Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.5 Leasing

Rn 24 Bei Leasingverträgen verbleibt das Eigentum an den Leasinggegenständen beim Leasinggeber. Dies begründet ein Aussonderungsrecht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein sogenanntes Operating-Leasing oder Finanzierungsleasing vorliegt. Das Operating-Leasing ist eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, beim Finanzierungsleasing ist die vertraglich vereinbar...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Kostenverteilung bei mitversteigertem Zubehör

Rn 31 § 10 ZVG regelt außerhalb der Insolvenzordnung die Rangordnung der einzelnen Absonderungsberechtigten. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ZVG sichert für die Insolvenzmasse auch im Falle einer Versteigerung die sonst in §§ 171 Abs. 1 Satz 1, 170 Abs. 1 geregelte Feststellungskostenpauschale.[50] Im Falle der freihändigen Veräußerung würde diese der Insolvenzmasse zustehen. Dies soll ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.3.2 Einfacher Eigentumsvorbehalt

Rn 19 Beim einfachen Eigentumsvorbehalt findet die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung statt (§§ 929, 158 Abs. 1 BGB). Regelmäßig wird der Eigentumsvorbehalt bereits im Kaufvertrag vereinbart, kann aber auch erst bei der Lieferung vereinbart werden[37]. Der Insolvenzverwalter hat daher die Vertragsunterlagen und die Lief...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1.2 Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Rn 7 Ein Unterfall der Sicherungsübereignung ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt erfolgt die Übereignung nicht nur aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung des auf den konkreten Sicherungsgegenstand entfallenden Kaufpreises, sondern der Sicherungsgegenstand wird auch für weitere offene Forderungen des Vorbehaltsverkäufers z...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Zurückbehaltungsrecht wegen nützlicher Verwendungen

Rn 28 Ein Zurückbehaltungsrecht wegen nützlicher Verwendungen auf einem beweglichen Gegenstand führt zu einem Absonderungsrecht an diesem Gegenstand. Solche Zurückbehaltungsrechte ergeben sich aus § 273 Abs. 2 BGB und § 1000 BGB [61] , auf die sich eine Vielzahl von schuld-, sachen- und erbrechtlichen Vorschriften beziehen. So beziehen sich §§ 994, 996; §§ 292, 944; §§ 850, 99...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Rechtsfolge

Rn 42 Die Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen erfolgt im Insolvenzverfahren nach §§ 166 ff. Bei gepfändeten beweglichen Gegenständen, die keinem besitzlosen Pfandrecht wie dem Vermieterpfandrecht unterliegen, wird der Gläubiger die Verwertung vornehmen, weil der Besitz des Insolvenzverwalters i. S. d. § 166 Abs. 1 Halbs. 2 nicht vorliegt.[107] Für ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3.3 Erlöschen des Vermieterpfandrechts

Rn 37 Das Vermieterpfandrecht erlischt nach § 526 a BGB ersatzlos mit der Entfernung der eingebrachten Sache aus den Mieträumlichkeiten.[98] Geschieht die Entfernung vor Insolvenzeröffnung und außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges, kann der Vermieter widersprechen und das Verfolgungsrecht nach § 562 BGB geltend machen. Gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht dieses Wid...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsfolge (§ 52 Satz 2)

Rn 5 Die Forderung nimmt an der Verteilung jedoch nur dann teil, wenn auf die abgesonderte Befriedigung verzichtet wird[14] oder der Gläubiger insofern ausgefallen ist.[15] Bei einer Abschlagsverteilung ist der Ausfall glaubhaft zu machen (§ 190 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2), bei der Schlussverteilung ist er nachzuweisen (§ 190 Abs. 1 Satz 1).[16] Liegt das Verwertungsrecht beim A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1 Eigentum

Rn 11 Der Hauptanwendungsfall der Aussonderung ist das Eigentum Dritter. Schon im Insolvenzeröffnungsverfahren, spätestens jedoch nach Insolvenzeröffnung, verlangen Dritte die Herausgabe von Gegenständen, an dem sie Eigentumsrechte geltend machen. Regelmäßig richtet sich der Anspruch auf Herausgabe des Aussonderungsobjektes nach § 985 BGB , soweit der Schuldner Besitzer ist u...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3 Direktversicherungen

Rn 32 Häufig schließt der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer bzw. sonstigen dienstvertraglich Verbundenen eine Direktversicherung ab. Ob ein Aussonderungsrecht an dieser Direktversicherung besteht, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Ist in diesem ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart, besteht für den Dritten ein Aussonderungsrecht.[57] Ist das Bezugsrecht wid...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Norminhalt

Rn 4 Über § 47 kann der Aussonderungsberechtigte seine Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Aufgrund seiner materiellen außerhalb des Insolvenzverfahrens geregelten Rechtsposition kann er entweder Herausgabe des Gegenstandes, oder aber Feststellung seines Rechtes begehren.[8] Zudem kann er sich gegen ein Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters zur Wehr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3.1 Entstehen des Vermieterpfandrechts

Rn 28 Das Pfandrecht entsteht mit dem Einbringen pfändbarer Sachen des Mieters bzw. Pächters, soweit ein gültiges Miet- bzw. Pachtverhältnis besteht.[78] Einbringen ist dabei das bewusste (wissentliche und willentliche[79]) Hineinbringen, Herstellen oder die Übernahme vom Vormieter bzw. Vorpächter, nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck.[80] Nicht als eingebracht gelten Ge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 Einstellung der Zwangsverwaltung

Rn 40 § 153 b ZVG eröffnet dem Insolvenzverwalter ähnlich wie bei der Zwangsversteigerung die Möglichkeit, die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung zu betreiben. Hierzu muss er glaubhaft machen, dass die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschweren würde. Dies wird dann der Fall sein, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2.3 Einziehungsrecht

Rn 26 Vor Insolvenzeröffnung kann das Insolvenzgericht für Altforderungen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anordnen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zum Einzug der Forderungen berechtigt ist. Dann gelten §§ 170, 171 entsprechend.[58] Unterbleibt eine solche Anordnung und hat der Sicherungsgläubiger die Einziehung untersagt, unterliegen die Erlöse analog § 48 der Ersatza...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Norm bestimmt den Umgang mit Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Die vom Insolvenzverwalter beim Schuldner vorgefundenen Gegenstände sind zunächst einmal der sogenannten "Ist-Masse" zuzurechnen. In dieser befinden sich regelmäßig Gegenstände, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Hierbei kommt es nicht allein auf das dingliche Recht an, sondern im Sp...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.8 Ersatzabsonderung

Rn 21 Die Vorschrift des § 48 ist mangels sprechender Regelung in den §§ 49 ff. auf Absonderungsrechte entsprechend anwendbar.[42] Hierbei gelten die gleichen Grundsätze wie für die Ersatzaussonderung.[43] Rn 22 Eine Ersatzabsonderung findet zum Beispiel statt, wenn der Insolvenzverwalter Grundstückszubehör unberechtigt veräußert, welches dem Haftungsverband der Hypothek unte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.1 Miete von Geschäfts- oder Wohnräumen

Rn 14 Die Qualität der Ansprüche des Vermieters von Geschäfts- oder Wohnräumen auf Mietzahlung richtet sich nach den obigen Grundsätzen (§ 108 Abs. 3). Rn 15 Der Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung entsteht nach § 163 BGB in der Regel am Monatsanfang.[31] Daraus wird zum Teil gefolgert, dass die Miete für den Monat, in den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, insg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.7 Durchsetzung der Ersatzaussonderung

Rn 20 Die Klage auf Ersatzaussonderung richtet sich gegen den Insolvenzverwalter.[41] Sie kann sich entweder auf Abtretung des Anspruches auf die Gegenleistung oder Herausgabe des Erlangten richten.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.1 Einstellung der Zwangsversteigerung

Rn 34 § 30 d ZVG gibt dem Insolvenzverwalter das Recht, das Verwertungsrecht des Gläubigers zunächst zu blockieren, beispielsweise um Sanierungschancen zu wahren bzw. um die Masse besser verwerten zu können. Hintergrund der Regelung ist, dass der Inhaber des Grundpfandrechtes zunächst wie jeder andere Gläubiger des Insolvenzverfahrens "in einem Boot" sitzt und seine Partikul...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. 2Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmass...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Zweite Ersatzaussonderung

Rn 19 Eine Ersatzaussonderung besteht auch für Fälle, in denen zunächst der Insolvenzschuldner bzw. Insolvenzverwalter unberechtigterweise Aussonderungsgut veräußert und dafür einen weiteren Gegenstand erlangt und im weiteren Verlauf diesen wiederum unberechtigterweise veräußert. Auch auf die zweite Veräußerung werden die Grundsätze der Ersatzaussonderung angewandt. Im Einze...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 38 wird häufig missverstanden und nur verkürzt zitiert. Die Vorschrift trifft zwei Aussagen. Vordergründig legt sie den Zweck der Insolvenzmasse fest, die haftungsrechtliche Zuweisung der Massegegenstände an die Insolvenzgläubiger, und ist insoweit Auslegungshilfe für § 36.[1] Hintergründig enthält sie eine Legaldefinition des Insolvenzgläubigers. Durch diese Legaldefi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Anfechtungsanspruch

Rn 28 Betreibt ein Dritter bzw. ein dritter Insolvenzverwalter gegen den Schuldner die zivilrechtliche Anfechtung nach §§ 11 AnfG oder die insolvenzrechtliche Anfechtung nach § 143 kann der entsprechende Gegenstand aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden.[51] Dies war lange umstritten. Nach der schuldrechtlichen Theorie verschaffte der Anspruch lediglich eine Insolvenzfor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Factoring

Rn 29 Beim Factoring ist zwischen dem sogenannten echten Factoring und dem unechten Factoring zu unterscheiden. Beim echten Factoring tritt der Forderungsinhaber seine Forderung im vollen Umfang an den Factor ab, der im Gegenzug hierfür eine Vergütung bezahlt. Das Risiko, dass eine Forderung ausfällt, trägt beim echten Factoring der Factor. Ist für den Fall, dass ein Forderu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Normzweck

Rn 1 Ein Absonderungsrecht nach §§ 49 bis 51 gewährt dem Inhaber ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung seiner Forderung aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand.[1] Der Gegenstand ist in Abgrenzung zur Aussonderung nach § 47 Bestandteil der Insolvenzmasse. Lediglich haftungsrechtlich wird einem Gläubiger ein bestimmter Gegenstand aufgrund eines bestehenden Sicherungsrecht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.4 Gemeinschaftskonten

Rn 34 Gemeinschaftskonten können unterschiedlich ausgestaltet sein. Hier kommt es auf die konkret vereinbarte Verfügungsbefugnis an. Wenn beide Kontoinhaber einzeln verfügungsberechtigt sind (Oder-Konto) kann die Bank an denjenigen leisten, der zuerst die Auszahlung verlangt. Der Insolvenzverwalter sollte daher zuerst die Auszahlung verlangen. Ein Aussonderungsrecht des ande...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Gütergemeinschaft

Rn 9 Beim Güterstand der Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB treten die in der vorliegenden Vorschrift aufgeführten Rechtsfolgen unter den dort genannten Voraussetzungen – alleinige Verwaltung durch einen Ehegatten, gemeinschaftliche Verwaltung, fortgesetzte Gütergemeinschaft – ein. Massezugehörig ist das Eigenvermögen des Schuldners sowie das Gesamtgut soweit der Schuldne...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Reduziertes geringstes Gebot

Rn 44 § 174 a ZVG gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit bei der Feststellung des geringsten Gebotes bis zum Schluss der Verhandlungen im Versteigerungstermin zu verlangen, dass bei der Feststellung des geringsten Gebotes abgesehen von den Kosten des Verfahrens nur den Ansprüchen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG vorgehende Rechte zu berücksichtigen sind. Hierdurch soll verhi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2.2 Erlöschen

Rn 19 Das Pfändungspfandrecht erlischt, wenn der Gläubiger oder Gerichtsvollzieher den Pfandgegenstand freigibt[50] oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen auf eine Erinnerung (§ 766 ZPO) hin als unzulässig erklärt werden und daraufhin nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO aufgehoben werden.[51] Aufgrund der Akzessorietät erlischt das Pfändungspfandrecht nach § 804 Abs. 2 ZPO auch mit dem Un...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Dauerschuldverhältnisse

Rn 13 Bei Dauerschuldverhältnissen ist zu differenzieren, ob der die Verbindlichkeit des Schuldners begründende Tatbestand vor Eröffnung des Verfahrens vollständig abgeschlossen ist oder der Tatbestand zwar auf einem einheitlichen Dauerschuldverhältnis basiert, die einzelnen Leistungen und Gegenleistungen jedoch jeweils zeitlich abgrenzbar sind.[29] Bei Rentenverbindlichkeite...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Voraussetzungen

Rn 2 Die Regelung betrifft Gläubiger, die eine persönliche Forderung gegen den Schuldner haben.[5] Weiterhin muss das Absonderungsgut bei Insolvenzeröffnung Teil der Masse sein.[6] § 52 findet daher keine Anwendung, wenn das Absonderungsgut unpfändbar und damit nicht massebeschlagen ist.[7] Steht das Absonderungsgut im Eigentum eines Dritten, kann der Gläubiger mit seiner In...mehr

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zerb 12/2016, Die Erbschaft... / 1. Ausgangspunkt

Ausgehend von diesem Katalog der begünstigungsfähigen Vermögenswerte findet sich die Definition des begünstigten Vermögens in § 13 b Abs. 2 S. 1 ErbStG. Vor seiner Ermittlung ordnet § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG einen Einstiegstest oder Vorabfilter an.[14] Denn wird die dortige 90 %-Grenze überschritten, bestimmt § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG unmissverständlich, dass "der Wert des b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3.2 Gesicherte Forderungen beim Vermieterpfandrecht

Rn 32 Das Vermieterpfandrecht deckt grundsätzlich sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis ab.[90] Dies umfasst zunächst die Grundmiete, aber auch Kosten für Strom-, Wasser- und Gaslieferungen, wenn der Vermieter den Mieter versorgt. Weiterhin werden Entschädigungsansprüche beispielsweise wegen Veränderung oder Verschlechterung der Miet- bzw. Pachtsache, Ansprüche aus Er...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Fehlende Berechtigung

Rn 9 Die Veräußerung muss unberechtigt erfolgt sein.[19] Diese entfällt, wenn der Schuldner mit Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers verfügt hat.[20] Hauptanwendungsbereich dürften Weiterveräußerungsermächtigungen bei einfachen Eigentumsvorbehalten sein. Sie erlöschen dann, wenn die Weiterveräußerung nicht im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zum Beispiel du...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.1 (Echte) uneigennützige Treuhand

Rn 36 Bei der (echten) uneigennützigen Treuhand gilt: Fällt der Treuhänder in die Insolvenz, steht dem Treugeber nach herrschender Meinung ein Aussonderungsrecht zu, da das Treugut ihm haftungsrechtlich zugewiesen ist.[66] Probleme bestehen, weil das Treugut "quasi-dinglich" dem Treuhänder zuzuordnen ist. Die Treuhand beschreibt Grenzfälle zwischen einer nur schuldrechtliche...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Rechtsfolge

Rn 13 Soweit die Gegenleistung noch aussteht, kann der Berechtigte die Abtretung des Anspruches auf die Gegenleistung verlangen (Satz 1). Daraus folgt, dass er nicht automatisch Inhaber der Forderung wird, sondern hier ein Verfügungsgeschäft des Insolvenzverwalters notwendig ist.[26] Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften richtete sich nach § 402 BGB.[27] Abzutreten ist de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. (2) 1Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Entgeltlichkeit

Rn 7 Der Ersatzaussonderungsanspruch setzt voraus, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft gehandelt hat.[16] Bei einer Schenkung besteht naturgemäß keine Gegenleistung, die aus der Masse ersatzauszusondern wäre. § 48 würde ins Leere laufen. Verfügt der Schuldner vor Insolvenzeröffnung unentgeltlich über den aussonderungsfähigen Gegenstand, kommt ein Anspruch gegen den Be...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Kein Selbsthilferecht

Rn 43 Nach § 47 Satz 2 muss der Aussonderungsberechtigte seine Rechte nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Rechtsvorschriften verfolgen. Daraus folgt auch, dass ihm kein Selbsthilferecht zusteht. Er kann daher weder ohne Zustimmung des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters die Räume des Schuldners betreten, das Aussonderungsobjekt besichtigen oder es an sic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Sicherheiten für öffentliche Abgaben

Rn 37 Insoweit auf einzelnen Gegenständen Zölle und Steuern ruhen (Sachhaftung nach § 76 AO ) besteht an den jeweiligen Gegenständen ein Absonderungsrecht.[78] Eine Beschlagnahme ist für die Entstehung des Absonderungsrechtes nicht erforderlich.[79] Ist die Beschlagnahme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, schließt dies das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1.1 Entstehen an beweglichen Sachen

Rn 5 Das Entstehen bzw. Erlöschen des rechtsgeschäftlichen Pfandrechtes richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen.[12] Die Entstehung eines Pfandrechtes an beweglichen Sachen erfolgt durch Bestellung und setzt die Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger über das Entstehen des Pfandrechtes sowie die Übergabe der Pfandsache an den Gläubiger vor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.10 Insolvenzverfahren, Zweckgesellschaften, Briefkastenfirmen und weitere Sonderfälle

Rz. 18a Im Falle der Insolvenz geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Damit einher geht die Geschäftsleitung dorthin über, von wo aus der Insolvenzverwalter die maßgebenden Entscheidungen trifft. Dies gilt auch schon bei der Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters. Ein ("starker") Insolvenzverwalter übt i. d. R. ebenso die Geschäftsleit...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 UstG

Leitsatz Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Fall einer Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG ist entscheidend, wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist; die Steuerberichtigung wirkt insolvenzrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück. Normenkette § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 14c Abs. 2, § 17 Abs. 1 UStG Sachverhalt Im F...mehr

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zfs 11/2016, Aktuelle Recht... / VII. Versicherungsschein

Die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins als Urkunde gem. § 808 BGB erstreckt sich auch auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswertes. Diese Legitimationswirkung greift ausnahmsweise dann nicht ein, wenn der Versicherer die mangelnde Verfügungsberechtigung positiv kennt oder die Leistung unter Verstoß gegen Treu und Glauben bewirkt hat. Der Versicherer l...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.1 Beteiligtenfähigkeit natürlicher Personen

Rz. 21 Bei natürlichen Personen beginnt die Beteiligtenfähigkeit grundsätzlich mit der Geburt[1] und endet mit ihrem Tod oder oder im Falle der Insolvenz durch den Eintritt des Insolvenzverwalters in den Prozess.[2] Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über; dieser verdr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3 Beteiligtenwechsel auf Kläger- und Beklagtenseite

Rz. 15 Im Falle der Auswechslung des Klägers oder des Beklagten während des finanzgereichtlichen Verfahrens ist zu unterscheiden zwischen einem gewillkürten und einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Ein gewillkürter Beteiligtenwechsel ist als subjektive Klageänderung nur in erster Instanz[1] und nur unter den Voraussetzungen des § 67 FGO sowie bei fristgebundenen Klagen nur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Exkurs: Regress nach Leistung eines Insolvenzverwalters

Rn 21 Schüttet ein Insolvenzverwalter im Rahmen einer Mithaftung auf einen Anspruch eines Gläubigers eine Quote aus, kommt es in der entsprechenden Höhe zu einer teilweisen (wenn auch meist geringfügigen) Befriedigung. Damit stellt sich für solche ausschüttungsbedingte Ausgleichsansprüche die Frage nach den Regressmöglichkeiten des Verwalters. In der Insolvenz eines Regresss...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Regelungsgehalt

Rn 6 Rechtsfolge der Einordnung als Masseverbindlichkeit ist die Privilegierung der jeweiligen Forderung mit einer uneingeschränkten Durchsetzbarkeit nach den allgemeinen Regeln und damit einer gegenüber einfachen Insolvenzforderungen bevorzugten Befriedigung ("Berichtigung vorweg") aus der Insolvenzmasse. Dogmatisch sind Masseverbindlichkeiten keine mit einem Vorrang verseh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Insolvenz der Gesellschaft

Rn 16 § 43 ist anwendbar, wenn neben einer Gesellschaft in Form einer juristischen Person auch ein Gesellschafter eine eigenständige persönliche Verpflichtung gegenüber dem beteiligten Gläubiger übernommen hat.[19] Eine Anrechnung auf die angemeldete Insolvenzforderung erfolgt demnach auch nach der Realisierung von Sicherheiten aus dem Vermögen des nicht persönlich haftenden...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift legt fest, dass bestimmte Verbindlichkeiten die Insolvenzmasse unmittelbar treffen und insofern nicht der gemeinschaftlichen Befriedigung nach § 1 unterliegen. Diese Verbindlichkeiten werden unmittelbar aus der Insolvenzmasse befriedigt und daher als Masseverbindlichkeiten bezeichnet. § 54 strukturiert Masseverbindlichkeiten in Kosten des Insolvenzverfahr...mehr