Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 3.4.2 Strafbarkeit

Die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe belangt (§ 266a StGB). Die Strafbarkeit wird auch dann ausgelöst, wenn keine Netto-Gehälter ausgezahlt werden.[1] Die Verwirklichung des Straftatbestandes verlangt Vorsatz. Da der Geschäftsführer zivilrechtlich wegen einer vorsätzlichen unerlaubten ...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.1 Überwachung der Gesellschaft

Eine der grundlegendsten Pflichten des GmbH-Geschäftsführers – nicht nur in der Krise – besteht darin, über die wirtschaftliche Unternehmenslage informiert zu sein (vgl. § 43 Abs. 1 GmbHG). In der Krise und in ihrem Vorfeld steigern sich die Anforderungen an den Geschäftsführer: Er muss nun noch sorgfältiger die wirtschaftliche Lage überwachen und ggf. in kurzen Abständen Ve...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.4.1 Erlaubte Zahlungen

Als Zahlungen, die der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechen, sind anerkannt: weisungsgemäße Verwendung fremder Gelder zur Vermeidung einer Strafverfolgung gem. § 266 StGB; Abführen fälliger Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialkassen; Zahlungen mit dem Ziel, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, um entweder eine Sanierung zu ermöglichen oder aber schlim...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 3.5 Existenzvernichtungshaftung

Schließlich kann der Geschäftsführer wegen Existenzvernichtung als Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i. S. v. § 826 BGB zur Verantwortung gezogen werden. Der Geschäftsführer haftet zudem nach § 830 BGB, wenn er die vorsätzliche Schädigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter fahrlässig nicht erkennt und deswegen nichts unternimmt. Eine Haftung nach § 83...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 3.4.1 Schadensersatz

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen in jedem Fall abgeführt werden. Der Geschäftsführer kann sich nicht auf das Verbot der Leistung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nach § 15b Abs. 1 Satz 1 InsO n. F. berufen. Er haftet zivilrechtlich gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen muss der Geschäftsführer nicht für Säumnis...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.2 Stellung des Insolvenzantrags

Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder gerät sie in den Status der Überschuldung, hat der Geschäftsführer nach § 15a Abs. 2 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Einritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen nach Überschuldung zwingend einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine strafrechtlich relevante Insolvenzverschleppun...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.2.2 Antragsfrist

Ob die Frist des § 15a InsO erst bei positiver Kenntnis, bei Kennenmüssen oder unabhängig von subjektiven Merkmalen mit dem Eintritt der objektiven Insolvenzreife zu laufen beginnt, ist umstritten. Die wohl überwiegende Ansicht geht von tatsächlichen Umständen, Fakten und Zahlen für den Insolvenztatbestand aus, die i. S. einer offensichtlichen Erkennbarkeit objektiv zutage g...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.4 Massesicherung

Ist der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet, soll der Geschäftsführer das Gesellschaftsvermögen im Interesse aller Gläubiger zusammenhalten. Ziel ist es, eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger im Rahmen des eröffneten Verfahrens zu erreichen bzw. eine bevorzugte Befriedigung einzelner Forderungsinhaber zu verhindern.[1] Daher dürfen ab Eintritt der Insolvenzreife (...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.2.3 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Stellung des Insolvenzantrags

Nachdem der Insolvenzantrag gestellt ist, muss der Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Verwalter sowie ggf. einem installierten Gläubigerausschuss bzw. der Gläubigerversammlung Rede und Antwort stehen, er hat weitreichende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (siehe § 97 InsO).[1] Im Interesse der Gläubigergemeinschaft müssen Geschäftsführer sogar Tatsachen...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 2.1 Forderungsverzicht des/r Gesellschafter/s

Um die Bilanz zu verbessern, können ein oder auch mehrere Gesellschafter auf eine Forderung, die sie gegen die Gesellschaft haben, verzichten. Ein Forderungsverzicht wird regelmäßig verbunden mit einer Besserungszusage, deren Blick darauf gerichtet ist, dass sich die Vermögensverhältnisse der GmbH, insbesondere durch künftige Gewinne oder Liquidationserlöse verbessern. Beim F...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 2.3 Patronatserklärung

Die Patronatserklärung ist, wenn sie als sog. harte Patronatserklärung ausgestaltet ist, bürgschaftsähnlich; sie bezeichnet die Erklärung eines sog. Patrons, dass er auf das Verhalten oder die wirtschaftliche Lage der patronierten Gesellschaft Einfluss nehmen wird mit dem Ziel, dadurch ihre wirtschaftliche Position, insbesondere ihre Kreditwürdigkeit zu stärken oder zu erhal...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 3.2 Haftung wegen Masseschmälerung

Das Verbot der Masseschmälerung knüpft an die Pflicht zur Massesicherung an. Bei schuldhaften Verstößen hiergegen trifft den Geschäftsführer die Erstattungspflicht (§ 15b Abs. 4 InsO n. F.). Sind Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar, ist die Haftung des Geschäftsführers ausgeschlossen (siehe 1.4.1). Insbesondere verstößt ein Geschäftsführer...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.4.2 Schutz der Vertragspartner

Der Geschäftsführer muss die Vertragspartner der Gesellschaft schützen. Das gilt gerade auch bei auf Dauer angelegten Vertragsverhältnissen. Der Geschäftsführer hat die persönliche Pflicht, den Kooperationspartner über die wirtschaftliche Lage zu informieren bzw. alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, damit – nachdem der Insolvenzantrag gestellt ist – kei...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 3.1.4 Strafbarkeit

Die Insolvenzverschleppung wird nach § 15a Abs. 4 InsO mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß § 15a Abs. 4 Fall 3 InsO ist auch die "nicht richtige" Antragsstellung strafbar, dann nämlich, wenn der Antrag nicht zulässig ist, z. B. bei Fehlen des Gläubigerverzeichnisses oder bei Ungenauigkeiten bei gleichzeitiger Unterlassung der gebühre...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 2.5.2 Zahlreiche Umgestaltungsmöglichkeiten

Umgestaltet werden können beispielsweise Forderungen, Absonderungsanwartschaften, Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte. Es ist möglich gegenseitige Verträge anzupassen und Vollstreckungsmaßnahmen bis zu 3 Monate lang vorübergehend zu stoppen. Unantastbar sind jedoch Lohn- und Gehaltsansprüche und betriebliche Altersvorsorgen.mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 2.5.1 Kein streng formelles Verfahren

Der Restrukturierungsrahmen beginnt mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei Gericht. Er ist nicht durchdekliniert und formell wie das Insolvenzverfahren, sondern erlaubt es der Geschäftsleitung, sehr individuell abgestimmt auf die Unternehmensbedürfnisse bestimmte Maßnahmen einzuleiten oder auch nicht.mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 3.1.3 Haftung Dritter

Steuerberater unterliegen bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens einer vertraglichen Haftung für etwaige Fehlleistungen. Bei einem Mandat zu allgemeiner steuerlicher Beratung besteht hingegen keine Pflicht des Steuerberaters zum Hinweis auf einen Insolvenzgrund.[1] Erklärt aber der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steue...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.3.1 Steuerzahlungspflichten

Der Geschäftsführer muss nach § 34 Abs. 1 AO dafür sorgen, dass die Gesellschaft ihre Steuern entrichtet. Dabei muss er die Mittel der Gesellschaft mit Blick auf die in absehbarer Zeit fälligen Steuerschulden so einteilen, dass die Zahlung bei Fälligkeit gesichert ist und er muss darauf achten, dass er keine Steuerpflichten auslöst, welche die Gesellschaft nicht bedienen kan...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.4.3 Zahlungen an Gesellschafter und Geschäftsführervergütung

Vorsicht ist geboten bei Auszahlungen an Gesellschafter. Führen diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, muss der Geschäftsführer Ersatz leisten (vgl. § 15b Abs. 5, 4 InsO n. F., entspricht § 64 Satz 3 GmbHG a. F.). Wichtig Vor jeder Auszahlung: Solvenzprognose Vor jeder Zahlung an die Gesellschafter muss der Geschäftsführer eine Solvenzprognose, d. h. eine Analyse der ...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.3.2 Sozialversicherungsbeiträge

Der Arbeitgeber ist nach § 28e Abs. 1 SGB IV verpflichtet, die von seinen Arbeitnehmern zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherung abzuführen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist – unabhängig davon, ob die Beiträge in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld oder in Höhe der Beiträge des Vormonats nachgewiesen werden – spätestens am drittletzten Bankarbeitstag...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 2.5 Seit 1.1.2021 – Sanierungsoption in Form des Restrukturierungsrahmens

Kernstück des am 1.1.2021 in Kraft getretenen SanInsFoG ist das neue "Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen" (StaRUG), das ein neues, im wesentlichen außergerichtliches und vom Unternehmen selbstverantwortlich geführtes Sanierungsverfahren einführt, den sog. Restrukturierungsrahmen. Das neue Sanierungsverfahren steht nur Unternehmen zur ...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 2.5.3 Restrukturierung gegen Gläubigerminderheit von bis zu 25 %

Stimmen alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zu, kann er ohne gerichtliche Einbeziehung umgesetzt werden. Ansonsten muss jeweils je Gruppe der Gläubiger eine Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmrechte zugestimmt haben (§ 25 STaRUG). Wenn die Mehrheit von mindestens 75 % in einer Gruppe nicht zustimmt, sieht § 26 STaRUG Möglichkeiten vor, nach denen die Zustimmung der G...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 2 Sanierungsmöglichkeiten

Wenn es in der Gesellschaft anfängt zu kriseln, beginnt für den Geschäftsführer der Lauf gegen die Zeit. Bis zum endgültigen Eintritt der Insolvenzreife kann er noch versuchen, die Gesellschaft mit geeigneten Sanierungsmaßnahmen vor der Pleite zu retten. Denkbar sind z. B. Forderungsverzichte oder Rangrücktritte der Gesellschafter, Patronatserklärungen, ein Schutzschirmverfa...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 2.2 Rangrücktritt des/r Gesellschafter/s

Auch der Rangrücktritt ist ein probates Mittel, die Überschuldung zumindest zeitweise zu verhindern. Beim Rangrücktritt tritt der Gläubiger mit seiner Forderung freiwillig hinter alle anderen Gläubiger zurück. Tritt der Gläubiger mit seinem Anspruch lediglich hinter diejenigen Ansprüche anderer Gesellschaftsgläubiger zurück und verlangt er erst wieder Erfüllung, sobald und so...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 2.4 Sanierungschance ESUG – Schutzschirmverfahren

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 1.3.2012 in Kraft getreten. Der hiermit eingeführte § 270b InsO bietet Unternehmen seitdem mit dem sog. Schutzschirmverfahren eine Plattform für die Sanierung angeschlagener Unternehmen. Entscheidet sich eine Gesellschaft dafür, erhält sie die Möglichkeit , innerhalb von 3 Monaten frei von Voll...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 3.1.1 Schadensersatz

Verstößt ein Geschäftsführer schuldhaft gegen § 15a InsO, stellt er einen Insolvenzantrag also entweder nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig, muss er Schadensersatz zahlen und begeht darüber hinaus eine Straftat. Die Höhe des Schadensersatzes ist davon abhängig, ob der Gläubiger ein Alt- oder ein Neugläubiger ist. Altgläubiger sind diejenigen Gläubiger, die bereits zum ...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.2.1 Insolvenzreife

Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn die Gesellschaft voraussichtlich dauernd und nicht nur vorübergehend außer Stande ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und deshalb fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt (vgl. § 17 Abs. 2 InsO). Diese Definition hat der BGH in ständiger Rechtsprechung mit Leben gefüllt und bestimmt, dass von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehe...mehr

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Photovoltaik: Funktionsweis... / 2.2 Beitrag zur Energiewende

Wenn Deutschland seinen Beitrag leisten will, um die Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erreichen, muss es bis spätestens 2050 klimaneutral werden. Auf dem Weg dorthin gilt es, die Etappenziele des nationalen Klimaschutzplans von 2019 zu erreichen. Im Energiesektor soll der Bruttostromverbrauch bis 2030 zu 80 % von erneuerbaren Energien gedeckt werden, damit die jährlichen ...mehr

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Photovoltaik: Funktionsweis... / 3.1.2 Inselanlage

Bei der Inselanlage werden die häufig parallel geschalteten Stränge (strings) ebenfalls im Solargenerator zusammengeführt. Von dort führt das Solarkabel bis zum Generatoranschlusskasten mit den Sicherungen und oftmals auch dem Hauptschalter. Wenn die PV-Anlage für den Verbrauch von Gleichstrom (12 Volt) und Wechselstrom (230 Volt) ausgelegt werden soll, wird ein Laderegler d...mehr

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Photovoltaik: Funktionsweis... / 3.1.1 Netzgekoppelte Anlage

Bei der netzgekoppelten Anlage laufen die Stränge (strings) des Solargenerators im Generatoranschlusskasten zusammen und werden zur Gleichstromhauptleitung, die bis zum Wechselrichter führt. Der Gleichstrom wird dort zu Wechselstrom gewandelt und die Wechselstromhauptleitung führt bis zum Einspeisepunkt. Dort wird durch den Einspeisezähler gemessen, wie viel Strom ins Netz e...mehr

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Photovoltaik: Funktionsweis... / 3.3 Montageformen und Montagesysteme

Zellen und Module der PV-Anlage sind in sog. Strings angeordnet, also Gruppen von Zellen und Modulen, die miteinander verbunden installiert und verdrahtet werden. Das wird als Verschaltung bezeichnet. Sie hat einen gravierenden Einfluss auf die elektrischen Eigenschaften. Montageformen Dabei wird zwischen der Reihen- und der Parallelschaltung unterschieden (siehe Abb. 3): Abb. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / III. Wichtige Entscheidungen aus der GmbH-Rechtsprechung

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Stille Reserven in der GmbH-Beteiligung als erbschaftsteuerliche Gefahrenquelle (GmbHStB 2024, Heft 12, S. 382)

Wie wirken sich latente Steuern auf die fiktive Zugewinnausgleichsforderung bei der erbschaftsteuerlichen Ehegattenbesteuerung aus? Dipl.-Finw. (FH) René Sobisch, StAR[*] Aus Beratersicht gehören ertragsteuerliche Fragestellungen der Gesellschafterbesteuerung selbstverständlich zur unerlässlichen Arbeitsroutine bei der Betreuuung des GmbH-Mandats. Dass Wertsteigerungen in der...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 3. Weitere wichtige Entscheidungen

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / [Ohne Titel]

Redaktion Die nachfolgende Übersicht möchte Ihnen – geordnet nach Themenbereichen – einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2024 (bis zum jetzigen Zeitpunkt) ausführlich kommentierte GmbH und GmbH & Co. KG-spezifische steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen geben und mag insofern als kleine Erinnerungshilfe verstan...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 5. Grunderwerbsteuer/Schenkungsteuer

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 2. Handelsregister

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 2. Umwandlung/Mitunternehmer/Organschaft

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 1. Geschäftsführer/Gesellschafter

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / IV. Wichtige Anweisungen der Finanzverwaltung

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 4. Internationale Bezüge

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 3. Gewerbesteuer

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 1. Geschäftsführer/Gesellschafter/§ 17 EStG

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Der GmbH-Jahresrückblick 2024 (GmbHStB 2024, Heft 12, S. 374)

Checkliste zur Erinnerung an Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung Redaktion Die nachfolgende Übersicht möchte Ihnen – geordnet nach Themenbereichen – einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2024 (bis zum jetzigen Zeitpunkt) ausführlich kommentierte GmbH und GmbH & Co. KG-spezifische steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Entscheidungen und Verwaltu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 6. Weitere wichtige Entscheidungen

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Stille Reserven in der GmbH... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) René Sobisch, StAR[*] Aus Beratersicht gehören ertragsteuerliche Fragestellungen der Gesellschafterbesteuerung selbstverständlich zur unerlässlichen Arbeitsroutine bei der Betreuuung des GmbH-Mandats. Dass Wertsteigerungen in der GmbH-Beteiligung bei einem tatsächlichen Entstrickungsvorgang einer Besteuerung nach §§ 17, 20 oder 23 EStG sowie gegebenenfalls be...mehr

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Stille Reserven in der GmbH... / V. Zusammenfassende Schlussbetrachtung

1. Erbschaftsteuermandat = Beachtliche Komplexitätssteigerung Mit der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Relevanz latenter Steuern erfährt das Erbschaftsteuermandat eine beachtliche Komplexitätssteigerung. Der notwendigerweise interdisziplinär agierende Berater wird sich mit dieser – vielleicht neuen – Herausforderung unausweichlich konfrontiert sehen. 2. Erbschaftsteuer-Fin...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / II. Wichtige Entscheidungen aus der Steuerrechtsprechung

1. Geschäftsführer/Gesellschafter/§ 17 EStGmehr

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Stille Reserven in der GmbH... / II. Zivilrechtliche Grundlagen

1. Wertbestimmung Wirklicher Wert gem. §§ 1376 Abs. 1, 1376 Abs. 2 BGB: Nach ständiger BGH-Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung sind die Vermögenspositionen im Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten mit dem sog. wirklichen Wert gem. §§ 1376 Abs. 1, 1376 Abs. 2 BGB zu erfassen. Wertmindernder Abzug der Ertragsteuerbelastung: Dieser stellt – gegenstandsbezogen für de...mehr

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Stille Reserven in der GmbH... / 1. Erbschaftsteuermandat = Beachtliche Komplexitätssteigerung

Mit der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Relevanz latenter Steuern erfährt das Erbschaftsteuermandat eine beachtliche Komplexitätssteigerung. Der notwendigerweise interdisziplinär agierende Berater wird sich mit dieser – vielleicht neuen – Herausforderung unausweichlich konfrontiert sehen.mehr