Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbenutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur unter Verwendung eines geeigneten Codezeichens erfolgen können. Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur durch deren Leitung und berechtigte Mitarbeiter verwendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. Die Genehm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 § 6 GBO regelt die Bestandteilszuschreibung eines Grundstückes zu einem anderen; die materielle Rechtsgrundlage dazu gibt § 890 Abs. 2 BGB. Es handelt sich dabei nicht um einen lediglich buchungstechnischen,[1] sondern um einen materiell-rechtlichen Vorgang; das Grundbuchamt hat die Unterschiede zur Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) zu beachten und deshalb auf eindeutige ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anlagen als Scheinbestandteile

Rz. 2 § 9a Abs. 1 S. 1 GBBerG stellt klar, dass die zu der jeweiligen Dienstbarkeit gehörenden Anlagen im Eigentum des Berechtigten der Dienstbarkeit stehen. Sie sind damit Scheinbestandteile i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB.[2] Wird die Anlage von mehreren Berechtigten genutzt, insbes. als sog. Leitungssammelkanal, steht sie in Miteigentum zu gleichen Teilen (§ 9a Abs. 1 S. 2 GB...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Unterlagen

Rz. 41 Die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung ist allein anhand des Eintragungsvermerks und der – soweit zulässig (§§ 874, 1115 Abs. 1 Hs. 2 BGB) – in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung samt Anlagen[143] zu beurteilen.[144] So ist z.B. im Fall einer gegen § 867 Abs. 2 S. 1 ZPO verstoßenden Eintragung einer Zwangssicherungshypothek § 53 Abs. 1 S. 2 GBO nur dann an...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.4.2 Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden zur Prüfung von Geschäftsunterlagen

Rz. 110 § 4 Abs. 2 SchwarzArbG räumt den nach Landesrecht für die Bekämpfung von Schwarzarbeit zuständigen Behörden die Befugnis ein, Geschäftsräume und Grundstücke einer selbstständig tätigen Person, des Arbeitgebers und des Auftraggebers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dort Einsicht in Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass a...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / d) Abgrenzung nach dem Umfang des Pachtgegenstandes

Rz. 26 Wird eine Betriebsaufspaltung aktiv angestrebt, stellt sich für die Gestaltung des Pachtvertrages die Frage, in welchem Umfang Wirtschaftsgüter des zuvor aktiven Unternehmens bei der zukünftigen Besitzgesellschaft verbleiben und verpachtet werden sollen und beim Aufspaltungsvorgang auf die Betriebskapitalgesellschaft übergehen sollen. Gegenpole sind die Verpachtung de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 72 GBO regelt den Devolutiveffekt der Beschwerde und bestimmt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des OLG als Rechtsmittelgericht zur Entscheidung über die Beschwerde in Grundbuchsachen. Ergänzt wird die Regelung durch § 81 Abs. 1 GBO, welche die Entscheidung über das Rechtsmittel einem Zivilsenat überträgt. Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist an sich ...mehr

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§ 5 Architektenrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 121 Die Projekt X GmbH & Co. KG beauftragte am 17.1.2015 den Architekten Y mit der Planung und Bauüberwachung (Leistungsphasen 2 bis einschließlich 8) für den Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung in München-Pasing. Der Vertrag enthält zur Dauer der Gewährleistung u.a. folgende Klausel: "Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit". Der Vert...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / a) Rechts- und Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft

Rz. 28 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig. Aufgabe der Gemeinschaft ist es nach § 18 Abs. 1 WEG, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Die Eigentümergemeinschaft ist prozess- und parteifähig gem. § 9a Abs. 1 S. 1 WEG.[37] Sie wird gerichtlich vertreten durch den Verwalter (§ 9b Abs. 1 S. 1 WEG). Die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft müssen im ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / dd) Sonstige Einschränkungen des § 905 S. 1 BGB

Rz. 17 Weiterhin sind auch privatrechtliche Vereinbarungen (etwa einer Dienstbarkeit, §§ 1018 ff., 1090 BGB) denkbar, wonach eine bestimmte Einwirkung berechtigt und dementsprechend ein Verbietungsrecht ausgeschlossen sein kann. Schließlich sind Einschränkungen des Verbietungsrechts nach den Grundsätzen des "nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses" (§ 242 BGB) denkbar.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / N. Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 218 [Autor/Stand] Sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG geführt werden. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes für den Gesamtwert ist nicht möglich. Bezüglich der Einzelheiten zum Nachweis...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Zuständigkeitsregelung

Rz. 25 Wenn die Grundbücher über die zu vereinigenden Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden, so bedarf es einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 FamFG; d.h. das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht hat durch unanfechtbaren Beschluss eines der beteiligten Gerichte mit der Fortführung der Angelegenheit zu beauftragen, vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 ...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / c) Minderjährige, Geschäftsunfähige

Rz. 79 Geschäftsunfähige bzw. beschränkt Geschäftsfähige bedürfen beim Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrages der Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters.[97] Ist der gesetzliche Vertreter gleichzeitig auch auf der anderen Seite als Vertragspartner oder dessen Vertreter beteiligt, ist nach §§ 181, 1629 Abs. 2, 1795 BGB dann zusätzlich die Bestellung eines Ergänzungs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Überblick

Rz. 1 Der Nacherbenvermerk soll im Sinne des § 892 Abs. 1 S. 2 BGB die Rechte des Nacherben dokumentieren, die die Verfügungsrechte des Vorerben über das zum Nachlass gehörende Grundstückseigentum oder Grundstücksrechte beschränken. Die Eintragung allein des Vorerben (als Erben) im Grundbuch gäbe die Rechtslage nur unvollständig wieder. Der Nacherbenvermerk schützt die aus d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Archivierung, Aussonderung

Rz. 12 Abs. 3 lässt unter bestimmten Voraussetzungen die Aussonderung geschlossener Grundbuchblätter zu (vgl. § 10a GBO, dort auch zur Archivierung). Rz. 13 Sind Grundbuchblätter durch Scannen erfasst worden, ist wegen der bildgetreuen Speicherung die Aussonderung zulässig, da im Bedarfsfall auch die historischen Grundbuchstände zweifelsfrei festgestellt werden können. Die Au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vormerkung und Widerspruch im Sinne des BGB

Rz. 2 § 25 GBO gilt nur für Vormerkungen im Sinne des § 883 BGB und Widersprüche nach § 899 BGB, also nicht für den Amtswiderspruch gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO und nicht für Vormerkungen oder Widersprüche sonstiger Art (siehe § 1 Einl. Rdn 64 f.).[1] Auf diese Rechte ist auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen, da es an der vergleichbaren Wertungslage fehlt. ...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Ausgangsfall

Rz. 658 An der A & B GmbH & Co. KG sind A und B als Kommanditisten je zur Hälfte beteiligt. Komplementärin ist die A & B Verwaltungs-GmbH, an der A und B ebenfalls je zur Hälfte beteiligt sind. Die Komplementärin ist am Vermögen der A & B GmbH & Co. KG nicht beteiligt und hat keine Einlage geleistet. A und B beabsichtigen, sich zu trennen. Die Trennung soll möglichst steuerne...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bestand und Nachtragsliquidation

Rz. 52 Das Erlöschen einer juristischen Person ist nach herrschender Meinung materiellrechtlich ein Doppeltatbestand. Zur Vollbeendigung muss die juristische Person aus dem Handelsregister gelöscht sein, daneben muss die juristische Person aber auch objektiv vermögenslos sein. Findet sich dann trotz Löschung der juristischen Person aus dem Handelsregister noch vorhandenes Ve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 3 GBO enthält den Grundsatz des Realfoliums und Grundsatz des Buchungszwanges für alle Grundstücke. Er regelt aber auch Ausnahmen, wozu auch die Möglichkeit der selbstständigen Buchung ideeller Miteigentumsanteile gehört. Die Vorschrift ist im Hinblick auf die Anteilsbuchung durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] neu gefasst worden. Hierbei wurden die Absätze 4 bis 9 an S...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / 2. Entscheidung des BGH

Rz. 26 Legt man die bisherige Rechtsprechung des BGH zugrunde, so wären die geltend gemachten Ansprüche in beiden Verfahren abzulehnen gewesen. Anhaltspunkte für eine durch schlüssiges Verhalten begründete Innengesellschaft bürgerlichen Rechts der Lebensgefährten waren nicht ausreichend vorhanden. Im Falle XII ZR 39/06 lag dies daran, dass die Frau bereits als Miteigentümeri...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Schutz gegen Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs

Rz. 30 Zwischen Auflassung und Eintragung können Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs stattfinden, die die zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsstellung des Auflassungsempfängers gefährden.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Berechtigter der Dienstbarkeit

Rz. 14 Die Dienstbarkeit ist als beschränkte persönliche Dienstbarkeit und nicht als Grunddienstbarkeit entstanden. Sie steht damit einem bestimmten Rechtsträger zu, unabhängig von dem Eigentum an einem Grundstück, von welchem etwa die Versorgungsleitung ausgeht. Berechtigter ist dasjenige Versorgungsunternehmen, das die jeweilige Anlage je nach Leitungsart am 25.12.1993 ode...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und den Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen enthalten. Das belastete Grundstück soll mit der laufenden Nummer bezeichnet werden, unter der es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs verzeichnet ist. Bei der Hypothek eingetragene Löschungsvormerkungen nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen in de...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Besonderheiten bei Nur-Besitzgesellschaftern

Rz. 147 Beteiligen sich Nur-Besitzgesellschafter an einer Besitzgesellschaft in einer typischen Betriebsaufspaltung, treten für sie zahlreiche nachteilige Steuerfolgen, insb. die Belastung der Pachteinkünfte mit Gewerbesteuer und der steuerlichen Verstrickung der verpachteten Wirtschaftsgüter, auf. Diese Belastung wird im Vergleich zur Belastungssituation bei der Erzielung g...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / a) Vorteile des § 650e BGB

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verstoß gegen § 28 GBO

Rz. 22 S. 1 und S. 2 sind Ordnungsvorschriften (vgl. Rdn 1), von denen S. 1 nicht eng ausgelegt werden darf[76] und auch ein Verstoß gegen S. 2 die Eintragung grds. nicht unwirksam macht.[77] Entspricht eine Eintragungsunterlage § 28 GBO nicht, hat das Grundbuchamt den Antrag nicht sofort zurückzuweisen, sondern Zwischenverfügung zu erlassen.[78] Verstößt eine Eintragung gegen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Nachtragsverteilung in der Insolvenz

Rz. 30 Zitat "Das Grundstück (oder: "Das Recht") unterliegt einer Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren. Eingetragen auf Ersuchen des AG … (Az.: …) am …" Anordnung einer Nachtragsverteilung lässt Insolvenzbeschlag wieder ex nunc aufleben. Zur Verhinderung gutgläubigen Erwerbs muss diese Tatsache eintragbar sein.[12] Neben diesen grundsätzlichen Verfügungsbeeinträchtigungen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Plus-Eintragung

Rz. 38 Die Eintragung kann jedoch ebenso über den vereinbarten Rechtsinhalt hinausgehen (positive partielle Inkongruenz oder Divergenz, sog. Plus-Eintragung), z.B. Einigung über Grundschuld zu 10.000 EUR – aber Eintragung über 12.000 EUR; Einigung über Sicherungshypothek – jedoch Eintragung einer Verkehrshypothek; Einigung über Briefgrundpfandrecht – stattdessen Eintragung e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Glaubhaftmachung

Rz. 8 Wenn jemand ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht im Verfahren anmeldet, kann verlangt werden, dass der Anmeldende sein Recht glaubhaft macht. Dieses Verlangen, das an keine Frist gebunden ist, kann jederzeit das Grundbuchamt oder auch ein Beteiligter stellen. Das Verlangen bedarf keiner Begründung. Die Art der Glaubhaftmachung richtet sich nach § 31 A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Güterrecht

Rz. 21 Weder die Zugewinngemeinschaft noch die Gütertrennung strahlen auf die Eigentumszuordnung aus. Güterrechtliche Fragen der Auflassung sind deshalb nur bei der Gütergemeinschaft als Gemeinschaft zur gesamten Hand oder ihr vergleichbaren Güterständen ausländischer Rechtsordnungen vorstellbar. Rz. 22 Auflassung ist erforderlich bei: Auseinandersetzung des Gesamtguts der Gü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 128 Eine OHG nach polnischem Recht kann im eigenen Namen Rechte erwerben, darunter das Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachenrechten, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.[448] Sie wird grundsätzlich von jedem Gesellschafter allein vertreten, wobei der Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Vertretung ebenso wie eine gemeinschaftliche Vert...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3.3 Befragungsrecht

Rz. 93 Von den bei der Prüfung angetroffenen Personen, die in den Geschäftsräumen und auf den Grundstücken tätig sind, dürfen Auskünfte zu ihren Beschäftigungsverhältnissen oder ihre tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten eingeholt werden. Diese betreffen Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses, zur ausgeübten eigenen Tätigkeit, zu den Arbeitsbedingungen wie die Höhe ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / IV. Anknüpfung an die verfahrensrechtlichen Grundlagen

Rz. 72 [Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte der Grundstücke des Grundvermögens werden im Saarland – wie im Bundesmodell – auf den 1.1.2022 festgestellt. Die daraus abgeleiteten Grundsteuermessbeträge werden auf den 1.1.2025 festgesetzt. Dies entspricht ebenfalls dem Bundesmodell. Rz. 73 [Autor/Stand] Weiterhin in Übereinstimmung mit dem Bundesmodell werden der Festsetzung und E...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Genügende anderweitige Befestigung

Rz. 33 Die Unzulässigkeit einer Vertiefung entfällt allerdings, wenn für eine anderweitige, genügende Befestigung Sorge getragen wird. Solche Befestigungen können etwa sein: eine rückverankerte Bohrpfahlwand, Spundwand, Baugrubenaussteifung oder auch eine eingestellte Schmalwand. Hieraus ergibt sich aber keine Verpflichtung des vertiefenden Grundstückseigentümers, für eine d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Erbbauberechtigter

Rz. 162 Erbbauberechtigter kann jede rechts- und erwerbsfähige natürliche oder juristische Person sein, nicht der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Ein Eigentümererbbaurecht ist zulässig.[668] Rz. 163 Das Gemeinschaftsverhältnis muss im Grundbuch eingetragen werden (§ 47 GBO). Zulässig sind wie beim Eigentum: Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (1) Duldungsverpflichtete

Rz. 20 Duldungsverpflichtet ist zunächst der Eigentümer sowie der Grunddienstbarkeitsberechtigte (§§ 1004, 1027 BGB) und der Berechtigte sonstiger Dienstbarkeiten (§§ 1004, 1090 Abs. 2; 1027 BGB) sowie der Erbbauberechtigte. Darüber hinaus wird nach ständiger Rechtsprechung § 906 BGB auch auf den Besitzer, so z.B. den Mieter und Pächter, angewandt.[10]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 10. Untererbbaurecht

Rz. 171 Zulässig ist ein Untererbbaurecht, wenn es am Obererbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wird und sich in dessen Rahmen hält,[693] obwohl dagegen auch gewichtige Bedenken erhoben werden.[694] Soll ein Untererbbaurecht nur an einem Teil des bisherigen Erbbaurechtes bestellt werden, so ist dieser Teil abzuschreiben und als selbstständiges Erbbaurecht vorzutragen....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung im Grundstücksblatt

Rz. 3 Bei Vorhandensein eines Grundstücksblattes (vgl. Abs. 1 S. 2) unterliegt die Eintragung der Teilbelastung den allgemeinen Regeln. In der insoweit unzureichenden Fassung von Abs. 3 wäre ein Hinweis auf § 7 Abs. 2 GBO wesentlich wichtiger gewesen, als die ohnehin selbstverständliche Wiederholung von § 10 Abs. 3 GBV. Der von Nutzungsrecht und/oder Gebäudeeigentum erfasste...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragung im Gebäudeblatt

Rz. 5 Im Bestandsverzeichnis des Gebäudeblattes sind die Eintragungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 durch die Angabe der Teilflächenbelastung zu ergänzen: Zitat "Gebäudeeigentum … auf einer Teilfläche von 500 qm des Grundstücks Flurstück 100 …, die in der in den Grundakten Bd. 50 Bl. 100 befindlichen Karte rot schraffiert ist …". oder auch: Zitat "Gebäudeeigentum auf einer Teilfläche von ...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / b) Illoyale Vermögensminderung

Rz. 139 Seit seiner Neufassung 2009 umfasst der Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB auch einen Anspruch auf Auskunft in Bezug auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen zuzurechnen sind, denn es muss Auskunft über das Vermögen erteilt werden, soweit dieses für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.[326] Dazu gehören auch ...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / IV. Verbraucherbauvertrag

Rz. 14 Als Unterfall des Bauvertrags regeln §§ 650i ff. BGB den Verbraucherbauvertrag. Hierunter fallen Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, durch die ein Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Für den Begriff "Bau von neuen Gebäuden" kann an § 312b Abs. 3 Nr. 4 BGB a.F....mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / c) § 17 Abs. 2a BeurkG (Urkundeneingang)

Rz. 10 Dem Verbraucher soll eine ausreichende Frist zur Information und Überlegung zustehen, wenn er beabsichtigt, ein Grundstück an einen Unternehmer zu verkaufen oder von ihm zu kaufen. Die Frist ist nicht dispositiv.[10] Für den Verbraucherbauträgervertrag sieht § 650j BGB vor, dass der Bauträger den Erwerber in einer Baubeschreibung über die geschuldete Bauleistung unter...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, WGV § 9 [Verweis auf Muster]

Gesetzestext Die nähere Einrichtung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sowie der Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ergibt sich aus den als Anlagen 1 und 3 beigefügten Mustern. Für den Inhalt eines Hypothekenbriefs bei der Aufteilung des Eigentums am belasteten Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes dient die Anlage 4 als Muste...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Änderungsmöglichkeiten

Rz. 2 Im Rahmen des freiwilligen Landtausches können nach § 13 GBBerG auch beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken neu zugeordnet werden, begründet und geändert werden. Dies ist erforderlich, um im Rahmen der Bestimmung neuer Grundstücksgrenzen deren Belastungen angleichen zu können.[2] Die Vorschrift gilt insbes. für Rechte der Abteilung II des Grundbuchs. § 13 GBBerG e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Sonstiger Inhalt

Rz. 42 Soweit Klauseln auf das Bestehen einer persönlichen Forderung abstellen, sind sie nicht eintragungsfähig (§ 1192 Abs. 1 BGB), zu nennen sind:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Einlage der Komplementär-GmbH

Rz. 1089 Der Beitrag der Komplementär-GmbH besteht vielfach darin, dass sie die persönliche Haftung übernimmt und die Geschäfte der GmbH & Co. KG führt (s. § 709 Abs. 1 BGB). Eine (vermögensmäßige) Einlage erbringt die Komplementär-GmbH meist nicht. Dies hat vor allem steuerliche Gründe. Bei einer Aufstockung der Kommanditeinlagen ohne entsprechende Erhöhung der Einlage der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Voraussetzungen des Verfahrens

Rz. 3 Eine Einleitung des Verfahrens zur Klarstellung bzw. Neuordnung der Rangverhältnisse, das auch als Rangbereinigungsverfahren bezeichnet wird,[7] hat zwei Voraussetzungen:mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / I. Einleitung

Rz. 62 Mit dem am 1.1.2009 in Kraft Bauforderungssicherungsgesetz "FoSiG" wurde § 648a BGB a.F. in den Abs. 1, 5 und 6 neu gefasst. Diese Neufassung ist nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 19 EGBGB auf solche Verträge anwendbar, die nach dem 1.1.2009 geschlossen worden sind. Für ältere Verträge, die noch vor dem 1.1.2009 abgeschlossen wurden, bleibt es bei der bisherig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Bis zum 31.12.2024 regelt § 34 GrStG wortgleich das Verfahren zum Grundsteuererlass. Rz. 6 [Autor/Stand] § 35 GrStG bezieht sich auf sämtliche Erlasstatbestände des IV. Abschnitts des Grundsteuergesetzes . Zu berücksichtigen sind der Erlass nach § 32 GrSt...mehr