Fachbeiträge & Kommentare zu Investmentsteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 2.2.1 Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis bis 7a und 8 bis 12 sowie S. 2

Rz. 8 Die Steuersätze sind grundsätzlich unabhängig davon, ob die Besteuerung im Teileinkünfteverfahren, nach § 8b Abs. 1 KStG oder unter der Abgeltungsteuer erfolgt. Rz. 8a Bemessungsgrundlage bei Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen, die nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dem KapESt-Abzug unterliegen, ist der volle Kapitalertrag (Rz. 40ff.). Dass diese Bezüge bei einer natürl...mehr

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Investmentsteuergesetz: Auslegungsfragen zur Ertragszurechnung und zum Fonds-Aktiengewinn

Kommentar Das BMF hat sich zu Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1.1.2018 geltenden Fassung (InvStG 2018), insbesondere zu den Themen Ertragszurechnung und zum Fonds-Aktiengewinn (§§ 35, 48 InvStG 2018), geäußert. Das finale BMF-Schreiben greift aktuell 2 Aspekte auf und beantwortet Anfragen der Interessensverbände (an die das BMF-Schreiben auch gerichtet ist) ...mehr

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Weitere Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz 2018 werden geklärt

Kommentar Ab dem 1.1.2018 hat der Steuergesetzgeber die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend reformiert. Das BMF hat nun (erneut) Anwendungsfragen zum neuen Regelwerk beantwortet - konkret geht es um die Frist, die für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen von Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr gilt. Bei der Anwendung des neuen Investments...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG Abkürzungsverzeichnis

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Offene und geschlossene Fonds / Zusammenfassung

Begriff Im Rahmen eines offenen Fonds (sog. Investmentfonds) bündelt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (vgl. § 17 KAGB – früher Kapitalanlegegesellschaft) die Gelder vieler Anleger, um sie in verschiedenen Vermögenswerten (Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Bankguthaben, Immobilien usw.) anzulegen und fachmännisch zu verwalten. Der Begriff "Investmentfonds" bezeichnet de...mehr

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Offene und geschlossene Fonds / 1.1 Besteuerung von Investmentfonds bis zum 31.12.2017

Der Investmentfonds als solches gilt als Sondervermögen und war von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.[1] Die Besteuerung richtete sich ertragsteuerlich nach dem sog. Transparenzprinzip, welches auch bei der Besteuerung von Personengesellschaften Anwendung findet. Es erfolgte daher eine Versteuerung der Erträge auf Ebene des Gesellschafters und nicht auf E...mehr

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Offene und geschlossene Fonds / 2.1 Besteuerung von geschlossenen Fonds

Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Auch eine Herausnahme aus dem InvStG n. F. führt nicht zu materiellen Änderungen. Die Einkünfte aus geschlossenen Fonds werden einheitlich und gesondert festgestellt.[1] Der Anleger erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb, je nach steuerlicher Qualifikation. In der Praxis h...mehr

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Offene und geschlossene Fonds / 1.2 Besteuerung von Investmentfonds ab dem 1.1.2018

Inländische und ausländische Fonds, die Dividenden ansparen oder ausschütten, werden nach dem am 1.1.2018 in Kraft getretenen Investmentsteuerreformgesetz nach derselben Systematik besteuert. Abgeltungsteuer fällt künftig jährlich auf eine Pauschale an. Die Steuer wird von der Depotbank direkt abgeführt. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fonds und einem Basiszins. Es...mehr

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Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. bei nur einem Anleger

Leitsatz Eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen. Normenkette § 15 Abs. 1, § 13 Abs. 1 InvStG a.F., § 180 Abs. 1 Nr. 2, § 119...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG, Sol... / 2.5 Bemessungsgrundlage bei Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG)

Rz. 35 Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird der SolZ in Form der KapESt erhoben. Seit dem Vz 2009 wird nach § 32d EStG bei Kapitaleinkünften grundsätzlich ein Steuerabzug von 25 % vorgenommen, der nach § 43 Abs. 5 EStG Abgeltungswirkung hat, soweit nicht Ausnahmen gelten. Die Abgeltungswirkung gilt auch für den SolZ. Auf Antrag kann der Stpfl. die Veranlagung mit dies...mehr

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Weitere Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz

Kommentar Das BMF hat zu weiteren dringlichen Fragen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) und des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) in Bezug auf die Anwendung des Investmentsteuergesetzes in der am 1.1.2018 geltenden Fassung (InvStG 2018) Stellung genommen. Das BMF äußert sich vor allem zu Fragen rund um folgende Themen: Zuordnung von Kapitalbeteiligun...mehr

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Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht – Korrekturverfahren nach § 13 Abs. 4 InvStG 2004 a.F.

Leitsatz 1. Es wird daran festgehalten, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden darf, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden – "Claw-back-Besteuerung" – (Be...mehr

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Anwendungsfragen zur Umsetzung der Investmentsteuerreform

Kommentar Das BMF hat zu dringlichen Fragen der Deutschen Kreditwirtschaft und des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. in Bezug auf Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1.1.2018 geltenden Fassung Stellung bezogen. Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum InvStG 2018 insbesondere zu folgenden The...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.8.6 Nicht unter den Begriff "ähnliche" Beteiligungen fallende Anteile

Tz. 167 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Unter § 17 Abs 1 S 3 EStG fallen nur Anteile an einer Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG. Nicht darunter fallen demnachmehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Regierungsentwurf v. 19.9.2003(BT-Drucks. 15/1553)

Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes 2. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Nr. 1 des Investme...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Bericht des Finanzausschusses v. 5.11.2003(BT-Drucks. 15/1944)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) v. 8.6.2016(BT-Drucks. 18/8739)

Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vors...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Investmentzertifikate

Rz. 31 [Autor/Stand] Mit dem AIFM-StAnpG vom 18.12.2013[2] ist § 11 Abs. 4 BewG ab dem 24.12.2013 an die neue Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs angepasst worden (vgl. Anm. 9). Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz diente zum einen der Anpassung diverser steuerrechtlicher Regelungen – insbesondere des Investmentsteuerrechts – und außersteuerrechtlicher Normen an die Aufheb...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 5.11.2003(BT-Drucks. 15/1896)

Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes 2. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen oder ausländischen Investmentvermögen sind die Vorschriften des Investmen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen war ursprünglich in § 141 AO vom 13.12.1919 [2] geregelt. Diese Vorschriften sind durch VO vom 1.12.1930[3] unverändert in das BewG (§ 15) und anschließend unter unwesentlicher Änderung in das BewG 1934 (§ 13) übernommen worden. Durch das ÄndG-BewG vom 10.8.1963[4] wurde mit Abs. 1 die Bewertung der notierten Wer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. FG Hessen vom 16.2.2016

Rz. 494 [Autor/Stand] Das FG Hessen hat sich dagegen mit Urteil vom 16.2.2016[2] für den Ansatz des Kurswerts entschieden. Danach sind Anteilsscheine eines offenen Immobilienfonds, deren Rücknahme gemäß § 81 InvG ausgesetzt ist, nicht gemäß § 11 Abs. 4 BewG mit dem Rücknahmepreis, sondern mit dem zum Bewertungsstichtag im Rahmen des Freiverkehrs festgestellten niedrigeren Bö...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Empfehlungen der Ausschüsse v. 11.4.2016(BR-Drucks. 119/1/16)

35. Nach Artikel 7 (§§ 6, 7, 10 AStG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Reform der Investmentbesteuerung eine Anpassung der Vorschriften des Außensteuergesetzes erforderlich macht. Begründung: Eine redaktionelle Überarbeitung der §§ 7 und 10 AStG ist erforderlich, weil die Begrifflichkeiten an das neue InvStG angepasst werden müssen.mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. Unterrichtung durch die Bundesregierung – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung v. 4.5.2016(BT-Drucks. 18/8345)

30. Nach Artikel 7 (§§ 6, 7, 10 AStG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Reform der Investmentbesteuerung eine Anpassung der Vorschriften des Außensteuergesetzes erforderlich macht. Begründung: Eine redaktionelle Überarbeitung der §§ 7 und 10 AStG ist erforderlich, weil die Begrifflichkeiten an das neue InvStG angepasst werden müss...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Stellungnahme des Bundesrates v. 22.4.2016(BR-Drucks. 119/16 [B])

30. Nach Artikel 7 (§§ 6, 7, 10 AStG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Reform der Investmentbesteuerung eine Anpassung der Vorschriften des Außensteuergesetzes erforderlich macht. Begründung: Eine redaktionelle Überarbeitung der §§ 7 und 10 AStG ist erforderlich, weil die Begrifflichkeiten an das neue InvStG angepasst werden müssen.mehr

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Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gemäß § 20 Abs. 2b EStG (§ 20 Abs. 7 EStG n.F.) bei hohen negativen Zwischengewinnen

Leitsatz 1. Hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds führen nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG. 2. Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus den Fondsanteilen erzielt, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.4 Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentsfonds(Nr. 4)

Rz. 7 Das BZSt wirkt an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentfonds mit. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) macht die Anwendung der §§ 2 und 4 InvStG davon abhängig, dass die ausländische Investmentgesellschaft dem BZSt auf Anforderung die Richtigkeit der in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 InvStG genannten Angaben zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.3 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 8 Die Vorschrift ist als Teil der Regelungen über das Steuerfestsetzungsverfahren auf alle Steuerbescheide und alle sonstigen Verwaltungsakte anwendbar, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Damit fallen auch Verbrauchsteuerbescheide und damit zusammenhängende Vergütungsbescheide unter § 165 AO. Trotz der weitreichenden Änderungsmöglichkeit nach § 172 Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge

Leitsatz Ausschüttungsgleiche Erträge i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG erhöhen nicht nachträglich die Anschaffungskosten des Investmentanteils und sind deshalb auch keiner Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zugänglich. Normenkette § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG, § 1 Abs. 3 Satz 3, § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 InvStG, § 39 Abs....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.9 Erweiterung des Anwendungsbereichs durch § 2 Abs 2 InvStG (bis 2003: § 40 Abs 2 KAGG)

Tz. 95 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 § 2 Abs 2 InvStG erweitert für nach dem 31.12.2003 beginnende Geschäftsjahre (für die Zeit vorher: s § 40 Abs 2 KAGG) den Anwendungsbereich des § 37 Abs 3 KStG dahingehend, dass es bei einer Kö als Anteilsscheininhaber zur Festsetzung einer Nach-St kommen kann, soweit von einem Sondervermögen weiter ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2.1 Allgemein, § 7 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 InvStG

Rz. 161d Die Besteuerung der Fondseingangsseite wird zukünftig durch § 7 InvStG geregelt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG beträgt die KapESt bei Einkünften nach § 6 Abs. 2 InvStG, die einem Steuerabzug unterliegen, 15 % des Kapitalertrags. § 7 Abs. 2 InvStG ordnet die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für Einkünfte des Investmentfonds an, die einem Steuerabzug unterliegen. Das I...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.5 Regelung für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge gem. § 16 Abs. 2 InvStG

Rz. 161u Wie im geltenden InvStG werden nach § 16 Abs. 2 S. 1 InvStG Investmenterträge, die im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach §§ 5, 5a AltZertG zertifiziert wurden, von der Besteuerung ausgenommen. Entsprechende Nachweismöglichkeiten der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 S. 1 InvStG für die depotführenden Stellen, etwa in Anlehnu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2.4 Nachweis der Steuerbefreiung, § 9 InvStG

Rz. 161k Die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 InvStG kann gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InvStG durch 3 Arten von Bescheinigungen nachgewiesen werden: Eine Bescheinigung gem. § 44a Abs. 7 S. 2 EStG (§ 44a EStG Rz. 111), Befreiungsbescheinigung, d. h. eine vom BZSt auszustellende Bescheinigung über die Vergleichbarkeit des ausl. Anlegers mit Anlegern nach § 44a Abs. 7 S. 1 EStG, Inv...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2.2 Statusbescheinigung nach § 7 InvStG

Rz. 161h Nach § 7 Abs. 3 InvStG unterliegt der Steuersatz i. H. v. 15 % der Voraussetzung, dass dem Entrichtungspflichtigen nach § 44 EStG eine sog. "Statusbescheinigung" vorliegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt hat. Nach der Gesetzesbegründung bestimmt sich der Entrichtungspflichtige nach § 44 Abs. 1 EStG.[1] Nach § 7 Abs. 4 S. 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2.3 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger gem. § 8 InvStG

Rz. 161i Nach § 8 InvStG sind bestimmte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger steuerbegünstigt. Einkünfte nach § 6 Abs. 2 InvStG (§ 43 Rz. 161d) sind nach § 8 Abs. 1 InvStG steuerbefreit, wenn an dem Investmentfonds Anleger i. S. d. § 44a Abs. 7 S. 1 EStG oder vergleichbare ausl. Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.6 Teilfreistellung gem. § 20 InvStG

Rz. 161v Nach § 20 InvStG wird für alle drei Ertragsarten des § 16 InvStG eine sog. "Teilfreistellung" gewährt. Die Teilfreistellung gilt für Erträge aus Investmentfonds, die gemäß ihren Anlagebedingungen fortlaufend überwiegend in Aktien und andere Kapitalbeteiligungen oder Immobilien investieren (Aktien- und Immobilienfonds). Je nach Anlageschwerpunkt werden die Erträge na...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.2 Ausschüttungen gem. § 2 Abs. 11 InvStG

Rz. 161n Ausschüttungen sind nach § 2 Abs. 11 InvStG die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag. Somit führt das InvStRefG zu keiner Änderung des Begriffs der Ausschüttungen.[1]mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.4 Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen gem. § 19 InvStG

Rz. 161t Nach § 2 Abs. 13 InvStG gilt als Veräußerung von Investmentanteilen auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Die Berechnung der Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen richtet sich gem. § 19 Abs. 1 S. 1 InvStG nach der Regelung in § 20 Abs. 4 EStG. § 20 Abs. 4a EStG ist jedoch nicht anwendbar. Angesetzte Vora...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.5 Grundzüge des Kapitalertragsteuerabzugs bei Spezial-Investmentfonds gem. § 50 InvStG (Fondsausgangsseite)

Rz. 161y Die KapESt-Abzug bei Spezial-Investmentfonds hinsichtlich der Anleger (Fondsausgangsseite) wird durch § 50 InvStG geregelt. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 InvStG wird als Entrichtungspflichtiger der inländische Spezial-Investmentfonds bestimmt. Der Steuersatz beträgt 15 %. Dem Steuerabzug unterliegen nach § 50 Abs. 1 S. 2 InvStG die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Ert...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 4.2 Steuerabzug bei der Veräußerung von Investmentanteilen (§ 8 Abs. 6 InvStG)

Rz. 154 Die Vorschrift wurde durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[1] in das InvStG aufgenommen und ist gem. § 18 Abs. 2 S. 2 InvStG erstmals auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen anwendbar, die nach dem 31.12.2008 erworben werden. Die Rückgabe oder Veräußerung vor diesem Zeitpunkt erworbener Investmentanteile ist bei Privatanlegern allenfalls dann stpf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.3 Vorabpauschalen gem. § 18 InvStG

5.3.3.1 Allgemein Rz. 161o Anleger müssen zukünftig während der Haltedauer eine sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG versteuern, die an die Stelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge tritt.[1] Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 S. 1 InvStG der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kj. den Basisertrag für dieses Kj. unterschreite...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 4.3 Steuerabzug bei der Rückgabe oder Veräußerung von "Steuer-Spar-Fonds" (§ 21 Abs. 2b InvStG)

Rz. 161 Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] wurde Abs. 2b in § 21 InvStG (einst: § 18 InvStG) eingefügt, wonach auch vor dem 1.1.2009 erworbene Fondsanteile im Fall der Veräußerung dem Steuerabzug unterliegen. Betroffen sind Fonds, deren Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet ist und deren Erträge überwiegend aus einer Kombination von Termingesc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.3.3 Ausnahme nach § 16 Abs. 2 InvStG

Rz. 161q Nach § 16 Abs. 2 S. 2 InvStG sind die Vorabpauschalen nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile unter den folgenden Voraussetzungen gehalten werden: im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz , hierunter fallen alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge[1], von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2 Besteuerung von Investmentfonds (Fondseingangsseite), § 7 InvStG

5.2.1 Allgemein, § 7 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 InvStG Rz. 161d Die Besteuerung der Fondseingangsseite wird zukünftig durch § 7 InvStG geregelt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG beträgt die KapESt bei Einkünften nach § 6 Abs. 2 InvStG, die einem Steuerabzug unterliegen, 15 % des Kapitalertrags. § 7 Abs. 2 InvStG ordnet die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für Einkünfte des Inves...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3 Besteuerung der Anleger von Investmentfonds (Fondsausgangsseite), § 16 Abs. 1 InvStG

5.3.1 Allgemein Rz. 161m Bei Anlegern von Investmentfonds (Fondsausgangsseite) werden zukünftig vorbehaltlich einer Teilfreistellung gem. § 20 InvStG auf Grundlage der in § 16 Abs. 1 InvStG aufgezählten "Erträge von Investmentfonds" folgende Tatbestände besteuert: Ausschüttungen nach § 2 Abs. 11 InvStG, Vorabpauschalen gem. § 18 InvStG und Gewinne aus der Veräußerung von Fondsan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 4.1 Steuerabzug vom Kapitalertrag bei Erträgen aus Investmentanteilen (§ 7 InvStG)

4.1.1 Allgemeines Rz. 134 Der sachliche Anwendungsbereich der investmentrechtlichen Steuerabzugsvorschriften wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-UmsetzungsG (AIFM-Steuer-AnpassungsG) v. 18.12.2013 neu gefasst.[1] Das InvStG findet gem. § 1 Abs. 1 S. 1 InvStG auf die in § 1 Abs. 2 und 3 KAGB genannten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 4.1.1 Allgemeines

Rz. 134 Der sachliche Anwendungsbereich der investmentrechtlichen Steuerabzugsvorschriften wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-UmsetzungsG (AIFM-Steuer-AnpassungsG) v. 18.12.2013 neu gefasst.[1] Das InvStG findet gem. § 1 Abs. 1 S. 1 InvStG auf die in § 1 Abs. 2 und 3 KAGB genannten Investmentfonds ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5 Steuerabzug vom Kapitalertrag nach dem InvStG (ab 2018)

5.1 Allgemein Rz. 161a Rechtslage ab 1.1.2018: Das Gesetz zur Reform des Investmentsteuerrechts (InvStRefG) vom 19.7.2016[1] führt zum 1.1.2018 für Publikums-Investmentfonds ein neues intransparentes Besteuerungssystem ein.[2] Das neue System beruht auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern. Das bisherige semitransparente Besteuerungssystem wird nur...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.1 Allgemein

Rz. 161m Bei Anlegern von Investmentfonds (Fondsausgangsseite) werden zukünftig vorbehaltlich einer Teilfreistellung gem. § 20 InvStG auf Grundlage der in § 16 Abs. 1 InvStG aufgezählten "Erträge von Investmentfonds" folgende Tatbestände besteuert: Ausschüttungen nach § 2 Abs. 11 InvStG, Vorabpauschalen gem. § 18 InvStG und Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen nach § 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 4 Steuerabzug vom Kapitalertrag nach dem InvStG (bis 2017)

4.1 Steuerabzug vom Kapitalertrag bei Erträgen aus Investmentanteilen (§ 7 InvStG) 4.1.1 Allgemeines Rz. 134 Der sachliche Anwendungsbereich der investmentrechtlichen Steuerabzugsvorschriften wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-UmsetzungsG (AIFM-Steuer-AnpassungsG) v. 18.12.2013 neu gefasst.[1] Das In...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 1.1.1 Gesetzliche Entwicklung

Rz. 1 Der KapESt unterliegen nur bestimmte Kapitalerträge, insbesondere die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 und – z. T. – Abs. 2 EStG, die in § 43 EStG aufgezählt sind; hier nicht erfasste Kapitalerträge unterliegen auch nicht dem Steuerabzug. Rz. 1a Durch Gesetz v. 25.7.1988 [1] wurde eine "kleine KapESt" auf alle übrigen Kapitalerträge, insbesondere Zinserträge nach § 20 Abs...mehr