Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Für den Fall, dass im Jahr 2021 zwei Wirtschaftsjahre enden, müssen 2 Anlagen GK eingereicht werden. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Für den Fall, dass im Jahr 2020 zwei Wirtschaftsjahre enden, müssen 2 Anlagen GK eingereicht werden. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Anlagepflicht des Vermieters

Rz. 14 Der Vermieter von Wohnraum hat eine Barkaution, die ihm überlassen worden ist, von seinem übrigen Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut anzulegen (LG Stuttgart, Urteil v. 26.3.1997, 5 S 229/96, ZMR 1997, 472). Damit soll die Kaution gegenüber dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert werden. Der Mieter kann gegen deren Einzelzwangsvollstreckung Drittwide...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.3 Sanierungsklausel

Die ab 2008 geltenden Regelungen zum quotalen bzw. völligen Untergang des Verlustabzugs bei einer Anteilsübertragung[1] wurden durch eine sog. Sanierungsklausel entschärft.[2] Der Beteiligungserwerb muss dabei zum Ziel haben, eine Sanierung zu ermöglichen. Gefordert werden deshalb eine Sanierungsbedürftigkeit und auch eine Sanierungseignung. Aus einem Sanierungsplan sollte e...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.3 Sanierungsklausel

Die ab 2008 geltenden Regelungen zum quotalen bzw. völligen Untergang des Verlustabzugs bei einer Anteilsübertragung[1] wurden durch eine sog. Sanierungsklausel entschärft.[2] Der Beteiligungserwerb muss dabei zum Ziel haben, eine Sanierung zu ermöglichen. Gefordert werden deshalb eine Sanierungsbedürftigkeit und auch eine Sanierungseignung. Aus einem Sanierungsplan sollte e...mehr

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Einkünfte aus der THG-Quote... / Zusammenfassung

Überblick Das Thema der Einkünfte aus der THG-Quote bei Elektrofahrzeugen kann sowohl den unternehmerischen als auch den privaten Bereich betreffen. Gerade im privaten Bereich bestanden bis vor kurzem aber noch viele Unsicherheiten bezüglich der korrekten steuerlichen Würdigung. Aktuell hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einer Meldung auf seine Homepage hie...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag stellt eine vereinfachte Anleitung dar, die den Umgang mit den komplexen Vordrucken der Körperschaftsteuererklärung 2020 erläutert. Es werden grundlegende Hilfestellungen für die Steuererklärung gegeben. Erläutert werden dazu nicht nur die einzelnen Zeilen der Formulare, sondern auch die rechtlichen Hintergründe für die einzutragenden Daten sind kurz da...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag stellt eine vereinfachte Anleitung dar, die den Umgang mit den komplexen Vordrucken der Körperschaftsteuererklärung 2021 erläutert. Es werden grundlegende Hilfestellungen für die Steuererklärung gegeben. Erläutert werden dazu nicht nur die einzelnen Zeilen der Formulare, sondern auch die rechtlichen Hintergründe für die einzutragenden Daten sind kurz da...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Abrechnung und Rückzahlung

Rz. 17 Solange das Mietverhältnis noch nicht beendet ist, hat der Mieter nur einen durch das Vertragsende aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückzahlung der Kaution OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2011, I-10 U 118/11, ZMR 2012, 186) zuzüglich etwaiger vom Vermieter gezogener oder bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist erzielbarer Zinsen (BGH v. 8.7.1982, VIII AR...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 7 Mietkaution und Veräußerung des Mietgrundstücks

Rz. 24 Ist in dem vor Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch (§ 566) abgeschlossenen Mietvertrag eine Kaution vereinbart worden, tritt der Erwerber in den vor dem Eigentumsübergang fälligen Anspruch auf Zahlung der Kaution ein (BGH, Urteil v. 25.7.2012, XII ZR 22/11, GE 2012,1225 = NJW 2012, 3032 = WuM 2012, 560 = NZM 2012, 681). Ein Grundstückserwerb nach der Beendigung ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 9 Nachträgliche Mietkaution

Rz. 30 Durch das Mietrechtsreformgesetz ist die Möglichkeit des Vermieters von Wohnraummietverträgen auch noch nachträglich eine Mietkaution zu verlangen, erweitert worden, was sich allerdings nicht aus § 551 ergibt: Gemäß § 563b Abs. 3 kann der Vermieter, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die gem. § 563 in das Mietverhältnis einge...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Leistungspflicht des Mieters

Rz. 9 Der Mieter muss dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nur dann Sicherheit leisten, wenn er sich dazu vertraglich verpflichtet hat. Der Mieter hat auch wegen Mängeln der Mietsache kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution (BGH, Urteil v. 21.3.2007, XII ZR 255/04, GE 2007, 710; OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.2.2017, I-10 U 87/16, ZMR 2017,728; OLG Düsseldo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.2 Scheitern der Vorabverständigung (Abs. 3 Sätze 4 bis 6)

Rz. 15 Für das Scheitern des Vorabverständigungsverfahrens kommen unterschiedliche Gründe in Betracht. Zunächst nennt das Gesetz in Absatz 3 Satz 4 den Fall, dass die Vorabverständigungsvereinbarung nicht unterzeichnet wird. Dies kann der Fall sein, wenn die zuständige ausländische Behörde das Verfahren nicht einleitet, wozu keine Verpflichtung bzw. kein im Rechtsweg durchse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 89a AO schließt eine Lücke zwischen dem völkerrechtlich nach Art. 25 OECD-Musterabkommen vorgesehenen Schiedsverfahren zweier steuerberechtigter Länder und dem nationalen Verfahrensrecht, das von seinem Grundgedanken her auf die alleinige Entscheidungsbefugnis der zuständigen Finanzbehörde ausgelegt ist. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der Entl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.1 Mindestanforderungen (Abs. 2 S. 1 u. 2)

Rz. 10 Da das BZSt als das Verfahren im Kern führende Finanzbehörde über keine eigenen Erkenntnisse aus einem Besteuerungsverfahren verfügt und nicht im unmittelbaren Austausch mit dem Stpfl. steht, liegt es nahe, dass bereits im Antrag die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen sind. Folgende Angaben sind im Antrag aufzunehmen (Satz...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.3.1 Grundsätzliches

Das Prüfungswesen im Bereich der Gesellenprüfungen des Handwerks wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung flexibilisiert. Dieser Modernisierung lag eine grundsätzliche Analyse betreffend den Stand und die Bedarfe im Prüfungswesen im Handwerk zugrunde, die im Bereich der Meisterprüfung gleichfalls gilt: Die praktischen, zeitlichen u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.3.2 Anwendungsbereich

Rz. 20 Weil der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 nicht irreführend ist, darf für die Vorschrift auch nicht ein Inhalt konstruiert werden, für den in ihr oder an anderer Stelle kein Hinweis und keine Andeutung vorhanden sind. Abs. 2 S. 2 kann auf Fälle der Festsetzung ohne Rücksicht darauf anzuwenden sein, ob die Festsetzung im Gesetz angeordnet ist oder nicht.[1] Für die Steuern, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.5 Erstattungsansprüche

Rz. 12 Erstattungsansprüche ergeben sich aus § 37 Abs. 2 AO, aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen oder aus §§ 272 Abs. 1 S. 6, 276 Abs. 6 S. 2 AO [1] Ihre Festsetzung in einem Erstattungsbescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen.[2] Die sich aus den Einzelsteuergesetzen ergebenden Erstattungsansprüche folgen aus einer Steuerfestsetzung und der Abrechnung der geleisteten Vora...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Gliederung des Verwaltungsverfahrens

Rz. 1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] entstehen gem. § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Das danach kraft Gesetzes bestehende Steuerschuldverhältnis wird dadurch konkretisiert, dass die Steuerschuld, soweit erforderlich, durch Verwaltungsakt festgesetzt wird.[2] Diese Festsetzung ist auch dann notwendig, we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.5 Verhältnis der Amtshilfe zur Auskunfts- und Vorlagepflicht

Rz. 6 Die Amtshilfepflicht geht über die Auskunfts- und Vorlagepflichten, denen auch die Gerichte und Behörden nach §§ 93, 93a und 97 AO unterliegen, meist hinaus. Zu ihr gehört regelmäßig die Verpflichtung, Amtshandlungen vorzunehmen, Ermittlungen anzustellen usw., die die ersuchende Behörde nicht selbst vornehmen kann oder bei denen Praktikabilitätserwägungen für die Inans...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Grundlagen

Rz. 21 Durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde über Streitigkeiten zu entscheiden, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 218 Abs. 1 AO betreffen.[1] Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Betroffene folglich einen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids.[2] Es handelt sich hi...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 1.3 Wesentlicher Inhalt der MPVerfVO-Novelle

Durch die Novelle der MPVerfVO von Januar 2022 werden die Änderungen im Meisterprüfungswesen durch das 5. Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften nachvollzogen. Insbesondere wird in der Meisterprüfungsverfahrensverordnung im Detail nunmehr vorgegeben: wie sich die in §§ 48a und 51c der Handwerksordnung vorgesehene Bildung der Prü...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.4.5 Prüferqualitäten für Teil III und IV

Mit der gleichen Stoßrichtung verlangt Satz 2 Nummer 2, dass in Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen im Teil III der Meisterprüfung mindestens ein Mitglied besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen sein soll. Und Satz 2 Nummer 3 verlangt, dass in Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen im T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Durchführung der Besteuerung

Rz. 4 Die Einseitigkeit der Amtshilferegelung des § 111 Abs. 1 AO ergibt sich daraus, dass nach dieser Vorschrift die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten ist. Amtshilfe aus dem Bereich der Besteuerung ist danach wiederum lediglich zur Durchführung der Besteuerung vorgesehen. Da das Gesetz seinen Vierten Teil[1] mit "Durchführung der Besteuerung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.1 Besondere Zollvorschriften

Rz. 9 Die in § 111 AO allgemein behandelte Pflicht zur Amtshilfe wird für den Bereich der Zollverwaltung durch die ergänzende Bestimmung des § 19 ZollVG [1] i. V. m. der VO über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes[2] nach Art und Umfang näher präzisiert. Zur zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe der Zollbehörden gem. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.2 Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei des Haftungsschuldners

Rz. 16 In den Fällen der Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei durch den Haftungsschuldner kann dieser ohne Beachtung des S. 1 sofort auf Zahlung in Anspruch genommen werden.[1] Auch wenn die Steuerhinterziehung und die Steuerhehlerei bei ihrer Nennung nicht mit einer Paragrafenbezeichnung versehen sind, sind hier lediglich §§ 370, 374 AO gemeint. Eine Ausdehnung auf andere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Grundlage für die Verwirklichung

Rz. 4 § 218 Abs. 1 S. 1 AO fordert als Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Verwaltungsakte über die Festsetzung dieser Ansprüche.[1] Das sind alle Bescheide, durch die Ansprüche festgesetzt werden. Die Aufzählung in § 218 Abs. 1 AO nennt hierbei ausdrücklich: Steuerbescheide (Rz. 5), Steueranmeldungen (Rz. 6), Steuervergütungsbescheide...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.1 Inhalt des § 219 S. 2 AO

Rz. 14 § 219 S. 2 AO sieht – neben den Einschränkungen der Subsidiarität des § 219 S. 1 AO – vollen Umfangs wirkende Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität vor. Diese betreffen die wichtigsten Haftungsbereiche und durchlöchern damit den Grundsatz selbst weitgehend.[1] Die Vorschrift hebt den Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners eines Anspruchs aus dem Steuerschuldve...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 1 Rechtsvorschriften zur Meisterprüfung

Für die Meisterprüfung im Handwerk sind die nachstehend aufgeführten Regelungsbereiche von Bedeutung: die Handwerksordnung (HwO) [1], die Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MPVerfVO) vom 17.12.2001[2], die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk un...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / Zusammenfassung

Überblick Die Meisterprüfung im Handwerk stellt ungeachtet zahlreicher Reformen im nationalen Recht und den stetigen Versuchen, sie als EU-rechtswidriges Relikt aus früheren Jahrhunderten gänzlich abzuschaffen, nach wie vor die höchste Qualifikationsstufe im deutschen Handwerk dar. Während sich das föderale Schulsystem in der Bundesrepublik als Folge zahlreicher "Bildungsref...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3 Abgrenzung des Abrechnungsbescheids von der Anrechnungsverfügung

Rz. 27 Mit der Anrechnungsverfügung [1], die auch Abrechnungsverfügung oder Abrechnungsteil des Steuerbescheids genannt wird, verrechnet das FA die Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge und KSt mit der festgesetzten Steuerschuld. Es ermittelt also den Stand des zu zahlenden Anspruchs aus diesem Steuerschuldverhältnis. Die Anrechnungsverfügung ist, obwohl sie äußerlich mit dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.7 Verfahrensfragen

Rz. 44 Für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist das FA zuständig, das auch für die Verwaltung der zu verwirklichenden Ansprüche nach §§ 16ff. zuständig ist.[1] Für den Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO über eine Rückforderung ist das FA zuständig, das den Bescheid erlassen hat, aufgrund dessen die Erstattung geschehen ist. Es findet kein Wechsel der Zuständigkeit durch eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 218 Abs. 2 AO war § 125 RAO, zu § 218 Abs. 1 und Abs. 3 AO gab es hingegen in der RAO keine entsprechende Bestimmung.[1] Die Vorschrift befasst sich ausweislich der Überschrift mit der Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. § 218 Abs. 1 AO zeigt mit den dort genannten Bescheiden die Grundlagen für die Verwirklichung von A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 3.2 Vertragliche Verpflichtung

Rz. 14 Die Einstandspflicht nach § 48 Abs. 2 AO wird durch privatrechtlichen Vertrag begründet. Damit entscheidet das bürgerliche Recht darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen die Übernahme einer entsprechenden Einstandspflicht wirksam ist. Im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften können die Beteiligten die Einstandspflicht frei ausgestalten, i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.2 Ablehnung (Abs. 3)

Rz. 17 Für die Ablehnung der Hilfe durch die ersuchte Behörde stellt Abs. 3 für drei Gründe Voraussetzungen auf. Diese sind nicht abschließend, sondern nur beispielhaft.[1] Rz. 18 Nach Nr. 1 darf die ersuchte Behörde die Hilfe ablehnen, wenn sie die Amtshandlung zwar mit geringerem Aufwand als die ersuchende Finanzbehörde vornehmen könnte, eine dritte, von der ersuchenden ver...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.1.2 Zuständigkeitsregelungen der MPVerfVO

Ergänzende Regelungen zur Zuständigkeit des MPA trifft § 2 MPVerfVO in der durch die Novelle vom Januar 2022 geringfügig modifizierten Fassung. Danach ist gemäß Abs. 1 für die Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung weiterhin der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling seinen ersten Wohnsitz hat oder in einem Arbeitsverhältnis s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.1 Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (§ 220 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Die Fälligkeit für die meisten Steueransprüche ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen ausdrücklich geregelt.[1] Insoweit bedarf es in der AO keiner allgemeinen Regelung, da die Einzelsteuergesetze stets Vorrang haben. Abs. 1 hat daher nur Hinweischarakter und ist über die Feststellung, dass für bestimmte Ansprüche keine Regelung in einem Einzelsteuergesetz getroffe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.1 Entstehung des Anspruchs (§ 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO)

Rz. 13 Grundsätzlich wird nach § 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO ein Anspruch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit bereits mit seiner Entstehung fällig. Die Fälligkeit mit Entstehung ist eine von § 271 Abs. 1 BGB abgeleitete Auffangregelung.[1] Eine Fälligkeit vor Entstehung ist nicht denkbar, sodass die sofortige Fälligkeit mit der Entstehung die früheste Lösun...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.2 Vorsitzender und Mitglieder

Der Meisterprüfungsausschuss besteht seit der HwO-Novelle vom Juni 2021 nur noch aus 4 statt aus 5 Mitgliedern.[1] Mitglieder sollen das 24. Lebensjahr vollendet haben.[2] Die Stellvertretung wird seit der HwO-Novelle vom Juni 2021 in § 48 Abs. 7 geregelt. Danach gilt: "Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhind...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 1.1 Handwerksordnung

Die Handwerksordnung regelt auch nach der tiefgreifenden Novelle durch das 5. Gesetz zur Änderung der HwO vom 9.6.2021[1] weiterhin den gesamten Komplex der Meisterprüfung und des Meistertitels im 3. Teil, der nunmehr die Vorschriften der §§ 45–51g HwO umfasst. Im 3. Teil wiederum befassen sich die Normen des 1. Abschnitts, also §§ 45–51 HwO, mit der Meisterprüfung in einem z...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.1.1 Zuständigkeitsregelungen der HwO

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO in der Fassung vom Juni 2021 werden für die Handwerke zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die Handwerkskammer unterbreitet der höheren Verwaltungsbehörde, in den meisten Ländern sind dies die Bezirksregierungen, Vorschläge zur Besetzu...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 1.2 Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)

Die MPVerfVO regelt das Verfahren, in das die Meisterprüfung eingebettet ist und das allen Beteiligten den rechtlichen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen der Nachweis der meisterlichen Befähigung des Prüflings zu erbringen ist. Da sie nicht differenziert nach Meisterprüfungen im zulassungspflichtigen Bereich (MP "A") und solchen im zulassungsfreien bzw. handwerksähnlichen Bere...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 3.7.3 Befreiung

Der Prüfling ist von der Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung aufgrund einer nach § 42 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1, Abs. 2 HwO oder einer aufgrund von § 53 Berufsbildungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2 Begriff und Bedeutung der Fälligkeit

Rz. 2 Fälligkeit bedeutet bei Geldansprüchen, also allen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, unter Heranziehung des Gedankens des § 271 BGB für den Schuldner das Zahlenmüssen und für den Gläubiger das Fordern können.[1] Erst vom Zeitpunkt der Fälligkeit an kann der Gläubiger fordern und muss der Schuldner zahlen. Damit ist die Fälligkeit die erste Voraussetzung für da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1 Ausschluss aus rechtlichen Gründen (Abs. 2)

Rz. 13 Wenn die ersuchte Behörde aus rechtlichen Gründen dazu außer Stande ist, darf sie Amtshilfe nicht leisten, auch wenn sie es wollte. Bei Leistung der Amtshilfe in diesem Fall würde die ersuchte Behörde rechtswidrig handeln. Dies gilt insbesondere, wenn die angeforderte Hilfsmaßnahme selbst bereits offenkundig rechtswidrig ist. Das gilt auch, wenn die ersuchte Behörde f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Rz. 2 Der zivilrechtliche Geheimnisschutz richtet sich seit dem 26.04.2019 nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).[1] Dieses setzt für einen Schutz von Geheimnissen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis. Wichtig Bei der Aufnahme von Geheimnisschutzmaßnahmen in vertragliche Vereinbarungen ist ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Weiterbeschäftigungsanspruch des Auszubildenden

Rz. 6 Wenn der so geschützte Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt, kommt grundsätzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag zustande. Es ist Schriftform erforderlich (§ 126 BGB), Textform ist nicht ausreichend (§ 126b BGB). Der Arbeitgeber kann nach Treu und Glauben gehinde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Mit dem Begriff des "Steuerpflichtigen" definiert § 33 Abs. 1 AO einen der zentralen Begriffe der AO.[1] Systematisch unsauber definiert der Gesetzgeber erst hier einen Begriff, der im gleichen Gesetz bereits vorher Verwendung findet.[2] Die Regelung gehört als grundlegende Definition deshalb systematisch zutreffender zu den steuerlichen Begriffsbestimmungen des 1. Tei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.1 Begriffsbestimmungen

Rz. 32 Steuerrechtssubjekt (Rz. 7) und damit Träger von Rechten und Pflichten als Stpfl. nach § 33 AO kann nur sein, wer die Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten oder Pflichten zu sein. Diese Rechtsfähigkeit wird durch Gesetz bestimmt (Rz. 3). Sie kann deshalb für jedes Rechtsgebiet entsprechend dem Inhalt der jeweiligen Rechtsnorm unterschiedlich geregelt sein.[1] Die Rech...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Einführung

Rn. 1 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Die §§ 293a bis 293g AktG – und damit auch § 293d AktG über die Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit von Vertragsprüfern – sind mit Wirkung zum 01.01.1995 durch das sog. Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) vom 28.10.1994 (BGBl. I 1994, S. 3210ff.) in das deutsche Aktienrecht aufgenommen worden (vgl. hierzu sowie weiterfü...mehr