Ihre systematische Stellung innerhalb des Gesetzes ist verfehlt, weil sie zu Abschn 2 von Buch 1 des FamFG gehört (Holzer/Holzer § 22 Rz 2). Der Gesetzgeber sollte dies bei der nächsten Revision des FamFG korrigieren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. 2Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) 1Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. 2Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundregel.

Rn 1 Der Nacherbe wird damit Erbe des Erblassers im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922). Der Erwerb wird aber nicht auf den Tod des Erblassers zurück bezogen. Der Nacherbe wird auch nicht Erbe des Vorerben. Rechtsnachfolger des Vorerben sind dessen eigene Erben. Die Erbschaft fällt dem Nacherben kraft Gesetzes und ohne irgendwelche Übertragungsakte an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) Das Ablehnun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. 2Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. 3Gleiches gilt für Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / [Ohne Titel]

Rn 1 Abs 1 S 2 wurde geändert durch Art 2 des Gesetzes v 13.12.07 (BGBl I, 2894).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Urkunden.

Rn 3 Die Urkunde ist in Abschrift vorzulegen. Eine Beglaubigung der Abschrift ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes erforderlich (Musielak/Voit/Voit § 593 Rz 4; Zö/Greger § 593 Rz 7; aA Ddorf MDR 88, 504). Das Erfordernis einer Beglaubigung für die Zustellung (§ 169 II) ist insoweit ohne Belang (aA Wieczorek/Schütze/Olzen § 593 Rz 8), da nur die Kopie ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. (3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anspruch auf Bewilligung.

Rn 4 Der Anspruch auf Bewilligung einer Vormerkung muss selbstständig begründet werden und entsteht nicht kraft Gesetzes mit dem Grundgeschäft, das einen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung begründet (vgl Naumbg FGPrax 98, 1; Staud/Gursky § 883 Rz 25; Grüneberg/Herrler Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person (Abs. 1).

Rn 1 Liegt ein Fall der externen Teilung vor, kann die ausgleichsberechtigte Person nach § 15 I frei wählen, bei welchem Versorgungsträger sie ein neues Anrecht begründen oder ein bestehendes ausbauen will. Der ausgewählte Versorgungsträger muss mit der Wahl, insbes mit der vorgesehenen Teilung, einverstanden sein. Auch bleibt es dem Versorgungsträger der ausgleichsverpflich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Verfahrensordnung.

Rn 1 Jede Verbraucherschlichtungsstelle muss für sich eine Verfahrensordnung erstellen, die den Vorgaben dieses Gesetzes entspricht und festlegt, welche Art der Konfliktbeilegung möglich erscheint. Zum Ablauf des Verfahrens vgl § 14 B.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkungsverlust (Abs 4).

Rn 25 Da nur die Gebote der prozessualen Billigkeit und der Waffengleichheit das Institut der Anschlussberufung rechtfertigen (Rn 2), besteht das Bedürfnis, dem Berufungsbeklagten die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten trotz Absehens von der eigenen Berufungseinlegung zu ermöglichen, nur so lange, wie für ihn die Gefahr einer Abänderung zu seinen Ungu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1026 BGB – Teilung des dienenden Grundstücks.

Gesetzestext Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Rn 1 Während § 1025 die Folgen einer Teilung des herrschenden Grundstücks regelt, behandelt § 1026 die Teilung des...mehr