Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift setzt den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses voraus und regelt die Rechtsfolgen desselben und deren Geltendmachung durch den Erben. Der im Aufgebotsverfahren ergangene Ausschließungsbeschluss (§ 439 FamFG) führt nicht zu einem Erlöschen der Forderungen der ausgeschlossenen Gläubiger.[1] Lediglich die Haftung des Erben wird – auf eine eher eigenartige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Haftungsumfang bei Abschluss des Kaufvertrages

Rz. 2 Die bei Abschluss des Erbschaftskaufvertrages für den Erben (Verkäufer) bestehende Haftungslage wirkt für und gegen den Käufer. Er kann selbstständig die Haftungsbeschränkungen herbeiführen, sofern der Verkäufer bei Vertragsabschluss sein Beschränkungsrecht noch nicht verloren hat.[2] Anderenfalls haftet der Käufer nach Abs. 1 S. 2 unbeschränkt. Laufende Fristen (§§ 19...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Haftungsfallen

Rz. 26 Gravierendste Haftungsfalle im Zusammenhang mit Abs. 1 S. 1 ist, dass der Miterbe die notwendige Erhebung der Einrede im Rechtsstreit versäumt, was für die Zukunft dann zu einer unbeschränkten Haftung führt. Auch ist zu beachten, dass Abs. 1 S. 1 nur eine aufschiebende Wirkung zukommt. Ist also Dürftigkeit des Nachlasses zu befürchten, muss ergänzend die Einrede nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zwangsvollstreckung

Rz. 7 Im Fall eingeschränkter Haftung ist das Instrument der Vollstreckungsgegenklage nach § 786 ZPO zu beachten. Die Vorschriften der §§ 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO sind danach entsprechend anwendbar. Der Hauptvermächtnisnehmer muss sich somit seine beschränkte Haftung in einem Urteil vorbehalten lassen,[8] soweit es nicht zu einer Abweisung der Klage des Untervermächtnisnehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Gesetz enthält keine allg. Regelung darüber, wie der Erbe nach der Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet. Die Bestimmung enthält deshalb eine (spezielle) Regelung der Haftung des Erben nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung der Masse (§§ 196 ff., 200 InsO) oder durch einen Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO). Nur in diesen (beiden)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 8 Der Gläubiger, der den Erben nach dem Ablauf der Säumnisfrist über die Bereicherung hinaus in Anspruch nehmen will, muss darlegen und beweisen, dass er entweder den Anspruch innerhalb der Frist geltend gemacht, ihn im Aufgebotsverfahren angemeldet hat oder dass der Anspruch dem Erben in sonstiger Weise bekannt geworden ist.[10] Liegen die Voraussetzungen des § 1974 BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs tritt eine Verschlechterung der Stellung des Erbschaftsbesitzers ein. Er muss nun damit rechnen, nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände zu sein, und ist somit aufgefordert, die Nachlassgegenstände entsprechend zu verwalten. Seine Haftung und seine Ansprüche auf Ersatz der gemachten Verwendungen richten sich nun nach de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Damit legt das Gesetz einen wichtigen Grundsatz der Haftungsbeschränkung fest: die amtliche Nachlassabsonderung. Die Verwaltung des Nachlasses wird dem Erben im Falle der Nachlassverwaltung und des (fremdve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ausschluss der §§ 1973 und 1974 BGB

Rz. 4 Ein unbeschränkbar haftender Erbe ist gem. § 455 Abs. 1 FamFG nicht mehr berechtigt, das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern zu beantragen. Er verliert die Ausschließungseinrede des § 1973 BGB und die Verschweigungseinrede des § 1974 BGB. Der Ausschluss gilt nach Abs. 1 S. 2 nur, wenn das Ausschlussurteil nach dem Eintritt der unbeschränkbaren ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zubehör

Rz. 2 Das Vermächtnis erstreckt sich im Zweifel nach Abs. 1 auch auf das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Zubehör. Der Begriff des Zubehörs orientiert sich an den §§ 97, 98 BGB. Rz. 3 Für die Bestimmung des Zubehörs ist es nicht Voraussetzung, dass das Zubehör im Eigentum des Erblassers steht.[1] In Bezug auf nicht im Eigentum des Erblassers stehendes Zubehör gilt: Hatte ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede

Rz. 7 Die Dürftigkeitseinrede setzt voraus, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse fehlt (§ 1982 BGB; § 26 Abs. 1 InsO) und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht "tunlich" ist oder dass aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben (§ 1988 Abs. 2 BGB)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erben als Anspruchsgegner

Rz. 40 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften – sowohl vor als auch nach der Auseinandersetzung[174] – gem. §§ 2058 ff. BGB im Außenverhältnis als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB.[175] Der Pflichtteilsberechtigte hat also grundsätzlich die freie Wahl, welchem Miterben gegenüber er sein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Haftungsprivilegierung

Rz. 1 Mit Rücksicht darauf, dass der Vorerbe während der Dauer der Vorerbschaft Eigentümer der Nachlassgegenstände ist und diese nicht lediglich treuhänderisch verwaltet, beschränkt die Vorschrift den subjektiven Maßstab für die Haftung des Vorerben auf diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis rebus adhibere solet, vgl....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt den Inhalt des Inventars. Bereits aus ihrem Wortlaut ist zu schließen, dass es sich hier um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung keinen Rechtsnachteil nach sich zieht,[1] also nicht den Verlust des Rechts zur Beschränkung der Haftung. Die Unvollständigkeit des Inventars kann zum Zwecke der Ergänzung zu einer neuen Inventarfris...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Nachhinein

Rz. 64 Mitwirken bedeutet nicht ausschließlich ein Handeln oder Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) im Vorfeld der Verwaltungsmaßnahme. Handelt der Miterbe zunächst ohne einen Mehrheitsbeschluss, so erfolgt dies auf eigenes Risiko. Er läuft dann Gefahr, schlussendlich allein für die Maßnahme mit seinem Vermögen zu haften. Er kann jedoch gleichwohl ggf. noch a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beweislast

Rz. 15 Den Eintritt der unbeschränkten Haftung hat der Nachlassgläubiger zu beweisen, der den Erben vor dem Prozessgericht in Anspruch nimmt.[15] Er hat im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass und wodurch der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat. Er muss also z.B. vortragen und unter Beweis stellen, bei § 1994 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB, dass dem Erben eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Aufrechnung durch Nachlassgläubiger (Abs. 1)

Rz. 6 Hat ein Nachlassgläubiger die Aufrechnung erklärt, treten die oben beschriebenen Wirkungen ein. Die Aufrechnung ist als nicht erfolgt anzusehen, sobald die Nachlasssonderung eintritt. Nur wenn der Erbe der Aufrechnung zugestimmt hat, bleibt diese wirksam. Zu Recht wird dabei darauf abgestellt, dass in der Zustimmung zur Aufrechnung eine Verfügung des Erben über die zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftungsbeschränkung unter unbeschränkt haftenden Miterben (Abs. 2)

Rz. 7 Erfasst werden hier jene Fälle, in denen ein Miterbe von einem anderen Miterben auf Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird (Verbindlichkeit des Erblassers gegenüber dem Miterben, Vermächtnis, Pflichtsteilergänzungsanspruch, Berichtigung einer gesamtschuldnerischen Nachlassverbindlichkeit), nachdem bei einem von ihnen im Verhältnis zu den auße...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2)1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Haftungsbeschränkung beim Erbteilskauf

Rz. 6 Besondere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung für den Käufer beim Erbteilskauf stellen die §§ 2058–2063 BGB dar, die im Fall des Abs. 1 entsprechend angewendet werden.[11] Dies bedeutet, dass auch nach dem Erbschaftskauf bis zur Erbteilsübertragung der Käufer jede Befriedigung der Nachlassgläubiger verweigern kann. Nach der Übertragung haftet er bis zur Teilung besc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verbindlichkeiten des BGB-Gesellschafters

Rz. 47 Keine Besonderheiten gelten, wenn der Erblasser Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. Wird diese durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), tritt der Erbe in die Abwicklungsgesellschaft ein. Für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftet er nach erbrechtlichen Grundsätzen mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.[128] Ist die Auflösun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des unbeschränkt haftenden Erben (Abs. 1)

Rz. 2 Der Erbe, der unbeschränkt haftet, kann sich nicht mehr auf §§ 2014, 2015 BGB berufen. Dabei ist es unerheblich, weshalb der Erbe unbeschränkt haftet. Der Eintritt der unbeschränkten Haftung kann sich ergeben aus der Fristversäumnis nach § 1994 Abs. 1 BGB, der Inventarverfehlung nach § 2005 Abs. 1 BGB, der Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 Abs....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anspruchsinhaber (Abs. 1)

Rz. 2 Der Testamentsvollstrecker haftet zunächst gegenüber dem Erben und dem Vorerben. Der Nacherbe wird erst mit Eintritt des Nacherbfalls zum Erben und ist somit noch nicht Haftungsgläubiger aus § 2219 BGB (dieser kann also nur gegenüber dem Vorerben seine Auskunftsrechte nach § 2227 BGB geltend machen; ebenso ist der Schlusserbe in einem gemeinsamen Testament noch nicht E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 14 Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten durch die Erbengemeinschaft ist in den §§ 2058–2061 BGB geregelt (vgl. § 2058 Rdn 1 ff). Gehört ein Handelsgeschäft zum Nachlass, können die Erben die unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten des Handelsgeschäfts verhindern, wenn die Fortführung des Geschäfts vor Ablauf von drei Monaten nach dem Erbfall eingestellt wird, § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zweck der Norm ist es, die Verpflichtung des Käufers, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer festzulegen. Eine Einschränkung hiervon ist bezüglich der Nachlassverbindlichkeiten zu machen, für die der Verkäufer nach § 2376 BGB haftet. Dies ist auch sachgerecht, da durch den Erbschaftsverkauf die Vertragsparteien verei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ergänzt die Vorschriften zur Haftung des Erben (§§ 1978, 1979 BGB), gelegentlich der Verwaltung des Nachlasses. Dem Erben wird die Pflicht auferlegt, unverzüglich (vgl. § 121 BGB) das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses erlangt (im Einzelnen vgl. § 1975 Rdn 6, 7). ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Entfällt die Haftung des Alleinerben wegen § 2328 BGB, so tritt die Haftung des Beschenkten ein, § 2329 BGB. Der Anspruch kann beim Vorhandensein mehrerer Erben nur dann gegen den Beschenkten gerichtet werden, soweit der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Berechtigten von diesem nicht erfüllt werden kann bzw. wegen § 2328 BGB erfüllt werden muss.[20] Sind sämtliche Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Vorkaufsrecht nach Abs. 1 soll den Miterben die Möglichkeit eröffnen, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und Auseinandersetzung oder Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern oder zu sichern, auf die der Anteilserwerber Einfluss nehmen könnte.[1] Neben § 577 BGB ist ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Reichweite der Privilegierung

Rz. 3 Die Haftungsbeschränkung des § 2131 BGB bezieht sich lediglich auf die allg. Pflicht des Vorerben zur ordnungsgemäßen Verwaltung, nicht jedoch auf die dem Vorerben auferlegten besonderen Pflichten; so gilt für die aus den §§ 2116–2119, 2123 BGB folgenden Pflichten zur Hinterlegung von Wertpapieren, zur Eintragung eines Sperrvermerkes, zur mündelsicheren Anlage von Geld...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Aufgebot soll dem Erben zunächst eine zuverlässige Übersicht über die Verschuldung und damit zusammen mit dem Inventar über den Stand des Nachlasses geben.[1] Auf dieser Grundlage soll er sich entscheiden können, ob er eine amtliche Nachlassliquidation durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren beantragt oder den Nachlass in Selbstverwaltung behält un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Unterlassen der Fruchtziehung

Rz. 9 Unterlässt der Beschwerte es, eine Frucht zu ziehen, begründet dies grundsätzlich keine Haftung. Jedoch kann er ab Verzug oder Rechtshängigkeit im Falle unterlassener Fruchtziehung schadensersatzpflichtig werden (§§ 280, 281, 286, 291, 292 BGB i.V.m. § 987 Abs. 2 BGB). Die Kenntnis des Beschwerten von seiner Erfüllungspflicht begründet jedoch noch keine verschärfte Haf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besonderheiten bei Miterben

Rz. 14 Miterben können das Recht zur Haftungsbeschränkung lediglich durch Inventarverfehlungen (§§ 1994 Abs. 2 S. 2, 2005 Abs. 1, 2006 Abs. 3 BGB) und nur hinsichtlich einer ihrem ideellen Erbteil entsprechenden Quote einzelner (§ 2006 Abs. 3 BGB) oder sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten verlieren.[13] Der Miterbe, dessen unbeschränkbare Haftung auf einer Inventarverfehlung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Fristbestimmung

Rz. 2 Die Inventarfrist wird nur auf Antrag eines Nachlassgläubigers gesetzt (Abs. 1 S. 1). Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts (§ 25 FamFG) erklärt werden. Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder Nachlassgläubiger i.S.v. § 1967 BGB,[4] auch der Pflichtteilsberechtigte, der Vermächtnisnehmer und der Auflageberechtigte[5] s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 13 Die Folge der Versäumung der ihm gesetzten Inventarfrist ist, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkbar haftet mit den sich aus § 2013 Abs. 1 BGB ergebenden Folgen. Auf ein Verschulden des Erben kommt es grundsätzlich nicht an.[38] Unter den Voraussetzungen des § 1996 Abs. 1 BGB – höhere Gewalt oder unverschuldete Unkenntnis der Anordnungsverfügun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vollmachtslösung

Rz. 31 Der Testamentsvollstrecker kann sich durch die Erben zur Fortführung des Handelsgeschäfts bevollmächtigen lassen. Hierdurch kann der Testamentsvollstrecker den Erben mit seinem Privatvermögen verpflichten. Als Inhaber des Handelsgeschäfts wird der Erbe in das Handelsregister eingetragen und haftet nach den §§ 25, 27 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten des Erblassers ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zweck der Regelung, die die gesetzliche Vermutung der Vollständigkeit des rechtzeitig errichteten Inventars begründet, ist es, Streitigkeiten vorzubeugen und dem Erben Veranlassung zu geben, möglichst bald ein Inventar zu errichten.[1] Wird nämlich das Inventar "rechtzeitig" errichtet, wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftungsbeschränkung unter unbeschränkt haftenden Miterben (Abs. 2)

Rz. 10 Gegenüber den Miterben bleibt das Haftungsbeschränkungsrecht auf den Nachlass oder das bei der Teilung Empfangene selbst dann erhalten, wenn dieses gegenüber den außenstehenden Nachlassgläubigern bereits verloren gegangen ist. Auch hier tritt die Haftungsbeschränkung gegenüber den Miterben nicht automatisch ein, sondern der Miterbe muss sich hierauf berufen, was ihm a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Nachfolge bei Einzelunternehmen

Rz. 7 Das Einzelunternehmen ist vererblich, § 22 Abs. 1 HGB, und geht auf die Miterben über. Die Miterben können in gesamthänderischer Verbundenheit ohne zeitliche Begrenzung und ohne gesellschaftlichen Zusammenschluss ein ererbtes Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.[13] Die Umwandlung in eine Handelsgesellschaft ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erbe angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Das hat den Zweck, dass der Nachlass nicht herrenlos wird (vgl. § 1942 Rdn 1 ff.). Deshalb schützt das Gesetz den Fiskus anderweitig vor den Gefahren, die sich aus dem Anfall der Erbschaft hinsichtlich der Haftung wegen Nachlassverbindlichkeiten ergeben können. De...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Entlastung des Testamentsvollstreckers und Folgen

Rz. 58 In der Lit. wird häufig die Entlastung als die Möglichkeit für den Testamentsvollstrecker erachtet, sich zu "enthaften". Die einzelnen Voraussetzungen hierfür werden jedoch nicht dargestellt. Ebenso wird häufig nur die Frage aufgeworfen, ob ein Anspruch auf Entlastung besteht. Die Entlastung des Testamentsvollstreckers spielt in der Praxis eine sehr große Rolle, zumal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2037 BGB regelt den Erklärungsempfänger sowie die Haftung des Käufers i.S.v. § 2036 BGB für den Fall der weiteren Übertragung des Erbteils.mehr