Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 19 Erbteilungsklage / f) Späterer Ausgleich für die weichenden Erben

Rz. 347 Die Abfindung für die weichenden Erben auf Ertragswertbasis und die Haftung für Verbindlichkeiten mit dem hoffreien Nachlass sind für die weichenden Miterben gravierende Nachteile, die nur gerechtfertigt sind, wenn der Hof auch tatsächlich weitergeführt wird. Deshalb bestimmt § 17 Abs. 1 S. 1 GrdstVG: Zitat Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Gesetzliche Prozessstandschaft für jeden Miterben

Rz. 223 Nach dem Modell der Gesamthandsgemeinschaft, das das BGB für die Erbengemeinschaft gewählt hat, müsste jeder im Nachlass befindliche Anspruch von allen Erben gemeinschaftlich geltend gemacht werden, §§ 2038, 2040 BGB. Dies würde zu einer praxisfernen Schwerfälligkeit bei der Verwaltung des Nachlasses führen. Um eine solche Schwerfälligkeit zu vermeiden, gestattet § 20...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / b) Haftungsbeschränkung, § 1629a Abs. 1 BGB

Rz. 187 Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern ihm gegenüber bei Ausübung der gesetzlichen Vertretung begründet haben, und für Verbindlichkeiten, die durch einen in der Zeit der Minderjährigkeit eingetretenen Erwerb von Todes wegen begründet wurden, auf den Bestand desjenigen Vermögens zu...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / II. Wem haftet der Testamentsvollstrecker?

Rz. 256 Aus § 2219 BGB ergibt sich, dass die Haftungsnorm lediglich im Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben sowie Vermächtnisnehmer einschlägig ist. Für sonstige Beteiligte, zu denen auch Pflichtteilsberechtigte, Auflagenbegünstigte, Nachlassgläubiger und Nachlassschuldner gehören, besteht kein Anspruch aus § 2219 BGB. Diesen gegenüber haftet der Testamentsvo...mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 2. Hinweise zum Muster

Rz. 95 Bei Schenkung einer angefallenen Erbschaft ist dem Formerfordernis der §§ 2371, 2385 Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen. Eine Beurkundung des Schenkungsversprechens allein reicht nicht aus. Sollte der Beschenkte minderjährig sein, so muss zuvor die Genehmigung des Familiengerichts gem. §§ 1643 Abs. 1, 1854 Nr. 4 BGB eingeholt werden. Der Grund liegt darin, dass auch dann, ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 5. Wohngeldschulden

Rz. 120 Soweit Wohngeld gem. § 16 WEG vor dem Tod des Erblassers fällig wurde, ist es Erblasserschuld. Von der Rechtsprechung wird angenommen, auch das nach dem Tod des Erblassers fällig gewordene Wohngeld sei Erblasserschuld, bis sich der Erbe entschließt, Eigentümer zu bleiben.[120] Aber: Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinsch...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Pflichtteilslast zwischen den Miterben

Rz. 186 Die Ausgangsnorm ist zunächst § 426 Abs. 1 BGB. Danach sind die Erben als Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für die Erbengemeinschaft greifen jedoch die Sonderregelungen der §§ 2032 ff. BGB ein. Rz. 187 Nach §§ 2047, 2038 Abs. 2, 748 BGB hat jeder Miterbe grundsätzlich die Pflichtteilslas...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 5. Die aufschiebenden Einreden des Erben gegen den Vermächtnisanspruch

Rz. 300 Solange der Erbe noch beschränkbar haftet (§ 2016 Abs. 1 BGB), gestattet ihm das Gesetz die Erfüllung von Nachlassforderungen und damit auch von Vermächtnisansprüchen gänzlich zu verweigern, so dass er weder den Nachlass noch sein Eigenvermögen anzugreifen braucht (§§ 2014...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Rechtsstellung des Nachlassverwalters

Rz. 570 Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Form der Nachlasspflegschaft; allerdings ist der Nachlassverwalter Partei kraft Amtes und untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts, §§ 1975, 1961, 1962, 1885 BGB (bis 31.12.2022: § 1915 BGB a.F.), 837 Abs. 1 BGB.[439] Insofern unterscheidet er sich vom Nachlasspfleger i.S.v. §§ 1960, 1961 BGB; jener ist gesetzlicher Vertr...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / IV. Nachlassverwaltung

Rz. 29 Nach der Legaldefinition des § 1975 BGB ist die Nachlassverwaltung eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger. Rz. 30 Aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich, dass auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Dieses Ergebnis kann sowohl für die Erben als auch für die Gläubiger des Erblassers unerwünscht sein. Der Erbe ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Verantwortlichkeit vor Annahme der Erbschaft

Rz. 494 Für die erbschaftlichen Geschäfte vor Erbschaftsannahme gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Erben sind vor der Annahme nur ausnahmsweise zum Tätig werden für den Nachlass verpflichtet, wenn sie bereits zu einem vorangegangenen Zeitpunkt aktiv die Führung eines erbschaftlichen Geschäfts übernommen oder sie die Möglichkeit der Abwehr von...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / dd) Nachlassinventar

Rz. 474 Kosten eines Nachlassinventars: Für die Entgegennahme des Inventars durch das Nachlassgericht wird nach §§ 23 Nr. 4 Buchst. d), 24 Nr. 4, 31 Abs. 2 GNotKG, Nr. 12410 Anm. Abs. 1 Nr. 6 KV GNotKG eine Gebühr von 15 EUR erhoben, für die Bestimmung einer Inventarfrist nach Nr. 12411 Nr. 2 KV GNotKG eine weitere Gebühr von 25 EUR und für das Verfahren allgemein beim Nachl...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / h) Grenzen der Testamentsvollstreckung

Rz. 364 Bei einer Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich geht es insbesondere um die Führung des Unternehmens in der Zeit zwischen dem Erbfall bis zur Altersreife der möglichen Nachfolger. Die praktische Bedeutung einer Testamentsvollstreckung an Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist dementsprechend groß. Die Differenzen zwischen Erb- und Gesellschaftsrech...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Mitwirkung zur Feststellung des ausländischen Rechts

Rz. 106 Soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist, bedarf es nach § 293 ZPO des Beweises. Dabei ist fraglich, ob der Prozessbevollmächtigte zur Beibringung des ausländischen Rechts verpflichtet ist.[138] Nach der Rechtsprechung gilt aber insoweit ohne Rücksicht auf die Beweislast der Untersuchungsgrundsatz. Das deutsche internationale Privatrecht ist von Amts w...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 20. Sozialhilferechtliche Forderungen

Rz. 160 Der Erbe des Sozialhilfeempfängers haftet für die während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall geleistete Sozialhilfe gem. § 102 SGB XII. [171] § 102 SGB XII begründet eine selbstständige Erbenhaftung für dem Erblasser rechtmäßig erbrachte Leistungen der Sozialhilfe. Mit dieser Regelung soll eine Heranziehung der Erben zum Kostenersatz unabhängig von zum früheren Ze...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / cc) Gegenstandswert

Rz. 473 Der Gegenstandswert – zu bestimmen nach § 36 GNotKG – bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers i.S.v. § 3 ZPO an dem Ausschluss etwaiger Nachlassgläubiger.[377] Die Höhe der Verbindlichkeiten ist nicht bekannt, deshalb werden in der Praxis häufig 10 % des Aktivnachlasses (OLG Hamm: 15 % der Summe der Nachlassverbindlichkeiten)[378] als Gegenstandswert angen...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Unbeschränkte Vollstreckung

Rz. 536 Nach § 781 ZPO bleibt die Haftungsbeschränkung in der Zwangsvollstreckung unberücksichtigt, bis aufgrund der beschränkten Erbenhaftung von dem Erben Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung erhoben werden. Solange nicht die Beschränkung der Haftung aus dem Titel durch richterlichen Ausspruch geklärt ist, weil der Erbe ohnehin nur zur Leistung aus dem Nachlass oder ...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 7. Muster: Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist

Rz. 172 Muster 7.32: Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist Muster 7.32: Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist Am _________________________ ist mein Vater, _________________________, wohnhaft ________________...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Formelle Erfordernisse

Rz. 679 Ein privat errichtetes Inventar entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Erbe muss bei der Aufnahme eine Behörde oder einen Notar hinzuziehen, § 2002 BGB. Auch das Nachlassgericht selbst kann das Inventar aufnehmen, § 2003 BGB. Das Inventar soll den gesamten Nachlassbestand und den Wert der Nachlassgegenstände enthalten, § 2001 BGB. Es ist beim örtlich ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Reichweite von § 780 ZPO

Rz. 523 Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann der als Erbe verurteilte Beklagte die Beschränkung der Erbenhaftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten wurde. Dabei zeigt sich, dass die Vorschrift einen doppelten Regelungsinhalt hat:mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / cc) Nachlasserbenschulden bis zur Abschichtung

Rz. 286 Nachlasserbenschulden werden durch Rechtshandlungen der Miterben, insbesondere durch Rechtsgeschäfte im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen (§ 2038 BGB), begründet. Weil sie sich auf den Nachlass beziehen, sind es Nachlassverbindlichkeiten. Aber sie sind gleichzeitig auch Eigenverbindlichkeiten jedes Miterben, denn sie wurden in aller Regel rechtsgeschäftlich begründet; ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 3. Formalien der Anfechtung

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Allgemeines

Rz. 298 Nicht jeder Nachlass lohnt den finanziellen Aufwand einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verzichtet deshalb das Gesetz in den Fällen, in denen keine die Kosten deckende Masse vorhanden ist, auf eine Gütersonderung und lässt dem Erben den Vorteil der beschränkten Haftung trotzdem – auch wenn keines der...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / gg) Entstehung einer Nachlasserbenschuld

Rz. 50 Wird im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung eine Verbindlichkeit begründet, z.B. durch Abschluss eines Werkvertrags, so haften dafür sowohl der Nachlass als auch die Erben nach allgemeinem Vertrags- und Schuldrecht, und damit insoweit unbeschränkt. Soweit der Nachlass betroffen ist, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Miterben gem. § 2058 BGB und in Bezug ...mehr

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§ 22 Handelsregister und Er... / V. Erfordernis der Zwischeneintragung

Rz. 24 Nach einhelliger Meinung sind Zwischeneintragungen erforderlich, wenn mindestens zwei materiellrechtliche Veränderungen eingetreten sind, ohne dass die erste bisher im Handelsregister verlautbart wurde. Rz. 25 Beispiel Der einzelkaufmännische Unternehmer U ist gestorben und wurde von drei Miterben beerbt. Nach kurzer Zeit einigen sich die drei Miterben darauf, dass ein...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / IX. Prozessuale Fragen

Rz. 305 Bei einem Streit über die Höhe oder Fälligkeit der Vergütung ist der Anspruch nicht beim Nachlassgericht, sondern beim sachlich und örtlich zuständigen Prozessgericht geltend zu machen. Eine Anordnung des Erblassers auf Festsetzung der Vergütung durch das Nachlassgericht ist nicht möglich, kann aber möglicherweise so ausgelegt werden, dass ein Mitglied des Nachlassge...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / h) Miterbe als Nachlassgläubiger

Rz. 475 Die Besonderheit, dass ein Miterbe Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit ist, ist im Gesetz nicht besonders geregelt. Der Gläubigermiterbe kann nach den allgemeinen Regeln die übrigen Miterben nach seiner Wahl entweder mit der Gesamtschuldklage oder mit der Gesamthandsklage verklagen.[381] Rz. 476 Während des Bestehens der Erbengemeinschaft kann der Gläubigermiterbe...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / aa) Gesamthandsklage

Rz. 425 Da der Nachlassgläubiger letztlich eine Vollstreckung in das Gesamthandsvermögen "Nachlass" beabsichtigt, ist die Klage gegen alle Gesamthänder, also alle Miterben, zu richten (Gesamthandsklage, § 747 ZPO). Die Miterben sind aber keine notwendigen Streitgenossen nach § 62 ZPO. Haben einzelne Miterben ihre Zustimmung dazu erteilt, dass die Forderung des Nachlassgläubi...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 3. Begründung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 245 Im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses ist der Testamentsvollstrecker befugt, für den Nachlass Verbindlichkeiten einzugehen, § 2206 BGB, soweit es sich um ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen handelt. Die Erben können auch insoweit die allgemeinen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen treffen. Für den Geschäftspartner besteht das Risiko, ob eine Nachlassverbindlichkeit begrü...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / b) Befugnisse bei gleichzeitiger Geschäftsfähigkeit des Betreuten

Rz. 208 Die Vertretungsmacht des Betreuers lässt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten unberührt, die Anordnung einer Betreuung an sich setzt keine Geschäftsunfähigkeit voraus.[279] Sofern der Betreute also nicht nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist oder für den betreffenden Geschäftsbereich kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB (§ 1903 BGB a.F.) angeordnet wurde, ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 13. Insolvenzplan

Rz. 667 Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO soll regeln: die Erfüllung der Forderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung sowie die Haftung des Schuldners nach Verfahrensbeendigung, § 217 InsO. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Insolvenzplan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht, § 248 ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Nachlassgläubiger

Rz. 366 Gläubiger von Nachlassverbindlichkeiten können jedoch sowohl gegen den Testamentsvollstrecker als auch gegen den Erben vorgehen, § 2213 Abs. 1 BGB. Rz. 367 Der Testamentsvollstreckung unterliegendes Nachlassvermögen zählt bei Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse. Dazu das OLG Köln:[330] Zitat "Das Nachlassvermögen, hinsichtlich dessen Testamentsvo...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / ii) Gesamtschuldnerische Erbenhaftung bei bestehenden Ausgleichungspflichten

Rz. 210 Auf die Rechtsstellung der Miterben wirken sich Ausgleichungsrechte und -pflichten grundsätzlich nicht aus. Das Stimmrecht bei Maßnahmen der Verwaltung gemäß §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB richtet sich bis zur Auseinandersetzung nach den gesetzlichen (oder im Falle des § 2052 BGB den letztwillig verfügten) Erbquoten.[212] Nur die Verteilung des Reinertrages nach § 2038 Abs....mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / e) Positive Forderungsverletzung

Rz. 47 Für Fälle der positiven Forderungsverletzung im Zusammenhang mit der Vermächtniserfüllung gilt die allgemeine Vorschrift über die Pflichtverletzung, § 280 BGB. Allerdings haftet der Vermächtnisbeschwerte für solche Schadensersatzansprüche nicht beschränkt auf den Nachlass (wenn der Erbe beschwert ist, §§ 1967 Abs. 2, 1975 BGB) bzw. mit dem Hauptvermächtnis (wenn es si...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / (4) Haftungsbeschränkung des Miterben im Prozess

Rz. 434 Bei der Gesamthandsklage ist die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 780 ZPO bezüglich des Hauptsacheantrags im Regelfall nicht erforderlich, weil bei Geldforderungen sich der Klageantrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass richtet, so dass sich bereits hieraus eine Beschränkung der Haftungsgrundlage auf den Nachlass ergibt und bei Herausgabeansprüchen u...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Haftungsbeschränkung – § 1629a Abs. 1 BGB

Rz. 447 Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern (oder sonstige vertretungsberechtigte Personen wie bspw. Mitgesellschafter, Prokuristen und Testamentsvollstrecker) ihm gegenüber bei Ausübung der Vertretungsmacht begründet haben, und für Verbindlichkeiten, die durch einen in der Zeit der Mi...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 1. Allgemeines

Rz. 339 Nach § 1922 BGB ist der Nachlass auf den Erben übergegangen, unabhängig davon, ob der Erbe den Nachlass in seinem Bestand und Umfang kennt. Um sein Risiko in Bezug auf die Haftung abschätzen zu können, aber auch um Besitz von den einzelnen Gegenständen ergreifen zu können, muss der Erbe wissen, was im Einzelnen zum Nachlass gehört. Deshalb gewährt das Gesetz dem Erbe...mehr

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zfs 07/2023, Zur Wirksamkei... / 2 Aus den Gründen:

[7] A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung zulässig und hat die Klägerin aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Forderung wirksam mit Erklärung vom 1.8.2018 an die Klägerin abgetreten habe. Die Klausel sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden u...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 4. Zwei förmliche Nachlassverfahren

Rz. 260 Das Gesetz stellt zwei Verfahren zur Verfügung, die zu einer Gütersonderung führen und für den Erben seine Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern beschränken: Die zwei Nachlassverfahren Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / cc) Unterschied zwischen Gesamthandsklage und Gesamtschuldklage

Rz. 443 Dem Gläubiger steht es frei, welche der beiden Klagen er erheben will. Er kann auch von der Gesamtschuldklage zur Gesamthandsklage übergehen und umgekehrt. Möglich ist auch, parallel Gesamtschuldklage und Gesamthandsklage zu erheben, weil mit der Gesamthandsklage lediglich in den Nachlass vollstreckt werden kann, mit der Gesamtschuldklage aber auch in das Eigenvermög...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / a) Bedeutung und Funktion

Rz. 84 Das Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB schafft die Grundlage für eine ordnungsgemäße Amtsführung und Abwicklung durch den Testamentsvollstrecker. Auf das Nachlassverzeichnis baut die ordnungsgemäße Verwaltung (§ 2216 BGB) auf. Die Verpflichtung zur Nachlassherausgabe und zur Rechnungslegung nach § 2218 BGB i.V.m. §§ 666 und 667 BGB ergibt sich ihrem Umfang nach aus d...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / gg) Reichweite des anzuwendenden Rechts

Rz. 137 Artikel 27 EuGüVO Reichweite des anzuwendenden Rechts Das nach dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht regelt unter anderemmehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 1. Objektive Pflichtverletzung

Rz. 260 Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung sind die dem Testamentsvollstrecker durch das Gesetz auferlegten Pflichten (§§ 2203–2209, 2215–2218, 2226 S. 3 i.V.m. § 671 Abs. 2 S. 3 BGB) und die Anordnungen des Erblassers,[478] nicht jedoch die Weisungen der Erben.[479] Auch der Wille des Erblassers kann bei der Ermittlung der Pflichten des Testamentsvollstrecker...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 168 §§ 2119, 1806 BGB begründen eine Verpflichtung des Vorerben zur mündelsicheren Anlage von Geld, das nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung dauernd anzulegen ist. Damit soll verhindert werden, dass der Nacherbe anstelle der Nachlasssubstanz nur Schadensersatzansprüche gegen den Vorerben erhält. Rz. 169 Die Verpflichtung des Vorerben zur mündelsicheren Anlage ...mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / 1. Das jederzeit fällige Auseinandersetzungsverlangen

Rz. 2 Ausgangspunkt für die Teilungsversteigerung ist § 2042 Abs. 1 BGB, wonach jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses, der sich in Erbengemeinschaft befindet, verlangen kann, sofern weder der Erblasser etwas anderes angeordnet hat noch die Erben durch Vereinbarung einen ganzen oder teilweisen Auseinandersetzungsausschluss bezüglich des Nachlasses vere...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 1. Einzelkaufmännisches Handelsgeschäft im Nachlass

Rz. 171 Hat der Erblasser als Einzelkaufmann ein Handelsgeschäft betrieben, so fällt es in den Nachlass. Nach § 22 Abs. 1 HGB können die Erben dieses Geschäft fortführen, ohne dass mit dessen Fortführung durch mehrere Erben notwendig ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss der Miterben verbunden wäre.[203] Selbst eine Erbengemeinschaft, die nur aus Vorerben besteht, kan...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Abgrenzung zwischen Eigenschulden und Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 186 Die Abgrenzung zwischen Eigenschulden des Erben und den Nachlassverbindlichkeiten ist erforderlich, um festzustellen, ob der Erbe nach § 1978 Abs. 3 BGB Ersatzforderungen gegen den Nachlass geltend machen kann und ob der Erbe im Prozess einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO bekommen kann. Dafür wurde von der Rechtsprechung folgender Maßstab entwi...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 10. Prozesskosten und Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

Rz. 128 Bezüglich eines Rechtsstreits, den der Erblasser bereits begonnen hatte, sind die Prozesskosten Nachlassverbindlichkeiten. Damit kann der Erbe auch für die Kosten des Rechtsstreits eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass herbeiführen, sofern er einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO bzw. gem. § 305 ZPO (oder gemäß beiden Vorschriften) in das Ur...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 2. Muster: Zuwendung einer Eigentumswohnung im Wege der Ausstattung mit Ausgleichsverpflichtung im Todesfall, Vereinbarung von Rückforderungsrechten im Spekulations- und Scheidungsfall, Gleichstellung von Geschwistern, umfassende Pflichtteils- und Ausgleichungsregeln

Rz. 168 Muster 1.3: Zuwendung einer Eigentumswohnung im Wege der Ausstattung mit Ausgleichsverpflichtung im Todesfall, Vereinbarung von Rückforderungsrechten im Spekulations- und Scheidungsfall, Gleichstellung von Geschwistern, umfassende Pflichtteils- und Ausgleichungsregeln Muster 1.3: Zuwendung einer Eigentumswohnung im Wege der Ausstattung mit Ausgleichsverpflichtung im ...mehr