Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / b) Verantwortlichkeit nach Annahme der Erbschaft

Rz. 141 Nach Annahme der Erbschaft werden die Erben so behandelt, als hätten sie fremdes Vermögen verwaltet – wie Beauftragte der Nachlassgläubiger, § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB . Eine dingliche Surrogation hat das Gesetz hier nicht vorgesehen mit der Folge, dass gegenüber den Erben nur schuldrechtliche Ansprüche bestehen können.[132] Die Erben haften für die ordnungsgemäße Verwaltun...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VIII. Schutz des Nachlasses vor den Eigengläubigern der Erben

1. Interessenlage Rz. 403 Am Schutz des Nachlasses vor den Eigengläubigern der Erben können nicht nur die Nachlassgläubiger, sondern auch die Erben selbst interessiert sein. Aus diesem Grund gewährt das Gesetz sowohl den Erben als auch den Gläubigern das Recht, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz zu beantragen. Allerdings steht bezüglich der Nachlassverwaltung das Antrag...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Haftungsbeschränkung – § 1629a Abs. 1 BGB

Rz. 377 Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern (oder sonstige vertretungsberechtigte Personen, wie bspw. Mitgesellschafter, Prokuristen und Testamentsvollstrecker) ihm gegenüber bei Ausübung der Vertretungsmacht begründet haben, und für Verbindlichkeiten, die durch einen in der Zeit der M...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Verantwortlichkeit vor Annahme der Erbschaft

Rz. 408 Für die erbschaftlichen Geschäfte vor Erbschaftsannahme gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Erben sind vor der Annahme nur ausnahmsweise zum Tätigwerden für den Nachlass verpflichtet, wenn sie bereits zu einem vorangegangenen Zeitpunkt aktiv die Führung eines erbschaftlichen Geschäfts übernommen oder sie die Möglichkeit der Abwehr von ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 6. Verhältnis zu anderen Verwaltungen

Rz. 46 Während der Vertretene bei der Nachlasspflegschaft unbekannt ist, ist er bei der Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB) bekannt. Rz. 47 Die Nachlasspflegschaft ist ein Sonderfall der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1913 BGB. Während bei der Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB die Ermittlung der Erben im Vordergrund steht, dient die Nachlassverwaltung gem. § 1...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / 8. Haftungsbeschränkungsmaßnahmen

Rz. 70 Ist der Erbfall bereits eingetreten, muss im Rahmen der ersten Besprechung mit dem Mandanten der geschilderte Sachverhalt stets auch auf die Notwendigkeit der Ergreifung von Haftungsbeschränkungsmaßnahmen hin überprüft werden. Das Gesetz ist hier leider wenig übersichtlich, so dass es für den mit dem Mandat betrauten Rechtsanwalt mitunter nicht unproblematisch ist, de...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Allgemeines

Rz. 414 Zunächst gelten auch bei bestehender Testamentsvollstreckung die allgemeinen Regeln, dass der Erbe vorläufig unbeschränkt aber beschränkbar haftet.mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / IV. Durch Banken

Rz. 143 Nach dem RDG können auch Banken das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben. Grundsätzlich gilt auch hier der Haftungsumfang des § 2219 i.V.m. § 276 BGB. Bei einer Pflichtverletzung haftet die testamentsvollstreckende Bank als juristische Person, wobei die handelnden Organe für unerlaubte Handlungen selbst verantwortlich sind.[200] Bei Geldanlagen ist die testamentsv...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VII. Gesamtschuldnerische Erbenhaftung bei bestehenden Ausgleichungspflichten

Rz. 402 Gegenüber den Nachlassgläubigern bleibt der Erbteil maßgebend, auch wenn hohe Ausgleichungspflichten unter den Miterben (§§ 2050 ff. BGB) bestehen sollten. Selbst wenn ein Miterbe aufgrund eines Mehrempfangs nach § 2056 BGB kein Guthaben bei der Erbteilung zu erwarten hat, trifft ihn die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber Nachlassgläubigern nach § 2058 BGB. Aller...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / III. Nachlasserbenschulden

Rz. 79 Diese Art von Verbindlichkeiten entsteht aus Rechtshandlungen des Erben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Für sie haften sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben. Eigenvermögen des Erben zugreifen; er hat zwei Haftungsgrundlagen. Letztlich haftet dafür der Erbe also unbeschränkt. Beispiel Der Erblasser hatte mit einem Hausbau be...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / II. Anspruchsberechtigter

Rz. 96 Anspruchsberechtigt aus § 2219 BGB ist grundsätzlich der Erbe.[131] Keine Anspruchsberechtigung hat der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls.[132] § 2212 BGB hindert den Erben, den Anspruch aus § 2219 BGB gegen den früheren Testamentsvollstrecker bei fortdauernder Testamentsvollstreckung selbst geltend zu machen. Dieses Recht steht lediglich dem nachfolgenden Testam...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Aufgebotseinrede

Rz. 108 Das Gesetz gewährt dem Erben nach der Erbschaftsannahme eine weitere Schonungseinrede (§ 2015 BGB): Während des laufenden Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger kann der Erbe ebenfalls die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit einredeweise verweigern. Auch hier soll dem Erben Gelegenheit gegeben werden, sich Klarheit über die Nachlassverbindlichkeiten und den Na...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Verwirkung von Gläubigerrechten

Rz. 382 Gläubiger können bei Untätigbleiben u.U. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber Minderjährigen verwirken, auch wenn eine Haftungsbeschränkung nicht erfolgt ist.[283]mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / IV. Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten

1. Grundsatz Rz. 392 Auch für den Miterben gilt nach der Nachlassteilung der Grundsatz, dass er unbeschränkt haftet, aber beschränkbar. Für die Haftungsbeschränkungsmaßnahmen gelten die allgemeinen Regeln; allerdings scheidet Nachlassverwaltung als Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach der Teilung aus (§ 2062 Hs. 2 BGB). 2. Nachlassinsolvenzverfahren Rz. 393 Nachlassinsolvenz ist ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 5. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 595 Nachlassverbindlichkeiten, die auf einem Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebs dinglich gesichert sind, kann das Landwirtschaftsgericht auf Antrag mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers aus dem Haftungsverband der Erbengemeinschaft herausnehmen und die alleinige Haftung des Zuweisungsempfängers bestimmen. Andere Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt d...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / c) Vorbehalt gem. § 780 ZPO

Rz. 247 Wenn der Erbe seine Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass wahrnehmen will, muss er ebenfalls die Aufnahme eines Vorbehalts in das Urteil nach § 780 ZPO beantragen.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / III. Vollstreckbarer Titel gegen den Erblasser

Rz. 275 Liegt gegen den Erblasser bereits ein vollstreckbarer Titel vor, so ist dieser auf den Erben gemäß § 727 Abs. 1 ZPO umzuschreiben. Der Nachweis erfolgt mittels Erbscheins, wobei der Nachlassgläubiger berechtigt ist, eine Abschrift des bereits erteilten Erbscheins zu verlangen (§ 357 Abs. 2 FamFG) bzw. selbst die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen (§§ 792, 896 Z...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Freiwillige Leistung durch einen Miterben

Rz. 406 Da die Erfüllung einer Schuld einer Verfügung gleich steht, kann ein einzelner Miterbe gem. § 2040 Abs. 1 BGB nicht freiwillig aus dem Nachlass an einen Eigengläubiger leisten.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VII. Haftungsbeschränkung des volljährig gewordenen minderjährigen Miterben

1. Die Regelungen des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes Rz. 376 Die Minderjährigenhaftung regelt das Gesetz mit zwei Möglichkeiten für den volljährig gewordenen Minderjährigen: a) Haftungsbeschränkung – § 1629a Abs. 1 BGB Rz. 377 Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljähr...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Hinweise für die Beratungspraxis

a) Schutz des Minderjährigen Rz. 383 Im Gesetzgebungsverfahren wurde bereits erkannt, dass es dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen bzw. dem volljährig Gewordenen selbst zu empfehlen ist, ein Inventar über das Vermögen des Minderjährigen zum Stichtag seiner Volljährigkeit zu errichten, um die Vermutungen des § 1629a Abs. 4 BGB widerlegen zu können.[284] Für den Fall de...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 10. Prozesskosten

Rz. 52 Bezüglich eines Rechtsstreits, den der Erblasser bereits begonnen hatte, sind die Prozesskosten Nachlassverbindlichkeiten. Damit kann er auch für die Kosten des Rechtsstreits eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass herbeiführen, sofern er einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO bzw. gem. § 305 ZPO (oder gemäß beider Vorschriften) in das Urteil (i...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Grundsatz

Rz. 392 Auch für den Miterben gilt nach der Nachlassteilung der Grundsatz, dass er unbeschränkt haftet, aber beschränkbar. Für die Haftungsbeschränkungsmaßnahmen gelten die allgemeinen Regeln; allerdings scheidet Nachlassverwaltung als Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach der Teilung aus (§ 2062 Hs. 2 BGB).mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / B. Ausgangssituation

Rz. 24 Das Prinzip des Vonselbsterwerbs in § 1922 Abs. 1 BGB sieht den nahtlosen Übergang aller aktiven und passiven Vermögenswerte des Erblassers auf den Erben vor und bestimmt in § 1967 Abs. 1 BGB klarstellend, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Das Gesetz regelt die Erbenhaftung am Beispiel des Alleinerben und ergänzt diese Regelungen mit wenigen Vors...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Grundsatz der beschränkbaren Erbenhaftung

Rz. 124 Nur durch die im Gesetz im Einzelnen genannten Haftungsbeschränkungsmaßnahmen kann der Erbe die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken (Grundsatz der beschränkbaren Erbenhaftung).mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Konfusion

Rz. 405 Durch Konfusion geht eine Nachlassforderung nur unter, wenn alle Miterben Schuldner sind. Durch gemeinsamen Antrag auf Nachlassverwaltung können sie die eingetretene Rechtsfolge wieder rückgängig machen, §§ 1976, 2062 BGB.mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Organisation der Erbengemeinschaft

Rz. 23 Anders als das Recht der Personengesellschaft unterscheidet das Recht der Erbengemeinschaft bei der Strukturierung ihrer Organisation nicht zwischen Geschäftsführung als Berechtigung und Verpflichtung im Innenverhältnis einerseits und Vertretung im Außenverhältnis andererseits, sondern spricht von Verwaltung (Innenverhältnis) und Verfügung (Außenverhältnis) über Nachl...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Schutz des Nachlasses vor Eigengläubigern des Erben

Rz. 415 Eigengläubiger des Erben können bei bestehender Testamentsvollstreckung auf den Nachlass nicht zugreifen, § 2214 BGB. Gegen eine Vollstreckung wehrt sich der Testamentsvollstrecker mit der Erinnerung nach § 766 ZPO. Zur Befugnis für die Vollstreckungserinnerung bei bestehender Testamentsvollstreckung vgl. Garlichs, Rpfleger 1999, 60. Insolvenz des Erben: Ein der Testa...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / c) Pflicht zur Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 142 § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB ergänzt das Pflichtenprogramm des Erben noch insofern, als diesem auferlegt wird, sobald ihm dies zumutbar ist, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB begründet eine Schadensersatzpflicht des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern, wenn er die ihm auferlegte Pflicht zur Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens ve...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Besonderheiten des nachehelichen Ehegattenunterhalts

Rz. 32 Demgegenüber geht die Unterhaltsverpflichtung des Erblassers gegenüber einem geschiedenen Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über (§ 1586b Abs. 1 BGB). Allerdings haftet der Erbe nur bis zur Höhe des Betrages, der dem Pflichtteil entspricht, der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 S....mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Die Regelungen des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes

Rz. 376 Die Minderjährigenhaftung regelt das Gesetz mit zwei Möglichkeiten für den volljährig gewordenen Minderjährigen: a) Haftungsbeschränkung – § 1629a Abs. 1 BGB Rz. 377 Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkei...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / IV. Die Verschweigungseinrede

Rz. 229 Nachlassgläubiger, die ihre Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend machen, stehen einem im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Gläubiger gleich (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch ihnen gegenüber kann der Erbe seine Haftung auf den noch vorhandenen Nachlassüberschuss beschränken (sog. "Verschweigungseinrede"). Allerdings werden dingli...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 19. Haftungsumfang

Rz. 178 Der Erbschaftsbesitzer hat auch die aus den Nachlassgegenständen gezogenen Nutzungen herauszugeben, kann aber seinerseits Ersatz seiner Verwendungen verlangen (§§ 2020, 2022 BGB). Ist die Herausgabe nicht möglich, so haftet er auf Wertersatz (§§ 2021, 818 Abs. 2 BGB), soweit er bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Ist der Erbschaftsbesitzer bösgläubig oder ist Rechtshä...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Das Sonderkündigungsrecht des volljährig Gewordenen – die Idee des "Neustarts bei null"

Rz. 380 Ist der Minderjährige Mitglied einer Erbengemeinschaft, Inhaber eines Handelsgeschäfts oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, OHG oder KG, so wird die Anordnung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a Abs. 1 BGB um das in § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB ausdrücklich niedergelegte Recht ergänzt, die Position im Geschäftsleben mit Eintritt der Vol...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Schutz des Minderjährigen

Rz. 383 Im Gesetzgebungsverfahren wurde bereits erkannt, dass es dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen bzw. dem volljährig Gewordenen selbst zu empfehlen ist, ein Inventar über das Vermögen des Minderjährigen zum Stichtag seiner Volljährigkeit zu errichten, um die Vermutungen des § 1629a Abs. 4 BGB widerlegen zu können.[284] Für den Fall des Erwerbs von Todes wegen si...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 5. Wohngeldschulden

Rz. 44 Soweit Wohngeld, das die Wohnungseigentümer gem. § 16 Abs. 2 WEG zu entrichten haben, vor dem Tod des Erblassers fällig wurde, ist es Erblasserschuld und reine Nachlassverbindlichkeit. Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind demgegenüber jedenfalls auch Eigenverbindlichkeiten des Erben, ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / d) Keine materiell-rechtlichen Wirkungen der Schonungseinreden

Rz. 114 Umstritten ist die Frage, ob die Erhebung der Einrede sich auf prozessuale und vollstreckungsrechtliche Wirkungen beschränkt oder ob auch materiell-rechtliche Folgen daraus entspringen, etwa dass nach Erhebung der Einrede während der dreimonatigen Frist kein Verzug eintritt. Die h.M. geht von einer rein prozessualen Wirkung aus und verneint eine materielle Rechtswirk...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Die Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten im Überblick

Rz. 125 Zwei förmliche Verfahren stellt das Gesetz zur Verfügung: (siehe hierzu Rdn 132 ff., Rdn 162 ff.). Rz. 126 Darüber hinaus ist in zwei Fällen eine Haftungsbeschränkung auch ohne die Durchführung eines förmlichen Verfahrens zulässig, indem das Gesetz ausnahmsweise ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / a) Haftungsbeschränkung – § 1629a Abs. 1 BGB

Rz. 145 Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern ihm gegenüber bei Ausübung der gesetzlichen Vertretung begründet haben, und für Verbindlichkeiten, die durch einen in der Zeit der Minderjährigkeit eingetretenen Erwerb von Todes wegen begründet wurden, auf den Bestand desjenigen Vermögens zu...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Nachlassinsolvenzverfahren

Rz. 393 Nachlassinsolvenz ist nach der Teilung noch möglich (§ 316 Abs. 2 InsO). Im Prozess muss sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung im Urteil gemäß § 780 ZPO vorbehalten lassen, wenn er die Haftungsbeschränkung noch geltend machen will. Wichtiger Hinweis: Eine Nachlassverwaltung kann nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2062 Hs. 2 BGB nach Durchführung...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 13. Betreuungskosten

Rz. 58 Nach dem Tod des Betreuten bestimmt das Betreuungsgericht nach § 168 FamFG, in welcher Höhe und zu welchem Fälligkeitszeitpunkt Zahlungen aus dem Nachlass zu leisten sind, wenn zu Lebzeiten des Betreuten Vergütungsbeträge aus der Staatskasse beglichen wurden. Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen gem. § 1836e Abs. 1 S. 1, § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB dessen...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / a) Verantwortlichkeit vor Annahme der Erbschaft

Rz. 140 Für die erbschaftlichen Geschäfte vor Erbschaftsannahme gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Erben sind vor der Annahme nur ausnahmsweise zum Tätigwerden für den Nachlass verpflichtet, wenn sie bereits zu einem vorangegangenen Zeitpunkt aktiv die Führung eines erbschaftlichen Geschäfts übernommen oder sie die Möglichkeit der Abwehr von ...mehr

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§ 11 Der (Vor-)Nacherbe als... / A. Allgemeines

Rz. 1 Selten, aber von erheblicher Bedeutung ist das Mandat, bei dem sich vor Eintritt des Nacherbfalls der Vor- bzw. Nacherbe Rat einholt. Oftmals weiß der Nacherbe gar nicht, welche Rechte ihm zustehen und gibt sich mit der Tatsache zufrieden, dass er einmal unbeschränkter Erbe werden wird. Die Probleme zwischen Vor- und Nacherben sind in der Praxis mannigfaltig. Das begin...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / c) Nachlasserbenschulden bis zur Abschichtung

Rz. 510 Nachlasserbenschulden werden durch Rechtshandlungen der Miterben, insbesondere durch Rechtsgeschäfte im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen (§ 2038 BGB), begründet. Weil sie sich auf den Nachlass beziehen, sind es Nachlassverbindlichkeiten. Aber sie sind gleichzeitig auch Eigenverbindlichkeiten jedes Miterben, denn sie wurden in aller Regel rechtsgeschäftlich begründet; ...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / b) Benachrichtigungspflicht

Rz. 195 Zunächst hat der Testamentsvollstrecker unaufgefordert den Erben über die den verwalteten Nachlass betreffenden Geschäfte zu informieren, bevor er diese abschließt.[220] Der konkrete Inhalt der Auskunft richtet sich nach dem Einzelfall.[221] Je riskanter eine Verwaltungsmaßnahme für den Nachlass ist, umso umfangreicher ist die Informationspflicht. Der Erbe soll gerad...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VI. Der Gesamtschuldnerausgleich unter den Miterben

Rz. 401 Wurde ein Miterbe als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so hat er einen Anspruch gegen die übrigen Miterben auf Ausgleich gem. § 426 BGB, sofern die Verbindlichkeit nicht noch bei der Erbauseinandersetzung gem. § 2046 BGB berücksichtigt werden kann. Der Ausgleich erfolgt im Verhältnis der Erbteile der Miterben.[292] Ob sich der Gesamtschuldnerausgleich bei besteh...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Offene Handelsgesellschaft

Rz. 203 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, scheidet der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB). Die Erben rücken nicht in die Gesellschafterstellung ein. Für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haften sie unbeschränkt (§ 1967 BGB, § 128 HGB), aber erbrechtlich beschränkbar (§§ 1975 ff. BGB).[...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / VI. Nießbrauch an einem Kommanditanteil

Rz. 37 Die Zulässigkeit der Nießbrauchseinräumung an einem Kommanditanteil – und überhaupt an einem Anteil an einer Personengesellschaft – wird vom BGH bejaht.[44] Der Gesellschaftsanteil kann als solcher nach sachenrechtlichen Grundsätzen mit einem Nießbrauch belastet werden.[45] Streitig ist, ob der Nießbrauch an einem Kommanditanteil auch im Handelsregister einzutragen is...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Zusammensetzung des Nachlasses

Rz. 601 Das Erbstatut bestimmt, welche Aktiva und Passiva zum Nachlass gehören. Aber der Inhalt des jeweiligen dinglichen oder schuldrechtlichen Rechts bestimmt sich nach dem Einzelstatut des betreffenden Gegenstandes. Bspw. gibt das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae) Auskunft darüber, ob ein daran bestehendes dingliches Recht (bspw. Nießbrauch) überhaupt vererblich i...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Verbot der Aufrechnung

Rz. 404 Der Eigengläubiger eines Miterben kann nicht durch Aufrechnung auf den Nachlass zugreifen, § 387 BGB. § 2040 Abs. 2 BGB stellt klar, dass er nicht einmal mit seiner Forderung gegen den Anteil des Miterben an der Nachlassforderung aufrechnen kann. Hat der Eigengläubiger allerdings eine gesamtschuldnerische Forderung gegen alle Miterben, so kann er aufrechnen. Die Miter...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Die Haftungsbeschränkung des Miterben im Prozess

Rz. 357 Auch bei der Gesamthandsklage sollte die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 780 ZPO in den Urteilstenor beantragt werden. Rz. 358 In Zweifelsfällen wird der Erbe die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in das Urteil beantragen. Gegenüber der Gesamthandsklage kann der einzelne Miterbe die Dreimonatseinrede und die Aufgebotseinrede (§§ 2014–2017 BGB) er...mehr