Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Keine Vereinbarung über Erweiterung

Rz. 3 Eine Erweiterung dieses Kreises der betreffenden Rechte durch Vereinbarung ist nicht möglich. Unter Zuhilfenahme von aufschiebenden und auflösenden Bedingungen sowie der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter lässt sich zwar unter Umständen für subjektiv-persönliche Rechte eine Rechtslage konstruieren, die sie im Ergebnis einem subjektiv-dinglichen Rechte annähert...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / dd) Gewerbesteuerliche Folgen

Rz. 195 Nach ständiger Rspr. kann das Besitzunternehmen die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen.[380] Dass eine Betriebsaufspaltung zwischen einer Besitzgesellschaft und einer Betriebs-GmbH auch entstehen kann, die ihrerseits die Grundstücke nur mietet und weitervermietet, hatte der IV. Senat geklärt.[381] Im Übrigen (etwa zur sog. M...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Bestimmtheitsgrundsatz

Rz. 27 Der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts erfordert eine klare Abgrenzung zwischen Gegenständen und Räumen im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 WEG), im Sondereigentum an Räumen (§ 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 WEG), an Stellplätzen (§ 3 Abs. 1 S. 2 WEG) oder an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks (sog. Annexeigentum nach § 3 Ab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Spalte 5

Rz. 6 Die Spalte 5 ist bestimmt zur Eintragung vonmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 8 [Grundbuchberichtigung nach 1965]

Gesetzestext (1) Ist bei der Hypothek ein Umstellungsschutzvermerk nicht eingetragen, so gelten nach dem Ende des Jahres 1965 für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Umstellungsbetrags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 8. (2) Antragsberechtigt ist auch der Inhaber eines im Grundbu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur unter Verwendung eines geeigneten Codezeichens erfolgen können. Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur durch deren Leitung und berechtigte Mitarbeiter verwendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. Die Genehm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfügungsbeeinträchtigungen des Insolvenzrechts

Rz. 12 Der UdG ist zuständig zur Behandlung von gerichtlichen Ersuchen (§ 38 GBO) auf Eintragung und Löschung des Insolvenzvermerkes nach § 32 InsO. Der Wortlaut des Abs. 2 Nr. 3 berücksichtigt nicht die vielfältigen weiteren Anordnungen im Insolvenzrecht, die eine Verfügungsbeeinträchtigung oder deren Aufhebung beinhalten. Zu nennen sind insgesamt:[17]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Wirksamkeitsvermerk

Rz. 37 Bleibt eine Verfügung über ein der Nacherbfolge unterliegendes Grundstück oder Grundstücksrecht gegenüber dem Nacherben auch bei Eintritt des Nacherbfalls entgegen § 2113 BGB voll wirksam, kann dies durch einen sog. Wirksamkeitsvermerk ersichtlich gemacht werden, wenn ansonsten aufgrund der Eintragung der Verfügung nach dem Nacherbenvermerk gem. § 51 GBO deren Unwirks...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Verhältnis zu § 56 GBO

Rz. 1 § 47 GBV regelt das Äußere der Hypothekenbriefe. Ihr zwingender Inhalt ist in den §§ 56 ff. GBO vorgeschrieben.[1] In die Überschrift des Hypothekenbriefes gehören die Worte "Deutscher Hypothekenbrief" und die Bezeichnung der Hypothek, über die der Brief erteilt wird, nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 GBO. Dort sind genannt der Geldbetrag des Rechts sowie die Bezeichnung des...mehr

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§ 10 Selbstständiges Beweis... / 1. Muster: Ablehnung des Sachverständigen

Rz. 75 Muster 10.8: Ablehnung des Sachverständigen Muster 10.8: Ablehnung des Sachverständigen An das Landgericht __________________________________________________ In dem selbstständigen Beweisverfahren __________________________________________________/_________________________ Aktenzeichen __________________________________________________ wird der Sachverständige _____________...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Maßgeblichkeit des aktuellen Buchstands

Rz. 154 Die Berichtigungsbewilligung des Buchberechtigten reicht nicht weiter als sein aktuelles Buchrecht. Ist dieses seit Entstehung der Unrichtigkeit durch spätere Eintragungen beeinträchtigt, so kann die Berichtigung nur das veränderte Buchrecht in seinem derzeitigen Bestand umfassen. Beispiel: Das Grundstück des A ist mit einer Grundschuld für B belastet, die zu Unrecht ...mehr

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Mindestlohn: Haftung des Au... / 3.1.1 Verstöße als Arbeitgeber

Verstöße können zu Geldbußen bis zu 500.000 EUR führen, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG). Mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR können Verstöße belegt werden, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig insbesondere Prüfungen der Zollbehörden nicht duldet oder bei e...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / d) Abgrenzung nach dem Umfang des Pachtgegenstandes

Rz. 26 Wird eine Betriebsaufspaltung aktiv angestrebt, stellt sich für die Gestaltung des Pachtvertrages die Frage, in welchem Umfang Wirtschaftsgüter des zuvor aktiven Unternehmens bei der zukünftigen Besitzgesellschaft verbleiben und verpachtet werden sollen und beim Aufspaltungsvorgang auf die Betriebskapitalgesellschaft übergehen sollen. Gegenpole sind die Verpachtung de...mehr

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Betriebsprüfung: So prüft d... / 5.1.1 Mitwirkungspflichtverletzungen

Wer als Arbeitgeber eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder die genannten Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten des Grundstücks oder der Geschäftsräume nicht duldet, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000 EUR geahndet werden. Wer einer der Mitf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 72 GBO regelt den Devolutiveffekt der Beschwerde und bestimmt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des OLG als Rechtsmittelgericht zur Entscheidung über die Beschwerde in Grundbuchsachen. Ergänzt wird die Regelung durch § 81 Abs. 1 GBO, welche die Entscheidung über das Rechtsmittel einem Zivilsenat überträgt. Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist an sich ...mehr

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§ 5 Architektenrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 121 Die Projekt X GmbH & Co. KG beauftragte am 17.1.2015 den Architekten Y mit der Planung und Bauüberwachung (Leistungsphasen 2 bis einschließlich 8) für den Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung in München-Pasing. Der Vertrag enthält zur Dauer der Gewährleistung u.a. folgende Klausel: "Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit". Der Vert...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 10 [Anspruch auf Hypothekenbestellung]

Gesetzestext (1) Hat die dem Gläubiger zustehende Hypothek sich auf Grund des § 7 Abs. 1 vermindert, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm in Höhe der Verminderung eine weitere Hypothek an nächstbereiter Rangstelle bestellt. Ist ein anderer als derjenige, der bei Eintritt der Verminderung der Hypothek Eigentümer gewesen ist, Eigentümer des Grundstücks, so ...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / a) Rechts- und Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft

Rz. 28 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig. Aufgabe der Gemeinschaft ist es nach § 18 Abs. 1 WEG, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Die Eigentümergemeinschaft ist prozess- und parteifähig gem. § 9a Abs. 1 S. 1 WEG.[37] Sie wird gerichtlich vertreten durch den Verwalter (§ 9b Abs. 1 S. 1 WEG). Die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft müssen im ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 1. Vorbemerkungen

Rz. 77 Der hier beschriebene Fall gleicht dem vorhergehenden Fall unter Rdn 69. Allerdings muss kein Grundstückseigentümer zuwarten bis tatsächlich eine Vertiefung eingetreten ist und daraus ggf. auch noch Schäden resultieren. In diesem Fall steht dem betroffenen Eigentümer und auch dem Besitzer ein Unterlassungsanspruch nach §§ 909, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zur Seite.[40] Rz. 7...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bezeichnung der Gesamthänder

Rz. 34 Im Grundbuch sind alle Gesamthänder unter ihrem Namen mit dem konkreten Gesamthandsverhältnis ohne Angabe ihres rechnerischen Anteils an der Gesamthand einzutragen (§ 9 GBV).[66] Insbesondere haben bei Eintragung der Erbengemeinschaft die Erbquoten für das Grundbuch keine Bedeutung, weil über das Grundstück nur alle Erben gemeinsam verfügen können. Finden innerhalb de...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / II. Gesellschaftsrechtliche Folge der Abweisung mangels Masse

Rz. 800 Die Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse ist für die juristischen Personen und solche Personengesellschaften, bei der keine natürliche Person Vollhafter ist, ebenfalls ein Grund für die Auflösung (z.B. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, § 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB, ab 1.1.2024 nach MoPeG: § 138 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Die Eröffnung des Insolv...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragungsstelle und Rang

Rz. 18 Die Eintragungsstelle des Nacherbenvermerks bestimmt sich nach §§ 10, 11 GBV. Demgemäß ist der Vermerk für das Eigentum in Abteilung II Spalte 3 einzutragen. Für Rechte in Abt. II ist er dort in Spalte 5, für Rechte in Abteilung III dort in Spalte 7 einzutragen. Rz. 19 Zwischen dem Nacherbfolgevermerk und Rechten am Grundstück besteht kein materiell-rechtliches Rangver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / N. Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 218 [Autor/Stand] Sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG geführt werden. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes für den Gesamtwert ist nicht möglich. Bezüglich der Einzelheiten zum Nachweis...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 6 Art. 234 § 4a EGBGB wurde gerade auch deshalb eingefügt, um Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Ehegatten nicht zu vereiteln, wenn im Grundbuch noch eheliche Vermögensgemeinschaft eingetragen ist und vollstreckungsrechtlich § 744a ZPO gilt. Nach der Neuregelung zum hälftigen Miteigentum kann ein Vollstreckungsgläubiger eines Ehegatten über § 14 GBO auch die Grundbuchber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Zuständigkeitsregelung

Rz. 25 Wenn die Grundbücher über die zu vereinigenden Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden, so bedarf es einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 FamFG; d.h. das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht hat durch unanfechtbaren Beschluss eines der beteiligten Gerichte mit der Fortführung der Angelegenheit zu beauftragen, vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einwendungen gegen die Grundbuchberichtigung

Rz. 173 Die dem Betroffenen im Prozess gegen die Klage auf Grundbuchberichtigung zustehenden Einwendungen können im Grundbuchberichtigungsverfahren vom GBA mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nur in ganz engem Maß berücksichtigt werden. So kann z.B. die im Prozess zulässige Einrede eines Zurückbehaltungsrechts wegen Verwendungen auf das Grundstück[421] der Grundbuchb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Vormerkung als Sicherungsinstrument

Rz. 3 Die Vormerkung ist kein dingliches Recht, sondern ein sachenrechtliches Sicherungsmittel, das dem geschützten schuldrechtlichen Anspruch dingliche Wirkungen im Sinne einer dinglichen Gebundenheit des Grundstücks verleiht,[1] als grundbuchmäßiges Recht nach den Vorschriften des Grundbuchrechts zu behandeln ist und trotz seines dinglichen Charakters das rechtliche Schick...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Zivilrechtliche und wirtschaftliche Überlegungen

Rz. 283 In zivilrechtlicher Sicht steht bei der Entscheidung für eine Betriebsaufspaltung regelmäßig der Wunsch nach einer Haftungsbeschränkung im Vordergrund. Die beim Besitzunternehmen verbleibenden Anlagegegenstände sind, abgesehen von der nunmehr deutlich verschärften steuerlichen Haftung nach § 74 AO, im Idealfall der Haftung entzogen. Es ist jedoch fraglich, ob in der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Bezeichnung des Berechtigten

Rz. 29 Wo es einen aus dem Inhalt des bewilligten Rechts Berechtigten gibt, muss die Bewilligung den Berechtigten so bezeichnen, wie er nach § 15 GBV eingetragen werden muss. Ein Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben, dass er also lebt, als juristische Person rechtsfähig oder als Firma im Handelsregister eingetragen, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Für die Eintragung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Archivierung, Aussonderung

Rz. 12 Abs. 3 lässt unter bestimmten Voraussetzungen die Aussonderung geschlossener Grundbuchblätter zu (vgl. § 10a GBO, dort auch zur Archivierung). Rz. 13 Sind Grundbuchblätter durch Scannen erfasst worden, ist wegen der bildgetreuen Speicherung die Aussonderung zulässig, da im Bedarfsfall auch die historischen Grundbuchstände zweifelsfrei festgestellt werden können. Die Au...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Rechtsfähigkeit der GbR

Rz. 13 Kaum eine Frage im Gesellschaftsrecht war derart umstritten wie die nach der Rechtsfähigkeit der GbR. Die dogmatische Herausforderung dieser Frage beruhte auf dem Umstand, dass der historische Gesetzgeber des BGB dem Leitbild der GbR als nicht rechtsfähige Innengesellschaft folgte. Ihre praktische Relevanz resultierte aus Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens, ...mehr

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§ 11 Pflichtteilsergänzungs... / I. Schenkung

Rz. 3 Pflichtteilsergänzungsansprüche kommen nur in Betracht, wenn eine "Schenkung" stattgefunden hat. Beachtliche Stimmen in der Literatur nehmen an, dass mit der Annahme von Schenkungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft äußerste Zurückhaltung zu üben sei. Zuwendungen seien regelmäßig als "unbenannte Zuwendungen" zu qualifizieren. Die hinter dem Ausgleichsverbot, das...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Ausgangsfall

Rz. 658 An der A & B GmbH & Co. KG sind A und B als Kommanditisten je zur Hälfte beteiligt. Komplementärin ist die A & B Verwaltungs-GmbH, an der A und B ebenfalls je zur Hälfte beteiligt sind. Die Komplementärin ist am Vermögen der A & B GmbH & Co. KG nicht beteiligt und hat keine Einlage geleistet. A und B beabsichtigen, sich zu trennen. Die Trennung soll möglichst steuerne...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bestand und Nachtragsliquidation

Rz. 52 Das Erlöschen einer juristischen Person ist nach herrschender Meinung materiellrechtlich ein Doppeltatbestand. Zur Vollbeendigung muss die juristische Person aus dem Handelsregister gelöscht sein, daneben muss die juristische Person aber auch objektiv vermögenslos sein. Findet sich dann trotz Löschung der juristischen Person aus dem Handelsregister noch vorhandenes Ve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Entbehrlichkeit der Bewilligung

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Der öffentliche Glaube nach §§ 891, 892 BGB

Rz. 14 Der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach §§ 891, 892 BGB begründet Beweislastregeln für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines eingetragenen Rechts und schützt den Rechtsverkehr im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs.[44] Er umfasst Eintragungen rechtlicher Art (eingehend vgl. auch § 1 Einl. Rdn 61 ff.). Rz. 15 Im Zusammenhang mit § 2 GBO ist frag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 3 GBO enthält den Grundsatz des Realfoliums und Grundsatz des Buchungszwanges für alle Grundstücke. Er regelt aber auch Ausnahmen, wozu auch die Möglichkeit der selbstständigen Buchung ideeller Miteigentumsanteile gehört. Die Vorschrift ist im Hinblick auf die Anteilsbuchung durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] neu gefasst worden. Hierbei wurden die Absätze 4 bis 9 an S...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Berechtigter der Dienstbarkeit

Rz. 14 Die Dienstbarkeit ist als beschränkte persönliche Dienstbarkeit und nicht als Grunddienstbarkeit entstanden. Sie steht damit einem bestimmten Rechtsträger zu, unabhängig von dem Eigentum an einem Grundstück, von welchem etwa die Versorgungsleitung ausgeht. Berechtigter ist dasjenige Versorgungsunternehmen, das die jeweilige Anlage je nach Leitungsart am 25.12.1993 ode...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Rechtssubjektwirkungen

Rz. 1445 Die so gegründete Vereinigung hat von der Eintragung an die Fähigkeit, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen durchzuführen und vor Gericht zu stehen (Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO). Sie ist also rechts-, partei- und prozessfähig, und zwar in der gesamten Gemeinschaft. Die Eintragung in ein nat...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Trennung von materiellen und formellen Erklärungen

Rz. 34 Die getrennte Kodifizierung und die verschiedenen Denkweisen des materiellen und formellen Rechts führen auch im Liegenschaftsrecht zu einer getrennten rechtlichen Behandlung der Erklärungen des materiellen Grundstücks- und formellen Grundbuchrechts und der sonstigen materiellen Rechtsänderungs- und formellen Eintragungsvoraussetzungen. Vorschriften aus dem einen Rech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Problemstellungen

Rz. 1 Die Löschung beschränkter dinglicher Rechte wird auch dadurch erschwert, dass der Berechtigte oder sein Aufenthalt oder Sterbeort unbekannt sind. Die Nachweise zum Erlöschen des Rechtes oder die Bewilligung des Berechtigten können dann nicht ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten beigebracht werden.[1] Für derartige Fälle sieht das BGB das Aufgebotsverfahren zum Aussch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundpfandrechte

Rz. 4 Es gilt allgemein bereits § 1170 BGB. Das Aufgebotsverfahren wegen unbekannten Aufenthalts hat der Gesetzgeber durch § 6 Abs. 1a GBBerG auch für die gewöhnlichen Fälle des § 1170 BGB zugelassen.[8] Ein Aufgebotsverfahren ist aber nicht zulässig, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks die durch Hypothek gesicherte Forderung des eingetragenen Gläubigers, der der ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Rechtslage ohne umsatzsteuerliche Organschaft

Rz. 144 Werden Grundstücke i.R.d. Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen, sind diese steuerbar, nicht jedoch steuerpflichtig, wenn die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG eingreift. Für die Pachtzinsumsätze hinsichtlich beweglicher Wirtschaftsgüter oder von Rechten ist diese Steuerbefreiung jedoch nicht anwendbar. Tätigt die Betriebsgesellschaft Umsätze, die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, WGV § 9 [Verweis auf Muster]

Gesetzestext Die nähere Einrichtung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sowie der Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ergibt sich aus den als Anlagen 1 und 3 beigefügten Mustern. Für den Inhalt eines Hypothekenbriefs bei der Aufteilung des Eigentums am belasteten Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes dient die Anlage 4 als Muste...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. Vor- und Nachteile

Rz. 10 Da mit § 650e BGB das Vorleistungsrisiko des Unternehmers abgesichert werden soll, setzt der Anspruch immer voraus, dass der Unternehmer tatsächlich schon (ungesichert) in Vorleistung getreten ist. Damit kann der Unternehmer nicht – wie bei § 650f BGB (siehe Rdn 64 ff.) – die von ihm erst noch zu erbringende Leistung absichern. Ist das Grundstück des Bestellers zum Ze...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Besonderheiten bei Nur-Besitzgesellschaftern

Rz. 147 Beteiligen sich Nur-Besitzgesellschafter an einer Besitzgesellschaft in einer typischen Betriebsaufspaltung, treten für sie zahlreiche nachteilige Steuerfolgen, insb. die Belastung der Pachteinkünfte mit Gewerbesteuer und der steuerlichen Verstrickung der verpachteten Wirtschaftsgüter, auf. Diese Belastung wird im Vergleich zur Belastungssituation bei der Erzielung g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Vereinigung mit dem Grundeigentum in einer Hand

Rz. 235 Vereinigen sich Grundstücks- und Gebäudeeigentum in einer Hand, so gilt § 78 SachenRBerG. Er macht deutlich, dass – dem Rechtsgedanken des § 889 BGB folgend – das Gebäudeeigentum durch die Vereinigung nicht erlischt. Der Eigentümer ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, das Gebäudeeigentum aufzugeben (vgl. dazu § 82 GBO Rdn 43).mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / a) Vorteile des § 650e BGB

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Zwingender gesetzlicher Inhalt

Rz. 220 Die §§ 1094 ff. und §§ 463 bis 473 BGB sind für das dingliches Vorkaufsrecht zwingend (§ 1098 Abs. 1 S. 1 BGB) und lassen nur in den vom Gesetz gezogenen Grenzen abweichende Vereinbarungen zu.[819] Rz. 221 Einzelfälle unzulässiger Vereinbarungen: Ein limitiertes Vorkaufsrecht, z.B. zum Höchstpreis, Schätzpreis, Festpreis, ist unzulässig;[820] eine Erstreckung auf Verä...mehr