Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Masseverbindlichkeiten bei Masseunzulänglichkeit

Rn 15 Wenn die liquide vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle fälligen Masseverbindlichkeiten in voller Höhe zu befriedigen, kann der Insolvenzverwalter diesen Umstand gegenüber dem Insolvenzgericht anzeigen nach § 208 ("Masseunzulänglichkeit")[27]. Rn 16 Rechtsfolge dieser Anzeige ist ein Vollstreckungsverbot (§ 210) und ein Durchsetzungshindernis: der jeweilige ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Bekanntgabe und Ladung zum nachträglichen Prüfungstermin

Rn 19 § 177 Abs. 3 regelt die Art und Weise der Bekanntgabe des nachträglichen Prüfungstermins. In Satz 1 wird die öffentliche Bekanntmachung angeordnet. Satz 2 bestimmt ergänzend, dass die Gläubiger verspätet angemeldeter Forderungen – sowohl die Insolvenzgläubiger (§ 38) als auch die nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39) – sowie der Insolvenzverwalter und der Schuldner zu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Vergütungen und Auslagen

Rn 50 Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 sind neben den Gerichtskosten auch Vergütungen und Auslagen, die beansprucht werden können von vorläufigem Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses. Rn 51 Die Höhe von Vergütungsansprüchen und Auslagen regelt § 64 bzw. § 73 jeweils i. V. m. den Vorschriften der InsVV. Zur Kommentierung sieh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Eröffnungsverfahren (§ 23 Abs. 1 GKG)

Rn 7 Das Eröffnungsverfahren kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger initiiert werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2). Stellt der Schuldner den Antrag, haftet er für die Gebühren und Auslagen (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 GKG). Berechnungsgrundlage ist hier die Höhe der Insolvenzmasse abzüglich des Wertes der Absonderungsrechte (§ 58 Abs. 1 Satz 2 GKG).[15] Rn 8 Stellt ein Gläubiger den In...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben. (2) 1Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. 2Dem Gläubiger steh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. 2Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestim...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Verfahren vor dem Insolvenzgericht

Rn 10 Für das Verfahren vor dem Insolvenzgericht sind die §§ 4 bis 9 maßgeblich, so dass insbesondere die Vorschriften der ZPO entsprechend gelten (§ 4) und der Grundsatz der Amtsermittlung herrscht. Das Insolvenzgericht hat insbesondere Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Es kann hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen fr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Geltendmachung der Regressforderung

Rn 44 Der Regress von Bürgen und Mitschuldnern gegenüber der Insolvenzmasse des Hauptschuldners unterliegt bei Teilleistungen nach Eröffnung des Verfahrens den Beschränkungen des § 44. Zur vollständigen Befriedigung siehe § 44 Rn. 14. Soweit für diesen Anspruch des Mithaftenden eine Sicherheit des Insolvenzschuldners gestellt worden ist, ist er das Absonderungsrecht betreffe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Prüfung nachträglicher Anmeldungen außerhalb des eigentlichen Prüfungstermins (§ 177 Abs. 1 Satz 2)

Rn 5 Nach § 177 Abs. 1 Satz 2 hat nur dann, wenn der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger der Prüfung der verspätet angemeldeten Forderung widerspricht oder eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet wird, das Insolvenzgericht auf Kosten des verspätet anmeldenden Gläubigers einen besonderen nachträglichen Prüfungstermin anzuberaumen oder die Prüfung im ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.1 Verfahren bei abweisender Entscheidung (§ 194 Abs. 2)

Rn 12 Für den Fall der abweisenden Entscheidung regelt § 194 Abs. 2 das weitere Verfahren. Nach § 194 Abs. 2 Satz 1 ist eine abweisende Entscheidung des Insolvenzgerichts sowohl dem Gläubiger, der die Einwendung geltend gemacht hat, als auch dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Rn 13 § 194 Abs. 2 Satz 2 regelt, dass dem Gläubiger gegen diesen abweisenden Beschluss die sofortig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.3. Doppelinsolvenz

Rn 20 Nicht selten folgt auf die Insolvenz einer Gesellschaft auch die Insolvenz der hinter der Unternehmung stehenden Gesellschafter (s. oben, Rn. 18). Bei der Insolvenz des Gesellschafters einer juristischen Person ergeben sich im Hinblick auf die Anwendung des § 43 keine Einschränkungen. Ebenso verhält es sich nach der hier vertretenen Auffassung in der Insolvenz des Komm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Regress des Gesellschafters

Problematisch ist auch im Rahmen des § 44 das Verhältnis zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. Zu unterscheiden ist – wie bei § 43 –, auf welchem Rechtsgrund die Haftung des Gesellschafters beruht: Rn 22 Hat sich der hinter der Gesellschaft stehende Gesellschafter, der nicht bereits auf Grund Gesetzes persönlich haftet, gegenüber einem Hauptgläubiger verbürgt oder ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.3 Gebühren für die Durchführung eines besonderen Prüfungstermins

Rn 39 Bei sogenannten nachträglichen Forderungsanmeldungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Rn 40 Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) Rn 41 Gebührenschuldner ist der Gläubiger der nachträglich angemeldeten Forderung (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO "auf Kosten des Säumigen"). Rn ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Auswirkungen von Teilleistungen

Rn 35 § 43 lässt sich darüber hinaus die Aussage entnehmen, dass auch eine teilweise Befriedigung des Gläubigers (egal von welcher Seite[52]) während des laufenden Verfahrens[53] auf die Höhe seiner angemeldeten Forderung keinen Einfluss hat.[54] Erst wenn feststeht, dass der Gläubiger unter Zusammenrechnung aller ihm zufließenden Zahlungen mehr als die ihm zustehende Forder...mehr

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AGS 10/2016, Streitwert für... / 1 Sachverhalt

I. Vor Übernahme des Klagemandats durch den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (K) als jetzigen Prozessbevollmächtigten im August 2013 ist die Klage am 29.7.2013 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co KG (RS), vertreten durch K, erhoben worden, die laut Eintragungen v. 2. und 27.1.sowie 13.3.2012 (von R in RS) umfirmiert und das Gesc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 Da das Insolvenzverfahren nur zu einer anteilsmäßigen Befriedigung der Gläubiger in Geld führen kann, teilnahmeberechtigt aber alle Insolvenzgläubiger sind, denen ein irgendwie gearteter Vermögensanspruch gegen den Schuldner zusteht (§ 38 Rn. 14), der nicht zwangsläufig auf Geld gerichtet sein muss, ist eine einheitliche Umrechnung aller Ansprüche unabdingbar. Nur hierd...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

Rn 11 Die Forderung des Kreditgebers unterliegt in der Rechtsfolge des § 44 a der Einschränkung, dass diese durch den Verwalter bei Anmeldung vor Verwertung der Gesellschaftersicherheit nur für den Ausfall festgestellt wird.[24] Die Befriedigung des Hauptgläubigers richtet sich somit nach §§ 52, 190[25] und errechnet sich entgegen einer Auffassung[26] nicht nach dem Ausfall,...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.3 Eröffnetes Verfahren (§ 23 Abs. 3 GKG)

Rn 17 Wird das Verfahren eröffnet, so haftet der Schuldner für die Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 23 Abs. 3 GKG.[37] Zur Auswahl des Kostenschuldners treffen § 31 Abs. 2 und 3 GKG nähere Bestimmungen. Sofern der Antragsteller die Gebühr bereits entrichtet hat, steht ihm im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner zu, der im Ra...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens

Rn 26 Die Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens sind normiert in Nr. 2310, 2311 KV GKG. Rn 27mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Einzelne Auslagentatbestände

Rn 49 Der Kostenschuldner hat außer den Gebühren auch die gerichtlichen Auslagen zu tragen; die Auslagen richten sich nach Nr. 9000 bis 9019 KV GKG. Für das Insolvenzverfahren sind im Wesentlichen folgende Auslagentatbestände von Bedeutung: 9000: Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken 9002: Zustellungen per Postzustellungsurkunde oder Einschreiben 90...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Teilleistung vor Eröffnung des Verfahrens

Rn 15 Bei Teilleistungen des Regressgläubigers vor Verfahrenseröffnung findet § 44 keine Anwendung, weil diese Vorschrift nur für künftige Regressansprüche gilt (vgl. Rn. 5). Folglich kann sowohl der Hauptgläubiger nur den noch ausstehenden Differenzbetrag als auch der Regressgläubiger die bereits von ihm geleistete Teilzahlung als unbedingte Forderung zur Tabelle anmelden.[...mehr

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Insolvenzverfahren: Vorsteuerberichtigung aufgrund der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen; Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen

Leitsatz Die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bestimmt sich danach, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung i. S. v. § 17 UStG vo...mehr

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Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung im Verhältnis zwischen unternehmerischen und privaten Insolvenzforderungen

Leitsatz Bei der Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung ist in einem ersten Schritt das Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Insolvenzforderungen zu ermitteln. Die unternehmerischen Forderungen sind in einem zweiten Schritt danach aufzuteilen, ob die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder steuerf...mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / 3. Exkurs: Der Nachlassinsolvenzverwalter und ggf. mit diesem "konkurrierende" Ämter

Im Zusammenhang mit Nachlässen gibt es bekanntlich unterschiedliche Ämter, beispielsweise das des Testamentsvollstreckers oder des Nachlassverwalters. Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet das Amt des Nachlassverwalters (§ 1988 Abs. 1 BGB) im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB. Diese bleibt trotz Insolvenzeröffnung nicht nur bestehen; selbst ...mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / 2. Verfügungsmacht (§ 80), Insolvenzanfechtung (§ 322) und sonstige Ansprüche

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den gerichtlich nach § 27 Abs. 1 bestellten Nachlassinsolvenzverwalter über, § 80. Zum Nachlass gehörige Vermögenswerte verwaltet er – und nicht mehr der Erbe –, verwertet sie und zieht realisierte Gegenwerte zur sogenannten Insolvenzmasse. Der Nachlassinsolvenzverwalter ist zum andere...mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / cc) Antragsberechtigte (§§ 317 f, 330) und Insolvenzantragspflicht (§ 1980 Abs. 1 S. 1 BGB)

Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Erbe. Wie beschrieben, ist gem. § 316 InsO die Insolvenzeröffnung nicht davon abhängig, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Gleiches muss auch für das Antragsrecht des Vorerben gelten. Von einer Annahme der Erbschaft ist das Antragsrecht also unabhängig.[11] Der Erbe hat jedoch kein Antragsrecht, wenn die Tatsache, ob er Erbe ist...mehr

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zerb 9/2016, Zur Löschung d... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Richtig ist allerdings zunächst der Ausgangspunkt des Grundbuchamtes, dass nämlich die Löschung des Nacherbenvermerks nur in Betracht kommt, wenn entweder die Löschungsbewilligung aller potenziell Betroffenen (§ 19 GBO) vorgelegt oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird (§ 22 GBO). Richtig ist weiter, dass zu den Betroffe...mehr

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Organschaft in der Insolvenz

Leitsatz 1. Zwischen Schwestergesellschaften besteht auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. 2. Die Organschaft entfällt spätestens mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt für die Organgesellschaft. 3. Der Grundsatz von Treu und Glauben wie auch der Grundsatz des Vertrauens...mehr

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ZAP 8/2017, Insolvenzverwalter: Kündigung von Riester-Rente

(LG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2016 – 4 S 82/16) • Bei einem sog. Rürup-Rentenvertrag ist eine Kündigung und die entsprechende Kapitalauszahlung nach dem Zertifizierungsgesetz ausgeschlossen. Gleiches gilt für Riester-Renten jedoch nicht. Daher kann diese vom Insolvenzverwalter gekündigt werden. ZAP EN-Nr. 259/2017 ZAP F. 1, S. 408–408mehr

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ZAP 1/2015, Insolvenzverwalter: Primäre Darlegungs- und Beweislast bei Insolvenzanfechtung

(LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.11.2014 – 7 Sa 312/14) • Den anfechtenden Insolvenzverwalter trifft die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unentgeltlichen Geschäfts. Er ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass es sich bei einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag um ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB gehandelt hat. Gleichfalls i...mehr

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ZAP 8/2016, Insolvenzverwalter: Vergleich mit Gesellschafter über Höhe seiner Haftung

(BGH, Urt. v. 17.12.2015 – IX ZR 143/13) • Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen. Ein solcher Vergleich kommt den betroffenen Gesellschaftern auch zugute, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist. Der Insolvenzverwalter ist bei der Gestaltung des Vergleichs allerdings nicht völlig frei. Er ist stets...mehr

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ZAP 23/2015, Umgehungsverbot: Geltung auch für anwaltlichen Insolvenzverwalter

(BGH, Urt. v. 6.7.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14) • Das Verbot, ohne die Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, gilt auch für einen Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht. Hinweis: Das Umgehungsverbot dient einer funkti...mehr

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ZAP 16/2015, Insolvenzverwalter: Arglisthaftung beim Verkauf eines Hausanwesens

(OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2015 – 10 U 755/14) • Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel (hier: Schimmelbefall in einem vermieten Hausanwesen) setzt voraus, dass dem Verkäufer die Mängel bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Mängel nicht bekannt waren und er...mehr

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ZAP 2/2016, Sicherungszessionar: Bereicherungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter

(BGH, Urt. v. 22.10.2015 – IX ZR 171/14) • Der Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger, an sich unwirksamer Abtretung gem. §§ 408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereicherungsschuldners nicht mehr durchsetzbar is...mehr

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ZAP 7/2015, Rechnungslegung: Keine Pflicht des Insolvenzverwalters gegenüber Insolvenzschuldner

(OLG Koblenz, Beschl. v. 5.1.2015 – 3 W 616/14) • Nach der InsO hat der Insolvenzverwalter bei Beendigung seines Amtes der Gläubigerversammlung oder bei vorzeitiger Beendigung durch Abwahl oder Entlassung Rechnung zu legen. § 66 InsO sieht eine Rechnungslegungspflicht der Gläubigerversammlung gegenüber vor. Sie ist Adressat der Rechnungslegungspflicht. Es besteht gegenüber d...mehr

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ZAP 16/2015, Bagatellgrenze für die Gewerbesteuerpflicht eines angestellten anwaltlichen Insolvenzverwalters

Amtliche Leitsätze: Eine Rechtsanwalts-GbR ist gewerblich tätig, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt. Ihre Einkünfte werden dadurch nicht insgesamt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigke...mehr

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ZAP 23/2015, Internationale Zuständigkeit: Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters

(BGH, Beschl. v. 16.9.2015 – VIII ZR 17/15) • Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters am inländischen Sitz des Insolvenzgerichts aus einem vom inländischen Insolvenzschuldner vor Einleitung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Kaufvertrag mit einem im EU-Ausland (hier: in den Niederlanden) ansässigen Käufer (hier:...mehr

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ZAP 4/2017, Anwaltliche Ber... / VI. Anwaltliche Vertretung des Insolvenzverwalters/Gläubigers in einem Anfechtungsprozess

Leitlinien für die Vertretung von Insolvenzverwaltern und Gläubigern in Anfechtungsprozessen ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen praktisch von selbst. Geht es um die Vertretung des Insolvenzverwalters, sind neben den Eingangs dargestellten Voraussetzungen der §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO – in Betracht kommt auch eine Deckungsanfechtung nach § 130 InsO, wenn der ...mehr

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ZAP 4/2016, Verbraucherinsolvenzverfahren: Vergütung des Insolvenzverwalters

(LG Stuttgart, Beschl. v. 10.12.2015 – 10 T 517/15) • Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV beträgt die Regelvergütung des Insolvenzverwalters mindestens 1.000 EUR. Gemäß § 10 InsVV gelten für die Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren die Vorschriften der §§ 1 bis 9 Ins VV, soweit in den §§ 11 bis 13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Werden in einem Verbr...mehr

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ZAP 19/2015, Insolvenzabsic... / b) Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet (§13 Abs. 1 S. 1 InsO). Antragsberechtigt sind dabei sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner (§ 13 Abs. 1 S. 2 InsO). Bei Vorliegen eines zulässigen Antrags wird das Insolvenzgericht i.d.R. zunächst ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. In diesem soll der Sachverständige insbesondere feststellen, ob ein maßgeb...mehr

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ZAP 17/2016, Vorteile in der Insolvenz durch Scheidung?

Die Schlagzeile könnte aus einem Hollywood-Film entstammen: Middelhoff lässt sich scheiden. Rettet dieser Schachzug seine letzten Millionen? In dieser oder ähnlicher Form berichteten verschiedene Medien über die Einreichung des Scheidungsantrags von Cornelie Middelhoff. Der Ex-Arcandor-Chef, Thomas Middelhoff, befindet sich seit einiger Zeit im Insolvenzverfahren und offenba...mehr

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ZAP 12/2017, Die Europäisch... / 1. Virtuelle Sekundärinsolvenzverfahren

Zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens gegenüber lokalen Gläubigern die Zusicherung abgeben, dass ihre lokalen Rechte gewahrt bleiben (Art. 36 EuInsVO). Hinweis: Die Zusicherung muss in der Sprache des Mitgliedstaats verfasst sein, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren hätte eröffnet werden können (Art. 36 Abs...mehr

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ZAP 9/2015, Abfindbarkeit b... / III. Sonstige zulässige Abfindungsmöglichkeiten

§ 3 Abs. 1 BetrAVG erfasst nur gesetzlich unverfallbare Anwartschaften, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufrechtzuerhalten sind. Dies ermöglicht zunächst einmal die Abfindung noch verfallbarer Versorgungsanwartschaften. Darüber hinaus können Anwartschaften, deren Unverfallbarkeit auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen, solange abgefunden werden, wie die ges...mehr

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ZAP 17/2016, Anwaltliche Be... / II. Feststellung der Beteiligten

Zunächst sollte festgestellt werden, ob über das Vermögen des Reiseveranstalters und/oder des Reisevermittlers ein Insolvenzantragsverfahren anhängig ist oder sogar ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde und ggf. wer Reiseinsolvenzversicherer ist. Besteht, wie bei der "Unister"-Gruppe ein Geflecht aus mehreren Unternehmen, die bei Vermittlung und Durchführung von Reis...mehr

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ZAP 13/2017, Insolvenzverwalterhaftung: Anforderungen

(BGH, Urt. v. 16.3.2017 – IX ZR 253/15) • Ein Insolvenzverwalter kann sich gem. § 60 InsO schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn er eine ihm (günstig) angebotene Wohnung nicht für die Masse erworben hat. Der Insolvenzverwalter kann gehalten sein, bis zur endgültigen Verteilung der Masse nicht benötigte Gelder nicht nur zu sichern, sondern auch zinsgünstig anzulegen. Zur...mehr

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ZAP 18/2015, Rechtsprechung... / d) Kündigungssperre im Insolvenzverfahren

Anders als zu Zeiten der alten Konkursordnung steht bei der Insolvenzordnung die Sanierung im Vordergrund und nicht die Zerschlagung. Da der Insolvenzverwalter aber Zeit benötigt, um die Sanierungsfähigkeit des Betriebes festzustellen, hat der Gesetzgeber in § 112 InsO die sog. Kündigungssperre eingeführt. Danach darf wegen Mietrückständen, die bis zur Stellung des Insolvenz...mehr

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ZAP 6/2016, Anwaltsmagazin / Lob und Kritik an der geplanten Reform der Insolvenzanfechtung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (BT-Drucks 18/7054) ist bei einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages Ende Februar in vielen Punkten kritisiert worden. Anliegen des Gesetzentwurfs ist es im Wesentlichen, klarer als bisher zu regeln, inwie...mehr

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ZAP 7/2015, Insolvenzanfechtung: Zahlung der Kaufpreisforderung durch einen Dritten

(BGH, Urt. v. 8.1.2015 – IX ZR 300/13) • Ein Grundstücksverkäufer, dessen Kaufpreisforderung durch Zahlungen eines Dritten erfüllt worden ist, welche der Insolvenzverwalter über des Vermögen des Dritten nach Verfahrenseröffnung angefochten hat, kann dem Grundstückskäufer erst dann eine Frist zur Erfüllung der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung setzen und den Rücktritt vom...mehr

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ZAP 12/2017, Die Europäisch... / IV. Annexverfahren

Mit Art. 6 Abs. 1 EuInsVO hat der Verordnungsgeber eine Lücke in der Verordnung geschlossen, die Gegenstand einer intensiv geführten Diskussion war: die Frage der internationalen Zuständigkeit für Annexentscheidungen. Zwar stellt Art. 32 EuInsVO klar, dass die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnung...mehr