Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Abgrenzung zu anderen Tätigkeiten des Anwalts oder Notars

Rz. 13 Gelegentlich übernimmt der Rechtsanwalt auch Tätigkeiten, die außerhalb der eigentlichen anwaltlichen Berufstätigkeit liegen. Beispielsweise tritt er als Makler auf oder übernimmt (auch) die betriebswirtschaftliche Beratung des Mandanten. Im Bereich des erbrechtlichen Mandats sind insbesondere die nachfolgenden Tätigkeiten von Bedeutung: Rz. 14 & Der Rechtsanwalt als S...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Vertragsabschluss

Rz. 16 Wie auch im übrigen Vertragsrecht, kommt der Anwaltsvertrag durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande. In der Regel erteilt dabei der Mandant den Auftrag, welchen der Anwalt annehmen oder ablehnen kann. Der umgekehrte Fall ist aber auch denkbar, obwohl dem Rechtsanwalt gemäß § 43b BRAO die Werbung um das konkrete Mandat untersagt ist. Wenn beispielsweise der ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwang

Rz. 20 Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt frei entscheiden, ob er ein Mandat annehmen oder ablehnen will und zwar selbst dann, wenn es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt. Anders gestaltet sich die Rechtslage allerdings für einen Notar: Als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) darf dieser nur unter Angabe von ausreichenden Gründen seine Urkundstätigkeit ver...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / H. Verjährung von Haftpflichtansprüchen

Rz. 100 Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beträgt die Regelverjährung drei Jahre.[110] Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist aber, dass der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners in diesem Zeitpunkt bereits kennt oder aus grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Rz. 101 § 19...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / I. Prüfung der den Mandanten betreffenden Verjährungsfristen

Rz. 105 Zu den wichtigsten und gleichzeitig auch haftungsträchtigsten Pflichten des Anwalts im Rahmen der Bearbeitung eines erbrechtlichen Mandats gehört die Prüfung von Verjährungsfristen.[113] Hier muss der Anwalt sämtliche einschlägigen Verjährungsvorschriften kennen und anwenden und gerade im Bereich des Pflichtteilsrechts auch die spezielle Regelung des § 2332 BGB beach...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Pflichtversicherung

Rz. 70 Dem Rechtsanwalt darf die Zulassungsurkunde gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erst ausgehändigt werden, wenn er den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist bzw. eine vorläufige Deckungszusage vorlegt. Demgemäß ist der Rechtsanwalt gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Zulassung aufrechtzuerhalte...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / a) Der Anwaltsvertrag als Dienstvertrag

Rz. 6 In den meisten Fällen liegt dem Auftrag ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB zugrunde. Der Rechtsanwalt leistet für seinen Mandanten "Dienste höherer Art",[8] die ihm aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses übertragen werden. Er wahrt die Rechte seines Mandanten und setzt diese sowohl in außergerichtlicher als auch in prozessualer Hinsicht durch. Rz. 7 Einen best...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / II. Aufklärungspflicht

Rz. 41 Gerade bei erbrechtlichen Mandaten trifft den Anwalt hinsichtlich des Sachverhalts eine umfangreiche Aufklärungsverpflichtung.[47] So hat er unbedingt sämtliche relevanten Informationen über die Familienverhältnisse, über das derzeitige Vermögen, die bisherigen Verfügungen von Todes wegen und hinsichtlich aller zu Lebzeiten getätigten Schenkungen bzw. erhaltenen Vorem...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / IV. Beratungs- und Belehrungspflicht

Rz. 51 Häufig ergeben sich Haftpflichtansprüche gegen den Rechtsanwalt aus einem Verstoß gegen die ihm obliegenden Belehrungspflichten. Nach Ansicht des BGH[59] ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Auskunftserteilung einschließlich der Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Im Einzelnen führt der BGH hierzu aus...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / aa) Der Erbteil als besondere Erscheinungsform des Erblasservermögens

Rz. 334 § 2059 Abs. 1 BGB beschränkt aber die Haftung nicht soweit, wie es die allgemeinen Haftungsbeschränkungsvorschriften tun. Diese beschränken die Haftung auf den Nachlass und schließen jede Haftung des Eigenvermögens des Erben aus. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB lässt die Haftung eines Gegenstandes des Eigenvermögens des Erben bestehen: die Haftung des Erbteils. Der Erbteil is...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / I. Allgemeines

Rz. 94 Zwischen Erben und Testamentsvollstrecker besteht grundsätzlich ein gesetzliches (kein vertragliches) Schuldverhältnis, aufgrund dessen eine gesetzliche Regelung der Haftung des Testamentsvollstreckers in § 2219 BGB erforderlich war. Rz. 95 Die Haftung aus § 2219 Abs. 1 BGB stellt eine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers mit seinem eigenen Vermögen dar. Der...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Gesamthandsschuld

Rz. 330 Obwohl das Gesetz expressis nicht von Gesamthandsschuld spricht, wird neben der gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben von der weitaus h.M. eine Haftung als Gesamthandsschuldner angenommen, gestützt auf § 2059 Abs. 2 BGB, der auf die Haftung mit dem Nachlass – einer Gesamthand – hinweist. Letztlich kann diese Ansicht aber auch auf das Zwangsvollstreckungsrecht ge...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Formulierungsbeispiel: Klageantrag bei Teilhaftung mit Haftungsbeschränkungsvorbehalt

Rz. 347 Formulierungsbeispiel: Klageantrag bei Teilhaftung mit Haftungsbeschränkungsvorbehalt Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 30.000 EUR zu zahlen. Hinsichtlich des Teilbetrages von 20.000 EUR wird ihm die Herbeiführung der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass des am (...) verstorbenen (...) vorbehalten. Rz. 348 Die anteilige Haftung gilt aber nach...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / V. Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 88 An die Stelle des Erblassers als bisherigem Schuldner tritt mit Eintritt des Erbfalles gem. §§ 1922, 1967 BGB der Erbe. Schuldner werden demnach nicht Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte; sie haben selbst die Stellung von Nachlassgläubigern. Rz. 89 Vor- und Nacherbe: Der Vorerbe ist während seiner Zeit der Erbberechtigung, also bis zum Eintritt des Nacherbfal...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / Literaturtipps

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Einzelkaufmännisches Unternehmen

Rz. 199 Hat der Erblasser ein Handelsgeschäft als Einzelfirma betrieben und führt der Erbe das Geschäft nicht fort, so haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen für die bis zum Erbfall entstandenen Schulden unbeschränkt (§ 1967 BGB), aber mit der Möglichkeit, seine Haftung mit den allgemeinen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen zu beschränken (§§ 1975 ff. BGB). Rz. 200 Wird das G...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Haftungsbeschränkung – die Einrede des ungeteilten Nachlasses für den Miterben

Rz. 331 Solange der Nachlass nicht geteilt ist, besteht infolge der gesamthänderischen Bindung des Nachlasses als Sondervermögen eine Gütersonderung zwischen dem Nachlass einerseits und den jeweiligen Eigenvermögen der Miterben andererseits. Die Vermögensseparierung muss hier nicht – wie beim Alleinerben – herbeigeführt werden. Diese besondere Situation kommt jedem der Miter...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / Literaturtipps

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Die Passiva in der Erbengemeinschaft

a) Gesamtschuld aa) Grundsatz: Unbeschränkte Haftung Rz. 327 Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Gesamtschuldner, § 2058 BGB, ohne dass das Gesetz an dieser Stelle eine Haftungsbeschränkung vorsähe. Allerdings gilt auch hier: Die Miterben haften vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar. Soweit Nachlasserbenschulden aus...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Die Ausnahme von der besonderen Haftungsbeschränkung

aa) Der Erbteil als besondere Erscheinungsform des Erblasservermögens Rz. 334 § 2059 Abs. 1 BGB beschränkt aber die Haftung nicht soweit, wie es die allgemeinen Haftungsbeschränkungsvorschriften tun. Diese beschränken die Haftung auf den Nachlass und schließen jede Haftung des Eigenvermögens des Erben aus. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB lässt die Haftung eines Gegenstandes des Eigenv...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Kapitalgesellschaften

Rz. 207 Geschäftsanteile der GmbH und Aktien der AG sind vererblich. Insofern ergibt sich für die Haftung nichts Besonderes. Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstandsmitglied einer AG ist höchstpersönlich und vererbt sich deshalb nicht.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Haftungsbeschränkungsvorbehalt im Urteil

Rz. 231 Nimmt der Erbe den Rechtsstreit auf, so muss er darauf achten, dass er sich die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, vorbehält. Dafür sieht § 780 Abs. 1 ZPO vor, dass ein Vorbehalt in den Urteilstenor aufgenommen wird – Aufnahme des Vorbehalts in die Urteilsgründe reicht nicht. Hinweis Haftungsbeschränkungsvorbehalt auch bezüglich der Prozesskos...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Grundsätzliches

Rz. 386 Sobald die Teilung des Nachlasses ausgeführt ist, sind Eigenvermögen des jeweiligen Miterben einerseits und Nachlass andererseits keine getrennten Vermögensmassen mehr, vielmehr haben sich das Eigenvermögen und die Vermögensgegenstände, die der Erbe bei der Nachlassteilung erhalten hat, miteinander vermischt. Damit ist die Rechtsposition des Nachlassgläubigers wieder...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Schutz des Eigenvermögens des Miterben vor den Nachlassgläubigern

a) Haftungsbeschränkung – die Einrede des ungeteilten Nachlasses für den Miterben Rz. 331 Solange der Nachlass nicht geteilt ist, besteht infolge der gesamthänderischen Bindung des Nachlasses als Sondervermögen eine Gütersonderung zwischen dem Nachlass einerseits und den jeweiligen Eigenvermögen der Miterben andererseits. Die Vermögensseparierung muss hier nicht – wie beim Al...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / cc) Rechte des Pfändungspfandgläubigers

Rz. 336 Der Grund für die Ausnahme in § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB (Haftung des Erbteils) wird erst klar, wenn man sich vor Augen führt, welche Rechte ein Nachlassgläubiger mit einem gepfändeten Erbteil ausüben kann:mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Die allgemeinen Mittel der Haftungsbeschränkung

a) Keine Haftung vor Annahme der Erbschaft Rz. 340 Für jeden einzelnen Miterben gilt § 1958 BGB, wonach vor der Annahme der Erbschaft die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigert werden kann. Jede Klage wäre unzulässig. b) Die Nachhaltigkeit der förmlichen Nachlassverfahren Rz. 341 Wenn die Miterben ihre Haftung durch eines der allgemeinen Mittel für eine Haftungsbesc...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Grundsätze

Rz. 315 Beachten die Miterben einer Erbengemeinschaft die gesetzlichen Regeln über die Verwaltung des Nachlasses und die Vorbereitung und Durchführung der Nachlassauseinandersetzung, so werden sich in der Praxis kaum Komplikationen in Bezug auf die Erbenhaftung, insbesondere nach erfolgter Nachlassauseinandersetzung, ergeben. Rz. 316 Deshalb ist es Aufgabe des anwaltlichen Be...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Gesamtschuld

aa) Grundsatz: Unbeschränkte Haftung Rz. 327 Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Gesamtschuldner, § 2058 BGB, ohne dass das Gesetz an dieser Stelle eine Haftungsbeschränkung vorsähe. Allerdings gilt auch hier: Die Miterben haften vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar. Soweit Nachlasserbenschulden aus Verwaltungshan...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Wechselseitige Verpflichtung der Miterben zur ordnungsmäßigen Verwaltung

Rz. 322 Trotz des auf Auseinandersetzung gerichteten Zwecks der Erbengemeinschaft muss der Nachlass zwischen dem Erbfall und der endgültigen Erbauseinandersetzung zur Erhaltung als Haftungsmasse sinnvoll verwaltet werden. Diese Verwaltungsbefugnis kommt den Miterben zu, es sei denn, der Erblasser hätte sie einem Testamentsvollstrecker übertragen. Die Verwaltung umfasst alle M...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / bb) Die zwei Erscheinungsformen des Nachlasses

Rz. 328 Allerdings differenziert das Gesetz in Bezug auf den Nachlass nach zwei verschiedenen Erscheinungsformen des Nachlasses: Der Erbteil ist ein besonderes, vom Nachlass selbst zu unterscheidendes Recht. Der Miterbe kann es nach...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Beschränkung bei der Rechtsmängelhaftung

Rz. 465 Zur Hauptleistungspflicht gehört nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Freiheit der verkauften Sache von Rechts-(und Sach-)mängeln. Die Haftung für Rechtsmängel ist beschränkt. Der Verkäufer haftet gem. § 311a BGB für den Bestand des verkauften Erbrechts. Gem. § 2376 Abs. 1 BGB ist die Haftung für Rechtsmängel beschränkt aufmehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 5. Verlust der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung

Rz. 344 Den Antrag des Alleinerben auf Eröffnung von Nachlassverwaltung und -insolvenz begrenzt das Gesetz zeitlich nicht. Das ist bei Miterben für die Nachlassverwaltung anders: Nach der Erbteilung können die Miterben die Eröffnung des Verfahrens nicht mehr beantragen, § 2062 Hs. 2 BGB. Mit der Teilung verlieren also die Erben dieses Mittel der Haftungsbeschränkung; auch di...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / cc) Gesamtschuldnerausgleich

Rz. 329 Der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Miterbe kann Ausgleich von den übrigen Miterben verlangen im Verhältnis der Erbquoten (§ 426 BGB) und unter Berücksichtigung der Ausgleichungsverhältnisse der §§ 2050 ff. BGB wegen lebzeitiger Vorempfänge.mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / V. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (Erben) nach § 2329 BGB

Rz. 121 Bei der Frage, gegen wen der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu richten ist, wird oftmals angenommen, dass der Beschenkte selbst Schuldner des Anspruchs sei. Dieser Irrtum ist wohl darauf zurückzuführen, dass sich zunächst der Gedanke aufdrängt, derjenige, der etwas vom Erblasser erhalten hat, müsse auch für den daraus resultierenden Pflichtteilsergänzungsanspruch haf...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Eigenvermögen und Erbteil

Rz. 346 § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB regelt nicht nur die Frage, ob ein Miterbe mit seinem gesamten Eigenvermögen haftet, sondern auch die zweite Frage, ob er damit für die volle Nachlassverbindlichkeit einstehen soll oder nur für einen seinem Erbteil entsprechenden Teil. Da der Miterbe gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Teilung nur beschränkt haftet, lässt ihn das Gesetz bei Verl...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / bb) Pfändung des Erbteils

Rz. 335 Wenn ein Nachlassgläubiger einen Erbteil gepfändet hat, so brauchen die Miterben nur eine Nachlassverwaltung herbeizuführen, dann kann der betroffene Miterbe nach § 1975 BGB, §§ 780, 781, 784, 785, 767 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Aufhebung der Pfändung bewirken.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Kosten des Rechtsstreits

Rz. 248 Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Kosten eines Rechtsstreits, den der Erbe im Hinblick auf den Nachlass führt, Nachlasserbenschulden sind und dass deshalb ein Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung sich nur auf die Hauptsache, nicht aber auf die Kosten bezieht.[224] Will der Erbe der persönlichen Haftung wegen der Kosten der gerichtlichen Geltendmachung en...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Die Nachhaltigkeit der förmlichen Nachlassverfahren

Rz. 341 Wenn die Miterben ihre Haftung durch eines der allgemeinen Mittel für eine Haftungsbeschränkung einschränken, so ist das neben der besonderen Haftungsbeschränkung von § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB nicht bedeutungslos. Einmal endet eine allgemeine Haftungsbeschränkung nicht mit der Nachlassteilung, und zum andern entzieht eine allgemeine Haftungsbeschränkung auch den Teil de...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / IV. Folgen von Unkorrektheiten bei der Inventarerrichtung

Rz. 213 Der Erbe kann aus der korrekten Inventarerrichtung Vorteile ziehen. Macht er jedoch absichtlich falsche Angaben oder verzögert er die Aufnahme, so folgt daraus seine unbeschränkte Haftung. Rz. 214 Eine vom Erben absichtlich herbeigeführte Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Inventars (Inventaruntreue) hat zur Folge, dass der Erbe allen Nachlassgläubigern unbeschr...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Verantwortlichkeit nach Annahme der Erbschaft

Rz. 409 Nach Annahme der Erbschaft werden die Erben so behandelt, als hätten sie fremdes Vermögen verwaltet – wie Beauftragte der Nachlassgläubiger (§ 1978 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine dingliche Surrogation hat das Gesetz hier nicht vorgesehen mit der Folge, dass gegenüber den Erben nur schuldrechtliche Ansprüche bestehen können.[299] Die Erben haften für die ordnungsgemäße Verwal...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / II. Die Testamentsvollstreckung am Einzelunternehmen

Rz. 87 Die Fortführung eines Einzelunternehmens durch einen Dauertestamentsvollstrecker kraft Amtes wird von der Rechtsprechung abgelehnt, da ansonsten ein Unternehmen mit erbrechtlich beschränkter Haftung entstünde.[112] Nach Ansicht des BGH kann aber das Einzelunternehmen durch den Testamentsvollstrecker als Treuhänder im eigenen Namen und mit eigener Haftung (Treuhandlösu...mehr

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§ 4 Interessenkollision, Tä... / Literaturtipps

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 4. Die Grenzen der Testamentsvollstreckung

Rz. 307 Bei einer Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich geht es insbesondere um die Führung des Unternehmens in der Zeit zwischen dem Erbfall bis zur Altersreife der möglichen Nachfolger. Die praktische Bedeutung einer Testamentsvollstreckung an Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist dementsprechend groß. Die Möglichkeit einer Anordnung der Testamentsvollst...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 4. Sachmängelhaftung beim Vermächtnis

Rz. 19 Das Vermächtnisrecht unterscheidet eine Haftung für Rechtsmängel (§ 2182 BGB) und eine solche für Sachmängel (§ 2183 BGB). Die Sachmängelhaftung des Vermächtnisrechts differenziert nach Bei einem Stückvermächtnis haftet der Beschwerte nicht für etwaige Sachmängel. Die Sache wird in dem Zustand geschuldet wie sie ist. Dies gilt a...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Teilhaftung

Rz. 395 Ausnahmsweise haftet der Miterbe nur als Teilschuldner in Höhe der Quote seines Erbteils einer Schuld in den Fällen der §§ 2060, 2061 BGB. Damit tritt ohne eine besondere Haftungsbeschränkungsmaßnahme für den Miterben eine beschränkte Haftung ein, bei der sich die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 780 ZPO erübrigt.[288] Sicherheitshalber sollte aber auch in diesen Fäl...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 4. Die vorläufige Sicherung des Vermächtnisanspruchs durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch

Rz. 55 Nach Eintritt des Erbfalls und bis zur Eigentumsumschreibung des Vermächtnisgrundstücks auf den Vermächtnisnehmer ist der Erbe bzw. sind die mehreren Erben rechtmäßige Eigentümer des Grundstücks, weil das Eigentum auf sie nach § 1922 BGB kraft Gesetzes übergegangen ist; solange der Erblasser noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist das Grundbuch insoweit ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / dd) Vollstreckung eines Nachlassgläubigers in das sonstige Eigenvermögen des Miterben

Rz. 339 Wenn ein Nachlassgläubiger in das Eigenvermögen eines Miterben über § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus vollstreckt, also in etwas anderes als in den Erbteil, so kann sich der Erbe dagegen nach §§ 781, 785, 767 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage wehren, sofern er sich nach § 780 ZPO die Haftungsbeschränkung im Urteil hat vorbehalten lassen. Wenn ein Nachlassgläubiger die ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / IV. Steuerforderungen

Rz. 85 Einkommensteuerforderungen, die auf Einkünfte entfallen, die der Erblasser bis zu seinem Tode erzielt hat, sind zweifelsfrei Erblasserschulden und damit Nachlassverbindlichkeiten.[114] Zu versteuernde Einkünfte, die nach dem Erbfall entstehen, sind Einkünfte des Erben und damit keine Nachlassverbindlichkeit, sondern Eigenverbindlichkeit des Erben. Der Steuersatz richt...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Rahmen der anwaltlichen Beratung eines Testamentsvollstreckers kann sich zum einen die Situation ergeben, dass der Mandant, der als Testamentsvollstrecker bestimmt ist, sich vor Annahme des Amtes beraten lassen will, und zum anderen eine bereits betriebene Testamentsvollstreckung vorliegt, sprich das Amt schon angenommen wurde. Im letzteren Fall wird sich die Beratu...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Die Dreimonatseinrede

Rz. 105 Auch nach Annahme der Erbschaft steht dem Erben die Einrede zu, die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit innerhalb der ersten drei Monate nach Erbschaftsannahme zu verweigern (§ 2014 BGB). Das Gesetz gewährt dem Erben eine Schonfrist, damit er sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen kann. Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft, also spätestens ...mehr