Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Zeitliche Beschränkung

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Als Steuern, für die gehaftet wird, kommen nur solche in Betracht, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind (s. § 38 AO). Dies gilt auch für Steuerabzugsbeträge. Das Ende des Zeitraums, auf den sich die Haftung erstreckt, wird von der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Zuzustimmen...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Andere Tatsachen

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (s. § 425 BGB). So berührt eine Stundung (s. § 222), die einem Gesamtschuldner gewährt wird, nur diesen und lässt die Fälligkeit der Forderung gegenüber den anderen Gesamtschuldnern unberührt. Dasselbe gilt für die Aussetzung der Vollziehung (s...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 1958 BGB: Gegen den Erben kann vor Annahme der Erbschaft ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, gerichtlich nicht geltend gemacht werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift darf gegen den Erben vor Annahme der Erbschaft kein Verwaltungsakt erlassen werden. Dies betrifft nicht nur das Vollstreckungsverfahren, sond...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Lorenz, Die steuerlichen Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters, StW 2003, 164; Fittkau, Haftungssituationen bei ausländischen Gesellschaften, insbesondere am Beispiel der Limited, StBp 2005, 255, 285; Ehlers, Die persönliche Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen, NJW 2011, 2689; Bruschke, Die verfahrensrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters und die dadurch ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Gmach, Pflichten des Verfügungsberechtigten, DStZ 2001, 341; Meier, Zur Haftung für Steuerschulden einer GmbH bei faktischer Geschäftsführung durch den Gesellschafter, StW 2004, 107; Kaiser/Grimm, Ausweitung der steuerstrafrechtlichen Rechtsprechung zu § 35 AO, DStR 2014, 179; s. auch die Hinweise bei § 34 AO und bei § 69 AO.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Betroffener Personenkreis

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von der Haftung sind alle Personen betroffen, denen die §§ 34 und 35AO steuerliche Pflichten auferlegen, die an sich dem Steuerpflichtigen obliegen, die dieser aber mangels eigener Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit nicht selbst erfüllen kann. Dazu zählen die gesetzlichen Vertreter, Vorstände und Geschäftsführer von Handelsgesellschaften...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Haftungsvoraussetzungen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für den Eintritt der Haftung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Eine Person muss an dem Unternehmen i. S. des § 74 Abs. 2 AO wesentlich beteiligt sein und dem wesentlich Beteiligten müssen Gegenstände gehören, die dem Unternehmen dienen. I. Wesentliche Beteiligung Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Es haften nur Personen, die...mehr

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AGS 10/2018, Gegenstandswer... / Leitsatz

Auch allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln können grundsätzlich streitige oder ungewisse Ansprüche klären und insoweit bei der Wertfestsetzung zu einem Mehrwert des Vergleichs führen. In diesem Fall bedarf es allerdings für die Wertfestsetzung stets der Darlegung des Rechtsverhältnisses und der konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, dass darüber zwischen den Parteien zu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsfolgen

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Säumniszuschläge verwirken mit Ablauf des Fälligkeitstags – ohne vorangegangene Mahnung – unmittelbar kraft Gesetzes, ein Verschulden ist keine Anspruchsvoraussetzung (BFH v. 17.07.1985, I R 172/79, BStBl II 1986, 122). Sie sind ohne besondere Festsetzung zu entrichten (§ 218 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO). Voraussetzung ist allein, dass die t...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Bevollmächtigte

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wer ohne Organ zu sein aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung für den Stpfl. Erklärungen abgibt (Arbeitnehmer, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), also als Erfüllungshilfe tätig wird, ist nicht zur Berichtigung unrichtiger Erklärungen verpflichtet (s. BGH v. 20.12.1995, 5 StR 412/95, wistra 1996, 184; Seer in Tipke/Kruse, § 153 AO Rz. 4; ...mehr

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Anhang 1: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Vom 14.12.1976, zuletzt geändert durch Zweites Bürokratieentlastungsgesetz vom 30.06.2017, BGBl. I S. 2143. Art 97Übergangsvorschriften § 1Begonnene Verfahren (1) Verfahren, die am 1. Januar 1977 anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2)...mehr

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AGS 10/2018, Bärmann, WEG – Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz

14. Aufl., 2018, Verlag C. H. Beck, München. LI, 1962 S., 149,00 EUR Der "große Bärmann" – seit vielen Jahren der Standardkommentar zum WEG – ist in der neu bearbeiteten 14. Aufl. 2018 erschienen. Die Neuauflage hat den Rechtsstand 1.6.2018 und berücksichtigt nicht nur zahlreiche, wichtige Entscheidungen der Instanzgerichte und des V. Zivilsenats des BGH, sondern auch Gesetzä...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Blesinger, Das Ermessen der Finanzbehörde beim Erlass eines Haftungsbescheids, StuW 1995, 226; Huber, Das neue Rechts der Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens, ZIP 1998, 897; Fett/Barten, Die Geltendmachung der Anfechtung nach dem neuen Anfechtungsgesetz 1999 durch das Finanzamt, DStZ 1999, 91; App, Duldungsbescheide des Finanzamts nach neugefasstem Anfechtungs...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Juristische Personen

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Verbindlichkeiten der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen (s. § 1 AktG). Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (s. § 41 Abs. 1 AktG). Bei der KGaA haften die persönlich haftenden Gesellschafter unbeschränkt, nicht jedoch die Kommanditaktionäre (s. § 278 AktG). Bei der GmbH haftet n...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Verwirkung

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erlass eines Haftungsbescheides kann sich auch nach Treu und Glauben wegen Verwirkung verbieten. Zur Frage der Verwirkung bei der Inanspruchnahme von Haftenden s. BFH v. 07.04.1960, V R 296/57, HFR 1961, 176. Die Frage der Verwirkung lässt sich hierbei nicht losgelöst vom haftungsauslösenden Verhalten beurteilen. Sie kommt bei einer...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Außersteuerrechtliche Haftungstatbestände

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Zivilrecht enthält eine große Zahl von Haftungstatbeständen, die sich ganz oder teilweise mit steuerrechtlichen Tatbeständen decken können. Die Geltendmachung erfolgt in jedem Fall durch Haftungsbescheid nach § 191 AO (BFH v. 21.01.1986, VII R 179/83, BStBl II 1986, 383; Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, S. 163 ff....mehr

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FoVo 10/2018, Antrag des Sc... / 3 Der Praxistipp

Letztlich eine Frage der Rangverhältnisse Wer sich für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehrs eines Dritten bedient, muss sich des Risikos bewusst sein, dass er für diesen in die Haftung genommen wird. Nutzt der Dritte ein Konto des Schuldners, so hat er gegen diesen einen Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB. Geht also das Gehalt des Dritten oder auch eine Versich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Haftungsvoraussetzungen

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die persönliche Haftung der in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen für vom Steuerpflichtigen geschuldete Steuern und die übrigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. des § 37 AO setzt viererlei voraus: 1. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet worden. 2. Es...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Erwerbe im Vollstreckungsverfahren

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erwerbe im Vollstreckungsverfahren führen ebenfalls nicht zur Haftung nach § 75 Abs. 1 AO. Das Vollstreckungsverfahren ist im 8. Buch der ZPO (s. §§ 704ff. ZPO) geregelt und wird durch die Vorschriften des ZVG ergänzt (s. § 869 ZPO). Das hat vor allem Bedeutung bei der Zwangsversteigerung umsatzsteuerpflichtig vermieteter Grundstücke (s...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / aa) Erblasserschulden

Zum Passivbestand gehören gem. § 1967 Abs. 2 BGB zunächst die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten, soweit sie vererbbar und nicht mit einer peremptorischen Einrede (z. B. Einrede der Verjährung oder Verwirkung) behaftet sind.[2] Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung des Erblassers ist die Verbindlichkeit nur insoweit zu passivieren, wie der Erblasser im Innen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Betriebsteuern

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erwerber haftet für solche Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (Betriebsteuern). Dabei handelt es sich um solche Steuern, für deren Entstehung zwingend die Existenz eines Unternehmens vorausgesetzt ist, die also bei einem Nichtunternehmer nicht anfallen können. Zum Begriff der Betriebst...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Rechtsgrundlagen

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der öffentlich-rechtliche Haftungsanspruch kann seine tatbestandlichen Wurzeln sowohl in Steuergesetzen als auch in außersteuerlichen Rechtsgrundlagen haben. Häufig stehen steuerrechtliche und außersteuerrechtliche Haftungstatbestände nebeneinander (einfache Gesetzeskonkurrenz), wobei sich die Tatbestände vollständig oder auch nur teilwe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / XVII. Ablaufhemmung in der Entrichtungspflicht (§ 171 Abs. 15 AO)

Tz. 118 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Verjährungshemmende Umstände i. S. des § 171 AO bei Steuerentrichtungspflichtigen (§ 33 Abs. 1 AO, z. B. Arbeitgeber gem. §§ 39b, 41a EStG, Schuldner von Kapitalerträgen gem. §§ 44, 45a EStG; s. § 33 AO Rz. 7) wie z. B. die Außenprüfung führen nach der durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) eingefügten und für alle...mehr

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FF 10/2018, FF, 10/2018 / Anwaltsregress

OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.7.2018 – 13 U 1/15 1. Anwaltshaftung bei Untätigkeit – zur Unterbrechung der Kausalität durch Gerichtsfehler oder Verhalten Dritter. 2. Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern, auf der Grundlage des Parteivorbringens im Regre...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Erwerbe aus einer Insolvenzmasse

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erwerbe aus einer Insolvenzmasse sind von der Haftung nicht betroffen. Diese Einschränkung dient der Erleichterung der Verwertung der von der Insolvenz erfassten und zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte. Da nur Erwerbe aus einer Insolvenzmasse ausscheiden, greift die Beschränkung nicht ein, wenn es zu einer Insolvenzeröffnung ma...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Korrekturen

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während des Aufbewahrungszeitraums ist die mitteilungspflichtige Stelle nach § 93c Abs. 3 AO zu einer Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten verpflichtet, wenn sie feststellt, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren oder ein Datensatz zu Unrecht übermittelt wurde. Die Korrektur hat unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern z...mehr

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zfs 10/2018, Innenausgleich... / Sachverhalt

Die Kl. nimmt als Kfz-Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs nach Regulierung eines Unfallschadens den beklagten Haftpflichtversicherer des im Unfallzeitpunkt mit dem Zugfahrzeug verbundenen Sattelaufliegers im Wege des sog. Innenausgleichs auf hälftige Erstattung der Regulierungsleistung in Anspruch. Der Fahrer des Sattelzugs verursachte am 26.9.2014 einen Verkehrsunfall....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Mehrheit von Verpflichteten

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 An einem Steuerschuldverhältnis können aus verschiedenen Gründen mehrere Personen als Verpflichtete beteiligt sein: Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Sinne des § 43 AO kann sich eine Mehrheit von Steuerschuldnern aus dem in Betracht kommenden Einzelsteuergesetz ergeben; s. z. B. § 20 ErbStG, § 13 GrEStG, § 10 Abs. 3 GrStG und Art. ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Zinsschuldner

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zinsschuldner ist nach § 235 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind, also der – steuerliche – Nutznießer der Straftat (s. BFH v. 19.03.1998, V R 54/97, BStBl II 1998, 466). Dies ist nicht notwendig der Täter, sondern der Schuldner der hinterzogenen Steuer, auch wenn er an der Tat nicht mitgewirk...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87d ersetzt seit dem 1.1.2017 § 1 Abs. 1 Satz 2 SteuerdatenübermittlungsVO. Sie ermöglicht dem Datenübermittler sich bei der Datenübermittlung Dritter zu bedienen, die das Gesetz als Auftragnehmer bezeichnet. Der Personenkreis, der als Auftragnehmer tätig werden kann, ist im Gesetz nicht genannt. Dementsprechend können nicht nur profes...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Steuern

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Was Steuern sind, bestimmt § 3 Abs. 1 AO. Zu den Steuern gehören auch Rückforderungsansprüche wegen nicht geschuldeter Steuererstattungen (s. § 37 AO Rz. 6 ff. AO; Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz. 9). Der Rückforderungsanspruch wird nicht durch Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 AO), sondern mit Abrechnungsbescheid geltend gemacht. Tz. 7 Stan...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsfälle

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift gilt für alle Steuerarten und für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Sie wird für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (s. Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK) in Art. 83 Abs. 1 UZK modifiziert: Nach Art. 83 Abs. 1 UZK entsteht die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkung...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Vollziehung des Arrestes

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vollziehung des Arrestes ist schon vor der Zustellung der Arrestanordnung an den Arrestschuldner zulässig, jedoch verliert sie ihre Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt ist (§ 324 Abs. 3 Satz 2 AO). Nach § 324 Abs. 3 Satz 1 AO ist dem...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe v. 30.08.2001 (BGBl I 2001, 2267 = BStBl I 2001, 602) mit Wirkung vom 07.09.2001 eingeführt. Gleichzeitig wurde aufgrund der Ermächtigung in Abs. 3 die Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau erlassen. Sie bezweckt, die Vollzugsdefizite bei der B...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift verweist hinsichtlich der Vollstreckung gegen Erben auf eine Reihe von Bestimmungen des BGB und der ZPO. Wegen der Einzelheiten s. Abschn. 29 bis 31 VollstrA. § 1958 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zwischen der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Steuerberaters, zu der "richtigen" Erhebung der Steuer beizutragen, und seiner privatrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber, dessen Steuerlast nach Möglichkeit zu verringern, können sich Kollisionen ergeben. Soweit diese zu einem strafbaren Verhalten des Berufsträgers führen, ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Übergang der wesentlichen Betriebsgrundlagen

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Übereignung im Ganzen bedeutet, dass die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens oder Betriebes übergehen müssen (BFH v. 07.11.2002, VII R 11/01, BStBl II 2003, 226). Behält der frühere Betriebsinhaber eine wesentliche Betriebsgrundlage zurück und übereignet er sie erst später an den Betriebsübernehmer, so liegt keine Übereignung im Ga...mehr

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AGS 10/2018, Kostenerstattu... / 1 Aus den Gründen

Die zulässig erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 25.6.2018 gegen den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss v. 20.6.2018 hat in der Sache teilweise Erfolg, erweist sich jedoch überwiegend als unbegründet. Im Ergebnis hat der nach der Kostengrundentscheidung kostenbelastete Beklagte zu 1) unbeschadet dessen, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt worden w...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Klagebefugnis im Allgemeinen (§ 40 Abs. 2 FGO)

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 40 Abs. 2 FGO schließt nicht nur die Popularklage aus. Die grds. Beschränkung auf den unmittelbar Betroffenen ("Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, … in seinen Rechten verletzt zu sein") schließt sowohl eine gewillkürte Prozessstandschaft aus (BFH v. 31.03.1981, VIII B 53/80, BStBl II 1981, 696) als auch die Wahrnehmung...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Drittschuldnererklärung muss gem. § 316 Abs. 1 Satz 1 AO binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, abgegeben werden. Dies kann jedoch nur dann wortgetreu gelten, wenn die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung gem. § 316 Abs. 2 Satz 1 AO in die Pfändungsverfügung (§ 309 Abs. 1 AO) aufgenommen wird. Wi...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Gehm, Der Tatbestand der Steuerhinterziehung im Licht des Rechts der EU, NZWiSt 2013, 53; Seer, Das Delikt der Steuerhinterziehung im Kernbereich des Steuerstrafrechts, StStud 2016, 35. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Steuerhinterziehung ist der zentrale Straftatbestand des Steuerstrafrechts. Es handelt sich um eine abschließende Sonderregelung, die den Betrugstatbes...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Folgen der Drittwirkung

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 166 AO genannten Personen sind nach Eintritt der Bestandskraft der die Drittwirkung ausübenden Steuerfestsetzung bzw. des der Steuerfestsetzung gleichzusetzenden Bescheides mit Einwendungen gegen Form und Inhalt des Steuerbescheides, also gegen dessen Rechtswirksamkeit und Bestandskraft, ausgeschlossen (BFH v. 19.12.2000, VII R...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 93a Abs. 1 Satz 1 AO ermöglicht es, die genannten Stellen zur Mitteilung folgender Sachverhalte zu verpflichten: § 93a Abs. 1 Nr. 1a AO: Mitteilung der Empfänger gewährter Leistungen sowie den Rechtsgrund und die Höhe und den Zeitpunkt dieser Leistungen. Die Verpflichtung soll sicherstellen, dass sowohl der Empfänger als Steuersubjekt e...mehr

Beitrag aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Auftreten als Verfügungsberechtigter

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift stellt nicht auf das wirkliche Innehaben einer derartigen Verfügungsberechtigung ab, sondern darauf, ob jemand als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namenauftritt. Der erste Satzteil der Vorschrift lässt die Annahme zu, sie beträfe auch solche als Verfügungsberechtigte auftretende Personen, die in Wirklichkeit...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Regelung durch das Recht der Europäischen Union

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 1 Abs. 1 Satz 1 AO ordnet an, dass die Steuern durch das Recht der EU "geregelt" sein müssen. Es kommt – wie bei dem Merkmal "Regelung durch Bundesrecht" – lediglich darauf an, ob eine Regelung tatsächlich vorliegt, nicht dass die EU über eine entsprechende Regelungskompetenz verfügt (vgl. Musil in HHSp, § 1 AO Rz. 33; Seer in Tipke/K...mehr

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AGS 10/2018, Gegenstandswer... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist teilweise begründet. Die Regelung in Nr. 11 des Vergleichs (Ausgleichsklausel) war mit einem Mehrwert von 25.000,00 EUR zu bemessen. Hieraus ergibt sich insgesamt ein Gegenstandswert des Vergleichs von 73.609,40 EUR. Ein Vergleichsmehrwert fällt an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstrei...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87c tritt an die Stelle von §§ 3 und 4 SteuerdatenübermittlungsVO, deren Regelungen er weitgehend übernommen hat. Die Vorschrift regelt die Pflichten von Herstellern und Vertreibern nicht amtlicher Datenverarbeitungsprogramme, die im Besteuerungsverfahren für die Erhebung, die Verarbeitung (einschließlich der Übermittlung an Finanzbehö...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 135 Kostenpflichtige

Schrifttum von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil 1) und 46 (Teil 2). Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 135 FGO regelt die grundsätzliche Kostentragungspflicht bei Verfahrensbeendigung; die Vorschrift wird ergänzt durch die §§ 136 bis 138 FGO. Der Begriff der Kosten umfasst gem. § 139 Abs. 1 FGO sowohl die Gerichtskosten als auch die außergeric...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Begründung von Ermessensentscheidungen

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerverwaltungsakte sind grds. zu begründen (§ 121 Abs. 1 AO). Dies gilt auch für Ermessensentscheidungen: Hier muss die Begründung erkennen lassen, dass die Finanzbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat und welche wesentlichen Erwägungen sie dabei angestellt hat (s. § 121 AO Rz. 6). Anders ausgedrückt...mehr