Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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BGH erweitert Schadensersatzpflicht für Patronatserklärungen bei Insolvenz

Zusammenfassung Eine Muttergesellschaft, die eine harte externe Patronatserklärung abgibt, ist gegenüber dem Gläubiger, demgegenüber die Erklärung abgegeben wurde schadensersatzpflichtig, wenn die Tochtergesellschaft seinen Anspruch zwar zunächst erfüllt, er die erhaltene Befriedigung aber im Rahmen der Insolvenzanfechtung erstatten muss. Klage gegen die Muttergesellschaft na...mehr

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Insolvenzrecht: Reform der Insolvenzanfechtung verabschiedet

Zusammenfassung Auf der Zielgeraden haben Bundestag und Bundesrat die Reform der Insolvenzanfechtung verabschiedet. Durch das Gesetz werden die Risiken der Insolvenz für die Geschäfts-partner kriselnder Unternehmen verringert. Die von der Rechtsprechung formulierten strengen Anforderungen, die Zahlungsfähigkeit der Geschäftspartner zu überprüfen, werden damit korrigiert. Die ...mehr

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Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid

Leitsatz 1. Der Antrag auf getrennte Veranlagung kann auch zusammen mit einem gegen den nicht bestandskräftigen Zusammenveranlagungsbescheid eingelegten Einspruch gestellt werden. 2. Erzielt der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nach § 35 InsO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehören,...mehr

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Insolvenzverfahren: Vorsteuerabzug für Rechtsanwaltskosten für die Rückforderung der an die Kommanditisten zu Unrecht ausgezahlten Einlagen

Leitsatz Im Insolvenzverfahren einer KG mit mehr als 300 Kommanditisten fehlt bei den o.g. Rechtsanwaltskosten der erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen einer Eingangs- und einer beabsichtigten Ausgangsleistung im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG. Es fehlt die zum Vorsteuerabzug berechtigende Verknüpfung, wenn der Insolvenzverwalter in einer Phase, in der di...mehr

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Aufrechnung in der Insolvenz

Leitsatz Aufrechnung in der Insolvenz bei Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer. Sachverhalt Der Kläger war der Insolvenzverwalter einer KG. Auf Antrag vom 25.7.2013 wurde zunächst vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der KG angeordnet. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.10.2013 eröffnet, und der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die KG verfügte über ein ab...mehr

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§ 7 Die Auslagen des Rechts... / 2. Ausnahmen

Rz. 99 Von dem vorstehenden Grundsatz gibt es Ausnahmen. Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten kann verneint werden, wenn der Auftraggeber geschäftsgewandt und es ihm daher möglich ist, problemlos einen RA am Gerichtsort schriftlich oder fernmündlich zu beauftragen. Dies ist bei Privatpersonen regelmäßig nicht gegeben. Vielmehr sind damit Unternehmen mit eigenen Rechtsabt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1.1.2 Durch den Insolvenzverwalter

Rn 15 Die Regelung greift ausdrücklich Platz, wenn der Insolvenzverwalter die Veräußerung der Diensterfindung vornimmt. Ein Verkauf durch einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter reicht indes auch aus, da Sinn und Zweck der Regelung eine entsprechende Anwendung auf diese Konstellation gebieten.[55]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Masseverbindlichkeit

Rn 1 Die Einkommensteuerschuld ist Masseverbindlichkeit, sofern sie nicht als Insolvenzforderung zu qualifizieren ist oder dem insolvenzfreien Vermögen zuzuordnen ist. Dabei erfolgt die Zuordnung entsprechend den insolvenzrechtlichen und nicht den steuerrechtlichen Vorschriften. Die Unterscheidung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung folgt dem zeitlichen Momen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten (§ 24 Abs. 2)

Rn 30 Durch den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf den starken vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1) werden laufende Zivilprozesse gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Klageschrift bereits zugestellt worden ist.[62] Über eine Verweisung in den jeweiligen Prozessordnungen gilt dies auch für Arbeits-, V...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so gilt folgendes:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.3.1 Anbietungspflicht (§ 27 Nr. 3 Satz 1 ArbnErfG)

Rn 21 Die neue Nr. 3 ist vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipiert, der die bisherigen Regelungen "Veräußerung der Diensterfindung ohne den Geschäftsbetrieb" (§ 27 Nr. 2 ArbnErfG a. F.) und "weder Verwertung noch Veräußerung der Diensterfindung" (§ 27 Nr. 4 ArbnErfG a. F.) in sich aufnehmen soll.[72] In beiden Konstellationen ist der Insolvenzverwalter nunmehr verpfli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Rechtsfolgen/Genehmigung

Rn 26 Ist eine Verfügung nach § 24 Abs. 1 unwirksam, tritt ihr Erfolg nicht ein. Hat etwa ein Drittschuldner an den Schuldner geleistet und kann sich nicht auf § 82 berufen, bleibt die Leistungspflicht trotz der Leistung bestehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann grundsätzlich die Leistung nochmals verlangen, wenn ihm diese nicht auf anderem Weg ungeschmälert zufließt....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Gegenüber dem Grundbuch, etc. (§ 23 Abs. 3)

Rn 26 Abs. 3 verweist für die Eintragung der in Abs. 1 ausdrücklich genannten Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister und Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen auf die entsprechende Anwendung der §§ 32 und 33 (zur Löschungspflicht s. u. Rn. 30). Das Insolvenzgericht treffen schon bei Anordnung der Sicherungsmaßnahmen dieselben Pflicht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.3.3 Keine Annahme durch den Arbeitnehmer

Rn 23 Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Monaten nach dessen Zugang nicht an, kann der Insolvenzverwalter die Erfindung ohne den Geschäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufgeben (§ 27 Nr. 3 Satz 2 ArbnErfG). Kommt es zu einer Veräußerung der Diensterfindung durch den Insolvenzverwalter kann dieser mit dem Erwerber vereinbaren, dass sich Letzterer verpflic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.2 Verwertung der Diensterfindung im Unternehmen (Nr. 2)

Rn 19 Kommt es nicht zu einer Veräußerung der Diensterfindung, sondern verwertet der Insolvenzverwalter sie im schuldnerischen Unternehmen, hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu zahlen. § 27 Nr. 2 ArbnErfG übernimmt insoweit ohne sachliche Änderung § 27 Nr. 3 ArbnErfG a. F. Wie schon bei § 27 Nr. 1 ArbnErfG muss die Ha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.4 Insolvenzeröffnung nach Inanspruchnahme

Rn 12 Entsprechend des Einleitungssatzes ist der Anwendungsbereich von § 27 ArbnErfG nur dann eröffnet, wenn die Arbeitgeberinsolvenz der Inanspruchnahme der Diensterfindung nachfolgt. Zwar fällt die Diensterfindung ebenfalls in die Insolvenzmasse, wenn sie erst vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird[47] und führt die Inanspruchnahme hinsichtlich der Vergütungsford...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Keine Verpflichtungsgeschäfte

Rn 10 Die Begründung eines schuldrechtlichen Anspruchs (Verpflichtungsgeschäft) kann nicht unter dem Verfügungsbegriff subsummiert werden und unterfällt mithin nicht den an diesem anknüpfenden Verfügungsbeschränkungen. Verpflichtungsgeschäfte des Schuldners sind mithin wirksam.[26] Zu Einschränkungen siehe unten Rn. 11. Die spätere Insolvenzmasse wird dadurch geschützt, dass...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Zustellung

Rn 11 Der Beschluss über die Anordnung der Verfügungsbeschränkungen ist des Weiteren dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Diese Zustellungen können nach § 8 auch durch Aufgabe zur Post erfolgen. Räumt man dem faktischen Geschäftsführer ein Beschwerderecht für den Schuldne...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.3 Einzelveranlagung/Zusammenveranlagung

Rn 11 Steuerrechtlich können die Ehegatten die Wahl der Veranlagungsart gemäß §§ 26 bis 26b EStG wählen. Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander, so dass das Finanzamt Einzelveranlagung durchführen muss, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Die Zusammenveranlagung ist steuerrechtlich nicht erzwingbar.[23] Der Antrag auf Einzel...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.7 Verwertung von Wirtschaftsgütern mit Absonderungsrechten

Rn 23 Verwertet der Insolvenzverwalter mit Einverständnis der Sicherungsgläubiger ein Wirtschaftsgut freihändig und fließt nach Befriedigung des Sicherungsgläubigers der Masse lediglich ein Erlös zu, der geringer ist als die Einkommensteuer, die die Veräußerung auslöst (Auflösung stiller Reserven), so ist dennoch die Einkommensteuer aus dem Veräußerungsgewinn in voller Höhe ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1.2 Rechtsfolge

Rn 18 Liegen die Voraussetzungen von § 27 Nr. 1 ArbnErfG vor, kommt es zu einem gesetzlich angeordneten Schuldeintritt des Erwerbers in die (vormalige) Verpflichtung des Insolvenzschuldners/Insolvenzverwalters, dem Erfinder seine Vergütung gemäß §§ 9, 11, 12 ArbnErfG zu zahlen.[63] Der Käufer schuldet die Vergütung dabei nicht etwa, was naheliegend wäre, ab dem Stichtag des ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. 2Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. 3Die Schuldner des Schuldners si...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Leistungen an den Schuldner während des Antragsverfahrens (§ 24 Abs. 1, § 82)

Rn 22 Leistet im Eröffnungsstadium ein Dritter auf eine Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner, so ist die Entgegennahme dieser Leistung und die Herbeiführung der Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB durch den Schuldner schon gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 rechtlich unwirksam, denn auch eine solche Rechtshandlung des Schuldners stellt eine Verfügung i. S. d. § 81 Abs. 1 dar, denn si...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.2 Lohnsteuerklassenwahl

Rn 9 Das Recht des Arbeitnehmers die Lohnsteuerklasse gemäß § 38 b EStG zu wählen geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht auf den Insolvenzverwalter über.[20] Diese Entscheidung begründet der BFH nicht, jedoch dürfte es damit zusammenhängen, dass der Arbeitslohn als solches und die aus dem Arbeitseinkommen zu zahlende Lohnsteuer ebenfalls nicht in die Masse fällt. Die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Sonstige Ansprüche

Rn 25 § 27 ArbnErfG enthält nicht zu sämtlichen im Verhältnis zwischen Arbeitnehmererfinder und Insolvenzverwalter bestehenden Ansprüchen Regelungen. Namentlich werden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche von ihm nicht erfasst.[87] Insoweit ist auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Das soll beispielsweise zur Konsequenz haben, dass ein Insolvenzverwalter einem...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.2.1 Ausdrückliche Inanspruchnahme (§ 6 Abs. 1 ArbnErfG)

Rn 9 Die Inanspruchnahme der Diensterfindung kann zum einen durch arbeitgeberseitige Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen. Die von § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbnErfG a. F. verlangte schriftliche Erklärung ist wegen der in § 6 Abs. 2 ArbnErfG neu eingeführten Fiktion der Inanspruchnahme nicht mehr erforderlich, da die Wirkungen der Inanspruchnahme ohne weiteres Zutun mit Zei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Öffentliche Bekanntmachung

Rn 8 § 23 Abs. 1 begründet eine Pflicht des Insolvenzgerichts zur öffentlichen Bekanntmachung bei Anordnung einer Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird. Umfasst sind sowohl die Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots, als auch die Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts.[12] Dies ist in d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend. (2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1.1 Voraussetzungen

Rn 14 Der Erwerber haftet aufgrund dieses gesetzlich angeordneten Schuldeintritts[53] also dann für die Vergütungsansprüche, wenn einerseits die Veräußerung der Diensterfindung durch den Insolvenzverwalter und andererseits gemeinsam mit dem Geschäftsbetrieb erfolgt. 3.1.1.1 Veräußerung Rn 14a Die Diensterfindung muss veräußert worden sein. Der Begriff der Veräußerung i. S. v. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO: etwas zur Masse schuldig werden

Rn 6 Steuerforderungen werden der Masse nicht erst dann geschuldet, wenn sie entstanden oder gar fällig sind, sondern wenn sie begründet sind. Die Begründetheit einer Steuerforderung gem. § 38 InsO ist gleichbedeutend mit dem "schuldig werden" gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO.[4] Für die insolvenzrechtliche Begründung des Anspruchs genügte, dass die Forderung ihrem Kern nach berei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1 Veräußerung der Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb (Nr. 1)

Rn 13 Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb, tritt nach § 27 Nr. 1 ArbnErfG der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein. 3.1.1 Voraussetzungen Rn 14 Der Erwerber haftet aufgrund dieses gesetzlich angeordneten Schuldeintritts[53] also dann für die Vergütungsansprüche...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Finanzplan (§ 229 Satz 2 2. Fall)

Rn 9 Im Finanzplan wird in zeitlicher Reihenfolge dargelegt, durch welche zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben [17] die Aufrechterhaltung des finanzwirtschaftlichen Gleichgewichts des Unternehmens zu gewährleisten ist. Es handelt sich materiell um einen Liquiditätsplan, [18] mit dessen Hilfe während des Sanierungszeitraums die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens nachgewiesen w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.3 Auffangtatbestand (Nr. 3)

Rn 20 In allen anderen Fällen, d. h. wenn keine Veräußerung des Geschäftsbetriebs mitsamt der Diensterfindung und auch keine Verwertung der Erfindung im schuldnerischen Unternehmen erfolgt, hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie die darauf bezogenen Schutzrechtspositionen spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahren...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Vorbemerkung

Rn 6 Die Vorschrift normiert katalogartig für vier Konstellationen die Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers auf die Rechte des Arbeitnehmererfinders. Unter der Voraussetzung, dass die Insolvenzeröffnung nach Inanspruchnahme der Diensterfindung erfolgt, trifft § 27 ArbnErfG folgende Regelungen: Im Falle der gemeinsamen Veräuße...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Beweislast

Rn 22 Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Insolvenzverwalter. Mitunter wird jedoch die Ansicht vertreten, dass der stille Gesellschafter dafür beweispflichtig ist, dass eine Rückgewähr oder ein Verlusterlass nicht auf einer im Jahr vor der Antragstellung geschlossenen Vereinbarung beruht.[61] Unstreitig zu beweisen hat der stille Gesellschafter, dass der Eröffnungsgrund ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3 Gegenstände der Insolvenzmasse

Rn 12 Wenn sich die Verfügungen auf "Gegenstände der Insolvenzmasse" beziehen müssen, wird damit auf die Bestimmung des § 35 verwiesen. Danach gehört dazu das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 ist § 81 nur entsprechend anzuwenden, da es an der in § 3...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.5 Zwangsverwaltung

Rn 19 Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer für den Schuldner zu entrichten, soweit diese aus Mieteinkünften der zwangsverwalteten Objekte resultiert. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über den Schuldner eröffnet wird.[37] Begründet wird dies damit, dass ein Zwangsverwalter genauso wie ein Insolvenzverwalter Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsfolgen

Rn 21 Ficht der Insolvenzverwalter nach § 136 an, muss der Stille die Leistung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 zurückgewähren. Hierbei handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch. Eine Nichtigkeit der Einlagenrückgewähr tritt hingegen nicht ein.[59] Kommt der Stille dieser Verpflichtung nach, lebt sein Anspruch nach § 144 Abs. 1 wieder auf und der Stille kann seinen Auszahl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.3.2 Annahme durch den Arbeitnehmer

Rn 22 Der Hinweis auf § 16 ArbnErfG in § 27 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ArbnErfG beinhaltet eine Klarstellung des Inhalts, dass der Insolvenzverwalter, wenn der Arbeitnehmer die ihm angebotene Diensterfindung zurückerwerben möchte, auf dessen Kosten die Diensterfindung zu übertragen[80] und die weiteren zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen an den Arbeitnehmer auszuhä...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.2.2 Fingierte Inanspruchnahme (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG)

Rn 10 Mit der Novellierung von § 6 Abs. 2 ArbnErfG ist das bislang bekannte Regel-/Ausnahmeverhältnis umgekehrt worden. Sah § 6 Abs. 2 ArbnErfG a. F. noch vor, dass der Arbeitgeber spätestens binnen vier Monaten nach Meldung die Erfindung in Anspruch nehmen musste, um zu verhindern, dass diese nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbnErfG a. F. frei wurde, gilt nach der Neufassung der Vors...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Niederlegung des Plans auf der Geschäftsstelle

Rn 2 Der Insolvenzplan ist nebst Anlagen (Vermögensübersicht sowie Ergebnis- und Finanzplan nach § 229, Erklärungen von Schuldner, Gesellschaftern, Gläubigern und/oder Dritten gemäß § 230) und Stellungnahmen (§ 232) in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts auszulegen. Während Plan und Anlagen noch am Tag der Weiterleitung zur Stellungnahme (§ 232) niederzulegen sind, wer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.5 Gutgläubiger Erwerb

Rn 16 Da alle Verfügungshandlungen des Schuldners nach Wirksamkeit der allgemeinen Verfügungsbeschränkungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 unwirksam sind und es auf den Eintritt des Verfügungserfolgs nicht ankommt (s. o. Rn. 14), sind Verfügungen des Schuldners über bewegliche Sachen unwirksam; ein gutgläubiger Erwerb kommt jedenfalls im Verhältnis zwischen Schuldner und Dritt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Nach den gesetzgeberischen Intentionen soll die Vorschrift sicherstellen, dass Verfügungsbeschränkungen des Schuldners dem Geschäftsverkehr bekannt werden.[1] Neben der Informationswirkung dient die Veröffentlichung vor allem auch der Vermeidung gutgläubigen Rechtserwerbs, z. B. bei Leistungen an den Schuldner nach Anordnung der Verfügungsbeschränkungen, da die Gutglaub...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.3 Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers

Rn 11 Damit die Regelungen von § 27 Nr. 1 bis 4 ArbnErfG zur Anwendung kommen können, muss über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein. Das meint neben einem Regelverfahren auch ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.[43] Indem die Vorschrift allein auf die Verfahrenseröffnung rekurriert, wird zugleich deutlich, dass sie im Insolvenzeröf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Sonstige Mitteilungspflichten

Rn 33 Weitere Mitteilungspflichten des Gerichts finden sich in den Anordnungen über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi). Die insolvenzrechtlich relevanten Vorschriften wurden zuletzt mit Wirkung zum 01.10.2014 geändert und finden sich nunmehr im Abschnitt IX. Dieser regelt eine Mitteilungspflicht für Sicherungsmaßnahmen in folgenden Fällen: Bestellung eines vorläufigen Insolve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Rechte an Gegenständen

Rn 3 Der Begriff "Rechte an Gegenständen" umfasst neben Rechten an Sachen auch unkörperliche Gegenstände. Das folgt aus einem Umkehrschluss zu § 90 BGB. Der Gegenstandsbegriff i. S.v. Satz 1 ist also weiter als der Sachbegriff des § 90 BGB. § 228 bezieht dementsprechend in seinen Anwendungsbereich Verfügungen über Forderungen,[1] Gesellschaftsanteile, immaterielle Rechte und...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Rechtsnatur und Wirkungen der gerichtlich angeordneten Verfügungsbeschränkungen (§ 24 Abs. 1)

Rn 2 Nach dem Gesetzeswortlaut erfasst die Regelung in § 24 Abs. 1 beide gesetzlich in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, d. h. sowohl das allgemeine Verfügungsverbot als auch den Zustimmungsvorbehalt. Nur die zuletzt genannte Beschränkung erfordert zwingend die gleichzeitige Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, dagegen gilt § 24 Abs....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Veröffentlichung sonstiger Sicherungsmaßnahmen

Rn 16 Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 besteht eine Veröffentlichungspflicht des Gerichts nur für die dort genannten Verfügungsbeschränkungen bei gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung. Da § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht auf § 30 Abs. 1 verweist und andererseits die bloße vorläufige Insolvenzverwaltung ohne Anordnung von Verfügung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.4 Maßgeblicher Zeitpunkt (§ 81 Abs. 3)

Rn 13 An die Stelle des Tags der Verfahrenseröffnung tritt der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung. Diese tritt – wie bei allen vorläufigen Maßnahmen des § 21 – grundsätzlich im Zeitpunkt des Erlasses ein (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rn. 106). Ob eine Verfügung zuvor oder danach erfolgt ist, hängt grundsätzlich nicht vom Eintritt des Verfügungserfolgs ab,...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.6 Rückgewähr der Gegenleistung (§ 81 Abs. 1 Satz 3)

Rn 19 Über die unbeschränkte Verweisung in § 24 ist auch § 81 Abs. 1 Satz 3 anwendbar. Hat daher der Dritte in Unkenntnis der unwirksamen Verfügung des Schuldners die ihm obliegende Gegenleistung bereits erbracht, so ist sie ihm zurückzugewähren. Für den Zeitraum nach Eröffnung des Verfahrens stellt § 81 Abs. 1 Satz 3 eine Selbstverständlichkeit dar, welche sich bereits aus ...mehr