Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 5.1.1 Ausschlagung einer Erbschaft

Grundsätzlich gilt eine Erbschaft ohne weitere Erklärung als angenommen, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Erbschaft ausgeschlagen wird. Die Gesetzgebung knüpft hier ausnahmsweise an ein Schweigen eine Rechtsfolge. Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel 6 Wochen[1] seit Kenntnis von der Erbschaft.[2] Die Ausschlagung einer Erbschaft kommt vor allem dann in...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 2 Befugnisse der Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren

Im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten gehört die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu den Aufgaben der Fahndung. Nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO fällt ferner die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle in den Aufgabenbereich der Steuerfahndung, sog. Vorfeldermittlungen. Ein "unbekannter Steuerfall" i. S. v. § 208 Abs....mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 1. Haftung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Rz. 160 Im Falle eines mit einer Sozietät in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft geschlossenen Mandats haften neben der Gesellschaft alle Sozien für den gegen die Gesellschaft gerichteten Anspruch wegen schuldhafter Verletzung der aus den Mandat resultierenden Verpflichtungen analog §§ 128 ff. HGB persönlich. Rz. 161 Diese umfassende persönliche Haftung auch für berufshaftu...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 2. Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Rz. 169 Dieses an die Rechtsform der OHG angelehnte Haftungskonzept liegt auch der Partnerschaftsgesellschaft zugrunde, § 8 Abs. 1 PartGG.[144] Die Besonderheit dieses Gesellschaftstypus ergibt sich daraus, dass § 8 Abs. 2 bis 4 PartGG verschiedene Optionen für eine Haftungsbeschränkung vorsehen. a) Überblick über das Haftungsregime in der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) R...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 5. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten/Einrede der beschränkten Erbenhaftung

Rz. 329 Der Erbe haftet als Gesamtrechtsnachfolger für die Nachlassverbindlichkeiten dem Grundsatz nach unbeschränkt, § 1967 Abs. 1 BGB. Ein nach Annahme der Erbschaft gegen den Erben erwirkter Vollstreckungstitel kann daher auch in sein eigenes Vermögen vollstreckt werden, § 1958 BGB. Rz. 330 Die Haftung kann auf den Nachlass beschränkt werden, indem der Erbemehr

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§ 2 Haftungs-ABC / (2) Haftungsbegrenzung

Rz. 226 Die Unterhaltung des Versicherungsschutzes ist nämlich von grundlegender Bedeutung für das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 4 PartGG, das bei jedem Defizit im Versicherungsschutz entfällt. Der Versicherung kommt neben dieser generellen Bedeutung eine weitere Funktion zu, indem die Vorschriften des jeweiligen Berufsrechts mit Vorgaben zum maßgeblichen Versicherungsschutz...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / a) Überblick über das Haftungsregime in der Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Rz. 170 Im Ausgangspunkt gilt für die Mitglieder einer Partnerschaft zunächst einmal die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG, wonach nur die mit der Bearbeitung eines Auftrags befassten Partner persönlich haften und Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung ausgenommen sind. Rz. 171 § 8 Abs. 3 PartGG eröffnet über einen Verweis auf das Berufsrecht einzelner Berufe die M...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / a) Ausschlussfristen

Rz. 55 Bei Versäumen der Ausschlussfristen ist der Anspruch nicht nur nicht mehr durchsetzbar, sondern erlischt gänzlich. Daher hat die Nichtbeachtung dieser Fristen einschneidende Wirkung für den Mandanten und ist daher besonders haftungsträchtig für den Anwalt, denn der Anwalt haftet auch dann, wenn weder ihm noch seinen Mandanten bekannt ist, dass auf das Arbeitsverhältni...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / cc) Empfehlungen

Rz. 458 Aufgrund fehlender Konturen der Ansicht, dass es zur Eindämmung von Missbrauchsgefahren erforderlich sei, über objektive Korrekturen des § 72 ZPO eine verjährungshemmende Wirkung nur dort anzunehmen, wo eine berichtigte oder verständliche Vorgreiflichkeit aus Sicht des Streitverkünders angenommen werden kann,[399] haften der Streitverkündung auch insoweit verjährungs...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / II. Beweisbedürftigkeit von Mängeln

Rz. 885 Der Unternehmer schuldet beim Werkvertrag gem. § 631 Abs. 2 BGB einen bestimmten Erfolg. Er hat deswegen nach Maßgabe der §§ 633 ff. BGB für die Mangelfreiheit eines Werks einzustehen, ohne dass es – mit Ausnahme der in § 635 BGB a.F. geregelten Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz – darauf ankommt, ob er die Schlechtleistung zu vertreten hat.[674] Rz. 886 Lä...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / I. Allgemein

Rz. 634 Das Medizinrecht weist sowohl im materiell als auch im prozessualen Recht Besonderheiten auf und birgt damit Haftungsrisiken. Vor allem das Arzthaftungsrecht stellt eine anspruchsvolle Materie dar, sowohl für den Anwalt des Arztes als auch für den Patientenanwalt. Rz. 635 Im Bereich der prozessrechtlichen Bezüge der Arzthaftung haben die Komplexe "Tatsachenermittlung"...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC

A. Aktiv- und Passivlegitimation Rz. 1 Bei der Aktiv- und Passivlegitimation rühren Regressfälle häufig aus einem nur allzu oberflächlichen Umgang mit Sachverhaltsinformationen. Ein Paradebeispiel sind unkorrekt wiedergegebene Firmierungen etwa bei Unternehmen aus einem Konzerngeflecht, die zwar ähnlich lauten und klingen, aber doch ganz unterschiedliche Rechtsgebilde bezeich...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / (1) Partnerschaftsversicherung und das Recht zur Pflichtversicherung

Rz. 220 Ausdrücklich hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für Partnerschaftsgesellschaften einzuführen, sodass es Angehörigen der Freien Berufe unbenommen bleibt, sich in einfachen Partnerschaftsgesellschaften mit dem "traditionellen Haftungsregime" einer uneingeschränkten Haftung der Gesellschaft und einer auf die Handelnden...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / A. Aktiv- und Passivlegitimation

Rz. 1 Bei der Aktiv- und Passivlegitimation rühren Regressfälle häufig aus einem nur allzu oberflächlichen Umgang mit Sachverhaltsinformationen. Ein Paradebeispiel sind unkorrekt wiedergegebene Firmierungen etwa bei Unternehmen aus einem Konzerngeflecht, die zwar ähnlich lauten und klingen, aber doch ganz unterschiedliche Rechtsgebilde bezeichnen. Für ein weiteres griffiges ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / a) Einzahlungs- und Einlageverpflichtungen in der GmbH und AG

Rz. 497 Die Klärung und ggf. die Durchsetzung der Erfüllung der Einzahlungs- und Einlageverpflichtungen in der GmbH und der AG ist keineswegs nur für Gesellschaftsrechtler von Bedeutung. Vor allem, aber nicht nur, Anwälten, die im Bereich der Restrukturierungs- und Sanierungsberatung tätig sind, bieten sich eine Vielzahl von Möglichkeiten, mit deren Hilfe der notleidenden Ge...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / X. Werkvertragsrecht

I. Allgemein Rz. 883 Streitigkeiten im Werkvertragsrecht und insbesondere im Baurecht gehören zu den kostspieligsten, schwerfälligsten und typischerweise besonders lang andauernden Prozessen.[671] Grund hierfür sind viele unklare, durch Ablauf- und Leistungsänderungen sowie durch Preisdifferenzen gestörte Vertragsgrundlagen, die oftmals komplexe technische Fragen im Zusammenh...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / M. Medizinrecht

I. Allgemein Rz. 634 Das Medizinrecht weist sowohl im materiell als auch im prozessualen Recht Besonderheiten auf und birgt damit Haftungsrisiken. Vor allem das Arzthaftungsrecht stellt eine anspruchsvolle Materie dar, sowohl für den Anwalt des Arztes als auch für den Patientenanwalt. Rz. 635 Im Bereich der prozessrechtlichen Bezüge der Arzthaftung haben die Komplexe "Tatsache...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / I. Scheinsozietät und Scheinsozienhaftung

Rz. 148 Beispiel Rechtsanwalt A ist mit F befreundet, dessen Vater V eine Kanzlei als Einzelanwalt betreibt. Da Rechtsanwalt A nach dem erst kürzlich bestandenen Assessorexamen noch keine Erfahrung im Betrieb einer eigenen Kanzlei hat, kommt er auf Vermittlung des F mit Rechtsanwalt V überein, dass er ein Büro in dessen Kanzleiräumen beziehen kann. Zwar möchte Rechtsanwalt V...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / K. Mediation

Rz. 609 Die Mediation gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts (§ 18 BORA) und hat ihren festen Platz in der modernen Streitbeilegungspraxis gefunden. Rz. 610 Die Rolle des Anwalts, der eine der Parteien einer Mediation (oder eines sonstigen Streitbeilegungsverfahrens) vertritt, ist ambivalent: Einerseits soll er den Einigungswillen seiner Mandantschaft fördern, statt sich ihm...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / b) Die Regelung des § 8 Abs. 2 PartGG

Rz. 175 Die Regelung des § 8 Abs. 2 PartGG liefert durch ihren zu unbestimmten Wortlaut keinen sicher eingrenzbaren Rahmen für die Prognose, wann Mitglieder einer Partnerschaft persönlich haften. Rz. 176 Beispiel Der BGH hat bspw. die Auffassung gutgeheißen, dass ein erst nach dem maßgeblichen Berufsversehen neu in die Gesellschaft eintretender Partner nach § 130 HGB i.V.m. §...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 1. Allgemein

Rz. 264 Familienrechtliche Mandate sind in der Regel etwas Besonderes. Sie sind oft von Natur aus hoch komplex. Diese Komplexität wird noch gesteigert durch eine sich immer mehr ausdifferenzierende Rechtsprechung. Tiefe Einschnitte in das Leben der Mandanten bis hin zu Existenzängsten führen zu hohen Ansprüchen der Mandanten an ihre Anwälte. Rz. 265 Es bedarf bei der Übernahm...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / d) Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG

Rz. 193 Aufgrund der beschriebenen Unzulänglichkeiten, welche den § 8 Abs. 2 und 3 PartGG anhaften, wurde das Vorhaben, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im deutschen Recht einzuführen und seine Umsetzung durch das am 19.7.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderun...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / B. Anfechtung

Rz. 20 Was die Anfechtung von Willenserklärungen angeht, so gehört es grds. zum Rüstzeug eines jeden Rechtsanwaltes, diese schon im ersten Semester des Studiums referierte Materie für die Mandantschaft nutzbar zu machen. Besonderes Augenmerk sollte man auf die Anfechtungsfristen legen, welche in den §§ 119 ff. BGB geregelt sind. Rz. 21 Ein weiterer zur Haftung führender Punkt...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / III. Beweise und Beweissicherung

Rz. 691 Nimmt der klagende Mandant seinen Rechtsanwalt wegen eines Prozessverlustes im Vorprozess wegen Schlechterfüllung der anwaltlichen Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO verhe...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / a) Gestaltung von Eheverträgen

Rz. 282 Eine anwaltliche Haftung aus der Bearbeitung von Familiensachen resultiert nicht selten schon aus Pflichtverletzungen des Anwalts bei der Gestaltung von Eheverträgen. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wie sich schon aus den weitreichenden Folgen ergibt. Rz. 283 Die grds. Disponibilität der Vertragsparteien bezüglich der Scheidungsfolgen in vertraglichen Vereinbaru...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / aa) Konzeptionelle Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Neuerungen

Rz. 194 Tatsächlich hat der Gesetzgeber aber ähnlich wie schon mit der Regelung des § 8 Abs. 2 PartGG nur ein scheinbar praktisch handhabbares und haftungsrechtlich sicheres Modell geschaffen, weshalb sich interessierte Kanzleien genau überlegen sollten, ob sie von dem neuen Organisationsmodell Gebrauch machen wollen. Die Idee der Einführung einer Personengesellschaft mit ha...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / IV. Strafbarkeit wegen Geldwäsche

Rz. 817 Die Strafbarkeit eines Strafverteidigers wegen Geldwäsche ist nur dann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Strafverteidiger bei der Annahme des bemakelten Geldes sichere Kenntnis von dessen Herkunft aus einer Katalogtat hat.[644] Eine weitergehende strafrechtliche Haftung des Strafverteidigers, wegen leichtfertiger oder bedingt vorsätzlich...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / bb) Haftungsbegrenzung und Versicherungsschutz einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung

Rz. 219 Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken gegen das Regelungskonzept, maßgebliche Bestimmungen über eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung der singulären Regelung im Berufsrecht einiger Berufe zu überlassen, zieht dieses System mangels ausreichender Synchronisation der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach s...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / O. Rechtsschutzversicherung und Anwaltshaftung

Rz. 679 Bei aussichtsloser Prozessführung kommt eine Haftung des Anwalts gegenüber dem Versicherer aus übergegangenem Recht in Betracht, wenn er den Mandanten nicht ordnungsgemäß über die Aussichtslosigkeit belehrt hat.[538] Die Erteilung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer allein entbindet den Anwalt nicht von seiner Beratungspflicht gegenüber dem Mandanten...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / (2) Fragwürdige Handhabbarkeit des vom Gesetzgeber bemühten allgemeinen berufsrechtlichen Grundsatzes der "Meistbelastung"

Rz. 200 Von einem zeitgemäßen Organisationsmodell kann vor allem deshalb keine Rede sein, weil der Gesetzgeber ausdrücklich davon abgesehen hat, vernünftige Regelungen für die interprofessionelle Zusammenarbeit von Angehörigen verschiedener Berufe zu schaffen, und dies in Bezug auf die maßgebliche Mindestversicherungssumme der sozietätsfähigen Berufe nach §§ 59a Abs. 1 S. 1 ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / II. Erbsachen

Rz. 312 Das Erbrecht ist eine in vielen Stellen komplizierte Rechtsmaterie, die im Falle der Nichtbeherrschung unangenehme Regressfolgen für den Anwalt begründen kann.[248] Hinzukommt, dass der Erbschaftsaspekt auch in prozessualer Hinsicht bedeutsam werden kann, etwa weil die Sondervorschriften der §§ 342 ff. FamFG zu berücksichtigen sind oder weil der als Erbe des Schuldne...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 4. Vergleiche in arbeitsrechtlichen Mandaten

Rz. 130 Bei Verhandlungen über Vergleiche in arbeitsrechtlichen Mandaten sollten Anwälte stets die Bestimmungen der §§ 157 ff. SGB III im Auge behalten und ihre Mandanten über die in diesen Vorschriften enthaltenen Rechtsfolgen aufklären. Namentlich sind dies u.a.mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 4. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 322 Auskünfte des Rechtsanwalts zu gemeinschaftlichen Testamenten stellen eine häufige Quelle anwaltlicher Haftung dar. Bestimmungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind im Gegensatz zu den Bestimmungen eines Erbvertrages nicht in jedem Fall bindend und unwiderruflich. Rz. 323 Bindung besteht grds. nur bei wechselbezüglichen Verfügungen nach § 2270 BGB. Jedoch enthä...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 6. Pflichtteilsrecht

Rz. 332 Bei der Beratung Pflichtteilsberechtigter können sich sehr haftungsträchtige Beratungsfehler ergeben. Rz. 333 Oftmals ergeben sich diese Fehler im Zusammenhang mit der Beratung über die Ausschlagung der Erbschaft. Ist ein Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Erbteil, der kleiner oder gleich dem Pflichtteil ist, bedacht, so darf er diesen Erbteil keinesfalls ausschl...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / (1) Unzulänglichkeiten des Nebeneinanders von berufsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben

Rz. 196 Diese Kritik resultiert daraus, dass sich die Gesetzesneuerung darauf beschränkt, allein für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vorzusehen und die entscheidende Voraussetzung für eine solche Haftungsbeschränkung, nämlich das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / S. Transport- und Speditionsrecht

Rz. 821 Geregelt sind die im Transport- und Logistikbereich maßgeblichen Vertragsbeziehungen insbesondere im BGB und im HGB, wobei das Sonderrecht der Kaufleute die Vertragstypen Frachtvertrag, Speditionsvertrag und Lagervertrag umfasst und das Logistikrecht weitgehend dem Werkvertragsrecht angelehnt, aber nicht gesondert gesetzlich normiert ist.[649] Rz. 822 Wichtig sind fun...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / bb) Materielle Anforderungen für eine korrekte Streitverkündung

Rz. 445 Die Forderung nach Einhaltung der Formalien ist aber auch deshalb veranlasst, weil nach der schon zu § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. ergangenen Rechtsprechung des BGH – und insoweit liegt jedenfalls nach bisherigen Verständnis zu den Hemmungstatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB eine Ausnahme vor[391] – nur eine “materiell‘ zulässige und den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO g...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / I. Familiensachen

1. Allgemein Rz. 264 Familienrechtliche Mandate sind in der Regel etwas Besonderes. Sie sind oft von Natur aus hoch komplex. Diese Komplexität wird noch gesteigert durch eine sich immer mehr ausdifferenzierende Rechtsprechung. Tiefe Einschnitte in das Leben der Mandanten bis hin zu Existenzängsten führen zu hohen Ansprüchen der Mandanten an ihre Anwälte. Rz. 265 Es bedarf bei ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / P. Prozessförderungspflichten

I. Allgemein Rz. 680 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Mandats die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 5. Gestaltung von Eheverträgen/Scheidungsfolgenvereinbarungen

a) Gestaltung von Eheverträgen Rz. 282 Eine anwaltliche Haftung aus der Bearbeitung von Familiensachen resultiert nicht selten schon aus Pflichtverletzungen des Anwalts bei der Gestaltung von Eheverträgen. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wie sich schon aus den weitreichenden Folgen ergibt. Rz. 283 Die grds. Disponibilität der Vertragsparteien bezüglich der Scheidungsfolg...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / N. Miet- und Wohnungseigentumsrecht

I. Allgemein Rz. 651 Im Tagesgeschäft des Mietrechtsanwalts kommt es immer wieder vor, dass haftungsträchtige Weichenstellungen übersehen werden, die im Einzelfall nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche auslösen können. II. Erstellen einer Betriebskostenabrechnung Rz. 652 Der Vermieter(-anwalt) muss eine gesetzliche Ausschlussfrist von einem Jahr ab Ende des Abrechnungszeit...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / Q. Steuersachen

I. Allgemein Rz. 783 Die steuerliche Beratung eines Mandanten kann auch ohne den steuerlichen Fachanwaltstitel übernommen werden gem. § 3 Abs. 1 BRAO. Danach ist der Rechtsanwalt der berufene und unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Nach § 3 Nr. 1 StBerG ist auch Rechtsanwälten die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erlaubt. Die Normen ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / H. Familien- und Erbsachen

I. Familiensachen 1. Allgemein Rz. 264 Familienrechtliche Mandate sind in der Regel etwas Besonderes. Sie sind oft von Natur aus hoch komplex. Diese Komplexität wird noch gesteigert durch eine sich immer mehr ausdifferenzierende Rechtsprechung. Tiefe Einschnitte in das Leben der Mandanten bis hin zu Existenzängsten führen zu hohen Ansprüchen der Mandanten an ihre Anwälte. Rz. ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / I. Prozessuale Besonderheiten

Rz. 833 In prozessualer Hinsicht ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass vom Versicherungsnehmer nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG mittlerweile auch in seinem Wohnsitzgerichtsstand geklagt werden kann. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass hier vieles aufgrund des klaren Wortlauts des § 215 Abs. 1 VVG umstritten ist, sodass ein unbedachtes Vorgehen rasch zu einer Klageabweis...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / V. Klageerhebung

Rz. 696 Der Rechtsanwalt muss die für das Begehren seines Mandanten entsprechende Klageart erheben. Er muss die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten – auf der Grundlage der bis zum Prüfungszeitpunkt ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung – umfassend prüfen und den Mandanten hierüber belehren. Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Re...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / III. Syndikusanwaltshaftung

Rz. 229 Nach Urteilen des BSG zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3.4.2014 entstand eine hitzige Debatte um das Bild und den Stand von Unternehmensjuristen, weil man kein neues Berufsbild des Unternehmensjuristen wollte, sondern der Ansicht anhing, auch als Syndikus schlichtweg Anwalt zu sein, der unabhängig Rechtsrat erteile. Zwecks "Korrektur der Fehlen...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / Y. Zwangsvollstreckung

Rz. 903 Das Kapitel Zwangsvollstreckung birgt vielerlei Haftungsrisiken, auch wenn Anwälte nicht für die Solvenz der Vertragspartner und Prozessgegner ihrer Mandanten einzustehen haben, nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen verpflichtet sind, die ihren Mandanten nach Recht und Gesetz nicht zustehen, und grds. nur in bekanntes oder ermittelbares pfändbares Vermögen vollstreck...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 3. Materielle Fristen

Rz. 54 Haftungsträchtig ist das Arbeitsrecht auch deshalb, weil eine Vielzahl materieller Fristen sowohl für den Arbeitnehmeranwalt als auch für den Arbeitgeberanwalt zu beachten sind, die in den verschiedensten Gesetzen und sonstigen Vorschriftenkatalogen geregelt werden. a) Ausschlussfristen Rz. 55 Bei Versäumen der Ausschlussfristen ist der Anspruch nicht nur nicht mehr dur...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / II. Fristen

Rz. 800 Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung gem. § 345 StPO.mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / g) Verhandlungen gem. § 203 BGB

Rz. 480 Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.mehr