Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 15 Deliktische Haftung de... / IV. Mitverschulden

Rz. 125 Dem vorsätzlich handelnden Schädiger ist es i.d.R. verwehrt, sich auf ein fahrlässiges mitwirkendes Verhalten des Geschädigten zu berufen.[502] Ggü. einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB), durch die sich der Schädiger einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, ist selbst grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten grds. nicht anspruchsmindernd...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / VI. Haftungsrechtliche Zurechnung

Rz. 25 Der adäquate Ursachenzusammenhang allein führt nicht immer zu einer gerechten Haftungsbegrenzung. Das Korrektiv ergibt sich daraus, dass nur derjenige Schaden zu ersetzen ist, der bei wertender Betrachtung i.R.d. durch das verletzte Gesetz geschützten Interessen liegt und deswegen dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen ist (zur Vertragsverletzung vgl. § 5 Rdn 40 ...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Verrichtung

Rz. 139 Der Geschäftsherr kann nach § 831 BGB nur für denjenigen Drittschaden haften, den der Gehilfe widerrechtlich – also mit Ausnahme des § 826 BGB [542] durch eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung – "in Ausführung der Verrichtung" herbeigeführt hat. Der Gehilfe muss in unmittelbarem innerem Zusammenhang mit der ihm zugewiesenen Aufgabe, der sich aus Ar...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 3. Kausalität und Zurechnung

Rz. 99 Für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist ein adäquater Ursachenzusammenhang i.R.d. konkreten Haftungsgrundes und bzgl. eines weiteren Schadens erforderlich (vgl. Rdn 17 ff., 23 f.).[395] Für einen Schadensersatzanspruch wegen Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) hat der BGH[396] allerdings i.R.d. haftungsbegründenden Kausalität die strafr...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Geschütztes Rechtsgut

Rz. 105 Die Bestimmung soll die wirtschaftliche Wertschätzung ("Geschäftsehre") von Personen und Unternehmen schützen.[410] Die behauptete oder verbreitete Tatsache muss sich nach dem Verständnis des Verkehrs mit dem Betroffenen befassen oder zumindest in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder seiner gewerblichen Leistung stehen.[411] Neben einem Sch...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Verletzung

Rz. 106 Tathandlung ist die Behauptung oder Verbreitung unwahrer – nicht unbedingt ehrkränkender[414] – Tatsachen, die der Geschäftsehre abträglich sein können. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist.[415] Werturteile sind keine beweisbaren Tatsachen;[416]...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / VII. Beweislast

Rz. 147 Der Geschädigte, der einen Geschäftsherrn – oder einen Vertragsgehilfen i.S.d. § 831 Abs. 2 BGB – aus § 831 Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt, hat zu beweisen, dass der geltend gemachte Schaden von einem Verrichtungsgehilfen des Geschäftsherrn herbeigeführt wurde.[556] Der Geschäftsherr hat zu beweisen, dass das schadensursächliche Verhalten seines Verrichtungsgehilfen re...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Verrichtungsgehilfe

Rz. 136 Zu einer Verrichtung i.S.d. § 831 BGB ist derjenige bestellt, dem der Geschäftsherr im Rahmen eines dauernden oder wenigstens im konkreten Einzelfall bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses eine bestimmte Tätigkeit übertragen hat;[525] dafür genügt es, dass der Geschäftsherr aufgrund eines Weisungsrechts die Tätigkeit des Gehilfen beschränken, untersagen oder nach Art...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung des beauftragten Rechtsanwalts

Rz. 360 Die Haftung des in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalts (im Folgenden: des deutschen Rechtsanwalts) richtet sich grds. nach deutschem Recht. Danach kann dem Rechtsanwalt ein Verschulden des hinzugezogenen ausländischen Anwalts unter den Voraussetzungen des § 278 BGB als eigenes Verschulden zuzurechnen sein. Analog § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der deutsche Rechts...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann seinem Auftraggeber (Mandanten) und/oder einem Dritten (Nichtmandanten) aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) haften.[1] Rz. 2 Aufgrund desselben Sachverhalts können Schadensersatzansprüche aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung zusammentreffen, wenn ein Verhalten sowohl gegen eine vertragliche Pflicht al...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Widerrechtliche Verletzung

Rz. 8 Ein unerlaubtes Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, das ein Rechtsgut i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt, "indiziert" im Regelfall das Unwerturteil der Rechtswidrigkeit.[32] Der tatbestandsmäßige Erfolg der Verletzungshandlung deutet dann auf deren Rechtswidrigkeit hin. Diese liegt nicht vor, wenn der Schädiger einen Rechtfertigungsgrund (§§ 227 ff. BGB,[33] §§ 859, 90...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / IV. Beweis des Haftungsgrundes

Rz. 17 Der Geschädigte hat für seinen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zunächst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Haftungsgrundes darzulegen und gemäß den strengen Anforderungen des § 286 ZPO [55] zu beweisen [56] (zum vertraglichen Ersatzanspruch vgl. § 4 Rdn 13 ff.). Rz. 18 Diese Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich grds. darauf, dassmehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Schutzgesetz

Rz. 89 Gesetz i.S.d. Bestimmung kann jede Rechtsvorschrift sein, also nicht nur ein Gesetz im staatsrechtlichen Sinne, sondern auch eine Rechtsverordnung[337] oder ein Verwaltungsakt i.V.m. der zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm.[338] Schutzwirkung kommt einer Rechtsvorschrift zu, wenn sie, sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit, dazu dient, den Einzelnen oder b...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Schadensersatz

Rz. 121 Ersatzberechtigt aus § 826 BGB ist derjenige Geschädigte, der nach der "Reichweite des Schädigungsvorsatzes" als mögliches Tatopfer in die Tatvorstellung des Schädigers billigend einbezogen wurde, selbst wenn sich die sittenwidrige Handlung gegen einen anderen gerichtet hat, und dessen Schaden im Verhältnis zum Schädiger auf einem Verstoß gegen die guten Sitten beruh...mehr

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§ 16 Checklisten für die Ha... / A. Checkliste 1: Vertragliche Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Auftraggeber (Mandanten)

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 4. Beweis

Rz. 44 Der Geschädigte hat Art und Umfang seines Schadens darzulegen und gem. § 287 ZPO zu beweisen (vgl. § 5 Rdn 85 ff.).[134] In einem Rechtsstreit ist der dafür maßgebliche Zeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter;[135] die künftige Schadensentwicklung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund der vorgetragenen Tatsachen mit einer für § 287 ZPO au...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Geschützte Rechtsgüter

Rz. 7 Neben den erwähnten Rechtsgütern sind als sonstige Rechte i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, die eine ausschließliche Rechtsnatur mit dem Rang der ausdrücklich genannten Rechtsgüter haben, anerkanntmehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 2. Ersatzberechtigte

Rz. 32 Grds. hat einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nur der unmittelbar Geschädigte, also derjenige, dessen Rechtsgut verletzt worden ist. Der nur mittelbar Geschädigte, der infolge der unerlaubten Handlung, durch die ein anderer unmittelbar geschädigt worden ist, einen Vermögensschaden erlitten hat, hat einen Schadensersatzanspruch nur nach den Ausnahmere...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Vorsätzliche Schädigung

Rz. 117 Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB setzt Vorsatz des Schädigers voraus. Mit – direktem – Vorsatz handelt derjenige, der einen anderen mit Wissen und Wollen schädigt; das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist erforderlich (vgl. Rdn 15).[474] Bedingter Vorsatz genügt und liegt vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, dass durch sein Verhalten der andere ge...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 3. Inhalt und Umfang des Schadensersatzes

Rz. 36 Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz seines aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens (§§ 823 ff. BGB). Inhalt und Umfang dieses Anspruchs richten sich nach §§ 249 ff. i.V.m. §§ 842, 843, 848 bis 851 BGB. Der deliktische Schadensersatzanspruch umfasst das negative Interesse einschließlich der bei wertender Betrachtung erstattungsfähigen entgangenen Ve...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung der Partnerschaft

Rz. 431 Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG das – gesamthänderisch gebundene – Vermögen der Partnerschaft. Einer Partnerschaft ist ein deliktisches Fehlverhalten eines Partners analog § 31 BGB zuzurechnen.[1009] Nach § 6 Abs. 1, 2 PartGG ist jeder Partner bzgl. seiner beruflichen Leistungen als geschäftsführender Gesellschafter organs...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 1. §§ 194 ff. BGB

Rz. 148 Seit dem 1.1.2002 verjährt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung – auch eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers – grds. nach §§ 194 ff. BGB (Art. § 229 § 6 EGBGB; vgl. § 7 Rdn 2 ff.), soweit keine Sonderregelung gilt.[558] § 852 BGB besteht nur noch aus dem früheren § 852 Abs. 3 BGB a.F., verbunden mit einer neuen Sonderverjährungsreg...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / d) Beschränkung der Haftung auf den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme

Rz. 508 In vorformulierten Vertragsbedingungen ist eine Haftungsbeschränkung nur auf den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme, also gegenwärtig auf 1 Mio. EUR zulässig. Eine Beschränkung auf einen höheren Betrag ist möglich, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Wegen des AGB-rechtlichen Transparenzgebots[1146] muss der Haftungshöchstbetrag konkret beziffert we...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Alte Rechtslage (§ 852 Abs. 1, 2 BGB a.F.)

Rz. 152 Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährte ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hatte, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Gem. § 852 Abs. 2 BGB a.F. wurde die Verjährung, wenn zwischen S...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung

Rz. 467 Vertragspartner des Mandanten ist die AG selbst.[1080] Bei einer Rechtsanwalts-AG haftet für deren Verbindlichkeiten der Gesellschaft grds. nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Dies gilt auch für eine "Ein Mann"-AG (vgl. §§ 2, 42 AktG).[1081] Der AG wird das Handeln ihres Vorstandes entsprechend § 31 BGB und ihrer angestellten und freiberuflich tät...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 2. Bereicherung aus unerlaubter Handlung (§ 852 BGB)

Rz. 149 Der frühere § 852 Abs. 3 BGB a.F. ist nunmehr § 852 Satz 1 BGB . Danach ist der Schädiger, der durch eine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Geschädigten erlangt hat, zur Herausgabe nach den Bereicherungsvorschriften (§§ 812 ff. BGB) auch dann verpflichtet, nachdem der deliktische Schadensersatzanspruch verjährt ist. Ansprüche, die lediglich an eine rechtlich er...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / IV. Gegendarstellung

Rz. 87 Die Landespressegesetze gewähren demjenigen, der sich durch eine Mitteilung in der Presse, im Rundfunk oder Fernsehen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) betroffen fühlt, als Gegengewicht zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Presse und der Berichterstattung durch Rundfunk und Film (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) – i.R.d. Art. 5 Abs. 2 ...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Arglisteinrede gem. § 853 BGB

Rz. 153 Nach dieser – unverändert geltenden – Vorschrift kann der Geschädigte, wenn jemand durch eine unerlaubte Handlung eine Forderung gegen ihn erlangt hat, die Erfüllung dieser Forderung auch dann verweigern, wenn sein Schadensersatzanspruch, mit dem die Aufhebung der Forderung hätte begehrt werden können (§ 249 Abs. 1 BGB), verjährt ist.[563] Es handelt sich um einen ge...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Beseitigung und Widerruf

Rz. 67 Der Inhaber eines nach §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsguts kann analog §§ 12 Satz 1, 862 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB die Beseitigung einer gegenwärtigen, rechtswidrigen Beeinträchtigung des Rechtsguts für die Zukunft von dem Störer verlangen; auf dessen Verschulden kommt es dafür nicht an. Ein wichtiger Anwendungsfall ist der Anspruch auf W...mehr

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§ 8 Grundlagen der Dritthaftung

Rz. 1 Rechtsberater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften) – und andere berufliche Fachleute – haften ihren Auftraggebern für eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Vertrag und/oder aus Deliktsrecht. Insoweit steht die "Dritt-, Berufs-, Expertenhaftung" auf den sicheren rechtlichen Fundamenten eines – regelmäßig vorliegenden – Dienstver...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / Literaturtipps

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§ 1 Anwaltsvertrag / Literaturtipps

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§ 15 Deliktische Haftung de... / VIII. Mitverschulden

Rz. 49 Nach § 254 BGB hat der Geschädigte ein Mitverschulden bei der Entstehung oder der Entwicklung seines Schadens zu verantworten (zum Einwand des Mitverschuldens ggü. einem Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung vgl. § 6 Rdn 1 ff.). Rz. 50 Der Einwand des Mitverschuldens, der in einem Rechtsstreit von Amts wegen zu beachten ist,[148] betrifft auch einen Schadener...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 4. Haftung des Prozessbevollmächtigten

Rz. 258 Die Pflicht zu ordnungsgemäßem prozessualem Handeln ggü. dem Prozessgericht obliegt dem Prozessbevollmächtigten,[635] nicht dem Verkehrsanwalt.[636] Bei Unklarheiten des ihm erteilten Auftrags hat der Prozessanwalt den Verkehrsanwalt um Klarstellung zu ersuchen; dagegen ist er grds. nicht verpflichtet, unter Umgehung des Verkehrsanwalts den Mandanten selbst um Auskun...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Verstoß gegen die guten Sitten

Rz. 113 Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.[430] Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensscha...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Allgemeines

Rz. 62 Neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch (§§ 823 ff. mit § 249 BGB), der den Beweis des Verschuldens des Schädigers voraussetzt und auf Herstellung des Zustandes gerichtet ist, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, oder anstelle eines solchen Anspruchs kann derjenige, der in seinen durch §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsgütern verletzt wird, in entsprechend...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Unterlassung

Rz. 82 Zur Abwehr künftiger widerrechtlicher Beeinträchtigungen eines nach §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsguts kann dessen Inhaber entsprechend §§ 12 Satz 2, 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Störer Unterlassung verlangen (vgl. Rdn 62 ff.); auf dessen Verschulden kommt es dafür nicht an.[310] Von diesem vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung künftiger Störu...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 5. Haftung des Verkehrsanwalts

Rz. 265 Der Verkehrsanwalt ist verpflichtet,[656] den Prozessbevollmächtigten sorgfältig auszuwählen, wenn der Auftraggeber ihm dessen Beauftragung überlässt. Entscheidend sind die Umstände des Falls, insb. die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber. Im Normalfall kann sich der Verkehrsanwalt wegen...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 4. Haftungsbeschränkung auf einzelne Partner

Rz. 439 § 8 Abs. 2 PartGG in der Neufassung des Gesetzes zur Änderung des UmwG, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze v. 22.7.1998,[1022] in Kraft getreten am 1.8.1998, sieht eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf einzelne Partner vor. Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gem. § 8 Abs. 1 PartGG für ...mehr

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Bearbeiterverzeichnis

Es haben bearbeitet: Richter am BGH Prof. Dr. Gerhard Pape (3. und 4. Auflage: Rechtsanwalt beim BGH Axel Rinkler) Richter am BGH a.D. Gerhard Villmehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / A. Einleitung

Rz. 1 Wenn von Anwaltshaftung die Rede ist, geht es um die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt ggü. seinem Auftraggeber oder anderen Personen zum Schadensersatz verpflichtet ist.[1] Ein kodifiziertes Recht der Anwaltshaftung gibt es nicht, abgesehen von vereinzelten gesetzlichen Regelungen wie § 44 Satz 2 BRAO oder § 52 BRAO. Grundlegende Bedeutung kommt deshalb de...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Einführung

Rz. 399 Das Recht der GbR ist in §§ 705 ff. BGB nur z.T. geregelt. Die Beantwortung wichtiger Fragen wie etwa die, ob eine solche Gesellschaft selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann und insoweit rechtsfähig ist, oder Einzelheiten der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen. So...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / bb) Keine Analogie zu § 8 Abs. 2 PartGG?

Rz. 406 Die (konkludente) Auslegung des Rechtsanwaltsvertrages wäre zwar entbehrlich, wenn man für die persönliche Haftung der Mitglieder von Rechtsanwaltssozietäten weitergehend eine Analogie zu § 8 PartGG in Betracht zöge.[922] Eine solche Analogie ist aber im Ergebnis nicht angebracht, weil sie zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führte. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. LLP

Rz. 476 Die anwaltliche Berufsausübung ist auch in der Rechtsform einer LLP (Limited Liability Partnership)[1094] nach englischem Recht[1095] oder dem Recht der USA zulässig. Für die englische LLP folgt das aus der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV); für die US-amerikanische LLP aus einem völkerrechtlichen Vertrag.[1096] Diese Gesellschaftsform erfreu...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / b) Begriff der Haftungsbeschränkung

Rz. 486 Entgegen seinem missverständlichen Wortlaut erfasst § 52 Abs. 1 BRAO nicht nur die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Beschränkungen der Haftung auf einen Höchstbetrag, sondern auch die eines vollständigen Haftungsausschlusses. Allein dieses Verständnis entspricht der Absicht des Gesetzgebers, Haftungsbeschränkungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant umfassend un...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / e) Bearbeitung des Mandats

Rz. 529 Die Haftung darf nur auf solche Mitglieder einer Sozietät beschränkt werden, die das Mandat "im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten". Es ist erforderlich, dass derjenige Sozius, auf den die Haftung konzentriert wird, das Mandat tatsächlich "bearbeitet". In Anlehnung an § 8 Abs. 2 PartGG a.F. (vgl. Rdn 439 ff.) ist hiermit v.a. dasjenige Mitglied de...mehr

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§ 6 Mitverschulden / Literaturtipps

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§ 1 Anwaltsvertrag / b) Haftungsprivileg bei notarieller Tätigkeit

Rz. 142 Die Haftung des Rechtsanwalts folgt aus einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Die Haftung des Notars richtet sich gem. § 19 BNotO nach den Grundsätzen der Amtshaftung.[369] Rz. 143 Eine im Vergleich zur Anwaltshaftung systemwidrige Regelung enthält § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO . Danach kann ein Notar, dem Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann in A...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / aa) Anwendbares Recht

Rz. 420 Wie bei jedem Sachverhalt mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates (vgl. Art. 3 EGBGB) ist auch bei einer internationalen Sozietät vorab festzustellen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist (zu dem auf einen Anwaltsvertrag anwendbaren Recht vgl. Rdn 359 ff.[972]). Insoweit ist zwischen dem auf Haftungssachverhalte anwendbaren (Zivil-)Recht und dem anwendbaren Be...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / aa) Vertragliche Ausgestaltung der gesetzlichen Gesellschafterhaftung

Rz. 405 Das Modell der akzessorischen Gesellschafterhaftung gilt nur vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache mit dem Gläubiger. So ist bei Personenhandelsgesellschaften allgemein anerkannt, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter gem. § 128 HGB durch vertragliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner der Gesellschaft modifiziert, ja sogar auch ganz abbedungen werd...mehr