Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Verschulden

Rz. 107 Für das Verschulden reicht es aus, dass der Täter die Unwahrheit der Tatsache fahrlässig nicht kennt. Bei der Veröffentlichung von Mitteilungen, die – wie etwa Preisvergleiche – einschneidende Folgen für die Betroffenen haben können, sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen.[419]mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / VI. Schadensersatz

Rz. 110 Soweit der Betroffene einer Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Rufes durch eine presserechtliche Gegendarstellung begegnen kann, kann er i.d.R. keinen Schadensersatz in der Weise verlangen, dass er auf Kosten des Schädigers berichtigende Anzeigen verbreitet; ein solcher Schadensersatzanspruch kommt nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen in Betracht.[427]mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / c) Beschränkung der persönlichen Haftung auf Schadensersatz

Rz. 523 Bei einer Rechtsanwaltssozietät, die als GbR organisiert ist, haften neben dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen grds. alle Mitglieder der Sozietät aus dem zwischen ihnen und dem Auftraggeber bestehenden Vertrag als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen, wenn ein Sozietätsmitglied infolge pflichtwidrigen Verhaltens Mandanten schuldhaft geschädigt h...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung

Rz. 390 Die Zusammenarbeit von Anwälten in einem Verbund ist haftungsrechtlich wie die Zusammenarbeit mit einem (ausländischen) Anwalt im Einzelfall zu behandeln. Ausnahmsweise können die Grundsätze der Anscheinssozietät (vgl. Rdn 411 f.) zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Mitglieder des Verbunds führen. Allerdings sind ggf. auch die vorbeschriebenen Einschränkungen...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Haftung für Fahrlässigkeit

Rz. 488 Nach § 52 Abs. 1 BRAO kann der Anspruch auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden. Die Haftung des Rechtsanwalts für Vorsatz kann nicht im Voraus beschränkt werden (§ 276 Abs. 2 BGB). § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO enthält im Gegensatz zu § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO keine Einschränkung auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Daraus folgt, dass durch eine Ver...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 1. Widerlegung der Verschuldensvermutung

Rz. 141 Der Geschäftsherr kann sich von seiner Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB befreien, indem er die Vermutung seines eigenen Verschuldens widerlegt (§ 831 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB). Rz. 142 Die Anforderungen an seine Pflicht, den Verrichtungsgehilfen sorgfältig auszuwählen, zu überwachen und bei der Ausführung der Verrichtung zu leiten, rich...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / I. Haftung für Erfüllungsgehilfen

Rz. 409 Aus dem Anwaltsvertrag haftet ein Rechtsanwalt seinem Mandanten für schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen der von ihm eingeschalteten Hilfspersonen unter den Voraussetzungen des § 278 BGB . Es geht nicht lediglich um die Zurechnung von Verschulden, sondern um die Zurechnung schuldhafter Verletzung von Pflichten, die an sich dem Rechtsanwalt oblagen. Diese Zurechnung...mehr

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§ 13 Verschulden bei Vertra... / I. Haftung für Verhandlungsgehilfen (§ 278 BGB)

Rz. 1 Diejenigen Personen, die gem. § 311 Abs. 2 BGB Vertragsverhandlungen aufnehmen, einen Vertrag anbahnen oder ähnliche geschäftliche Kontakte knüpfen, auch wenn diese nicht auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sind,[1] haben schuldhafte Pflichtverletzungen der von ihnen eingeschalteten Verhandlungsführer und -gehilfen in dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Vertr...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / cc) Haftung neu eingetretener Sozien

Rz. 413 Nach dem vertragsrechtlichen Konzept der bisherigen Rechtsprechung haftete ein neu in eine Sozietät eingetretener Rechtsanwalt grds. nicht für Schadensersatzansprüche aus einem Mandatsverhältnis, das zu dem Zeitpunkt seines Eintritts bereits abgeschlossen war. In laufende Mandate wurde das neu eintretende Sozietätsmitglied danach nur aufgrund entsprechender Vereinbar...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / dd) Haftung ausgeschiedener Sozien

Rz. 416 Nach der früheren Rechtsprechung kam es für die Haftung eines ausgeschiedenen Sozietätsmitglieds auf den Zeitpunkt an, zu dem ein Mitglied der Sozietät die infrage stehende Pflicht verletzt hatte. Das ausgeschiedene Mitglied haftete grds. nur für solche Pflichtverletzungen, die während seiner Mitgliedschaft in der Sozietät begangen wurden.[963] Besonderheiten ergaben...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 1. Ersatzpflichtige

Rz. 28 Ersatzpflichtig aus unerlaubter Handlung sind der Täter (Schädiger), Mittäter, Anstifter und Gehilfe [86] sowie andere Beteiligte (§ 830 BGB; vgl. Rdn 5).[87] Eine Haftung Unzurechnungsfähiger und Minderjähriger kommt gem. §§ 827 bis 829 BGB in Betracht. Dritte können für die unerlaubte Handlung eines anderen nach §§ 831, 832 BGB haften (vgl. Rdn 133 ff.). Rz. 29 Nach §...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Haftung des beauftragten Rechtsanwalts

Rz. 319 Der beauftragte Rechtsanwalt haftet dem Auftraggeber für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag. Dazu gehört die Pflicht für die Wirksamkeit der Vertreterbestellung zu sorgen.[749] Aus dem Anwaltsvertrag ergeben sich weitere Auswahl-, Unterrichtungs-, Überwachungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich des Tätigwerdens des Vertreters. Rz. 320 Ein Rechtsanw...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung

Rz. 387 Rechtsanwälte, die sich zu einer Bürogemeinschaft verbunden haben, haften grds. unabhängig voneinander nur ggü. ihren Vertragspartnern. Dies setzt voraus, dass das Auftreten nach außen dem Innenverhältnis der in einer Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte entspricht. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer Bürogemeinschaft kann sich ausnahmsweise ...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Verschulden

Rz. 14 Eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig war (für eine schuldhafte Vertragsverletzung vgl. § 4 Rdn 30 ff.). Rz. 15 Vorsätzlich handelt, wer einen rechtswidrigen Erfolg mit Wissen und Wollen verwirklicht, obwohl ihm ein rechtmäßiges Verhalten zugemutet werden kann; deswegen ist auch das Bewuss...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / IV. Schutzbereich

Rz. 140 Hat der Gehilfe zwar den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt und ist diese wegen ihres Erfolgs rechtswidrig (vgl. Rdn 8 ff.), so entfällt dennoch eine Haftung des Geschäftsherrn wegen des beschränkten Schutzzwecks des § 831 BGB, wenn der Gehilfe sich so verhalten hat, wie jede sorgfältig ausgewählte und beaufsichtigte Person sachgerecht gehandelt hätte; bei...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Mitverschulden

Rz. 100 Der Rechtsgrundsatz, dass fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten ggü. vorsätzlichem Verhalten des Schädigers bei der Abwägung nach § 254 BGB unbeachtlich ist (vgl. Rdn 49 ff.), gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls Anlass zu einer abweichenden Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen.[398] Solche Umstände hat der BGH...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 4. Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 348 Nacheinander oder nebeneinander tätige Rechtsanwälte haben für Fehler in ihrem eigenen Verantwortungsbereich unabhängig voneinander einzustehen.[791] Sie haften daher grds. nicht als Gesamtschuldner. Ebenso wie beim Zusammenwirken eines Verkehrs- und eines Prozessanwalts (vgl. Rdn 270 ff.) setzt eine gesamtschuldnerische Haftung i.S.d. §§ 421 ff. BGB voraus, dass die...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 2. Widerlegung der Ursächlichkeitsvermutung

Rz. 145 Selbst wenn die vermutete Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl, Leitung und Überwachung des Gehilfen durch den Geschäftsherrn nicht ausgeräumt werden kann oder sogar feststeht, so kann dieser sich doch von der Haftung für die unerlaubte Handlung seines Gehilfen befreien, indem er die gesetzliche (Ursächlichkeits-)Vermutung (§ 831 Abs. 1 Satz 2 letzter Hs. ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / II. Nachvertragliche Haftung

Rz. 227 Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl. Rdn 69 ff.) treffen einen Rechtsanwalt im Einzelfall Pflichten, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch des ehemaligen Mandanten begründen kann.[565] Hiervon sind diejenigen Sachverhalte abzugrenzen, in denen sich Beratungs- und Handlungspflichten des Rechtsanwalts aus dem laufenden Vertragsverhältnis ergeben...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung des Abwicklers

Rz. 333 Die aufgezeigten Übereinstimmungen rechtfertigen einen Gleichlauf der Haftung des Abwicklers mit derjenigen des amtlich bestellten Vertreters. Aufgrund seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter des früheren Rechtanwalts ist der Abwickler nicht Vertragspartei, weshalb eine Eigenhaftung des Vertreters ggü. dem auftraggebenden Mandanten regelmäßig ausscheidet.[767] Nur...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 4. Akzessorische Haftung in gemischten Sozietäten

Rz. 13 Das Gleiche gilt sinngemäß für die Haftung in interprofessionellen Sozietäten. Die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters tritt nach der dortigen Risikobeschreibung grds. nicht ein, wenn Fehler im Zusammenhang mit rechtlicher Beratung passieren. Das wäre auch nicht notwendig, denn auf diesem Feld ist der Steuerberater nicht tätig. Nachdem der BGH[20] nun ent...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / H. Verjährung

I. Aktuelle Rechtslage 1. §§ 194 ff. BGB Rz. 148 Seit dem 1.1.2002 verjährt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung – auch eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers – grds. nach §§ 194 ff. BGB (Art. § 229 § 6 EGBGB; vgl. § 7 Rdn 2 ff.), soweit keine Sonderregelung gilt.[558] § 852 BGB besteht nur noch aus dem früheren § 852 Abs. 3 BGB a.F., verbund...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 4. Haftung aus Prüfvertrag gegenüber Dritten

a) Allgemeines Rz. 50 Das Ergebnis der Pflichtprüfung (§§ 316 ff. HGB) einer Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB) oder eines Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) ist vom Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer oder einer Gesellschaft dieser Berufskreise als Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB) i.R.d. "Prüfungsauftrags" (vgl. § 318 Abs. 1, 6 HGB) in einem "Bestätigungsverme...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / C. Haftung des Rechtsanwalts für Hilfspersonen

Rz. 408 Bei der Mandatserledigung arbeiten Rechtsanwälte vielfach mit anderen Personen zusammen (vgl. § 1 Rdn 251–478).[1489] Daneben schalten Rechtsanwälte regelmäßig nichtanwaltliche Hilfspersonen ein.[1490] I. Haftung für Erfüllungsgehilfen Rz. 409 Aus dem Anwaltsvertrag haftet ein Rechtsanwalt seinem Mandanten für schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen der von ihm eingesc...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / e) Reichweite bei akzessorischer Haftung

Rz. 76 Werden Verhandlungen mit einem Gesellschafter geführt, erstreckt sich die Hemmung auf alle akzessorisch haftenden Gesellschafter, mithin alle Sozien einer als BGB-Gesellschaft organisierten Sozietät, soweit sie im Zeitpunkt der Verjährungshemmung noch der Sozietät angehören.[247] Das gilt in gleicher Weise für Partnerschaftsgesellschaften, § 8 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 1...mehr

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§ 3 Anspruchsgrundlagen / 5. Beispielsfälle für eine Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB

a) Schlechtleistung Rz. 9 § 280 Abs. 1 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch in folgenden Beispielsfällen einer fehlerhaften Rechtsberatung: Beispiele Ein Mandant befragt einen Rechtsanwalt, ob eine verhältnismäßig geringfügige restliche Kaufpreisforderung für ein Grundstück verjährt sei. Der Rechtsanwalt bejaht dies zu Unrecht. Der Verkäufer tritt vom Kaufvertrag wegen V...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Aktuelle Rechtslage

1. §§ 194 ff. BGB Rz. 148 Seit dem 1.1.2002 verjährt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung – auch eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers – grds. nach §§ 194 ff. BGB (Art. § 229 § 6 EGBGB; vgl. § 7 Rdn 2 ff.), soweit keine Sonderregelung gilt.[558] § 852 BGB besteht nur noch aus dem früheren § 852 Abs. 3 BGB a.F., verbunden mit einer neuen Son...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 3. Haftung aus Gutachtenvertrag ggü. Dritten

a) Werkvertrag mit Schutzwirkung für Dritte Rz. 34 Ein Gutachtenvertrag zwischen einem beruflichen Sachkenner – etwa einem Rechtsberater – und seinem Auftraggeber ist regelmäßig ein Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB).[152] Aus einem solchen Vertrag kann der Sachkundige – auch ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder eine Gesellschaft dieser Berufskreise –...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / C. Abwehransprüche auf Beseitigung und Unterlassung

I. Allgemeines Rz. 62 Neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch (§§ 823 ff. mit § 249 BGB), der den Beweis des Verschuldens des Schädigers voraussetzt und auf Herstellung des Zustandes gerichtet ist, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, oder anstelle eines solchen Anspruchs kann derjenige, der in seinen durch §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsgütern verletzt wird, i...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung der Mitglieder einer Sozietät

a) Einführung Rz. 399 Das Recht der GbR ist in §§ 705 ff. BGB nur z.T. geregelt. Die Beantwortung wichtiger Fragen wie etwa die, ob eine solche Gesellschaft selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann und insoweit rechtsfähig ist, oder Einzelheiten der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung ü...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / VI. Berufs- und Expertenhaftung

Rz. 128 Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die berufsmäßige Haftung ggü. Nichtmandanten ("Berufs-, Dritthaftung") – u.a. von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – für fehlerhafte Gutachten, Auskünfte, Berichte, Bilanzen, Testate, Prospekte und Zeugnisse beträchtlich ausgedehnt über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. § 10 Rdn 1 ff.), den –...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Haftungsgrundlage

Rz. 134 Die Haftung des Geschäftsherrn für eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige – mit Ausnahme des § 826 BGB [520] nicht unbedingt schuldhafte – unerlaubte Handlung des Gehilfen beruht auf der Vermutung eines eigenen Verschuldens bei der Auswahl oder Leitung und Überwachung des Gehilfen (vgl. § 831 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB) sowie auf der weiteren Vermutung (vgl. § 831 Abs....mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung des angestellten Rechtsanwalts bzw. des freien Mitarbeiters

Rz. 310 Zwischen dem angestellten Rechtsanwalt bzw. freien Mitarbeiter und dem Mandanten kommt kein Vertragsverhältnis zustande. Vertragsbeziehungen bestehen nur zu dem vom Auftraggeber eingeschalteten Rechtsanwalt.[728] Der Erfüllungsgehilfe eines Rechtsanwalts haftet im Außenverhältnis dem Mandanten i.d.R. nicht.[729] Anderes gilt, wenn der Eindruck erweckt wird, dass der a...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung

Rz. 458 Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich die GmbH. Für schuldhafte Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts, der einer Anwalts-GmbH angehört, haftet dem Mandanten die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Inanspruchnahme der bei der GmbH beschäftigten Anwälte aus dem Mandatsvertrag ist ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Unter den Vor...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 6. Fälle gesamtschuldnerischer Haftung

Rz. 270 Da der Prozess- und der Verkehrsanwalt selbstständig für Fehler in ihrem jeweiligen vertraglichen Verantwortungsbereich einzustehen haben, haften sie dem gemeinsamen Auftraggeber grds. nicht als Gesamtschuldner. Rz. 271 Eine gesamtschuldnerische Haftung des Prozessbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn beide Rechtsanwälte unabhä...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / IV. Beweis

Rz. 101 Grds. hat derjenige, der Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB verlangt, alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen [402] (vgl. Rdn 44 ff.). Dies gilt auch für die objektive Rechtswidrigkeit des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz.[403] Rz. 102 Steht die objektive Verletzung eines Schutzgesetzes fest, so hat der Schädiger i.d.R. Umstände darzulegen...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / VII. Beweislast

Rz. 111 Der Betroffene hat darzulegen und zu beweisen, dass der Täter eine unwahre, der Geschäftsehre abträgliche Tatsache behauptet oder verbreitet hat und die Unwahrheit gekannt hat oder kennen musste. Der Täter hat ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 824 Abs. 2 BGB zu beweisen. Macht er in einem Rechtsstreit die Wahrheit der Tatsache oder die Rechtmäßigkeit seines Vorgehe...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / V. Berechtigtes Interesse

Rz. 109 Die Mitteilung einer unwahren Tatsache, deren Unrichtigkeit der Mitteilende nicht kennt, verpflichtet selbst bei fahrlässiger Unkenntnis nicht zum Schadensersatz, wenn der Mitteilende oder der Empfänger an der Mitteilung ein berechtigtes Interesse hat (§ 824 Abs. 2 BGB). Diese Vorschrift ist besonders für Medien, Auskunfteien und Warentestinstitute[422] bedeutsam. Di...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 5. Vorteilsausgleich

Rz. 48 Auf den Schadensersatzanspruch sind grds. diejenigen Vorteile anzurechnen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Dies betrifft nur Vorteile, deren Ausgleich mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, die Anrechnung also dem Geschädigten zuzumuten ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet; Vor- und ...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / V. Haftungsausfüllende Kausalität

Rz. 23 Für seinen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung hat der Geschädigte weiterhin darzulegen und gemäß den – ggü. § 286 ZPO ermäßigten – Anforderungen des § 287 ZPO zu beweisen, dass zwischen dem konkreten Haftungsgrund – also der rechtswidrigen, schuldhaften Verletzung des Rechtsguts – und seinem geltend gemachten weiteren Schaden ein adäquater Ursachenzusamme...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / V. Beweis

Rz. 126 Derjenige, der Schadensersatz aus § 826 BGB verlangt, hat die haftungsbegründenden und -ausfüllenden Voraussetzungen des Anspruchs darzulegen und zu beweisen (vgl. Rdn 44 ff.).[506] Rz. 127 Die größte Schwierigkeit bereitet der Beweis des Vorsatzes. Davon ist zwar grds. die Feststellung der Sittenwidrigkeit zu trennen;[507] die Art und Weise des sittenwidrigen Verhalt...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung des beauftragten Rechtsanwalts

Rz. 309 Der Vertragspartner des Mandanten ist grds. verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben selbst zu erfüllen. Dies folgt aus der Natur des Anwaltsvertrages. Für ein Verschulden eines angestellten Rechtsanwalts oder eines freien Mitarbeiters haftet der Rechtsanwalt (Sozietät oder Anwaltsgesellschaft) gem. § 278 BGB.[724] Diese Vorschrift differenziert nicht danach, ob d...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / VI. Verantwortlichkeit eines Vertragsgehilfen (§ 831 Abs. 2 BGB)

Rz. 146 Derjenige, der es durch Vertrag mit dem Geschäftsherrn übernommen hat, dessen Geschäfte i.S.d. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB – also die Auswahl, Überwachung, und Leitung von Verrichtungsgehilfen – zu besorgen, haftet selbst nach § 831 Abs. 1 BGB für einen Schaden, den eine solche Hilfsperson einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 831 Abs. 2 BGB). Daneben hat der Geschäftsh...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / c) Haftung

Rz. 470 Die EWIV ist eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO sieht vor, dass eine EWIV von der Eintragung an die Fähigkeit hat, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen sowie vor Gericht zu stehen. Die EWIV selbst ist daher im Rahmen ihres Gegenstandes e...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung des früheren Rechtsanwalts

Rz. 335 Nach der hier vertretenen Auffassung werden Fehler des amtlich bestellten Abwicklers dem früheren Rechtsanwalt bzw. den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts zugerechnet (§ 278 BGB), mit der Folge einer Haftung im Außenverhältnis ggü. dem Auftraggeber. Insoweit kann allerdings ein Ausgleichsanspruch gegen den Abwickler im Innenverhältnis in Betracht kommen (vgl. Rdn 3...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / cc) Haftung

Rz. 427 Nach vormals allgemeiner Ansicht im Schrifttum hafteten alle zu einer internationalen Sozietät in der Rechtsform einer GbR verbundenen Anwälte ausnahmslos als Gesamtschuldner.[988] Angesichts der Rechtsfähigkeit auch einer internationalen Sozietät in der Rechtsform einer GbR und der prinzipiellen analogen Anwendbarkeit der §§ 128 ff. HGB gelten die vorstehend entwicke...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung der beteiligten Rechtsanwälte

Rz. 318 Die Haftung der beteiligten Rechtsanwälte ggü. dem Auftraggeber richtet sich danach, wie der handelnde Rechtsanwalt nach außen auftritt und wie das Gericht bzw. der Gegner das Auftreten verstehen dürfen.[746] Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob der Vertreter einen Gerichtstermin als Unterbevollmächtigter wahrnimmt (vgl. Rdn 276 ff.) oder ob die beteiligten Rechtsan...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / IV. Schutzbereich

Rz. 108 Die weite Fassung des § 824 BGB erfordert mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte und Stellung dieser Vorschrift innerhalb des Deliktsrechts eine Begrenzung ihres Schutzbereichs. Sie schützt die Geschäftsehre des Betroffenen gegen die – gerade gegen seine Erwerbstätigkeit gerichtete – Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen nur insoweit, als diese die gesc...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / d) Beschränkung der Haftung auf die Mindestversicherungssumme

Rz. 495 Untergrenze einer Haftungsbeschränkung durch Vereinbarung im Einzelfall ist die Höhe der Mindestversicherungssumme. Die Versicherungssumme ist in § 51 Abs. 4 BRAO für jeden Versicherungsfall auf mindestens 250.000,00 EUR festgelegt. Gem. § 51 Abs. 8 BRAO kann das BMJ diese Summe mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer neu festse...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung des Rechtsberaters

A. Allgemeines Rz. 1 Ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann seinem Auftraggeber (Mandanten) und/oder einem Dritten (Nichtmandanten) aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) haften.[1] Rz. 2 Aufgrund desselben Sachverhalts können Schadensersatzansprüche aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung zusammentreffen, wenn ein Verhalten sowohl gegen eine vertragli...mehr