Fachbeiträge & Kommentare zu Gewinnermittlung

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.12.2 Bewertungseinheiten bei Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken, Abs. 1a

Rz. 143 Bei Termingeschäften, die der Kurssicherung dienen ("geschlossene Positionen"; Hedges), ist die wesentliche Frage, ob das Kurssicherungsgeschäft mit dem gesicherten Geschäft bzw. Wirtschaftsgut hinsichtlich der Bewertung des Kursrisikos (Währungsrisikos) zu einer "Bewertungseinheit" zusammengefasst werden kann. Geschieht dies nicht, führen Kursänderungen nach dem Imp...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.3.6 Rücklage bei Stilllegung von Steinkohlebergwerken

Rz. 321 Nach § 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Stilllegung von Steinkohlebergwerken v. 11.4.1967[1] können Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden, wenn die Veräußerung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stilllegung eines Steinkohlebergwerks erfolgt. Diese ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.3.2 Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR)

Rz. 286 Die Rspr., und ihr folgend die Verwaltung in R 6.6 Abs. 4 EStR, haben es zugelassen, in bestimmten Fällen eine Gewinnverwirklichung durch Aufdecken der stillen Reserven zu vermeiden, wenn ein Wirtschaftsgut auf bestimmte, vom Willen des Stpfl. unabhängige Weise gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und durch ein anderes, funktionsgleiches Wirtschaf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.3.4.3 Materielle Grundsätze

Rz. 29 Materielle Grundsätze der Buchführung enthält § 239 Abs. 2 HGB [1] mit der Bestimmung, dass die Eintragungen vollständig und richtig sein müssen. Im Einzelnen sind daraus folgende Regeln abzuleiten: Vollständigkeit bedeutet die lückenlose Aufnahme aller Wertbewegungen mit den notwendigen Angaben (Datum, Gegenstand, Betrag, angesprochene Konten, Hinweis auf Belege). Sachl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.3.4.2 Formelle Grundsätze

Rz. 26 Formelle Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung sind solche Grundsätze, die ein ordnungsmäßiges Verfahren der Buchführung und Bilanzierung sowie eine Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherstellen sollen. Das Gesetz geht von der Überlegung aus, dass bei Einhaltung der formellen, verfahrensrechtlichen Vorschriften eine gewisse Ga...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 3.2.3.3 Umgekehrte Maßgeblichkeit (bis Vz 2009/2010)

Rz. 57 Nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG setzt die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten bei der Gewinnermittlung voraus, dass auch in der Handelsbilanz entsprechend bilanziert wird. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG ist auf alle Stpfl. anwendbar, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln (Rz. 3f.). Allerdings kann die Bindung an die Handelsbilanz nur bei solchen Stpfl. eintreten, die verpflichte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 3.2.3.1 Rechtsentwicklung

Rz. 53 Bis zur Einführung des § 5 Abs. 1 S. 2 EStG durch das Gesetz v. 22.12.1989[1] war die Frage umstritten, ob der Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Ausübung von Bilanzwahlrechten gilt. Solche Bilanzierungswahlrechte beruhen regelmäßig auf steuerlichen Vergünstigungen. Es wird dem Stpfl. überlassen, ob er von der Vorschrift Gebrauch macht und dadurch während der Begün...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.2.3.1.3 Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 190 Unter grundstücksgleichen Rechten sind solche Rechte zu verstehen, die im Privatrecht wie Grundstücke zu behandeln sind. Hierzu gehören insbesondere das Erbbaurecht (§ 11 ErbbRVO) sowie das Wohnungseigentum bzw. Teileigentum [1] und das Dauerwohnrecht nach § 31 WEG. Ferner gehört dazu das Bergwerkseigentum nach § 9 BBergG. Zu den grundstücksgleichen Rechten zählen nic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.1 Grundlagen der Bilanzierung nach Handelsrecht

Rz. 10 Nach § 5 EStG sind bei der Gewinnermittlung nach dieser Vorschrift die handelsrechtlichen Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung (und Bilanzierung) zu beachten. Die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften sind in den §§ 238ff. HGB enthalten. Dabei gelten die §§ 238-263 HGB für alle Kaufleute. Daneben enthalten die §§ 264–283 HGB Sondervorschr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.2.4.2.2 Beteiligungen an Personengesellschaften sowie stille Gesellschaft

Rz. 204 Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften sind handelsrechtlich als eigener Vermögensgegenstand zu bilanzieren. Die Bilanzierung und Bewertung dieses Vermögensgegenstands folgt daher der Anschaffungskostenmethode. Dabei wird der Vermögensgegenstand "Beteiligung" mit den Anschaffungskosten bewertet. Gewinnauswirkungen in der Bilanz des Gesellschafters ergeben sic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.2 Bilanzzwecke und Bilanztheorien

Rz. 11 Einzelheiten des Inhalts der Bilanz, und damit die Höhe des handelsrechtlich und letztlich auch steuerrechtlich auszuweisenden Gewinns, hängen ab von dem Zweck, den die Bilanz verfolgt. Die Untersuchung dieser Zwecke bildet einen wesentlichen Teil der betriebswirtschaftlichen Bilanzlehre. Als Bilanzzwecke werden genannt: Dokumentation der Geschäftsvorfälle, des vorhand...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.5 Ausweis von Verlusten nach dem Imparitätsprinzip

Rz. 158 Der Grundsatz der vorsichtigen Bilanzierung erfordert eine bedeutsame Abweichung vom Realisationsprinzip. Nach dem Realisationsprinzip wären auch Verluste erst auszuweisen, wenn sie durch ausreichende Konkretisierung eingetreten sind. Um dem Vorsichtsprinzip Rechnung zu tragen und die Ausschüttung nur vorläufiger, letztlich durch Verluste wieder aufgezehrter Gewinne ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.3.2 Steuerliche Nichtberücksichtigung der (angeschafften) Drohverlustrückstellung (§ 5 Abs. 7 EStG)

Rz. 447 Steuerlich dürfen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 5 Abs. 4a EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden, nicht gebildet werden. Diese Vorschrift wurde durch G. v. 29.10.1997 eingeführt.[1] Rz. 448 Die steuerliche Nichtberücksichtigung der Drohverlustrückstellung bedeutet eine Abweichung von der Handelsbilanz und dami...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.2.2.1 Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG)

Rz. 168 Für immaterielle Wirtschaftsgüter galt ursprünglich handels- und steuerrechtlich die gleiche Regelung, nämlich ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter und ein Aktivierungsgebot für derivativ erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter. Durch § 248 Abs. 2 HGB i. d. F. des BilMoG v. 25.5.2009[1], ist das handelsrechtliche Aktivierungsverb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.6 ABC der Rückstellungen

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Auflösung einer § 6b-Rücklage erfolgt bei der übertragenden Kapitalgesellschaft

Leitsatz Muss eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage wegen Ablauf der Investitionsfrist aufgelöst werden, ist - bei einer zeitgleichen Verschmelzung - die daraus resultierende Gewinnerhöhung noch bei der übertragenden Kapitalgesellschaft zu erfassen. Sachverhalt Die D-AG wurde zum 31.12.2012 unter Buchwertfortführung auf die A-AG verschmolzen. In der Bilanz der D-AG wa...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.4 Gewinnermittlung bei Gesellschaften mit gemischten Einkünften

10.41 Abgrenzung der Einkünfte aus passivem Erwerb 10.41.1 Hat die ausländische Gesellschaft gemischte Einkünfte, so sind die Einkünfte aus passivem Erwerb wie folgt abzugrenzen: 1. Vom Gesamtbetrag der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte der Gesellschaft ist die Summe der darin enthaltenen Einkünfte aus aktiver Tätigkeit abzuziehen (Gesamtermittlung). 2. Abweichen...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.4 Gewinnermittlung bei Gesellschaften mit gemischten Einkünften

10.4.1 Hat die ausländische Gesellschaft gemischte Einkünfte, so sind die Einkünfte aus passivem Erwerb wie folgt abzugrenzen: 1. Vom Gesamtbetrag der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte der Gesellschaft ist die Summe der darin enthaltenen Einkünfte aus aktiver Tätigkeit abzuziehen (Gesamtermittlung). 2. Abweichend von Nr. 1 können die Einkünfte für sich allein du...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.4 Gewinnermittlung bei Gesellschaften mit gemischten Einkünften

10.4.1 Hat die ausländische Gesellschaft gemischte Einkünfte, so sind die Einkünfte aus passivem Erwerb wie folgt abzugrenzen: 1. Vom Gesamtbetrag der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte der Gesellschaft ist die Summe der darin enthaltenen Einkünfte aus aktiver Tätigkeit abzuziehen (Gesamtermittlung). 2. Abweichend von Nr. 1 können die Einkünfte für sich allein du...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.3 Gewinnermittlung bei reinen Zwischengesellschaften

10.3.1 Gewinnermittlungsarten 10.3.1.1 Außerhalb des Bereichs vermögensverwaltender Zwischengesellschaften (vgl. Tz. 10.1.1.2) können die der Hinzurechnung unterliegenden Gewinne nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG ermittelt werden durch 1. einen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG oder 2. eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG Das Wahlrecht ist bis zur...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.3 Gewinnermittlung bei reinen Zwischengesellschaften

10.3.1 Gewinnermittlungsarten 10.3.1.1 Der Hinzurechnung unterliegende Gewinne können nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG ermittelt werden durch 1. einen Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG oder 2. eine Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Wahlrecht ist bis zur Abgabe der Erklärung für die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG auszuüben. Üben...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.3 Gewinnermittlung bei reinen Zwischengesellschaften

10.31.1 Gewinnermittlungsarten Der Hinzurechnung unterliegende Gewinne können nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG ermittelt werden durch 1. einen Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG, oder 2. eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Wahlrecht ist bis zur Abgabe der Erklärung für die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG auszuüben. Üben d...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Einkünfteermittlung nach deutschem Steuerrecht (Absatz 3 Satz 1)

a) Allgemeines Rz. 211 [Autor/Stand] Systematische Stellung der Vorschrift. Zum Verständnis des § 10 Abs. 3 sollte man zwischen der Ermittlung der Einkünfte des Hinzurechnungsempfängers (= Hinzurechnungsbetrag) und der Ermittlung der niedrig besteuerten Zwischeneinkünfte der Zwischengesellschaft unterscheiden.[2] Die Zwischeneinkünfte der Zwischengesellschaft gehen zwar letzt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Gewinnermittlungsarten (Absatz 3 Satz 2)

Rz. 327 [Autor/Stand] Bedeutung der Vorschrift. Die Bedeutung von § 10 Abs. 3 Satz 2 ist darin zu sehen, dass die Bestimmung die Gewinnermittlungsarten nach §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG einerseits und nach § 4 Abs. 3 EStG andererseits gleichwertig nebeneinander stellt. Gleichwertig heißt insoweit, dass der unbeschränkt Stpfl. die freie Wahl hat, ob er seine Zwischeneinkünft...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.3.4 Einnahmen-Überschussrechnung

10.3.4.1 Werden die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so ist der Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Diese Art der Gewinnermittlung kann nur für die Einkünfte aus passivem Erwerb insgesamt gewählt werden. Das gesamte dem passiven Erwerb dienende Vermögen der ausländischen Gesellschaft ist als...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.3.4 Einnahmen-Überschußrechnung

10.3.4.1 Werden die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so ist der Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Diese Art der Gewinnermittlung kann nur für die Einkünfte aus passivem Erwerb insgesamt gewählt werden. Das gesamte dem passiven Erwerb dienende Vermögen der ausländischen Gesellschaft ist als ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.34 Einnahmen-Überschussrechnung

10.34.1 Werden die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so ist der Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Diese Art der Gewinnermittlung kann nur für die Einkünfte aus passivem Erwerb insgesamt gewählt werden. Das gesamte dem passiven Erwerb dienende Vermögen der ausländischen Gesellschaft ist als n...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.32 Ermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG

10.32.1 Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG sind durch eine für alle Inlandsbeteiligte maßgebende „Hinzurechnungsbilanz” zu ermitteln. Ihr ist das gesamte Vermögen der ausländischen Gesellschaft zugrunde zu legen, auch wenn nicht alle Anteile oder Stimmrechte Inländer zuzurechnen sind. Die Hinzurechnungsbilanz kann nach Maßga...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.3.2 Ermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG

10.3.2.1 Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG sind durch eine für alle Inlandsbeteiligten maßgebende „Hinzurechnungsbilanz” zu ermitteln. Ihr ist das gesamte Vermögen der ausländischen Gesellschaft zugrunde zu legen, auch wenn nicht alle Anteile oder Stimmrechte Inländern zuzurechnen sind. Die Hinzurechnungsbilanz kann nach Maßg...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.3.2 Ermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG

10.3.2.1 Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG sind durch eine für alle Inlandsbeteiligten maßgebende „Hinzurechnungsbilanz” zu ermitteln. Ihr ist das gesamte Vermögen der ausländischen Gesellschaft zugrunde zu legen, auch wenn nicht alle Anteile oder Stimmrechte Inländern zuzurechnen sind. Die Hinzurechnungsbilanz kann nach Maßg...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 - 32/74, BStBl. I 1974, 442(Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes)

Inhaltsübersicht 10. Hinzurechnungsbetrag 10.11 Ermittlung der Einkünfte aus passivem Erwerb 10.12 Abzug ausländischer Steuern 10.3 Gewinnermittlung bei reinen Zwischengesellschaften 10.31 Gewinnermittlungsarten 10.32 Ermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG 10.33 Eröffnungsbilanz 10.34 Einnahmen-Überschussrechnung 10.35 Verluste 10.4 Gewinnermittlung bei Gesellschaften mit gemischten ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Gewinnermittlungsartwahlrecht (Absatz 3 Satz 3)

Rz. 333 [Autor/Stand] Einheitliche Einkünfteermittlung. Sind mehrere Personen i.S. des § 7 an der ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt, so sieht § 18 Abs. 1 Satz 2 eine einheitliche und gesonderte Feststellung der niedrig besteuerten Zwischeneinkünfte vor. Die logis...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 15. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder – Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11. März 2015, I R v. 14.12.2015,BStBl. I 2015, 1090

Der BFH hat mit Urteil vom 11. März 2015, BStBl II S. 1049, entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handelt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens ist deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen....mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.41.4 Beispiele

1. Bezieht eine ausländische Vermögensverwaltungsgesellschaft außer Einkünften aus passivem Erwerb auch Zinsen und Dividenden, die unter § 8 Abs. 1 Ziff. 7 oder Abs. 2 AStG fallen, so sind bei der Gesamtermittlung zunächst die Gesamteinkünfte zu ermitteln und sodann davon die genannten Zinsen und Dividenden, gekürzt um die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2. BdF, Schr. v. 11.4.1975 – IV C 5 - S 1353 - 1/75,StEK AStG § 8 Nr. 1(Bei der Belastungsberechnung können Ausgleichsposten, die zum Ausgleich von inflationsbedingten Aufwertungsgewinnen gebildet worden sind, berücksichtigt werden)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung der Ertragsteuerbelastung im Rahmen des § 8 Abs. 3 AStG Folgendes: Bei der Ermittlung der Ertragsteuerbelastung einer ausländischen Gesellschaft, die unter Teilnahme am allgemeinen Verkehr einen qualifizierten Geschäftsbetrieb des Handels, der Die...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. FinMin. NRW, Erlass v. 5.8.1975 – S 1345 - 5 - V B 2,StEK AStG § 10 Nr. 5

Nach § 7 KapErhStG sind die Vorschriften der §§ 1–3 KapErhStG auch auf den Erwerb von Anteilsrechten an ausländischen Gesellschaften anzuwenden, wenn 1. die ausländische Gesellschaft den in § 1 KapErhStG bezeichneten Kapitalgesellschaften vergleichbar sind und 2. die Anteilsrechte den in § 1 KapErhStG bezeichneten neuen Anteilsrechten wirtschaftlich entsprechen und auf Maßnahm...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 6. FinMin. NRW, Erlass v. 30.3.1978 – S 1354 - 9 - V B 2, StEK AStG § 10 Nr. 7 = FR 1978, 243

Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 1 AStG können Quellensteuern abgezogen werden, die zu Lasten der Zwischengesellschaft auf die von ihr bezogenen hinzurechnungspflichtigen Einkünfte von Drittstaaten erhoben worden sind. Derartige Steuern können auch gemäß § 12 AStG auf die deutsche Steuer vom Hinzurechnungsbetrag angerechnet werden. Bei der Ermittlun...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10. FinMin. NRW, Erlass v. 22.12.1981 – S 1352 - 13 - VB 5, StEK AStG § 10 Nr. 12

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG sind die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Diese Regelung hat zur Folge, daß § 1 AStG auf Geschäftsbeziehungen anzuwenden ist, die die Zwischengesellschaft zu Nahestehenden unterhält. Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem BdF und den ober...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 16. FinSen. Berlin, Erlass v. 6.1.2016 – III A - S 2745a - 3/2013, (Anwendung des § 8c KStG auf Verluste im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG)

Die KSt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörterten, ob Verluste im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG in den Anwendungsbereich des § 8c KStG fallen. Sie haben beschlossen, dass § 8c KStG im Rahmen der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach dem AStG sowohl auf einen laufenden Verlust als auch auf einen festgestellten ver...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 8. FinMin. NRW, Erlass v. 19.2.1980 – S 1345 - 10 - V B 5,StEK AStG § 7 Nr. 2 = FR 1980, 147

Ändern sich die Beteiligungsverhältnisse der Inlandsbeteiligten an einer ausländischen Zwischengesellschaft, so dürfen deren Vorjahresverluste aus passivem Erwerb bei den verbleibenden Gesellschaftern nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf ihre Beteiligung im maßgeblichen Zurechnungszeitpunkt entfallen. Beispiel: An der ausländischen Zwischengesellschaft X, die 1977 ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 12. FinMin. Nds., Erlass v. 10.6.1986 – S 1359 - 4 - 33 2,StEK AStG § 13 Nr. 4

Bezug: Mein Erlaß vom 15.2.1982 S 1359 - 4 - 33 2 (= Erlaß FinMin. NW vom 22.12.1981 S 1359 - 2 - VB 4, StEK AStG § 10 Nr. 13). Aufgrund einer erneuten Erörterung der Angelegenheit durch die Außensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich die Auffassung zu vertreten, daß die Vorschrift des § 13 Abs. 3 AStG gegenüber den einkommensteuerrechtlichen Regelu...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 11. FinMin. NRW, Erlass v. 22.12.1981 – S 1359 - 2 - VB 5, StEK AStG § 10 Nr. 13

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AStG sind Gewinnanteile aus Schachtelbeteiligungen einer ausländischen Zwischengesellschaft vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit der Steuerinländer bei einem unmittelbaren Halten der Beteiligung für die Gewinnanteile Steuerbefreiung nach einem Schachtelprivileg beanspruchen könnte. Zur Frage, wie Teilwertabschreibungen auf derartige S...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 17. OFD NRW, Vfg. v. 26.4.2017, DB 2017, 1118 (Kurzinformation betr. Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG)

Der BFH hat mit Urteil vom 11.3.2015 I R 10/14, BStBl. II S. 1049, entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handele, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfalle. Der Gewinn des inländischen Unternehmens sei deswegen nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um diesen Betrag zu ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.31.1 Gewinnermittlungsarten

Der Hinzurechnung unterliegende Gewinne können nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG ermittelt werden durch 1. einen Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG, oder 2. eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Wahlrecht ist bis zur Abgabe der Erklärung für die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG auszuüben. Üben die Inlandsbeteiligten das Wahl...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.41 Abgrenzung der Einkünfte aus passivem Erwerb

10.41.1 Hat die ausländische Gesellschaft gemischte Einkünfte, so sind die Einkünfte aus passivem Erwerb wie folgt abzugrenzen: 1. Vom Gesamtbetrag der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte der Gesellschaft ist die Summe der darin enthaltenen Einkünfte aus aktiver Tätigkeit abzuziehen (Gesamtermittlung). 2. Abweichend von Nr. 1 können die Einkünfte für sich allein d...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.3.1 Gewinnermittlungsarten

10.3.1.1 Außerhalb des Bereichs vermögensverwaltender Zwischengesellschaften (vgl. Tz. 10.1.1.2) können die der Hinzurechnung unterliegenden Gewinne nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG ermittelt werden durch 1. einen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG oder 2. eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG Das Wahlrecht ist bis zur Abgabe der Erklärung für die...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.35 Verluste

10.35.1 Von den dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünften können in entsprechender Anwendung des § 10 d EStG die Verluste früherer maßgeblicher Wirtschaftsjahre aus passivem Erwerb abgezogen werden, deren positive Einkünfte der Zugriffsbesteuerung unterlegen hätten. Der Verlustabzug ist vor Abzug der Steuern, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diese...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.5 Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

10.5.1 Für die Anwendung eines DBA zwischen der Bundesrepublik und dem Sitzstaat der Zwischengesellschaft wird der Hinzurechnungsbetrag wie eine Gewinnausschüttung behandelt (§ 10 Abs. 5 AStG). Er unterliegt danach grundsätzlich uneingeschränkt der deutschen Besteuerung. 10.5.2 Sieht das Abkommen für Gewinnausschüttungen, die einer wesentlich beteiligten deutschen Kapitalgese...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.4.4 Beispiele:

1. Bezieht eine ausländische Vermögensverwaltungsgesellschaft außer Einkünften aus passivem Erwerb auch Zinsen, die unter § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG fallen, so sind bei der Gesamtermittlung zunächst die Gesamteinkünfte zu ermitteln und sodann davon die genannten Zinsen, gekürzt um die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, abzuziehen. 2. Erzielt eine...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3. FinMin. Bremen, Erlass v. 16.6.1975 – S 1354 - 100 - 1,StEK AStG § 10 Nr. 5 = FR 1975, 352(Steuerliche Beurteilung der Gewährung von Freianteilen an eine Zwischengesellschaft aus der Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln einer ausländischen Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags gem. § 10 Abs. 3 AStG)

Gemäß § 7 KapErhStG sind die Vorschriften der §§ 1 und 3 KapErhStG auch auf den Erwerb von Anteilsrechten an ausländischen Gesellschaften anzuwenden, wenn 1. die ausländische Gesellschaft den in § 1 KapErhStG bezeichneten Kapitalgesellschaften vergleichbar ist und 2. die Anteilsrechte den in § 1 KapErhStG bezeichneten neuen Anteilsrechten wirtschaftlich entsprechen und auf Maß...mehr