Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Jung, SGB VII § 203 Auskunf... / 2.3 Auskunftserteilung durch den Arzt (Abs. 1 Satz 1 und 3)

Rz. 6 Die Auskunft ist zunächst durch das Kriterium der Erforderlichkeit eingeschränkt, wozu auf die Kommentierung zu § 199 verwiesen wird. Dem Wortlaut lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Begleitumstände von gesundheitlichen Einschränkungen (wie Unfallort und -hergang) ebenfalls zu den zu erteilenden Auskünften gehören. Wegen des Fehlens einer Formulierung vergleic...mehr

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Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

Rz. 2 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Rz. 3 Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige Finanzamt, das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige Finanzamt, das Lagefi...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 7 Grundstückserwerb nach Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 3 Nr. 5 und Nr. 5a GrEStG)

Rz. 54 Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Grunderwerbsteuer befreit. Da entsprechende Vorgänge nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden sollen und die Befreiungen des § 3 Nr. 3, 4 und 7 GrEStG hierzu nicht ausreich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3 Haftung der Vermögensverwahrer

6.3.1 Allgemeines Rz. 77 § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ordnet eine entsprechende Haftung für Vermögensverwahrer (Gewahrsamsinhaber) an. Dies sind insbesondere Geldinstitute und ebenso Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, aber auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger.[1] Im Gegensatz zur Haftung nach § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG verlangt § 20 Abs. 6 S. 2 Er...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Haftung der Versicherungsunternehmen

Rz. 74 § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG betrifft die Haftung der Versicherungsunternehmen. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es – anders als bei § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG beim Vermögensverwahrer – nicht darauf an, ob diesem ein Verschulden zur Last fällt oder ob ihm die Ausländereigenschaft des Berechtigten bekannt ist.[1] Mithin löst bereits die bloße Tatsache der Zahlung oder...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Haftung bei unentgeltlicher Weiterübertragung des Erwerbs (§ 20 Abs. Abs. 5 ErbStG)

Rz. 60 § 20 Abs. 5 ErbStG ordnet eine Haftung desjenigen Dritten an, dem seitens des Ersterwerbers (z. B. Erben oder Beschenkten) vor Entrichtung der Erbschaftsteuer sein Erwerb oder Teile davon objektiv unentgeltlich zugewendet werden.[1] Die Vorschrift betrifft ausschließlich die persönliche Haftung des Zweiterwerbers für die von dem Ersterwerber geschuldete Steuer. Der Zw...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Haftung des Nachlasses (§ 20 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 30 Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB [1] für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Die Nachlasshaftung ist auf den ungeteilten Nachlass beschränkt, weil jeder Miterbe nach der Auseinandersetzung frei über das ihm angefallene Vermögen verfügen kann. Ein Miterbe soll nicht deshalb mit seinem Vermögensanfall dafür haften ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Haftung der Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer (§ 20 Abs. 6 und 7 ErbStG)

6.1 Allgemeines Rz. 70 § 20 Abs. 6 ErbStG regelt die Haftung der Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer – insbesondere der Banken – bei Zahlung der Versicherungssumme bzw. Verbringung von Nachlassvermögen ins Ausland oder Zurverfügungstellung an ausländische Berechtigte vor Entrichtung der Steuer. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Besteuerung durch Verbringen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.4 Vermögen des Erblassers

Rz. 84 Gegenstand des Gewahrsams muss das Vermögen des Erblassers sein. Das Gesetz beschränkt die Haftung ausdrücklich nicht auf das Nachlassvermögen. Gegenstand kann also auch sein, was aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben wird.[1] Keine Rolle spielt dabei, dass Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall zivilrechtlich nicht dem Erbrecht, s...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4 Haftungsmindestgrenze (§ 20 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 89 Eine Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG entfällt, wenn der "in einem Steuerfall" mit Auslandsbezug gezahlte bzw. zur Verfügung gestellte Betrag 600 EUR nicht übersteigt. Der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, als Steuerfall den Erbfall in seiner Gesamtheit anzusehen. Demgemäß träte die Haftung ein, wenn zwar jedem ausländischen Berechtigten weniger, allen zusammen aber m...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.1 Allgemeines

Rz. 77 § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ordnet eine entsprechende Haftung für Vermögensverwahrer (Gewahrsamsinhaber) an. Dies sind insbesondere Geldinstitute und ebenso Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, aber auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger.[1] Im Gegensatz zur Haftung nach § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG verlangt § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ausdrücklich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Allgemeines

Rz. 70 § 20 Abs. 6 ErbStG regelt die Haftung der Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer – insbesondere der Banken – bei Zahlung der Versicherungssumme bzw. Verbringung von Nachlassvermögen ins Ausland oder Zurverfügungstellung an ausländische Berechtigte vor Entrichtung der Steuer. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Besteuerung durch Verbringen von Vermögen in...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.3 Gewahrsam

Rz. 79 Gewahrsam am "Vermögen des Erblassers" i. S. d. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ist ein eigenständiger steuerrechtlicher Begriff. Er meint einen Zustand unmittelbarer tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit. Der Gewahrsam ist nicht mit dem zivilrechtlichen Besitz an Sachen gleichzustellen und verlangt jedenfalls keine rechtliche Verwertungsbefugnis.[1] Kreditinstitute sind bezüg...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.5 Verschulden

Rz. 88 Die Haftung nach § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG verlangt ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Gewahrsamsinhabers. Leichte Fahrlässigkeit genügt.[1] Ein Verschulden setzt in jedem Fall voraus, dass es sich um Vermögen eines Erblassers handelt. Dem Geldinstitut muss daher der Tod des Kontoinhabers bekannt sein. Ist dies der Fall, so kann ein Verschulden in fehlend...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7 Sonstige Haftungsfälle

Rz. 110 Über § 20 ErbStG hinaus kommt eine steuerrechtliche Haftung nach §§ 69 ff. AO in Betracht.[1] Möglich ist darüber hinaus auch eine Haftung aufgrund privatrechtlicher Haftungsvorschriften, die gem. § 191 Abs. 4 AO auch eine öffentlich-rechtliche Haftung für Steuerschulden begründen. Soweit Schulden des Erblassers aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Erben übergehen,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rz. 78 Für Vermögensverwahrer wird es sich daher häufig empfehlen, vor Transaktionen ins Ausland auf der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des FA über die Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer zu bestehen. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist erforderlich unabhängig von der Höhe einer ggf. gegebenen Anzeigepflicht. Die Unbedenklichkeitsbes...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der 4. Abschnitt des ErbStG regelt in den §§ 20–29 ErbStG die Steuerfestsetzung, in den §§ 30–35 die Steuererhebung. § 20 ErbStG betrifft Fragen der Steuer- und Haftungsschuld und gehört somit systematisch in den Abschnitt 1 des Gesetzes.[1] § 20 Abs. 1 und 2 ErbStG treffen – als einzelsteuergesetzliche Bestimmungen i. S. d. § 43 AO – nähere Regelungen über den Steuers...mehr

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Einstweiliger Rechtsschutz ... / 6 Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO

Schadensersatzansprüche des Schuldners aus der Anordnung eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung können sich aus § 945 ZPO ergeben. In § 945 ZPO wird die Haftung des Gläubigers für den Fall begründet, dass sich die Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder die angeordnete Maßnahme nach § 926 Abs. 2 ZPO o...mehr

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Haftung der Verkäufer im Post-M&A-Verfahren wegen Wertminderungen

Zusammenfassung M&A-Verträge enthalten regelmäßig Schiedsvereinbarungen. Selten – und damit besonders interessant – sind daher die wenigen Entscheidungen staatlicher Gerichte in Post-M&A-Streitigkeiten: Sie haben schon aufgrund ihrer Seltenheit ganz wesentliche Ausstrahlungswirkung und müssen bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Jüngst hat die auf M&A spezialisi...mehr

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Sonstige arbeitsgerichtlich... / 16.2 Schlechterfüllung

Für den Arbeitgeber können sich Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ergeben. Voraussetzung dieses Anspruchs ist zunächst, dass der Arbeitgeber eine Schlechtleistung (Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags) darlegen und beweisen muss. Abweichend von der Beweislastregelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Arbeitnehmer ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 5.2 Persönliche und sachliche Reichweite

Rz. 23 In persönlicher Hinsicht erfasst die Anrufungsauskunft die Beteiligten, d. h. nach § 78 Nr. 1 AO den oder die Antragsteller. Hat der Arbeitgeber den Antrag gestellt, wirkt sie gegen ihn mit der Folge, dass er bei einem dem Inhalt der Anrufungsauskunft entsprechenden Verhalten nicht in Haftung genommen werden kann. Der Arbeitnehmer ist nicht Beteiligter, die Wirkungen d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 § 42e EStG mit der Regelung der Anrufungsauskunft steht im Abschn. VI Steuererhebung und hier im 2. Unterabschn. über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. Ihrer systematischen Stellung nach ist die Vorschrift damit eine Verfahrensvorschrift im Bereich des LSt-Abzugsverfahrens. Die Vorschrift ist insoweit richtig eingeordnet, als sie nur Rechtsfolgen für das LSt-Abzugsverfa...mehr

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Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen

Leitsatz Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen...mehr

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Warum die Gesellschafterliste im Handelsregister immer richtig sein sollte

Zusammenfassung Wer in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt als Gesellschafter. Wer nicht eingetragen ist, kann gegenüber der Gesellschaft keine Gesellschafterrechte ausüben. Wer eingetragen ist, haftet für Gesellschafterpflichten und kann – unter Umständen – über die Geschäftsanteile auch dann verfügen, wenn er gar nicht Gesellschaft...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen

Leitsatz 1. Der Steuerentrichtungspflichtige ist befugt, gegen die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 12.04.2022 – VIII R 35/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 3.4 Rechtsanspruch auf Anrufungsauskunft

Rz. 14 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "hat" das FA die Auskunft zu erteilen. Die Beteiligten haben also einen unbedingten Rechtsanspruch auf Erteilung der Auskunft; das FA ist zur Auskunft gegenüber den Beteiligten verpflichtet.[1] Der Rechtsanspruch des Beteiligten bezieht sich sowohl auf die Erteilung der Auskunft als auch auf ihren Inhalt. Im Rahmen des Antrags muss das F...mehr

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§ 19 Fachgerichtsbarkeiten ... / A. Korrespondierende Vorschriften

Rz. 1 In unserem Werk legen wir den Fokus auf die Darstellung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die Vorschriften der ZPO. Einige Bereiche, wie die Straf- und Owi-Sachen (siehe § 20) sowie Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung (siehe § 17) sind aufgrund der erheblichen Abweichungen oder ihrer Bedeutung in den gesonderten Kapiteln dargestellt. In den Fachgerichtsbarkei...mehr

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Haftungsausschluss

Da die sehr komplexen Themen elektronischer Rechtsverkehr und beA in der Entwicklung begriffen sind, sowie Änderungen und künftige Rechtsprechung nicht abgesehen werden können, kann für die Inhalte – die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden – naturgemäß keine Haftung übernommen werden. Unsere Leser werden gebeten, eigenverantwortlich sämtliche Inhalte zu prüfen un...mehr

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§ 2 Überblick über beA, Ges... / 2. Gesellschafts-beA (GePo) seit 1.8.2022

Rz. 19 Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtberatenden Berufe führte der Gesetzgeber zum 1.8.2022 das beA für Berufsausübungsgesellschaften – Gesellschafts-beA ein.[17] Da auch die Steuerberatungsgesellschaft ein Gesellschaftspostfach er...mehr

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§ 5 Zugang zum beA / IV. Produktbeispiele

Rz. 65 Beispielhaft werden an dieser Stelle zwei beA-App Produkte aufgeführt. Bitte beachten Sie, dass mit diesem Anbieterhinweis keine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt verbunden ist und selbstverständlich für deren Funktionsfähigkeit auch keine Haftung übernommen wird. Prüfen Sie daher bitte eigenständig, ob und ggf. in welchem Umfang Sie diese oder andere Produkte ein...mehr

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§ 17 Mahnverfahren und Zwan... / 4. Sonderfall Grundbuchamt

Rz. 93 Der elektronische Rechtsverkehr sowie die elektronische Grundakte sind in den §§ 135–141 GBO geregelt. Eine elektronische Einreichpflicht wird bei einigen Bundesländern für Grundbuchverfahren nicht gesehen, da dort der elektronische Rechtsverkehr noch nicht eröffnet ist, siehe dazu nur beispielhaft für Bremen https://www.justiz.bremen.de/publikationen/allgemeine-inform...mehr

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§ 25 Übersicht: Internetseiten

Rz. 1 Nachstehend haben wir Ihnen eine Auflistung von nach unserer Auffassung interessanten Internetseiten zusammengestellt.[1] Wir weisen darauf hin, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben, keine Haftung für Inhalte oder enthaltene Schadsoftware und keine Garantie für eine dauerhafte Aktualität der Seiten übernommen wird. Wir machen uns den Inhalt der Seiten nicht z...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / I. Grundlegendes zur eIDAS-VO

Rz. 3 Es gibt drei Arten von elektronischen Signaturen, die gesetzlich definiert sind. Erste Anfänge einer gesetzlichen europaweiten Definition gab es durch die Signaturrichtlinie 1999/93/EG,[2] mit der die qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt und mit Rechtswirkung versehen wurde. Am 28.8.2014 hat die Europäische Kommission[3]...mehr

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§ 1 Einführung zum beA und ERV / D. Streit zur Einführung des beA/Verfassungsmäßigkeit

Rz. 32 Zum 1.1.2016 wurde § 31a BRAO eingefügt, der zum 1.1.2018 eine weitere Anpassung erfuhr.[36] § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO regelt(e) die Verpflichtung der BRAK zur Einrichtung eines empfangsbereiten beA für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Zitat § 31a BRAO Besonderes elektronisches Anwaltspostfach "(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ric...mehr

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§ 14 Prüfroutinen und Posta... / E. Einsatz einer Anwaltssoftware

Rz. 72 Die Antwort auf die Frage, ob die Anwaltssoftware ausreichend "vertrauenswürdig" ist, um sich auf deren Angaben verlassen zu können, wird sicher vom Einzelfall abhängen. Rz. 73 Das BVerfG sieht dies zumindest beim Heraussuchen einer gerichtlichen Fax-Nummer nicht so, ohne dies aber zu begründen. Das BVerfG in seiner Entscheidung wortwörtlich:[78] Zitat "Die Verfahrensbev...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bestellung des Verwalters (... / 7.4 Wechsel von Komplementär/Geschäftsführer

Wechsel des persönlich haftenden Komplementärs einer KG Der Komplementär einer Kommanditgesellschaft haftet stets persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. In der Praxis versucht man diese Haftung durch einen Wechsel des Komplementärs zu begrenzen. Zu diesem Zweck wird dann eine GmbH gegründet, die künftig als Komplementärin fungiert. Die ursprünglic...mehr

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Grundstückserwerb durch die... / 5. Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken für den GF

Der GF kann bei Abschluss von Verträgen vor Eintragung nach § 11 Abs. 2 GmbHG gegenüber Dritten haften (sog. Handelndenhaftung, hierzu: Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2021, § 11 Rz. 30 ff.). Diese Haftung erlischt mit der Eintragung der GmbH in das Register, sofern diese bei Vertragsschluss wirksam vertreten wurde (Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 11 Rz. 14). Auc...mehr

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Unternehmensnachfolge in kl... / 3.4 Steuerliche und rechtliche Fragestellungen

In rechtlicher und steuerlicher Hinsicht sind in fast allen Fällen zahlreiche Fragen zu klären. Steuerliche Fragestellungen Ausgewählte steuerrechtliche Fragestellungen: Welche Steuern müssen, abhängig von der gewählten Form der Übergabe, generell gezahlt werden? Wo liegen die steuerlichen Unterschiede von Schenkung, Erbschaft, Pacht und Verkauf? Welche steuerlichen Besonderheit...mehr

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Die Einführung des § 38 Abs... / III. Beschlussfassung und Folgen für den beantragenden GF

Abberufung und Zusicherung der Wiederbestellung: Der die Auszeit beantragende GF wird (im Fall des Mutterschutzes: zwingend!) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ab dem beantragten Zeitpunkt als GF abberufen. Gleichzeitig mit der Abberufung muss die Gesellschafterversammlung die Zusicherung der Wiederbestellung beschließen. Die Wiederbestellung (zu dem bestimmten Ze...mehr

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Grundstückserwerb durch die... / 2. Abgrenzung zur Vorgründungsgesellschaft

Anders sieht es aus, wenn der Abschluss durch eine Personenvereinigung erfolgt, bei der die Beurkundung der Gründung noch nicht erfolgt ist, die jedoch schon geschäftliche Aktivitäten im Hinblick auf ihre spätere Gründung entfaltet (sog. Vorgründungsgesellschaft). Bei einer Zwei – oder Mehrpersonengesellschaft handelt es sich um eine GbR oder – bei dem Betrieb eines Handelsg...mehr

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Die Einführung des § 38 Abs... / bb) Betroffene Personengruppen

Zu beachten ist, dass die Möglichkeit der Auszeit wegen Mutterschutzes für alle GF’innen unabhängig davon besteht, ob die GF’in’ Fremd-GF’in ist oder an der Gesellschaft mehrheitlich oder mit bzw. ohne Sperrminorität beteiligt ist. § 38 Abs. 3 Nr. 1 GmbHG ermöglicht jeder GF’in in einem Kollegialorgan den temporären Widerruf zur Vermeidung von Haftung während der Zeiten des Mutt...mehr

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§ 38 Auslagen / 1. Überblick

Rz. 106 Einen zum 1.7.2004 neu eingeführten Auslagentatbestand enthält Nr. 7007 VV. Da die Gebühren nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV die allgemeinen Geschäftskosten abdecken und hierzu auch die Prämien für die Haftpflichtversicherung zählen, kann der Anwalt diese Prämie bei gesetzlicher Vergütung nicht umlegen. Eine Abrechnung kommt nur aufgrund einer Vergütungsvereinbarung in Betra...mehr

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§ 13 Bürgerliche Rechtsstre... / b) Mehrere Einigungen

Rz. 205 Werden mehrere (Teil-)Einigungen geschlossen, entsteht nach § 15 Abs. 2 RVG nur eine einzige Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1 RVG). Beispiel 129: Mehrere Einigungen In einem Rechtsstreit über Räumung (Wert: 6.000,00 EUR) und rückständige Mieten (3.000,00 EUR) einigen sich die Parteien im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung über die Räumung. In eine...mehr

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§ 13 Bürgerliche Rechtsstre... / a) Grundfälle

Rz. 190 Kommt es im Rechtsstreit zu einer Einigung über die in dem Verfahren anhängigen Gegenstände, so erhält der Anwalt, sofern er an der Einigung mitgewirkt hat, eine 1,0-Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV. Rz. 191 Zur Einigung auch über nicht in diesem Rechtsstreit anhängige Ansprüche siehe unten Rdn 261 ff. Rz. 192 Beispiel 115: Gesamteinigung über alle an...mehr

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§ 11 Mahnverfahren / 5. Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids

Rz. 73 Wird der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aus anderen Gründen als denen des § 691 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen, ist diese Zurückweisung nach § 691 Abs. 3 S. 2 ZPO unanfechtbar. Möglich ist jedoch die Erinnerung, über die der Richter abschließend entscheidet, wenn der Rechtspfleger nicht abhilft.[25] Rz. 74 Dieses Erinnerungsverfahren stellt ebenso wie das Beschwer...mehr

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§ 38 Auslagen / 3. Geschäftsreise in mehreren Angelegenheiten

Rz. 99 Wird eine Geschäftsreise in mehreren Angelegenheiten gleichzeitig durchgeführt, regelt Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1 VV, wie die nach Nrn. 7003 bis 7006 VV zu berechnenden Reisekosten zu verteilen sind. Danach sind die gesamten Reisekosten verhältnismäßig aufzuteilen. Jeder Auftraggeber haftet bei einer solchen gemeinsamen Geschäftsreise nur für seinen Anteil und nicht etwa f...mehr

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§ 15 Berufung in Zivilsachen / 3. Einigungsgebühr

Rz. 72 Kommt es im Berufungsverfahren zu einer Einigung, entsteht aus dem Wert der im Berufungsverfahren anhängigen Gegenstände eine 1,3-Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV). Wird die Einigung auch über weiter gehende Gegenstände geschlossen, entsteht die Einigungsgebühr auch aus deren Werten, gegebenenfalls mit anderen Gebührensätzen. Beispiel 31: Einigung im Berufung...mehr

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§ 38 Auslagen / bb) Mehrere Auftraggeber

Rz. 34 Ist der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, so ergeben sich keine Besonderheiten, wenn die Mandanten den Anwalt wegen desselben Gegenstands beauftragt haben. Dann ist abzurechnen wie bei einem Auftraggeber. Jeder haftet auf die vollen Dokumentenpauschalen. Diese fallen nämlich nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a), b) und d) VV für alle Auftraggeber an, sodass diese nach ...mehr

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§ 28 Familiensachen / 13. Sonstige Familienstreitsachen

Rz. 112 In sonstigen Familienstreitsachen nach § 266 FamFG gelten die Nrn. 3100 ff. VV. Rz. 113 Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung ist möglich, da nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 ZPO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Rz. 114 Eine ermäßigte Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV ist möglich. Rz. 115 Auch eine Einigungsg...mehr

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§ 21 Beschwerde- und Erinne... / d) Die Vergütung in allgemeinen Beschwerdeverfahren

Rz. 18 Die sonstigen, nicht gesondert geregelten Beschwerdeverfahren werden nach Teil 3 Abschnitt 5 VV (Nrn. 3500 ff. VV) vergütet. Rz. 19 Danach erhält der Anwalt zunächst einmal eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV. Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen. Rz. 20 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht si...mehr