Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Ermessen

1. Entschließungsermessen Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus der Fassung des § 191 Abs. 1 AO, wonach der Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, ist zu entnehmen, dass der Erlass des Haftungsbescheids im pflichtgemäßen Ermessen (s. § 5 AO; Ausnahme: s. § 13c Abs. 2 Satz 2 UStG) des FA steht (h. M.: Loose in Tipke/Kruse, § 191 AO Rz. 3...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte (§ 130 Abs. 1 AO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mangels Vertrauensschutz können rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach der Regelung des § 130 Abs. 1 AO jederzeit ohne Weiteres ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind (AEAO zu § 130, Nr. 3). Die Rücknahme ist auch möglich, w...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerschuldner – insbesondere von Betriebssteuern wie GewSt, USt, aber auch GrESt – sind u. a. folgende nichtrechtsfähige Personenvereinigungen: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), OHG und KG (§§ 105, 161 HGB; die aber auch zivilrechtlich Träger von Rechten und Pflichten sein können, §§ 124, 161 Abs. 2 HGB) und der ni...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Anwendungsbereich der vorliegenden Bestimmung beschränkt sich auf Steuerbescheide i. S. des § 155 AO und auf die ihnen durch Gesetz ausdrücklich gleichgestellten Bescheide (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 6 f.). Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift gilt demnach nicht für Haftungs- und Duldungsbescheide oder für Bescheide über...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Steuerverwaltungsakte ohne und mit Dauerwirkung

Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung erschöpft sich mit seiner einmaligen Vollziehung bzw. Befolgung (z. B. Haftungs- und Steuerbescheid, s. BFH v. 01.06.1965, VII 228/63 U, BStBl III 1965, 495). Demgegenüber lassen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zumindest ein eine gewisse Zeit andauerndes Rechtsverhältnis entstehen (z. B. Stundung s....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift betrifft Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide (s. § 164 AO Rz. 2), nicht dagegen Haftungs- und Duldungsbescheide (h. M.; BFH v. 16.11.1995, VI R 82/95, BFH/NV 1996, 285; Krumm in Tipke/Kruse, § 166 AO Rz. 11; Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 166 AO Rz. 2). Sie ist auch im Erhebungsverfahren z. B. bei einem Abr...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Abgrenzung von anderen Bescheiden

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Um Steuerbescheide handelt es sich beim Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid bzw. beim Bescheid über pauschale Lohnsteuer (BFH v. 28.11.1990, V R 115/87, BStBl II 1991, 488 m. w. N.), da der Arbeitgeber nicht für eine fremde Schuld haftet, sondern für eine eigene Schuld einzustehen hat. Da der Begriff des Steuerbescheids die Festsetzung ein...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Schriftlicher Steuerverwaltungsakt

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Schriftform bedeutet, dass der ganze Inhalt des Verwaltungsakts (Adressat, verfügender Teil, Begründung) in einem Schriftstück dokumentiert ist. Die gesetzlich gebotene Schriftform wird auch durch die Übersendung per Telefax gewahrt (BFH v. 28.01.2014, VIII R 28/13, BFH/NV 2014, 1115). Dies gilt auch für eine Übersendung im sog. Ferrari-...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Höhe des Streitwerts

Tz. 94 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich nach dem Grundsatz des § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache und ist nach Ermessen zu bewerten. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5000 Euro als Auffangwert anzunehmen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 60 Beiladungen

Schrifttum Fischer, Die prozessuale Stellung der Gemeinden nach § 40 Abs. 3, § 60 Abs. 2 FGO, StuW 1972, 63; Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren, AO-StB 2007, 49; von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil 1) und 46 (Teil 2). Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Beiladung im Verfahren vor dem FG entsprich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Anwendungsbereich der §§ 130f. AO

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Anwendung der §§ 130f. AO ist beschränkt auf die Korrektur sonstiger Steuerverwaltungsakte (s. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO). Sonstige Steuerverwaltungsakte sind alle Steuerverwaltungsakte, die nicht Steuerbescheide oder ihnen gleichgestellte Bescheide sind (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 5). Dies sind u. a. Aufforderung zur Abgabe der eid...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift des § 165 AO ermöglicht mit der vorläufigen Steuerfestsetzung die Berücksichtigung gegenwärtig nicht aufklärbarer Sachlagen in Steuerbescheiden, indem sie insoweit einen partiellen Aufschub der materiellen Bestandskraft regelt und damit nach Klärung der Sachlage eine eingeschränkte Änderung von Steuerfestsetzungen eröffnet...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Kleinbetragsverordnung (KBV)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von der Ermächtigung hat das BMF schon 1980 durch Erlass der KBV Gebrauch gemacht. Sie ist zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2017 durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) geändert worden und gilt für Steuern, die nach dem 31.12.2016 entstanden sind (Art. 97 § 9a Abs. 3 EGAO). Die KBV be...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch welches das gesamte im Klageantrag zum Ausdruck kommende, in dem Verfahren streitige Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist; es reicht nicht aus, dass der Kläger an der Fortführung des Rechtsstreits kein Interesse m...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Steuerbescheid

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die §§ 172–177 AO gelten für Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide, also solche Steuerverwaltungsakte (§ 118 Satz 1 AO), für welche auf die für Steuerbescheide geltenden Vorschriften verwiesen wird (s. Rz. 6); von diesem Verweis werden auch die Korrekturnormen der §§ 172ff. AO erfasst (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstä...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zuständigkeit der FG erstreckt sich ausschließlich auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Dadurch wird ihre Zuständigkeit zu derjenigen der ordentlichen Gerichte abgegrenzt. Die Abgrenzung erfolgt – abgesehen von ausdrücklich angeordneten Zuweisungen – danach, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder bürgerliche, also zivilre...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Duldung

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die kraft Gesetzes zur Duldung der Vollstreckung Verpflichteten können, soweit überhaupt ein Duldungsbescheid notwendig ist (s. § 77 AO Rz. 3), aufgrund eines Duldungsbescheids in Anspruch genommen werden. Anwendungsfälle finden sich z. B. in den §§ 263 bis 265 AO und in § 323 AO. Bereits zur Geltendmachung der Gläubigerrechte nach dem A...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Richterliche Überzeugung

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Gericht entscheidet nach der von ihm gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Damit macht das Gesetz die richterliche Überzeugung zum Maß der Beweiswürdigung (zur Überzeugungsbildung vgl. BFH v. 24.03.2009, VI B 106/08, BFH/NV 2009, 1122; BFH v. 03.05.2016, VIII R 4/13, BFH/NV 2016, 1275). Die Überzeugung muss sich auf die be...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberatung mit Dienstle... / 3 Transparentes Honorar

Sicher nicht der einfachste Erfolgsbaustein und hier sicher nicht "erschöpfend" zu behandeln. Es führt aber kein Weg daran vorbei: Ihr Mandant braucht VOR der Entscheidung einen Preis. Der Einstiegscheck sollte kostenlos sein. Das Paket "Basis" kann im niedrigen 3-stelligen Bereich liegen, z. B. bei 150 EUR. Sie können aber auch (Haftung!) dieses Paket kostenlos anbieten – dann...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 6. Gesamtschuldnerische oder anteilige Haftung des Eigenvermögens vor der Teilung

a) Eigenvermögen und Erbteil Rz. 346 § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB regelt nicht nur die Frage, ob ein Miterbe mit seinem gesamten Eigenvermögen haftet, sondern auch die zweite Frage, ob er damit für die volle Nachlassverbindlichkeit einstehen soll oder nur für einen seinem Erbteil entsprechenden Teil. Da der Miterbe gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Teilung nur beschränkt haftet, l...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / III. Die zeitliche Begrenzung der Haftung

Rz. 99 Die Haftung nach § 2219 Abs. 1 BGB gilt analog auch für vorzeitige Handlungen des Testamentsvollstreckers, falls diesbezüglich ein Auftrag der Erben vorlag.[142] Rz. 100 Der Testamentsvollstrecker haftet aus § 2219 BGB analog auch bei unaufschiebbaren Handlungen, nach Beendigung seines Amtes.[143]mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Haftung der Miterben vor der Nachlassteilung

1. Wechselseitige Verpflichtung der Miterben zur ordnungsmäßigen Verwaltung Rz. 322 Trotz des auf Auseinandersetzung gerichteten Zwecks der Erbengemeinschaft muss der Nachlass zwischen dem Erbfall und der endgültigen Erbauseinandersetzung zur Erhaltung als Haftungsmasse sinnvoll verwaltet werden. Diese Verwaltungsbefugnis kommt den Miterben zu, es sei denn, der Erblasser hätt...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / VIII. Die Haftung des Anwalts bei vorzeitiger Klage auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Rz. 126 Haftungsrisiken ergeben sich für den Anwalt auch bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Hierbei werden häufig die Teilungsvoraussetzungen der §§ 2042 ff. BGB nicht hinreichend geprüft. Erhebt der Anwalt vor Teilungsreife des Nachlasses Erbteilungsklage, begeht er aufgrund der Aussichtslosigkeit der Klage eine Pflichtverletzung.[132]mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Haftung des Vorerben

Rz. 411 Für die Haftung des Vorerben gelten während der Zeit seiner Erbenstellung die allgemeinen Regeln. Allerdings endet die Haftung des Vorerben mit Eintritt des Nacherbfalls. Der Vorerbe hat die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, so dass dem Nacherben der um die Verbindlichkeiten bereinigte Nachlass anfällt (§ 2130 BGB).mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsanwalts

A. Allgemeines, Anspruchsgrundlage Rz. 1 Relativ kurze Zeit nach dem Erbfall sind wichtige Entscheidungen zu treffen. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt bewegt sich daher – häufig unter einem gewissen Zeitdruck – in einem haftungsträchtigen Umfeld, etwa bei der Beratung über die Ausschlagung der Erbschaft oder bei der Durchführung von Testamentsvollstreckungen. Aber auch im ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Keine Haftung vor Annahme der Erbschaft

Rz. 340 Für jeden einzelnen Miterben gilt § 1958 BGB, wonach vor der Annahme der Erbschaft die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigert werden kann. Jede Klage wäre unzulässig.mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 9. Haftung des Nachlasspflegers für Pflichtverletzung trotz nachlassgerichtlicher Genehmigung eines Rechtsgeschäfts

Rz. 79 Die Haftung des Nachlasspflegers gegenüber den Erben auf der Grundlage der §§ 1960, 1915, 1833 BGB entspringt einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das zwischen dem Nachlasspfleger und dem/den endgültigen Erben besteht. Der durch Hoheitsakt – des Nachlassgerichts – bestellte Verwalter fremden Vermögens ist gegenüber dem Inhaber dieses Vermögens zur ordnungsgemäßen Verw...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / 4. Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 41 Gemäß § 7 Abs. 2 RVG haften mehrere Auftraggeber dem Rechtsanwalt gegenüber nicht als Gesamtschuldner für die gesamten Gebühren einschließlich der Erhöhungsgebühr. Vielmehr haftet jeder nur für die Gebühren, die durch eine alleinige Beauftragung angefallen wären. Demgemäß ist anzuraten, dass sich der Rechtsanwalt von seinen Mandanten schriftlich bestätigen lässt, dass ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / c) Verschärfung der Haftung des Erbschaftsbesitzers durch Klageerhebung

Rz. 168 Im Wege der objektiven Klagehäufung könnte die Erbenfeststellungsklage mit einer Herausgabeklage gegen den Erbschaftsbesitzer gem. § 2018 BGB verbunden werden. Da § 2021 BGB auf das Bereicherungsrecht verweist, wenn Erbschaftsgegenstände nicht mehr herausgegeben werden können, würde mit der Erhebung der Herausgabeklage die Haftung des Erbschaftsbesitzers gem. §§ 818 ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 7. Die Haftung des Bevollmächtigten

Rz. 695 Bei der Haftung eines Bevollmächtigten muss zwischen der Haftung gegenüber dem Vollmachtgeber und gegenüber einem Dritten unterschieden werden. Gegenüber dem Vollmachtgeber haftet der Bevollmächtigte nach Maßgabe des der Vollmacht zugrunde liegenden Vertrages. Arbeitet der Vertreter entgeltlich, so liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB vor. Übern...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 4. Haftungsbeschränkung auf einen bestimmten Rechtsbereich

Rz. 97 Haftungsminderungen oder Haftungsausschlüsse, die über die Vorgaben des § 52 BRAO hinausgehen, sind grundsätzlich unzulässig und daher unwirksam. Innerhalb der Mindestbeträge des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO kann die Haftung daher nicht noch weiter begrenzt werden, etwa durch inhaltliche Haftungseinschränkungen oder den Ausschluss der Haftung bei der Übernahme eines M...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / V. Die Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker

Rz. 106 Mehrere Testamentsvollstrecker haften gemäß § 2219 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner. Gemeint sind hier Mitvollstrecker i.S.d. § 2224 BGB, die das Amt gemeinsam führen, nicht etwa nacheinander tätig werdende Testamentsvollstrecker.[151] Eine gesamtschuldnerische Haftung scheidet dann aus, wenn der Erblasser bestimmt, dass jeder der Testamentsvollstrecker nur ein bestimm...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / F. Haftung gegenüber Dritten

Rz. 65 Gerade auf dem Gebiet der Testamentsgestaltung oder aber auch bei der Ausarbeitung von Übergabeverträgen sind Drittinteressen, die der bedachten Personen oder der Übernehmer, in starkem Maße betroffen. Der Rechtsanwalt muss hier sowohl die geschuldete Leistung (den Entwurf des Testamentes oder des Übergabevertrags) an seinen Mandanten erbringen als auch die Interessen...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / I. Die Haftung des Testamentsvollstreckers

I. Allgemeines Rz. 94 Zwischen Erben und Testamentsvollstrecker besteht grundsätzlich ein gesetzliches (kein vertragliches) Schuldverhältnis, aufgrund dessen eine gesetzliche Regelung der Haftung des Testamentsvollstreckers in § 2219 BGB erforderlich war. Rz. 95 Die Haftung aus § 2219 Abs. 1 BGB stellt eine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers mit seinem eigenen Ver...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 388 Die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für eine nicht schon vorher getilgte Nachlassverbindlichkeit bleibt gem. § 2058 BGB auch nach der Erbteilung bestehen.[287] Unter den Miterben besteht, wenn ein Miterbe eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt hat, ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB. Jeder Miterbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten gesamtschuld...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / IV. Sonstige Beteiligte

Rz. 26 Neben auftragerteilendem Mandant und beratendem Rechtsanwalt sind häufig auch dritte Personen am Anwaltsvertrag beteiligt. So korrespondiert der mandatierte Rechtsanwalt meist mit einem gegnerischen Anwalt bzw. der gegnerischen Partei selbst oder der Mandant nimmt die Dienste des Rechtsanwalts im Interesse eines Dritten in Anspruch. Häufig ist auch eine Rechtsschutzve...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / VI. Verjährung, Aufrechnung und Befreiung von der Haftung

Rz. 113 Für § 2219 BGB gilt nach Aufhebung des früheren § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum 1.1.2010 nunmehr die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.[161] Rz. 114 Eine Befreiung von der Haftung aus § 2219 BGB durch den Erblasser ist gemäß § 2220 BGB nicht möglich, weder durch eine entsprechende Anordnung noch durch ein Befreiungsvermächtnis.[162] Auch eine Haftungsbesc...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / C. Der Grundsatz der unbeschränkten Haftung

Rz. 28 Im Grundsatz haftet der Erbe den Nachlassgläubigern unbeschränkt, d.h. sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen. Die Nachlassgläubiger können also auf das in der Hand des Erben verschmolzene Vermögen zugreifen, ohne dass eine Beschränkung auf Nachlassgegenstände oder auf den Wert des Nachlasses einträte. Allerdings bleibt dem Erben die Möglichkeit,...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / A. Allgemeines, Anspruchsgrundlage

Rz. 1 Relativ kurze Zeit nach dem Erbfall sind wichtige Entscheidungen zu treffen. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt bewegt sich daher – häufig unter einem gewissen Zeitdruck – in einem haftungsträchtigen Umfeld, etwa bei der Beratung über die Ausschlagung der Erbschaft oder bei der Durchführung von Testamentsvollstreckungen. Aber auch im Vorfeld des Erbfalls – beispielswe...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 3. Haftungsbeschränkung personeller Art

Rz. 94 Nach Ansicht des BGH[103] haften Anwälte gesamtschuldnerisch, wenn sie sich in einer Sozietät zusammengeschlossen haben. Dasselbe gilt auch für eine überörtliche Sozietät und zwar selbst dann, wenn im Innenverhältnis nur eine Scheinsozietät vorliegt.[104] Diese grundsätzliche gesamtschuldnerische Haftung aller Sozietätsmitglieder bringt unkalkulierbare Risiken für all...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 3. Rechtsanwalts-GmbH

Rz. 82 Die berufsrechtliche Zulässigkeit der Gründung einer Rechtsanwalts-GmbH war zunächst umstritten, ist mittlerweile aber in §§ 59c ff. BRAO ausdrücklich normiert. Sie entsteht durch Gründung (§ 2 GmbHG) und Eintragung ins Handelsregister (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Der Geschäftsführer vertritt die Anwalts-GmbH nach außen, ein etwaiges Verschulden der handelnden Organe wird der ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Sozietät

Rz. 75 Der 2. Zivilsenat des BGH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 29.1.2001[89] die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft anerkannt. Was die Haftungsfrage anbelangt, war man in Literatur und Rechtsprechung zunächst geteilter Meinung: Zum Teil wurde angenommen, dass die für die BGB-Gesellschaft geltenden Regelungen der akzessorischen Haftung der Gesellschafter auf die ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 6. Haftung der Erben gegenüber den Nachlassgläubigern für eine ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 139 Mit dem Eintritt einer Haftungsbeschränkungsmaßnahme werden die Erben gem. § 1978 BGB trotz ihrer Stellung als Rechtsinhaber an allen Nachlassgegenständen rückwirkend auf den Erbfall wie Verwalter fremden Vermögens behandelt, ihnen wird im Nachhinein quasi ein Auftragsverhältnis "untergeschoben", wonach sie als Beauftragte der Nachlassgläubiger zu handeln hatten. Die...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / Literaturtipps

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen

Rz. 91 Mittels vorformulierter Vertragsbedingungen kann der Anwalt die Haftung für vertragliche Fehlleistungen nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, also auf 1 Mio. EUR, begrenzen, § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Rechtsanwalt auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einem entsprechenden Deckungsbetrag von 1...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / D. Kausalität

Rz. 61 Ist von einer Pflichtverletzung des Rechtsanwalts auszugehen, kommt dessen Haftung dennoch nur in Betracht, wenn der Vertragsverstoß nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, geschützte Interessen des Mandanten zu beeinträchtigen. Diese sogenannte haftungsbegründende Kausalität ist in der Regel unproblematisch gegeben. Rz. 62 Weitere Voraussetzung der Haftung ist ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / aa) Grundsatz: Unbeschränkte Haftung

Rz. 327 Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Gesamtschuldner, § 2058 BGB, ohne dass das Gesetz an dieser Stelle eine Haftungsbeschränkung vorsähe. Allerdings gilt auch hier: Die Miterben haften vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar. Soweit Nachlasserbenschulden aus Verwaltungshandeln nach dem Erbfall begründet wurd...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VI. Haftung des Erbschaftserwerbers

Rz. 94 Die Stellung der Nachlassgläubiger darf, weil sie auf die Veräußerung der Erbschaft keinerlei Einfluss haben, nicht verschlechtert werden. Durch den Käufer findet eine gesetzliche gesamtschuldnerische (kumulative) Schuldübernahme statt (§ 2382 Abs. 1 BGB). Damit haftet der Erbschaftserwerber neben dem Veräußerer gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten ab ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Haftung des Nacherben

Rz. 412 Entscheidender Zeitpunkt für den Eintritt der Haftung des Nacherben ist der Nacherbfall. Der Vorerbe hört mit Eintritt des Nacherbfalls auf, Erbe zu sein, § 2139 BGB; hier findet wiederum ein universeller Vonselbsterwerb zugunsten des Nacherben statt. An die Stelle des Vorerben tritt der Nacherbe. Ab diesem Zeitpunkt haftet der Nacherbe nach den allgemeinen Grundsätz...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / I. Allgemeines

Rz. 69 Eine gewisse Verpflichtung zur "Basisvorsorge" gegen das gerade im Erbrecht nicht unerhebliche Haftungsrisiko wurde den Rechtsanwälten durch die Einführung der Pflichtversicherung gegen Haftpflichtrisiken gemäß § 51 BRAO auferlegt. Neben der Erhöhung der Mindestversicherungssumme können Anwälte das Risiko persönlicher Haftung auch gesellschaftsrechtlich durch die Wahl...mehr