Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 6.2 Bedenkenhinweise in der Wohnungseigentümerversammlung

Nicht selten werden Verwalter von Wohnungseigentümern aufgefordert, auch rechtswidrige Beschlüsse zu verkünden. Um ihre Wiederbestellung nicht als "Querkopf" zu gefährden, kommen sie entsprechenden Ansinnen auch nach. Verkündet der Verwalter rechtswidrige Beschlüsse, geht er zwar seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr das Risiko einer Verfahrenskostenbelastung ...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1.5 Auf der Pflichtverletzung beruhender Schaden

Zu ersetzen ist der kausal auf der Pflichtverletzung beruhende Schaden. Die Schadensberechnung erfolgt nach der Differenzhypothese. Zu vergleichen ist danach die Vermögenslage, wie sie sich unter Berücksichtigung der Pflichtverletzung darstellt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde. Der Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nac...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 6 Strategien einer Haftungsvermeidung

6.1 Vertragliche Haftungsbeschränkung In äußerst begrenztem Maß kann der Verwalter seine Haftung im Verwaltervertrag beschränken. Zwar wäre eine entsprechende Individualvereinbarung lediglich durch § 276 Abs. 3 BGB begrenzt, nach dem die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden kann. In der Praxis erfolgt die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung jedoch nicht d...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.16 Kontoüberziehung

Ist der Verwalter nicht durch Beschluss ermächtigt, das gemeinschaftliche Girokonto zu überziehen, haftet er für anfallende Überziehungszinsen.[1]mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2 ABC möglicher Haftungsfälle

2.1 Anfechtungsklage 2.1.1 Finanzierung Das WEMoG hat zu einer deutlichen Haftungsentschärfung bezüglich der Finanzierung von Beschlussklageverfahren, also insbesondere Anfechtungsverfahren, geführt. Da Beklagte in diesen Verfahren nun stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, deren gesetzlicher Vertreter der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG auch im gerichtlichen Verfah...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.8 Beschlussdurchführung

2.8.1 Grundsätze Eine Kardinalspflicht des Verwalters ist die Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer.[1] Diese Pflicht besteht gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt. Die Wohnungseigentümer selbst haben hingegen keinen Anspruch auf Beschlussdurchführung gegen den Verwalter...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.8.2 Angefochtene Beschlüsse

Aus seiner Pflicht zur Beschlussdurchführung folgt für den Verwalter auch, Beschlüsse durchzuführen, die unter Anfechtungsmängeln leiden oder die ggf. bereits gerichtlich angefochten sind. Grundsätzlich gilt jedenfalls, dass ein Beschluss so lange gültig ist, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Etwas anderes gilt lediglich für nichtige Beschlüsse.mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.30 Zwangsverwaltung

Zahlt ein Wohnungseigentümer über längere Zeit das Hausgeld für eine vermietete Eigentumswohnung nicht, kann der Verwalter verpflichtet sein, zur Sicherung des künftigen Hausgeldeingangs aus einem über einen Hausgeldrückstand erwirkten Vollstreckungsbescheid die Zwangsverwaltung zu betreiben.[1] Alternativ kann der Verwalter auch den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsb...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.1 Anfechtungsklage

2.1.1 Finanzierung Das WEMoG hat zu einer deutlichen Haftungsentschärfung bezüglich der Finanzierung von Beschlussklageverfahren, also insbesondere Anfechtungsverfahren, geführt. Da Beklagte in diesen Verfahren nun stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, deren gesetzlicher Vertreter der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG auch im gerichtlichen Verfahren ist, ist er auch...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.9 Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung)

Im Rahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, hat der Verwalter die Wohnungseigentümer zunächst umfassend aufzuklären und die verschiedenen Handlungsoptionen aufzuzeigen. Die Wohnungseigentümer verfügen nämlich meist nicht über technisches Fachwissen, ihnen sind auch nicht sämtliche baulichen und rechtlichen Verhältnisse des ...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.5 Baumängel

Weist der Verwalter die Wohnungseigentümer nicht auf Baumängel hin bzw. unterlässt er einen Hinweis auf eine drohende Verjährung der Mängelrechte und können wegen eingetretener Verjährung keine Ansprüche mehr gegen den Bauträger geltend gemacht werden, haftet der Verwalter.[1] Praxis-Beispiel Der mangelhafte Balkon Ein Wohnungseigentümer hatte einen Mangel an seinem Balkon ger...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.18 Nichterbringen von Verwalterleistungen

Schlichte Untätigkeit des Verwalters, auch wenn diese nicht unmittelbar zu einem Schaden der Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft führt, kann dennoch teuer für den Verwalter werden. Praxis-Beispiel Nichterstellen von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplänen, keine Eigentümerversammlungen Während seiner Amtszeit erstellt der Verwalter weder Wirtschaftspläne ...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.28 Vertretung ohne Vertretungsmacht

Nach der Bestimmung des § 9b Abs. 1 WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich durch den Verwalter vertreten. Allerdings bestehen 2 wichtige Ausnahmen: Beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags ist der Verwalter nur aufgrund eines Beschlusses zur Vertretung der Gemeinschaft berechtigt. Fehlt es in einem derartigen Fal...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.20 Rechtsauskünfte

Ungeachtet der Frage, ob der Verwalter im Einzelfall ggf. gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstößt, wenn er einzelnen Wohnungseigentümern einen Rechtsrat erteilt, haftet er jedenfalls für die Folgen einer falschen Rechtsauskunft.[1] Praxis-Beispiel Offener Kamin im Dachgeschoss mit Schornstein Der Dachgeschosseigentümer beabsichtigte den Einbau eines o...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.29 Zwangsversteigerung

Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.[1] Versäumt er dies, macht er sich entsprechend des Ausfalls der Hausgelder schad...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.13 Gebäudeunterhaltungspflicht

Nach § 838 BGB ist derjenige, der "die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer." Als ein...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 3 Bedeutung der Entlastung des Verwalters

Die Entlastung des Verwalters ist gesetzlich nicht geregelt. Gleichwohl ist entsprechend der Rechtsgedanken des allgemeinen Verbandsrechts auch im Bereich des Wohnungseigentums das Rechtsinstitut der Entlastung des Verwalters anerkannt. Im Verbandsrecht kennt jedenfalls das GmbH-Recht und das Aktienrecht die Entlastung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer wie auch d...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.2 Angaben "ins Blaue hinein"

Stellt der Verwalter in der Eigentümerversammlung ohne ausreichende Überprüfung unrichtige Tatsachenbehauptungen auf, haftet er auf Schadensersatz, wenn aufgrund der unrichtigen Darstellung ein für die Eigentümer nachteiliger Beschluss gefasst wird.[1] Praxis-Beispiel Angebliches Nutzerfehlverhalten Der Verwalter schätzt die im Bereich einer Wohnung vorhandenen Feuchtigkeitssc...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.1.1 Finanzierung

Das WEMoG hat zu einer deutlichen Haftungsentschärfung bezüglich der Finanzierung von Beschlussklageverfahren, also insbesondere Anfechtungsverfahren, geführt. Da Beklagte in diesen Verfahren nun stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, deren gesetzlicher Vertreter der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG auch im gerichtlichen Verfahren ist, ist er auch ermächtigt, die F...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.4 Bauliche Veränderung

Beruhen bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums auf eigenmächtigem Verwalterhandeln, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, diese rückgängig zu machen. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet er jedenfalls in Höhe der Rückbaukosten. Allerdings können die Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter auch nach...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.6 Bauüberwachung

Hat die Eigentümergemeinschaft mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.11 Feuchtigkeitsschäden

Lehnt es der Verwalter bei Feuchtigkeitseintritt mit Schimmelbildung und Silberfischbefall im Sondereigentum ab, der Ursache nachzugehen, weil er falsches Lüftungsverhalten für ursächlich hält, hierfür ein Mangel am Gemeinschaftseigentum aber nicht von vornherein auszuschließen ist, handelt er pflichtwidrig. Stellt sich jedenfalls später heraus, dass Ursache ein Mangel im Ge...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1.6 Mitverschulden

Stets hat sich der Geschädigte ein anspruchsminderndes Mitverschulden[1] zurechnen zu lassen, wenn sein Verschulden bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Geschädigte diejenigen Sorgfaltspflichten missachtet, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwen...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.1.2 Verfahrenskostenbelastung

Seit Inkrafttreten des WEMoG kann das Gericht dem Verwalter keine Verfahrenskosten mehr auferlegen. Die Bestimmung des § 49 Abs. 2 WEG a. F. existiert nicht mehr. Dies hat vor allem einen praxisrelevanten Hintergrund: Bereits nach früherem Recht führte eine durch das Gericht unterlassene Verfahrenskostenbelastung des Verwalters nicht dazu, dass die Wohnungseigentümer vom Ver...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.23 Unterlageneinsicht

Verweigert der Verwalter Wohnungseigentümern Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen und ist der Eigentümer deshalb gezwungen, den Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung anzufechten, hat die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Regressanspruch gegen den Verwalter bezüglich der ihr auferlegten ...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.25 Vergleichsangebote, fehlende

Hat es der Verwalter unterlassen, vor der Beschlussfassung über Maßnahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung oder Instandsetzung, mehrere Vergleichsangebote einzuholen, hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Regressanspruch gegen den Verwalter wegen der ihr auferlegten Kosten eines erfolgreichen Beschlussanfechtungsverfahrens.[1] Etwas anderes gilt freilich da...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.27 Vertragsabschluss, eigenmächtiger

Vielfach sehen Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen eine Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss bestimmter Verträge vor – insbesondere zum Abschluss von Hausmeisterverträgen oder Verträgen mit Reinigungskräften. Derartige Ermächtigungen sollten den Verwalter aber nicht dazu verleiten, eigenmächtig entsprechende Verträge abzuschließen und schon gar nicht solche, die ...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.10 Erhaltungsrücklage

Beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechende Art der Anlage der Erhaltungsrücklage, kann den Verwalter eine Mithaftung für den Verlust der Anlage treffen, wenn er das Verlustrisiko der speziellen Anlage hätte erkennen müssen und gleichwohl weder die Eigentümerversammlung auf das bestehende Risiko hingewiesen noch seine Mitwirkung von ein...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.7 Beleidigung

Es bedarf keiner Problematisierung, dass sich der Verwalter im Einzelfall strafrechtlich zu verantworten hat, wenn er Wohnungseigentümer beleidigt. Neben einer Geldstrafe riskiert er regelmäßig aber keine weiteren zivilrechtlichen Konsequenzen. Bezeichnet etwa der Verwalter einen Wohnungseigentümer als "Querulanten" im Rahmen einer kontroversen Auseinandersetzung, rechtferti...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.8.3 Nichtige Beschlüsse

Nichtige Beschlüsse entfalten von vornherein keinerlei Rechtswirkung. Die Beschlussnichtigkeit muss auch nicht erst durch ein Gericht festgestellt werden, wobei dies regelmäßig der Fall ist. Allgemein wird insoweit vertreten, dass der Verwalter weder berechtigt noch verpflichtet ist, einen nichtigen Beschluss durchzuführen. Führt er nichtige Beschlüsse durch, kann er sich de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1.1 Verschuldensmaßstab

Der allgemeine zivilrechtliche Verschuldensmaßstab ist in § 276 BGB geregelt. Der Verwalter haftet gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich haftet der Verwalter also auch für nur leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen. Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich der Verwalter verhört ode...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommanditgesellschaft / 1.4.2 Kommanditist

Anders die Haftung für den Kommanditisten. Dessen Haftung ist auf die Höhe seiner Einlage – ab 2024: seiner Haftsumme – beschränkt.[1] Hat der Kommanditist diese Einlage in voller Höhe erbracht, ist er von einer weitergehenden Haftung freigestellt. Lediglich soweit er diese sog. Kommanditeinlage nicht geleistet hat, tritt eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen bis zur Ha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftung des Verwalters (WEMoG) / 8 Rechtsprechungsübersicht

Abmahnung Die Abmahnungsbefugnis gegenüber dem Verwalter steht nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Bei dilatorischem Verhalten des Verwalters können allenfalls dem Verband – als Vertragspartner des Verwalters – Ersatzansprüche zustehen.[1] Anspruchsverzicht Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.24 Veräußerungszustimmung

Ist durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 WEG erforderlich, hat er die Zustimmung zeitnah zu erteilen oder zu versagen, wenn ein Grund in der Person des Erwerbers vorliegt, der gegen dessen Eintritt in die Gemeinschaft spricht. Stets muss der wichtige Grund, der die Versagung einer Veräußerungsz...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.8.1 Grundsätze

Eine Kardinalspflicht des Verwalters ist die Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer.[1] Diese Pflicht besteht gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt. Die Wohnungseigentümer selbst haben hingegen keinen Anspruch auf Beschlussdurchführung gegen den Verwalter, wenn dieser un...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.21 Tagesordnung der Eigentümerversammlung

Werden Beschlussanträge vom Verwalter im Ladungsschreiben nur ungenügend angekündigt, sind hierauf gerichtete Anfechtungsklagen in aller Regel erfolgreich. In 1. Linie führen entsprechende Pflichtverletzungen zu einem materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter bezüglich der ihr auferlegten Verfahrenskosten. Verwalt...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.14 Hausgeld

Grundsätzlich haftet der Verwalter dann, wenn er nicht rechtzeitig fällige Hausgelder beitreibt und diese infolge Verjährung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Hausgeldschuldner nicht mehr oder nicht in voller Höhe realisiert werden können.[1] Praxis-Beispiel Der angefochtene Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge Der Beschluss über...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 7 Versicherungsschutz

§ 15 Abs. 1 MaBV schreibt Versicherungsschutz für Verwalter in Form einer Berufshaftpflichtversicherung seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Einführung von Berufungszulassungsregelungen für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter am 1.8.2018 zwingend vor. Der Nachweis entsprechenden Versicherungsschutzes ist Voraussetzung für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis, der Wohnimmob...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommanditgesellschaft / 1.7.3 Die KG in der Praxis

Vor allem mittelständische Unternehmen greifen gerne auf die Rechtsform der KG zurück. Doch auch für alle anderen Handelsbetriebe ist die KG zu empfehlen, besonders wenn für einen Teil der Gesellschafter eine Einschränkung der Haftung gewünscht oder erforderlich ist. Eine beschränkte Haftung wirkt sich im Regelfall negativ auf die Kreditwürdigkeit aus. Dieser Nachteil tritt b...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommanditgesellschaft / 1.4.1 Komplementär

Ein Komplementär haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt und persönlich mit seinem ganzen Vermögen.[1] Sind mehrere Komplementäre vorhanden, haften diese gemeinschaftlich als Gesamtschuldner.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommanditgesellschaft / 1.7.2 Nachteile einer KG

Nachteilig ist die unbeschränkte persönliche Haftung der Komplementäre, das eingeschränkte Kontrollrecht (aus Sicht der Kommanditisten).mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommanditgesellschaft / 1.7.4 KG mit Familienangehörigen

Durch die Möglichkeit, die Haftung eines Teils der Gesellschafter auf eine bestimmte Haftsumme zu beschränken, ist die KG auch für Familiengesellschaften geeignet. So können insbesondere (ggf. noch minderjährige) Kinder recht einfach an der Gesellschaft beteiligt werden; dies auch mit steuerrechtlicher Wirksamkeit.[1] Allerdings sind hierbei einige Fallstricke zu beachten. So...mehr

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Kommanditgesellschaft / 1.7.5 GmbH & Co. KG

Aus der Praxissicht ist noch auf eine besondere Ausgestaltung der KG hinzuweisen – die GmbH & Co. KG. Bei dieser Rechtsform wird die Komplementärstellung durch eine GmbH eingenommen; ein angesichts der Vertragsfreiheit rechtlich zulässiger Schritt. Ist die GmbH zugleich die alleinige Komplementärin, hat dies wirtschaftlich zur Folge, dass de facto bei allen Gesellschaftern di...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommanditgesellschaft / 2.5 Verlustabzug bei Kommanditisten

Die Zurechnung von Verlustanteilen bei den Kommanditisten[1] stellt eine weitere Besonderheit des Steuerrechts dar. Entsprechend der auf die Haftsumme (Einlage) beschränkten Haftung können dem Kommanditisten Verluste ebenfalls nur bis zu dieser Höhe zugerechnet werden. Ein darüber hinausgehender Betrag wird von ihm wirtschaftlich (zunächst) nicht getragen. Soweit ein sog. neg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Stille Gesellschaft / 2.2.3 Behandlung beim Inhaber

Für die steuerliche Würdigung beim Inhaber des Handelsgeschäfts ist es unerheblich, ob die typisch stille Beteiligung zum Privat- oder zum Betriebsvermögen des Stillen rechnet. Die vom Stillen geleistete Einlage wird in der Handelsbilanz des Geschäftsinhabers als Verbindlichkeit passiviert. Der Inhaber erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Aufwendungen für die Ergebnisbet...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Offene Handelsgesellschaft:... / 1.1 Einsatzbereiche einer OHG

Die OHG hat eine der längsten Historien aller Gesellschaftsformen. In der jetzigen Form wurde sie bereits 1900 in die erste Fassung des deutschen HGB aufgenommen. Damit kann die OHG als die Grundform der Personenhandelsgesellschaften bezeichnet werden. Allerdings ist festzustellen, dass die OHG an der Gesamtzahl der Firmenneugründungen nur noch ein Randdasein fristet. Dies, o...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommanditgesellschaft / 3 Umsatzsteuer im Fall der KG

Eine KG wird i. d. R. als Unternehmer zu qualifizieren sein. Dazu ist ausreichend, dass die Gesellschaft selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt und am wirtschaftlichen Leben teilnimmt, indem nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausgeführt werden. Unabhängig davon können aber auch die KG-Gesellschafter selbst Unternehmer sein. Jedoch werden die Kommandi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommanditgesellschaft / Zusammenfassung

Begriff Der Zweck einer Kommanditgesellschaft (KG) ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Die KG ist damit eine Personenhandelsgesellschaft. Prägend für die KG ist die zweigeteilte Haftung der Gesellschafter: Der Komplementär haftet unbeschränkt, der Kommanditist hingegen nur in beschränktem Umfang. In rechtlicher Hinsicht ist eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Offene Handelsgesellschaft:... / 2.3 Mitunternehmerschaft

Die OHG ist steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, ihre Gesellschafter sind Mitunternehmer. Dazu ist vor allem erforderlich, dass die Gesellschafter eine Mitunternehmerinitiative entfalten können und ein Mitunternehmerrisiko zu tragen haben. Beide Komponenten sind bei einem OHG-Gesellschafter unstrittig gegeben. Selbst wenn ein Gesellschafter von der Geschäftsführung im E...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Stille Gesellschaft / Zusammenfassung

Begriff Die stille Gesellschaft kann in der Praxis zu interessanten Gestaltungen genutzt werden, sowohl im Bereich der Finanzierung als auch im steuerrechtlichen Bereich. Als Rechtsform ist die stille Gesellschaft der Gruppe der Personengesellschaften zuzuordnen. Ihre Besonderheit besteht in der Stellung eines Gesellschafters – dem Stillen. Der stille Gesellschafter beteilig...mehr