Fachbeiträge & Kommentare zu GoBD

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Zertifizierte technische Sicherungseinrichtung

Rz. 4 § 146a Abs. 1 S. 1 AO stellt zunächst allgemein fest, dass bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems dieses so ausgestaltet sein muss, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall und andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Unter den Begriff des elektronischen Aufzeichnungssystems fallen hierbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Buchführungssystem und Buchführungsform

Rz. 28 Der Buchführungspflichtige hat die freie Wahl hinsichtlich des gewählten Buchführungssystems.[1] Allerdings muss es sich zumindest um eine kaufmännische Buchführung also um die "einfache" oder "doppelte" Buchführung, handeln, die eine Gewinnermittlung zulässt. Die "kameralistische" Buchführung, die im Wesentlichen nur einen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben darstell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 11 Nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Bilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen aufzubewahren.[1] Rein private Unterlagen[2] sind also nicht aufzubewahren, es sei denn, die Sonderbestimmung des § 147a AO [3] greift ein. Unterlagen i. S. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.5 Datenzugriff

Rz. 37 Die Finanzbehörde hat, wenn Unterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 AO mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, gem. § 147 Abs. 6 AO das Recht, die Buchführung des Stpfl. durch Datenzugriff zu prüfen.[1] Diese Prüfungsmethode ist mit der Einführung neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung getreten und heute nahezu als der Normalfall anzusehen.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.1 Einordnung der Vorschrift

Rz. 1 § 147 AO ist eine besondere Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Buchführungs- und Aufzeichnungsunterlagen. Die entsprechende Vorgängerbestimmung war § 162 Abs. 8 und 9 RAO.[1] Die Pflicht zur Aufbewahrung ist notwendiger Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht[2], da anderenfalls deren Zweck, einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, die Ertrag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.2 Überschaubarkeit für sachverständige Dritte

Rz. 15 Die Darstellung der Geschäftsvorfälle und der Vermögenslage muss nach § 145 Abs. 1 S. 1 AO [1] so gestaltet sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann.[2] Diese Formulierung findet sich auch in § 238 Abs. 1 S. 2 HGB.[3] Im Hinblick auf die Kompliziertheit des Buchführungswesens ist für den Grundsatz der Übe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Vollständige Buchung

Rz. 4 Nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO sind Buchungen und Aufzeichnungen vollständig vorzunehmen.[1] Die Vorschrift kodifiziert damit einen wesentlichen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung.[2] Sämtliche Geschäftsvorfälle müssen aus dem Buchführungswerk lückenlos[3] ersichtlich und verfolgbar sein. Es dürfen keine Geschäftsvorfälle fehlen, auch nicht, wenn sie erfolgsneutral sind....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.4 Geordnete Buchung

Rz. 22 Dem Erfordernis der "geordneten" Buchung ist genügt, wenn die Geschäftsvorfälle nicht nach der Zeitfolge gebucht oder abgelegt werden[1], sondern irgendein sinnvolles Ordnungsmerkmal gewählt wird.[2] Hierdurch wird insbesondere Raum für die DV-gestützte Buchführung[3] geschaffen.[4] Gewahrt werden muss jedoch der Grundsatz der Übersichtlichkeit[5], wonach ein sachvers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.6 Unveränderte Buchung

Rz. 26 Auch § 146 Abs. 4 AO konkretisiert den Grundsatz der Übersichtlichkeit.[1] Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.[2] Für das Handelsrecht ergibt sich dieser Grundsatz aus § 239 Abs. 3 HGB. Bei einer manuellen Buchung oder Aufzeichnung sind demgemäß Radierungen, Durchstreich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Geordnete Aufbewahrung

Rz. 25 Die Aufbewahrung der Unterlagen hat geordnet zu erfolgen.[1] Ein bestimmtes Ordnungssystem ist nicht vorgeschrieben. Ausreichend ist jede sich aus den Belangen des Unternehmens ergebende Systematik, sodass – folgend aus dem Grundsatz der Übersichtlichkeit[2] – ein sachkundiger Dritter in angemessener Zeit die für die Überprüfung erforderlichen Belege und Geschäftspapi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.1 Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle

Rz. 14 Der Zweck der Buchführung, einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens zu geben (s. Rz. 13), erfordert zwangsläufig die Übersichtlichkeit des Buchführungswerks.[1] § 145 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgbar sein müssen.[2] Die Verfolgbarkeit muss vom Beleg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.1 Grundlagen

Rz. 28 Durch § 147 Abs. 2 AO wird der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung auch für das Gebiet der Aufbewahrung Rechnung getragen. Die Beweiskraft der gespeicherten oder verfilmten Unterlagen[1] wird durch diese Vorschrift gesetzlich anerkannt. Hierdurch wird den Unternehmen, insbesondere bei umfangreichem Anfall von Geschäftsunterlagen, eine Möglichk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.2.1 Steuerrechtliche Bedeutung

Rz. 4 Die in §§ 145–147 AO getroffenen Regelungen enthalten einzelne kodifizierte GoB, wie sie auch nach §§ 238ff. HGB für die nach dem Handelsrecht Aufzeichnungs- und Buchführungspflichtigen gelten.[1] Sie sind uneingeschränkt maßgeblich für jedes Buchführungssystem und jede Buchführungsform.[2] Die Bedeutung dieser kodifizierten GoB beschränkt sich aber nicht nur auf die f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3.2.2 Kassenvorgänge

Rz. 12 Die allgemeine Zeitdifferenz galt auch für die Buchung der Bargeschäfte. § 146 Abs. 1 S. 2 AO a. F. bestimmte lediglich, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden sollen.[1] Nach dem ausdrücklichen Wortlaut handelte es sich um eine Sollvorschrift. Das Gesetz brachte damit zum Ausdruck, dass nicht in jedem Fall das tägliche Festhalten für eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Die Regelung wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] in die AO eingefügt. Die Norm ist anzuwenden auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019.[2] Sinn und Zweck der Norm ist da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.5 Sonstige Unterlagen

Rz. 19 Sonstige Unterlagen sind nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO nur insoweit aufzubewahren, als sie steuerlich von Bedeutung sind, also Aussagen oder Teilaussagen über steuerlich relevante Vorgänge enthalten[1], insbesondere zu Kontrollzwecken dienen können (s. Rz. 1). Im Zusammenhang mit der aufzubewahrenden Geschäftskorrespondenz (s. Rz. 16) und den Buchungsbelegen (s. Rz. 17) ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3.1 Zweck der Bestimmung

Rz. 7 Nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO sind die Buchungen zudem zeitgerecht vorzunehmen, um die Übersichtlichkeit der Buchführung[1] zu sichern. Gleiches gilt nach § 239 Abs. 2 HGB.[2] Jede Buchung muss dabei in zeitlich möglichst nahem Abstand an den Geschäftsvorfall erfolgen.[3] Dieses Erfordernis hat verschiedene Zielrichtungen: Zum einen sollen Geschäftsvorfälle buchmäßig nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Grundsatz der Gestaltungsfreiheit

Rz. 12 § 145 Abs. 2 AO gibt die allgemeine Grundlage für die an Aufzeichnungen zu stellenden Anforderungen.[1] Die technische Durchführung der Aufzeichnungen hat sich an dem Zweck zu orientieren, den diese für die Besteuerung erfüllen sollen.[2] Der Aufzeichnungspflichtige hat für zweckentsprechende Gestaltung Sorge zu tragen. Darüber hinaus können aber, soweit nicht weitere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3.2.1 Grundsatz

Rz. 8 Welche zeitliche Differenz zwischen Geschäftsvorfall und Buchung bzw. bei der DV-gestützten Buchführung der Erfassung noch gerechtfertigt erscheint, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls[1], insbesondere nach dem Zweck der zeitnahen Buchung, bezogen auf den jeweiligen Geschäftsvorfall[2], aber auch nach der technischen Organisation der Buchführung und nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung

Rz. 5 Zulässig ist eine Kassen-Nachschau nach § 146b Abs. 1 S. 1 AO zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.[1] In den Anwendungsbereich fallen dabei alle Kassen eines Stpfl.[2], die sich im Inland befinden.[3] Dabei unterliegt nach § 146b Abs. 1 S. 2 AO ausdrücklich auch der ordnungsgemäße Einsatz des elektro...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 146 AO konkretisiert die steuerrechtlichen Anforderungen an die Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen. Die Regelung geht im Wesentlichen zurück auf § 162 RAO.[1] Die letzten wesentlichen Änderungen der Bestimmung sind durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[2] und das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.20...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Datenschutz: Diese Regeln s... / 3.1 Technische und organisatorische Maßnahmen

Was hinsichtlich des Datenschutzes zu tun ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen gibt es allgemeine Empfehlungen, die immer beachtet werden sollten, auch wenn hierzu keine expliziten vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen bestehen. Diese Regeln dienen dem Schutz des Unternehmens vor vermeidbaren Unannehmlichkeiten durch einen Datenmissbrauch durch Dritt...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Außenprüfung: Prüfung bei B... / Zusammenfassung

Überblick Wesentlicher Teil im Besteuerungsverfahren von Betrieben ist in etlichen Fällen nicht nur die Steuererklärung, sondern auch deren Überprüfung durch die Außenprüfung (Betriebsprüfung) des Finanzamts. Welche Vorgehensweisen hier im Allgemeinen und im Besonderen zur Anwendung kommen können, erläutert dieser Beitrag. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 238, § 240...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnung / 4.1 Aufzeichnung von Betriebseinnahmen

Einnahmen sind grundsätzlich einzeln aufzuzeichnen,[1] das gilt auch für Bareinnahmen. Ausnahmen gibt es bei einer Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, z. B. für Einzelhändler, die Waren an unbekannte Kunden gegen Barzahlung verkaufen. Einzelheiten sind auch dem BMF-Schreiben v. 19.6.2018 zu entnehmen.[2] Auch wenn eine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Compliance bei der Nutzung ... / 4 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Bei der Archivierung sind die GoBD anzuwenden. Diese Grundsätze wurden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem Schreiben vom 14.11.2014 veröffentlicht und sind seit dem 1.1.2015 in Kraft. Die GoBD beinhalten mehrere zentrale Grundsätze, die bei der Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen beachtet werden müssen: Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Compliance bei der Nutzung ... / 6 Aufbewahrungspflicht und Nutzung von digitalen Diensten

Die Aufbewahrungspflicht kann auch für E-Mails gelten. Die Dauer richtet sich nach dem Inhalt der E-Mail und nach den üblichen steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt z. B. für Buchungsbelege. Unabhängig davon gilt für Rechnungen eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für Handels- oder Geschäftsbriefe, bzw. E-Mails, gilt die Frist von 6 Jahr...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Toolgestützte Verfahrensdok... / Zusammenfassung

Die digitale Transformation schreitet rasant voran. Dokumente werden ebenso digitalisiert wie deren Management, inklusive Ablage und Aufbewahrung. Komplette Geschäftsprozesse stellen auf Digital um – auch die Buchhaltung ist in das technologische Zeitalter eingetreten. Mit den technischen Möglichkeiten gehen finanzrechtliche Anforderungen einher, deren Umsetzung herausforder...mehr

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Toolgestützte Verfahrensdok... / Softwarelösungen vereinfachen die Dokumentation

Dies alles ist allerdings nur ein kleiner Teil der Anforderungen. Die Liste des Bundesfinanzministeriums ist deutlich länger (siehe hier). Händisch ist eine Verfahrensdokumentation nach GoBD für Unternehmer ebenso eine Herkules-Aufgabe wie für Steuerberater. Mittlerweile hat sich daher in Deutschland ein kleiner, aber feiner Markt von Softwarelösungen etabliert, die an genau...mehr

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Toolgestützte Verfahrensdok... / Belegablage, Scannen und Kassenführung übersichtlich dokumentieren

Zu den Dokumentations-Basisfunktionen der Software-Lösungen zählen insbesondere die Belegablage, das Ersetzende Scannen und die Kassenführung: Die Dokumentation der Belegablage beinhaltet sowohl Belege in papier- als auch in elektronischer Form und umfasst alle eingehenden Belege – wie Lieferscheine oder Quittungen – sowie alle ausgehenden Belege wie Rechnungen oder Bankausz...mehr

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Bilanzsteuerrecht und Grund... / 6.1.5 Buchführung in elektronischer Form (GoBD)

Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch auf Datenträgern geführt werden[1], soweit diese Form der Buchführung einschl. des dabei angewandten Verfahrens den GoB entspricht (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – GoBD).[2] Technische Vorgaben oder ...mehr

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Bilanzsteuerrecht und Grund... / Zusammenfassung

Überblick Eine Bilanz dient der Gegenüberstellung des Vermögens und des Kapitals zu einem Stichtag. Sie stellt zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens dar. Darüber hinaus dient sie der periodengerechten Erfassung des der Ertragsbesteuerung zugrunde zu legenden Gewinns. Für die Erstellung einer Bilanz sind wichtige handelsre...mehr

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Bilanzsteuerrecht und Grund... / 6.1.3 Beweiskraft

Nur der ordnungsmäßigen Buchführung kommt Beweiskraft zu.[1] Für die Einhaltung der GoB – und ggf. der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnung und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ist der Buchführungspflichtige verantwortlich. Das gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und t...mehr

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Bilanzsteuerrecht und Grund... / 6.1.7 Verstöße gegen die GoB oder die GoBD

Bei der Beurteilung eines Buchführungsfehlers ist nicht auf die formale Bedeutung des Mangels, sondern auf dessen sachliches Gewicht abzustellen.[1] Wurden vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsmäßigkeit nehmen.[2] Bei Fehlen von geordnet aufzubewahrenden Belegen ist eine Buchführung nicht ordnungsgemäß. Da z...mehr

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Bilanzsteuerrecht und Grund... / 6.1.6 Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] dient der Sicherstellung der Unveränderbarkeit digitaler Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen. U. a. schützt es elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung und führt die Kassen-Nachschau (§ 146b AO) ein. Durch da...mehr

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Bilanzsteuerrecht und Grund... / 6.1.3.1 Nachvollziehbarkeit / Belegwesen

Die angewandten Buchführungs- und Aufzeichnungsverfahren müssen nachvollziehbar sein und durch einen Beleg nachgewiesen werden können.[1] Die Belegfunktion dient als notwendige Basis für die Beweiskraft der Buchführung.[2] Das gilt auch bei Einsatz eines DV-Systems. Unabhängig von der Art der Erfüllung der Beweiskraft der Buchführung muss ein Buchungsvorgang folgendes enthal...mehr

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Steuerberater und Kanzleimi... / 6 Umsetzung kontrollieren

Marktbeobachter gehen davon aus, dass die Digitalisierung einfache Tätigkeiten automatisiert und gleichzeitig neuen Beratungsbedarf weckt. Diese Chance gilt es zu ergreifen: Steuerberater, die sich heute offensiv den Herausforderungen der Digitalisierung stellen, können durch eine Neuausrichtung ihrer Organisation neue Geschäftsfelder und zukunftssichere Einnahmequellen ersc...mehr

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ABC der vereinbaren Tätigke... / 13 GoBD/Verfahrensdokumentation

Die Verfahrensdokumentation nach GoBD dient dem Nachweis, dass die Anforderungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) und der Abgabenordnung (AO) für die Erfassung, Verbuchung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Entsorgung von Daten und Belegen erfüllt sind. Wird der Steuerberater für den Mandanten in diesem Bereich tätig, handelt es sich m. E. um keine vereinbare Tätigkeit, sondern um ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rechnung / 4 Aufbewahrung von Rechnungen

Der leistende Unternehmer muss ein Doppel seiner Rechnung (auch wenn sie von einem Dritten ausgestellt wurde) 10 Jahre nach Schluss des Ausstellungsjahrs lesbar aufbewahren.[1] Dies gilt auch für die Eingangsrechnung bei unternehmerischen Leistungsempfängern.[2] Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht kann das Finanzamt ein Bußgeld bis zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GoBD – die wichtigsten Inhalte im Überblick

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Projektmanagement-Methodik ... / 2.3 Ziele und Ergebnisse, die am Ende des Projekts erreicht sein sollen

Zwei Mitarbeiter, die die Unternehmensseite von DATEV Unternehmen Online sicher beherrschen, haben die Aufgabe, jeweils zwei Mandate erfolgreich in die "Digitalisierung des Rechnungswesens" zu begleiten. Dabei soll ein positives Feedback seitens der Mandanten erfolgen. Es sollen also vier Mandantenprojekte erfolgreich durchgeführt werden. Entwicklung von Standards der interne...mehr

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Projektmanagement-Methodik ... / 2.8 Meilensteine, Phasen und Maßnahmen

Meilensteine sind in dem Projekt der Anstoß der Leistungsprozess- und Dienstleistungsbeschreibung, die Durchführung von Schulungen, der Anstoß des Themas GoBD und der Mandantenprojekte. April: Leistungsprozess + Dienstleistungsbeschreibung definieren (Startpunkt, iterative Entwicklung) Mai: Schulungen Datev, Scopevisio und Fibuscan Mai: GoBD "anstoßen" Mai: Methodenkompetenz Pro...mehr

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E-Rechnung: Chance und Hera... / Zusammenfassung

Steuerkanzleien kann bei der Umsetzung der verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im Business-to-Business-Bereich (B2B) eine zentrale Rolle zukommen. Sie sind im Normalfall selbst von der Verpflichtung betroffen und müssen die Umsetzung in der eigenen Kanzlei bewerkstelligen. Gleichzeitig verfügen Steuerberater über umfassendes Wissen im Bereich Rechnungswesen,...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Groß/Lamm, Datenzugriffsrecht auf freiwillig geführte Aufzeichnungen, StC 2010, 27. Krain, Elektronische Buchführung und Datenzugriff, StuB 2010, 98. Pump, Die offene Ladenkasse mit Kassenbericht im bargeldintensiven Betrieb und § 22 UStG – Unterschätzte Probleme der Einzelaufzeichnungen, StBp 2017, 150. Pump, Die Kassenführung im bargeldintensiven Betrieb am Beispiel des Frise...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4.2.6 Aufbewahrung elektronischer Rechnungen

Rz. 72 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Rechnungen, ob in Papierform oder in elektronischer Form, unterliegen den Aufbewahrungsregelungen des § 14b UStG. Demnach sind Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren (vgl. die Kommentierung zu § 14b UStG) und unterliegt ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht als Ordnungswidrigkeit den Bußgeldvorschriften des § 26a UStG. Für einen Unternehmer...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3 Ordnungsgrundsätze

Rz. 17 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Grundsätzlich gelten im Bereich der umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten dieselben Ordnungsgrundsätze wie in den §§ 140ff. AO. Einzelheiten hierzu können dem Abschn. 22.1 UStAE entnommen werden. Für die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen gelten ebenfalls die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnung...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 9 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Nach § 14b Abs. 1 S. 1 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, ein Doppel der Rechnungen, die er selber oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren (Ausgangsrechnungen). Dies gilt auch für vom Unternehmer erhaltene Rechnungen (Eingangsrechnungen) und für vom Leistungsempfänger oder in dessen...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Alvermann/Wollweber, Der Anspruch auf Erteilung einer USt-Identifikationsnummer, UStB 2009, 261. Bachstein, Die EU-konforme Rechnung?, IWB 2013, 144. Becker, Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in den Rechtssachen "Geissel" und "Butin", MwStR 2017, 610 ff. Becker, Hat die Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ausgedient? Auswirkungen der EuGH-Urteil...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 5 Digitale Aufzeichnungen und Archivierungspflichten

Rz. 63 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Nach § 146 Abs. 5 AO können Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewa...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.2 Lesbarkeit

Rz. 13 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum der Aufbewahrung lesbar sein (§ 14b Abs. 1 S. 2 UStG). Durch das StVereinfG 2011 wurde § 14b Abs. 1 S. 2 UStG neu formuliert und verweist nunmehr auf § 14 Abs. 1 S. 2 UStG. Erforderlich ist daher, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnungen wä...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Adam, Die doppelte Berichtigung der Umsatzsteuer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, UR 2020, 492. Feil/Greisl/Kupke, Aktuelle Entwicklungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen, BB 2012, 3113. Ebbinghaus/Hinz, Unternehmenssanierung und Umsatzsteuer unter Erhalt des Rechtsträgers, UR 2014, 249. Englisch, Das neue MwSt-Sonderregime für Gutscheine, ifst-Schrif...mehr