Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Regelungsgegenstand des deutschen Internationalen Insolvenzrechts

Rn 3 Das Internationale Insolvenzrecht regelt Sachverhalte bei grenzüberschreitenden Insolvenzen.[14] Klassische Beispiele für international-insolvenzrechtliche Sachverhalte sind die Belegenheit von Vermögen des Insolvenzschuldners im Ausland oder die Anmeldung einer Forderung eines im Ausland ansässigen Gläubigers. Dabei geht insbesondere das UNCITRAL Modellgesetz und auch ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Anzahl der Mitglieder

Rn 41 Eine direkte Vorgabe der Anzahl der Ausschussmitglieder lässt sich der InsO nicht entnehmen. Im Regelfall sollte der vorläufige Gläubigerausschuss aber über fünf Mitglieder verfügen.[79] Entsprechend dem Verweis auf § 67 Abs. 2 "sollten" die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger und ein Vertreter der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Diese Bestimmung wurde eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 (ESUG).[1] Das Gesetz und damit die vorliegende Vorschrift sind am 01.03.2012 in Kraft getreten und nach Art. 103g EGInsO auf alle Insolvenzverfahren anwendbar, in denen der Eröffnungsantrag am 01.03.2012 oder später gestellt wurde. Auf laufende Verf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4. Prüfungspflicht des Gerichts

Rn 31a Gemäß § 231 Abs. 1 erfolgt die Prüfung von Amts wegen. Da über § 4 die Vorschriften der ZPO Anwendung finden, greift u. a. die Hinweispflicht des § 139 ZPO. Somit kann das Gericht den Planinitiator zu weiteren ergänzenden Angaben auffordern. Dies wäre zum Beispiel sinnvoll zu den Fragen, ob bereits eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung vorliegt oder ob der Schuldner ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Antragsausschuss (Abs. 2)

Rn 19 Die Möglichkeit der Ernennung eines sog. "Antragsausschusses" wurde erst kurz vor Schluss des Gesetzgebungsverfahrens auf Initiative des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages aufgenommen.[25] Dadurch soll unabhängig von den im Gesetzgebungsverfahren angehobenen Größenklassen des Absatz 1 und der gerichtlichen Initiative bei Entscheidung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Systematik

Rn 4 Die wesentlichen Regelungen zur Ausgestaltung und Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses finden sich in § 22 a und § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a. Beide Vorschriften nehmen aufeinander Bezug und werden im Folgenden zusammen kommentiert. Ohnehin handelt es sich bei dem vorläufigen Gläubigerausschuss nicht um eine Sicherungsmaßnahme, so dass die Regelung einen Fremdkö...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. §§ 335 ff. InsO als "große Lösung"

Rn 13 Deutschland hat sich bei der Neuschaffung der §§ 335 ff. für eine so genannte große Lösung entschieden, die sich weitgehend an die Regelungen der EuInsVO anlehnt. Rn 14 Ausländische Insolvenzverfahren werden automatisch anerkannt. Allerdings sind die Regelungen des deutschen autonomen Internationalen Insolvenzrechts zum Teil nicht so weit wie die der EuInsVO. Das lässt ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Rn 1 Entsprechend der Regelung des Art. 11 EuInsVO (Art. 8 EuInsVO a. F.) enthält § 336 Satz 1 eine historisch gewachsene[1] Ausnahme von § 335 und der Anwendung der lex fori concursus und verweist direkt auf das Recht des Lageortes (lex rei sitae) [2]. Von § 336 und der lex rei sitae lässt sich durch Individualvereinbarung der Privatparteien keine Abweichung treffen, insowei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6) für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. 2Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegensta...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Rn 42 Da § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a nicht auf § 67 Abs. 3 verweist, sind Personen, die keine Gläubiger des Schuldners sind, von einer Mitgliedschaft im vorläufigen Gläubigerausschusses ausgeschlossen. Dementsprechend kann ein Gewerkschaftsvertreter, der nicht zugleich Gläubiger ist, nicht Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses werden.[86] Zwar wäre eine Beteiligung von...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines, insbesondere Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift überträgt dem Insolvenzgericht eine Vorprüfungspflicht. Es hat im Falle des Abs. 1 von Amts wegen und in Fällen des § 231 Abs. 2 auf Antrag des Verwalters zu prüfen, ob der Insolvenzplan zurückgewiesen werden muss. Das Gericht kann aber keine eigenständige Änderung des Plans vornehmen. Rn 2 Die dem Gericht auferlegte Prüfungspflicht ist die schwierigste Au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn 10 § 336 Satz 1 findet nur auf Verträge Anwendung, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits abgeschlossen waren.[15] Schließt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verträge über unbewegliche Gegenstände, so sind diese von der Ausnahmenorm des § 336 nicht erfasst. Rn 11 Ob ein Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits geschloss...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. § 336 Satz 2

Rn 13 Für eingetragene Schiffe und Luftfahrzeuge ist das Recht des Registerstaates (lex libri) maßgebend; denn eine Anknüpfung an das Recht der Belegenheit würde häufig zu einem Statutenwechsel führen.[20] Die EuInsVO enthält insoweit keine vergleichbare Regelung, demnach kann diesbezüglich das deutsche Recht nicht von der EuInsVO verdrängt werden. Dort werden Schiffe und Lu...mehr

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FoVo 9/2018, Pflicht des te... / 2 II. Aus der Entscheidung

Versagung der Restschuldbefreiung bei Obliegenheitsverletzung und Beeinträchtigung Die materiellen Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 i.V.m. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung festgestellt. Auf einen Gläubigerantrag ist die beantragte Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu versag...mehr

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zfs 9/2018, Intransparenz d... / 2 Aus den Gründen:

"… 1. Zutreffend legt das BG seiner Entscheidung zugrunde, dass der Rechtsschutzfall erst in versicherter Zeit durch die Weigerung der Bank eingetreten ist, die Wirksamkeit des vom Kl. erklärten Widerrufs anzuerkennen." Für die Festlegung des dem Vertragspartner des VN vorgeworfenen Pflichtenverstoßes i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) ARB 2008 ist der Tatsachenvortrag entsche...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.1 Kosten der Einsetzung

Rn 32 Zunächst müssen die Kosten der Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses ermittelt werden. Dies setzt die Entscheidung zahlreicher Vorfragen voraus. So muss entschieden werden, wieviel Ausschussmitglieder im Ausschuss benötigt werden und welchen Umfang deren Ausschusstätigkeit voraussichtlich aufweist.[58] Dabei ist im Hinblick auf die umfangreichen Aufgaben des ...mehr

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Sauer, SGB III § 157 Ruhen ... / 2.3 Alg bei nicht erfüllten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt/Urlaubsabgeltung

Rz. 20 Abs. 3 entspricht inhaltlich § 158 Abs. 4 . Der Arbeitslose soll nicht dadurch in eine Notsituation geraten, dass einerseits sein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung nicht erfüllt wird, andererseits aber auch kein Alg geleistet wird, dem Arbeitslosen also keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, obwohl gewiss ist, dass er ent...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 158 Ruhen ... / 2.2.4 Konkurrenzen

Rz. 19 Treffen auf einen Leistungsfall mehrere Sachverhalte zu, ist die kürzeste fiktive Kündigungsfrist maßgebend. Dies dürfte dafür ausschlaggebend sein, dass sich die Probleme der Rechtspraxis auf eine Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen konzentrieren, die sich nur im Detail unterscheiden, aber z. B. dazu führen sollen, dass statt der Jahresfrist nach Abs. 1 Satz ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

Leitsatz 1. Das FA darf durch Verwaltungsakt gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. 2. Der Steuerpflichtige ist auch dann wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt, wenn in einem Strafbefehl neben dem Schuldspr...mehr

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Ausfall einer privaten Kapitalforderung führt zu Verlust bei Kapitaleinkünften

Leitsatz Mit Urteil vom 18.7.2018 erkannte das Finanzgericht Düsseldorf eine ausgefallene private Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an. Demnach war der Verlust bereits zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der Insolvenzverwalter des Darlehensnehmers die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte. Sachverhalt Eine Privatperson gewährte eine...mehr

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Zur Haftung eines Kommanditisten für zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen

Zusammenfassung Kommanditisten können ihre Haftung gegenüber Gläubiger der KG durch die vollständige Leistung und Erhaltung der sog. "Haftsumme" ausschließen. Wird diese Haftsumme unterschritten, z.B. weil die Einlage nicht vollständig gezahlt oder später zurückgezahlt wurde, trägt der Kommanditist die Beweislast dafür, dass seine Inanspruchnahme zur Befriedigung der Gläubig...mehr

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Umsatzsteuererstattungen während des Insolvenzverfahrens

Leitsatz Umsatzsteuererstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten, die vom Finanzamt bestritten wurden, waren zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung des BFH-Urteils folgte. Wurde der Betrieb zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben, liegt ein steuerlich auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurückwirke...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Erwerbsobliegenheit während des Insolvenzverfahrens

Rn 3 § 287 b bestimmt wie § 295 Abs. 1 Nr. 1, dass der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben hat und wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen muss und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen darf. Wegen des Umfangs der Bestimmung wird auf die Kommentierung zu § 295 Abs. 1 Nr. 1 verwiesen. Rn 4 Die Erwerbsobliegenheit nach § 287 b beginnt nach der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde § 287 b in die Insolvenzordnung eingefügt.[1] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 287 b trat zum 01.07.2014 in Kraft.[2] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[3] Die Übergangsregeln des Art. 6 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Rechtswirkungen im Einzelnen

Rn 2 Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung erlöschen die den Insolvenzgläubigern verbleibenden ganz oder teilweise oder gar nicht erfüllten Verbindlichkeiten nicht. Sie bleiben zwar erfüllbar, aber nicht erzwingbar ("unvollkommene Verbindlichkeiten", "Naturalobligation", "Schuld ohne Haftung").[4] Dies ergibt sich auch aus Abs. 3. Die Insolvenzgläubiger haben keine Mögli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Nach bisherigem Recht endete die erste Stufe des Restschuldbefreiungsverfahrens mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung nicht vorhanden waren. Das Gericht stellte nach § 291 Abs. 1 a. F. fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nachkam und die Voraussetzungen für eine Versagung n...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3 Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (§ 303 Abs. 1 Nr. 3 n.F.)

Rn 6b In den Fällen, in denen wegen Ablauf der Abtretungsfrist die Restschuldbefreiung erteilt wird, das Insolvenzverfahrens aber weiter fortgesetzt wird, soll ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten – nach diesem Gesetz[21] – nicht sanktionslos bleiben, weil § 290 Abs. 1 Nr. 5 keine Anwendung findet.[22] Die Restschuldbefreiung kann nun widerrufen werden, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Aufsatzliteratur

Rn 13 Ahrens, Entschuldungsverfahren und Restschuldbefreiung, NZI 2007,193; Fischer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Jahr 2003, NZI 2004, 281; Gerigk, Die Berücksichtigung der Schuldnerinteressen an einer zügigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die Aufgaben des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase, ZInsO 2001, 931; Graeber, Zuständigkeiten u. Verfahrens...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Bestimmung des Treuhänders (§ 291 Abs. 2 a. F.)

Rn 13 In dem Beschluss bestimmt das Gericht im Regelinsolvenzverfahren auch die Person des Treuhänders. Dieser kann identisch sein mit dem vormaligen Insolvenzverwalter, es kann sich jedoch auch um eine andere natürliche Person handeln, die für den jeweiligen Einzelfall geeignet ist (§ 288) Weitere Bedingungen muss der Treuhänder nicht erfüllen (vgl. Kommentierung zu § 288)....mehr

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FoVo 7+8/2018, Erhöhung des... / 2 II. Aus der Entscheidung

BGH folgt der großzügigen Linie des LG nicht Das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) kann dem Schuldner nach § 36 Abs. 1 S. 2 InsO, § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen...mehr

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FoVo 7+8/2018, Erhöhung des... / 1 I. Der Fall

Schwerbehinderter SU mit verschiedenen Einkünften Am 28.1.2016 wurde auf Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner bezieht als ehemaliger Hauptschullehrer im Landesdienst Versorgungsbezüge in steigender Höhe (von monatlich netto 2.564,60 EUR bis monatlich netto 2.702,49 EUR), von denen die B...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vorschlagsrecht

Rn 2 Im Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem die Restschuldbefreiung angekündigt wurde, wurde auch der Treuhänder gerichtlich bestimmt, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe seiner bereits im Restschuldbefreiungsantrag abgegebenen Abtretungserklärung übergehen (§ 289 Abs. 1, § 291 a. F.). Rn 2a Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts ist nach wie vor fü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wennmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Nachrangige Forderungen

Rn 3 Erfasst sind die ab Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Zinsen, die Kosten des Insolvenzverfahrens, Geldstrafen und vergleichbare Geldleistungen, unentgeltliche Leistungen, Gesellschafterdarlehen und vereinbarte Nachrangforderungen (z. B. aus Rangrücktritt). Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 39 verwiesen. Rn 4 Entsprechend anwendbar sein soll § 225 nach...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 7 Eckstein, Auswirkungen der zum 01.07.2014 in Kraft tretenden "Verbraucherinsolvenz-Reform" auf Sozialversicherungsträger, RVaktuell 2014, 133; Henning, Die aktuellen Änderungen des Insolvenzverfahrens natürlicher Personen aus Sicht des schuldnerberatenden Rechtsanwalt, ZAP Fach 14, 671; ders., Die Änderungen in den Verfahren der natürlichen Personen durch die Reform 201...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Übergang der Bezüge an den Treuhänder

Rn 19 Von der Abtretungserklärung sind grundsätzlich diejenigen pfändbaren Teile der laufenden Bezüge des Schuldners erfasst, die nach Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200) bzw. zur Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211) fällig werden. Rn 20 Zu beachten ist, dass rechtsgeschäftliche Abt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Festsetzung der Vergütung (§ 293 Abs. 2, § 64 InsO, § 16 InsVV)

Rn 5 Die Vergütung des Treuhänders gemäß § 293 wird durch die Sondervorschrift des § 16 Abs. 1 InsVV durch das Insolvenzgericht festgesetzt. Rn 6 Die Festsetzung erfolgt regelmäßig auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes, also mit der Entscheidung gemäß § 300 (Entscheidung über die Restschuldbefreiung) zum Ende der Wohlverhaltensperiode (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Vergütung bei Stundung der Verfahrenskosten (§ 293 Abs. 2, § 63 Abs. 2)

Rn 18 Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG)[17] wurde § 293 Abs. 2 dahin gehend geändert, dass eine weitere Verweisung auf den ebenfalls neu geschaffenen § 63 Abs. 2 erfolgt. Danach steht dem Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren im Falle der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a für seine Vergütung und seine Auslagen ein ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(aufgehoben) [1] § 291 a. F. bis 30.06.2014:[2] (1) Sind die Voraussetzungen des § 290 nicht gegeben, so stellt das Gericht in dem Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 nicht vorliegen. (2) Im gleichen Beschluss bestimmt das Gericht den T...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde § 303 geändert.[3] § 303 trat zum 01.07.2014 in der geänderten Form in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 01.07.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften wei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Verurteilungen (§ 303 Abs. 1 Nr. 2 n. F.)

Rn 6a Zunächst war nur vorgesehen, dass ein Widerruf auch dann möglich sein sollte, wenn bei Erteilung der Restschuldbefreiung eine während der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangene Verurteilung wegen einer der in § 297 genannten Straftaten unbekannt geblieben ist. In § 303 Abs. 1 Nr. 2 n. F. wurde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die strafrechtlichen Ermittlun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. 2Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. (2) 1Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde § 288 geändert und Satz 2 hinzugefügt.[3] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 288 trat zum 01.07.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestim...mehr

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Rn 7 Birnstengel, Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte: Neuerungen ab Juli 2014, JAmt 2014, 301; Frind, Praxisprobleme des reformierten Privatinsolvenzverfahrens – Zur praktischen Umsetzung von "Eingangsentscheidung" und Verkürzung der Restschuldbefreiungserteilungszeit, ZInsO 2013, 1448; Gelbe-Haußen, Redaktioneller F...mehr

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Rn 1 § 301 beschreibt den Umfang und die Rechtswirkungen der mit Beschluss gem. § 300 erteilten Restschuldbefreiung.[1] Betroffen sind gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 alle nicht von § 302 erfassten Forderungen der Insolvenzgläubiger, d. h. derjenigen persönlichen Gläubiger des Schuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen ...mehr

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Rn 1 Der im Restschuldbefreiungsverfahren bestellte Treuhänder hat die ihm im Wesentlichen durch § 292 (und den Ankündigungsbeschluss des Insolvenzgerichts, § 291 a. F.) übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Diese umfassen im Durchschnittsfall die Unterrichtung der Gläubiger, die Annahme, Sammlung, Verwaltung der vom Schuldner abgetretenen Beträge und Verteilung an die Gläubige...mehr

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Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Wirkungen des rechtskräftigen Widerrufs

Rn 15 Mit Rechtskraft des widerrufenden Beschlusses und gleichzeitig notwendiger Versagung der erteilten Restschuldbefreiung entfallen ex tunc die Wirkungen der ursprünglich erteilten Restschuldbefreiung (§ 301), das unbeschränkte Nachforderungsrecht der Gläubiger, das zunächst erloschen war, lebt wieder auf. Die durch die Restschuldbefreiung zu Naturalobligationen herunter ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen. (2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen Gläubiger die in § 224 vorgeschriebenen Angaben zu machen. (3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens...mehr