Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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§ 8 Baunachbarrecht / 1. Vorbemerkungen

Rz. 87 In dem zuvor unter dem ersten Muster in Rdn 69 besprochenen Fall wurde die Wiederherstellung der eingetretenen Vertiefung nach §§ 909, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erörtert. Auch der weiter im Raum stehende Schadensersatz (§ 823 BGB) wurde dabei besprochen. Weiter kann ähnlicher Schadensersatz aus verschiedenen anderen Gründen, die im Erläuterungsteil (siehe Rdn 93) beschrieb...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: Generalunternehmervertrag

Rz. 133 Muster 14.4: Generalunternehmervertrag Muster 14.4: Generalunternehmervertrag Generalunternehmervertrag zwischen _________________________ – nachstehend Auftraggeber genannt – und _________________________ – nachstehend Auftragnehmer genannt – wird folgender Vertrag geschlossen. § 1 Präambel Der Auftraggeber ist Eigentümer der Grundstücke Flur, Gemarkung ______________________...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Übersicht

Rz. 7 Die Möglichkeiten des Aufgebotsverfahrens können wie folgt zusammengefasst werden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Die Beurkundung der Auflassung

Rz. 94 Die Errichtung einer Niederschrift gem. §§ 8 ff. BeurkG ist nur für den verfahrensrechtlichen Nachweis der "Erklärung" gegenüber dem GBA nach § 29 GBO, also nicht auch für ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit, notwendig,[234] da der Nachweis gegenüber dem GBA, dass und mit welchem Inhalt Veräußerer und Erwerber die Auflassung vor dem Notar (oder der sonst zuständigen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69 Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden. (2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführten Grundbuchblätter soll ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 12 GBV bestimmt die Abteilung und die Spalte, in der Vormerkungen und Widersprüche eingetragen werden sollen (zu diesen allgemein § 6 Einl. Rdn 3 ff. und Rdn 57 ff.). Er behandelt sämtliche Arten dieser Vermerke; sowohl solche, die sich auf das Eigentum beziehen, wie auch solche, die sich auf beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken oder auf Rechte an solchen Rec...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Verteilung eines Grundpfandrechts

Rz. 17 Die auf dem ursprünglichen Grundstück lastenden Rechte können nach Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte verteilt werden. Insbesondere bei der Teilung nach § 8 WEG bleiben Grundpfandrechte aber grds. vollwertig an jedem Wohnungs- und Teileigentumsrecht erhalten, sie werden zu Gesamtrechten (oft als Glob...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 11. Genehmigungsbedürftigkeit der Vorkaufsrechtsbestellung

Rz. 225 Genehmigungsbedürftig ist das Vorkaufsrecht, wenn das Grundstück einer allgemeinen Verfügungsbeschränkung unterliegt. Es kommt weder darauf an, ob der Kaufvertrag, der durch Ausübung begründet wird (§ 469 Abs. 2 BGB), genehmigungspflichtig ist[832] noch darauf, ob die Bewilligung einer Vormerkung genehmigungspflichtig ist, weil das dingliche Vorkaufsrecht anders als ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Spalte 1

Rz. 2 Spalte 1 dient zur Angabe der laufenden Nummer der in den Spalten 3 und 4 vorzunehmenden Eintragung. Die Eintragungen werden fortlaufend nummeriert, ohne Rücksicht darauf, welches Grundstück sie betreffen (Abs. 2). Jedes Recht wird regelmäßig unter einer besonderen Nummer gebucht. Sogenannte Sammelbuchungen (= Buchung mehrerer Rechte unter einer Nummer oder unter mehre...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten; § 5 SchwarzArbG

Rz. 116 Spiegelbildlich zu den Befugnissen nach den §§ 3, 4 SchwarzArbG verpflichtet § 5 SchwarzArbG die von einer Prüfung betroffenen Personen zur Duldung und Mitwirkung. Diese betreffen die Erteilung von Auskünften, die Vorlage von Unterlagen, auch in elektronischer Form, sowie das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen. 4.5.1 Duldung und Mitwirkung Rz. 117 Nach § 5 A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eintragung von Amts wegen (Abs. 1)

Rz. 2 Die Eintragung des Nutzungsrechts geschieht stets von Amts wegen.[1] Sie ist zu unterscheiden von der nur auf Antrag vorzunehmenden, in der GGV nicht geregelten Eintragung eines isolierten Nutzungsrechts. Rz. 3 Ist Antrag auf Anlegung eines Gebäudegrundbuches gestellt, so ist vorher das zugrundeliegende Nutzungsrecht von Amts wegen im Grundstücksblatt einzutragen (Art. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt der Verpflichtung

Rz. 26 Der Inhalt der Verpflichtung erstreckt sich zum einen auf die Stellung des Berichtigungsantrags und zum anderen auf die Beschaffung der zur Berichtigung notwendigen Unterlagen. Der Antrag ist als solcher formlos möglich, es gelten die allgemeinen Anforderungen des § 13 GBO. Nur wenn er zugleich eine zur Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt, bedarf er der Form de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Bezeichnung des Berechtigten

Rz. 29 Wo es einen aus dem Inhalt des bewilligten Rechts Berechtigten gibt, muss die Bewilligung den Berechtigten so bezeichnen, wie er nach § 15 GBV eingetragen werden muss. Ein Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben, dass er also lebt, als juristische Person rechtsfähig oder als Firma im Handelsregister eingetragen, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Für die Eintragung...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) OHG und GmbH & Co KG als Besitzunternehmen

Rz. 69 Für die KG, einschließlich der GmbH & Co. KG, stellt das BMF-Schreiben ausdrücklich fest, dass das Einstimmigkeitsprinzip zwar auch für die KG gelte, soweit es um die Änderung oder Aufhebung des Miet- oder Pachtvertrages mit der Betriebsgesellschaft gehe und es sich nach § 164 HGB um ein außergewöhnliches Geschäft handele, das der Zustimmung aller Gesellschafter bedür...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / aa) Überblick

Rz. 68 Bei der Gründung eines Unternehmens erfolgt nahezu zwingend fast immer – jedenfalls eine teilweise – Eigenfinanzierung. Der Gesamtkapitalbedarf, Eigenfinanzierungs- und Fremdfinanzierungsbedarf ist abhängig vom Unternehmensgegenstand, dem Umfang der geplanten Geschäftsaktivitäten und der Rechtsform des zu gründenden Unternehmens. Rz. 69 Eine Unternehmensgründung kann d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) maschinell geführt wird und durch Rechtsverordnung nach § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundbuchordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Grundbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem Liegenschaftskataster anfordern, soweit dies nach den kat...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / IV. Rechtsbehelf gegen die Grundsteuerfestsetzung

Rz. 190 [Autor/Stand] Der Bescheid der Gemeinde über die Festsetzung der Grundsteuer bestimmt die für das einzelne Grundstück zu zahlende Grundsteuer. Dabei wird die Grundsteuer in der Regel für das Kalenderjahr festgesetzt (vgl. § 27 GrStG Rz. 55 ff.). Rz. 191 [Autor/Stand] Die Grundsteuer wird regelmäßig zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. A...mehr

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§ 4 Prokura und Handlungsvo... / a) Gesetzliche Beschränkungen

Rz. 65 Gem. § 54 Abs. 2 HGB erstreckt sich der regelmäßige Umfang der Handlungsvollmacht nicht auf die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung. Letzteres ist nicht zugelassen, weil selbst Prozesse um kleine Summen Geschäftsbeziehungen nachhaltig beschädigen können. Aufgrund dies...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Löschung ohne Rechtsgrundlage (Abs. 3)

Rz. 12 Vielfach sind Löschungen und/oder Schließung bzw. Umfunktionierung des Gebäudeblattes geschehen, ohne dass die erforderliche Aufhebungserklärung (Löschungsbewilligung) vorlag. Diese genügte weder nach DDR-Recht noch nach Bundesrecht; Nutzungsrecht und/oder Gebäudeeigentum bestehen fort. Rz. 13 Abs. 3 sieht vor, dass die Erklärung aus Anlass der nächsten anstehenden Ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Vorteil

Rz. 150 Vorteilhaft muss auch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit sein. Im Gegensatz zu § 1019 BGB bindet § 1091 BGB die Beteiligten nicht; sie sind berechtigt, von diesem Rahmen abzuweichen.[530] Es genügt jeder erlaubte und rechtsschutzwürdige Zweck, der sich mit privatrechtlichen Mitteln verfolgen lässt.[531] Auch fremde Bedürfnisse genügen.[532] Die Förderung öffen...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Bauausführung auf Veranlassung durch den Eigentümer

Rz. 39 § 912 BGB setzt voraus, dass der Eigentümer des Baugrundstücks den Überbau vornimmt. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, wer nach der Verkehrsanschauung als Geschäftsherr des Bauvorhabens anzusehen ist.[19]mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / ff) Latente Ertragsteuer

Rz. 84 Bei der Unternehmensbewertung wird der Vermögenswert um die latente Ertragsteuer als Kosten der fiktiven Veräußerung bereinigt. In einem Urteil, dessen Bedeutung für die Familienrechtspraxis erst nach und nach erkannt wurde, hat der BGH zum einen den Anwendungsbereich für den Abzug der latenten Ertragsteuer erheblich dahingehend ausgedehnt, dass auch bei der Bewertung...mehr

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§ 10 Selbstständiges Beweis... / V. Muster: Sofortige Beschwerde des Antragstellers

Rz. 70 Muster 10.5: Sofortige Beschwerde des Antragstellers Muster 10.5: Sofortige Beschwerde des Antragstellers An das Landgericht __________________________________________________ In dem selbstständigen Beweisverfahren __________________________________________________/_________________________ Aktenzeichen: __________________________________________________ legt der Antragstel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Die Teilung auf ausdrücklichen Antrag

Rz. 37 Wenn der Eigentümer sein Grundstück rechtlich teilen will, ohne dass die Veräußerung oder gesonderte Belastung eines Teiles beabsichtigt ist, setzt dies im Gegensatz zu den von Amts wegen durchzuführenden Teilungen, die oben (vgl. Rdn 2 ff.) dargestellt sind, eine darauf gerichtete materiell-rechtliche Erklärung, verfahrensrechtlich einen entsprechenden Antrag voraus....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Beeinträchtigung des subjektiv-dinglichen Rechts

Rz. 4 § 21 GBO setzt weiter voraus, dass das subjektiv-dingliche Recht mittels Grundbucheintragung gelöscht werden, in seinem Inhalt beschränkt oder eine schlechtere Rangstelle erhalten soll. Ein weiterer Anwendungsfall ist die Löschung einer subjektiv-dinglichen Reallast an einem verselbstständigten Grundstücksteil, § 1109 Abs. 2 S. 2 BGB. Im Falle einer Verbesserung des St...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Begriffe "Anwartschaft" und "Anwartschaftsrecht"

Rz. 2 Diese beiden Begriffe, für die es keine gesetzliche Definition gibt, werden in unterschiedlichem Sinn verwendet.[4] Über die im Gesetz nicht geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen der Auflassungsempfänger ein Anwartschaftsrecht als "selbstständig verkehrsfähige Vorstufe des Grundstückseigentums"[5] hat, herrscht Streit.[6] In der Rechtsprechung des BGH[7] zeich...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / b) Kodifizierte GoB

Rz. 93 Die Buchführung muss nach § 239 Abs. 2 HGB dokumentationstechnisch und inhaltlich richtig sein. Darin spiegelt sich der Grundsatz der Bilanzwahrheit wider. Gemeint ist nicht eine objektive Richtigkeit, da viele Normen vom Bilanzierenden ein bewusstes Abweichen von den tatsächlichen Verhältnissen gestatten. Entscheidend ist allein die sachliche Übereinstimmung mit dem ...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 4. Mitteilungen

a) Wird der Eintragungsantrag von einer Notarin oder einem Notar im Namen des Antragsberechtigten gestellt, ist die den Antragstellenden bekannt zu machende Eintragung nur der Notarin oder dem Notar mitzuteilen. b) Die für die Grundbuchführung zuständige Person ordnet die Mitteilungen an und bezeichnet die Empfangsstellen im Einzelnen. c) Die Mitteilung hat schriftlich oder el...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Widerspruch nach § 1157 BGB

Rz. 75 Er schützt den Eigentümer gegen Verlust der eintragungsfähigen, aber nicht eingetragenen Einreden (§ 1137 BGB) im Falle des Überganges der Hypothek auf einen neuen Gläubiger, der die Einreden nicht kennt. Die Vorschrift gilt bei Grundpfandrechten aller Art, auch bei Eigentümergrundschulden.[190] Der Widerspruch geht mit dem Eigentum am Grundstück auf den neuen Eigentü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eingeschränkte Anwendung nach dem 31.12.2000 und nach dem 31.12.2011

Rz. 18 Der Vermerk nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB hat die Wirkung einer Vormerkung. Sachenrechtlich ist er eigentlich auch nicht erforderlich, denn die Ansprüche des SachenRBerG auf Bestellung eines Erbbaurechtes oder auf Ankauf des Grundstücks hätte als Ansprüche auf Erwerb eines dinglichen Rechts ebenso durch Vormerkung nach § 883 BGB gesichert werden können. Nach Verjähr...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Verschonungssystem bei Betriebsvermögen mit Nachversteuerungsregelung

Rz. 268 Für die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen wird auf die Darstellung in § 17 Rdn 23 ff. verwiesen. Das Gesetz nimmt auch in der aktuellen Fassung (§ 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1–Nr. 5 ErbStG) bestimmte Gegenstände aus dem Verwaltungsvermögen aus. Dies hat für Betriebsaufspaltungen Bedeutung:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Die Voraussetzungen der Einsichtnahme, insb. die Darlegung eines berechtigten Interesses gem. § 12 Abs. 1 GBO, sowie die örtliche (§ 1 Abs. 1 GBO) und die funktionelle (§ 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO) Zuständigkeit des Urkundsbeamten bei dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, für die Entscheidung über die Gewährung der Einsicht bleiben durch § 132 unberührt. ...mehr

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Mindestlohn: Haftung des Au... / 3.1.1 Verstöße als Arbeitgeber

Verstöße können zu Geldbußen bis zu 500.000 EUR führen, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG). Mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR können Verstöße belegt werden, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig insbesondere Prüfungen der Zollbehörden nicht duldet oder bei e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundschuld

Rz. 16 Ohne jede Beschränkung zulässig ist demgegenüber die Sicherung der Ansprüche aus einer öffentlichen Last durch Eintragung oder Verpfändung einer Grundschuld:[31] Da diese vom Bestand der zu sichernden Forderung unabhängig ist, kommt es hier nicht darauf an, welches Grundstück belastet werden soll, ob die Forderung bevorrechtigt ist oder ob sie bereits anderweitig gesi...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Eintragung einer Sicherungshypothek bzw. einer Vormerkung

Rz. 36 Voraussetzungen für die Bestellung einer Sicherungshypothek sind die Einigung der Parteien und die Eintragung ins Grundbuch gem. § 873 BGB. Die Eintragungsbewilligung des Bestellers hat dabei in notariell beglaubigter Form gem. §§ 19, 29, 39 GBO zu erfolgen. Zur Sicherung der Rangstelle für die Sicherungshypothek kann eine Vormerkung eingetragen werden. Alle Grundbuch...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 1. Datenaustausch

Für die Mitteilungen des Grundbuchamts bei Veränderungen in der Buchung eines Grundstücks im Grundbuch und bei Veränderungen in der ersten Abteilung des Grundbuchs nach Ziffer XVIII Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über Mitteilungen in Zivilsachen gelten die folgenden Besonderheiten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Ungeborene Person (Nasciturus)

Rz. 57 Der Nasciturus kann das Eigentum an einem Grundstück wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB) nicht erwerben.[123] Ein Erbbaurecht kann dagegen für die ungeborene Person, vertreten durch dessen Eltern oder einen Pfleger, bestellt werden, wobei das Recht dann erst mit Vollendung der Geburt des Nasciturus entsteht (§ 1 Abs. 4 S. 1 ErbbauRG).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Kein Erwerb durch einen noch nicht bestimmten Erwerber

Rz. 60 Steht die Person des Erwerbers noch nicht fest, kann sie auch kein Eigentum erwerben. Wird also ein Grundstück "an X oder einen von X benannten Dritten" veräußert, kann X sofort das Eigentum erwerben, der Dritte aber erst, wenn er als Erwerber von X bestimmt worden ist und die Auflassungserklärung im Namen des Dritten abgegeben wird.[127] Für eine noch nicht bestimmte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Zu Unrecht erfolgte Löschung

Rz. 33 Lagen die Voraussetzungen zur Löschung der Vormerkung nach § 25 GBO nicht vor, so führt die gleichwohl erfolgte Löschung grundsätzlich zur Unrichtigkeit des Grundbuchs, nicht aber zum Erlöschen der Vormerkung (vgl. § 22 GBO Rdn 84 f.). Sie besteht folglich ohne Eintragung materiell fort. Rz. 34 Hinsichtlich des Widerspruchs besteht Streit, ob im Fall einer unberechtigt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Kirchen

Rz. 190 Für das Vermögen öffentlich-rechtlich verfasster Kirchen sind einerseits die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beachten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV), andererseits ist infolge der kirchlichen Rechtssetzungsbefugnis das kirchliche Recht auch im staatlichen Bereich zu beachten. Kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernissen sind deshalb auch nach bürg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Begriff der Zurücknahme

Rz. 3 Zurücknahme ist die verfahrensrechtliche Erklärung, dass die beantragte Eintragung ganz oder zum Teil nicht erfolgen soll. Von § 31 GBO erfasst wird daher nicht nur die vollständige, sondern auch die teilweise Rücknahme[7] oder die Rücknahme eines von mehreren Anträgen.[8] Um eine solche teilweise Rücknahme handelt es sich bei jeder inhaltlichen Änderung, insbesondere ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Ungetrennter Hofraum

Rz. 7 Im Beitrittsgebiet finden sich mancherorts noch sog. ungetrennte Hofräume.[12] Es handelt sich dabei um Grundstücke in den ehemals preußischen Ländern oder auch Landesteilen, die zwar in ihren Außengrenzen katastermäßig dargestellt sind, nicht jedoch hinsichtlich der zu den einzelnen Bauwerken gehörenden Anteile, die – nicht selten bezogen auf ganze Innenstadtbereiche ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Grunderwerbsteuerrecht

Rz. 271 Der Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks durch das Besitzunternehmen unterliegen als Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 GrEStG ohne Besonderheiten der Grunderwerbsteuer. In der Betriebsaufspaltung sind allerdings spezifische Fragen aufgeworfen, wenn die Beendigung im Wege einer Umstrukturierungsmaßnahme erfolgt. Hier ist die Frage aufgeworfen, ob für den jeweil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Widerspruchsrecht des Grundstückseigentümers

Rz. 33 Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung des Antrags kann der Eigentümer eines betroffenen Grundstücks gegen die Bescheinigung Widerspruch bei der Bescheinigungsbehörde einlegen. Nur ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch ist für das Verfahren beachtlich (vgl. § 7 Abs. 5 S. 4 SachenR-DV). Natürlich kann der Eigentümer durch seinen Widers...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Ausnahmsweiser Nachweis durch andere Unterlagen (Abs. 2)

Rz. 3 Soweit die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbracht werden können, sieht Abs. 2 Erleichterungen vor. Nach Wortlaut und Sinn der Regelungen besteht kein unmittelbarer Anspruch auf eine Verfahrensgestaltung nach Abs. 2, d.h. es liegt nicht im Belieben des Antragstellers, ob er die Verfahren des Abs. 1 betreiben will oder nicht. Das Grundbuchamt wird, sofern der Antra...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / II. Muster: Antrag auf Eintragung einer Vormerkung nach Erlangung eines Vollstreckungstitels im einstweiligen Rechtsschutz

Rz. 55 Muster 4.2: Antrag auf Eintragung einer Vormerkung nach Erlangung eines Vollstreckungstitels im einstweiligen Rechtsschutz Muster 4.2: Antrag auf Eintragung einer Vormerkung nach Erlangung eines Vollstreckungstitels im einstweiligen Rechtsschutz An das Amtsgericht _________________________ Antrag auf Eintragung einer Vormerkung Grundbuch von _________________________, Ban...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / a) Zuständigkeit

Rz. 40 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Rangsicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek erfolgt nur auf Antrag, der alle Tatsachen enthalten und glaubhaft machen muss, dass ein Verfügungsanspruch sowie die Dringlichkeit zur Sicherung dieses Anspruchs (Verfügungsgrund) bestehen. Rz. 41 Der Antrag ist nach §§ 937 Abs. 1, 802 ZPO b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 30 Nach Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB bleiben Rechte, mit denen ein Grundstück (Erbbaurecht, Gebäudeeigentum) am 2.10.1990 belastet war, mit ihrem bisherigen Inhalt und Rang bestehen. In Art. 233 § 6 EGBGB wird dies für die Hypotheken dahin ergänzt, dass sie künftig wie Sicherungshypotheken zu behandeln sind.[77]mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 3. Vollzug der Veränderungen, Benachrichtigungen

a) Die Bestandsangaben sind in der Weise zu ändern oder zu berichtigen, dass das Grundstück mit den neuen Angaben unter einer neuen laufenden Nummer eingetragen wird. § 13 Absatz 1 der Grundbuchverfügung ist entsprechend anzuwenden. Sofern die Übersichtlichkeit und die automatische Rückmeldung über die automatisierte Schnittstelle nicht beeinträchtigt werden, kann die neue A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verzicht nach § 9 Abs. 6 GBBerG

Rz. 42 Der Versorgungsunternehmer ist nicht verpflichtet, die kraft Gesetzes entstandene Dienstbarkeit auch auszuüben. Wird die entsprechende Leitung nicht mehr benötigt, wäre es umständlich, hier noch Dienstbarkeiten in das Grundbuch einzutragen.[39] Der Berechtigte kann daher gem. § 9 Abs. 6 S. 1 GBBerG auf die Dienstbarkeit verzichten. Das Recht erlischt dann. Der Verzich...mehr