Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabschluss

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Aus den Vorschriften zur Konzernrechnungslegung in den §§ 297ff. HGB ergeben sich bis auf wenige Ausnahmen keine eigenständigen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisregelungen. Vor diesem Hintergrund beinhaltet § 298 HGB eine abschließende Aufzählung von Vorschriften, die aus dem Bereich des Jahresabschlusses – also des Einzelabschlusses – für den Konzernabschluss anzuwende...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Verschulden

Rz. 19 I. R. d. Neureglung des § 335 HGB durch das EHUG wurde die Frage offengelassen, ob für die Festsetzung des Ordnungsgelds ein Verschulden des Betroffenen am Pflichtenverstoß erforderlich ist. Noch im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat sich gegen ein Verschuldenserfordernis ausgesprochen.[1] Dieser Auffassung folgen auch Teile der Literatur.[2] Nach der Rechtsprec...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Kapitalherabsetzungen

Rz. 47 Die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals ist für die AG/SE und die KGaA in den §§ 222–228 AktG geregelt. Da die Kapitalherabsetzung mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung rechtswirksam wird (§ 224 AktG), ist das gezeichnete Kapital von diesem Zeitpunkt an in um den Nennbetrag der Kapitalherabsetzung verminderter Höhe in der Bilanz zu zeigen. So...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 29 Die Regelungen bauen auf den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben auf. Diese sehen vor, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs verpflichtet sind, einen Jahresabschluss aufzustellen.[1] Mit diesem muss sich der Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung auseinandersetzen (§ 42 Abs. 2 GmbHG, § 111 Abs. 2 AktG). Neben diesen "internen" Informationsempfä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Allgemeiner Ausschlussgrund: Besorgnis der Befangenheit (Abs. 2)

Rz. 22 Gem. Abs. 2 ist ein Wirtschaftsprüfer bzw. vBP als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies können insb. Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art sein. Es handelt sich hierbei um den allgemeinen Grundsatz der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. In der Vorschrift sind Sachverha...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Mehrere unrichtige Darstellungen in mehreren Tatbestandsalternativen

Rz. 86 Soweit der Täter Falschangaben in einem Jahresabschluss macht und dieser unrichtige Abschluss in einen Konzernabschluss eingeht, für den der Täter ebenfalls verantwortlich ist, kann je nach Sachverhalt zwischen diesen mehrfachen Tatbestandserfüllungen Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen. Tateinheit nach § 52 StGB liegt vor, wenn der Jahresabschluss und der Konzernabs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Kapitalerhöhungen

Rz. 29 Für eine AG/SE und KGaA ist die Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen (ordentliche Kapitalerhöhung) in den §§ 182ff. AktG geregelt. Das AktG unterscheidet dabei den Beschluss über die Kapitalerhöhung einerseits (§§ 182ff. AktG) und die Durchführung der Kapitalerhöhung (§§ 185ff. AktG) andererseits. Erst mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung wi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Handelsrechtliche Auslegung

Rz. 34 Nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 3 HGB, wonach der "Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen" ist, wird für alle Kfl., für die keine spezialgesetzliche Regelung gilt, keine eindeutig festgelegte Frist zur Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses kodifiziert. Deswegen handelt es sich um einen unbesti...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 243 Abs. 1 HGB verpflichtet den Kaufmann, seinen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellen. Der Begriff der "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" ist von zentraler Bedeutung, da diese den übergeordneten Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit von Jahresabschlüssen darstellen. Im Folgenden werden die handelsrechtlichen GoB kommen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Schuldenkonsolidierung

Rz. 11 Bilanzierte Ansprüche, Verbindlichkeiten und Rückstellungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt sind wegzulassen (§ 303 Abs. 1 HGB). Solange konzerninterne Geschäftsvorfälle in den betreffenden KonzernUnt spiegelbildlich erfasst werden und sich Forderungen und Verbindlichkeiten gleichartig und gleichwertig gegenüberstehen, kommt es zu keinen konsolid...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Erleichterungen

Rz. 12 Die Erleichterungen des Abs. 4 gelten nur für Einzelkaufleute i. S. d. § 241a HGB. Für Einzelkaufleute, die die Erleichterungen des § 241a HGB in Anspruch nehmen wollen, besteht mangels Buchführungspflicht auch keine Aufstellungspflicht für eine Eröffnungsbilanz bzw. einen Jahresabschluss. § 242 Abs. 4 HGB folgt somit unmittelbar den Überlegungen zur Inanspruchnahme d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Behandlung von eigenen Anteilen (Abs. 4)

Rz. 123 Die Regelung in § 301 Abs. 4 HGB ist das konzernbilanzielle Pendant zu der über § 298 Abs. 1 Satz 1 HGB auch für den Konzernabschluss geltenden Regelung des § 272 Abs. 1a HGB, die die Absetzung eigener Anteile vom EK verpflichtend macht (§ 272 Rz 74 ff.). Für den Konzernabschluss wird sie auf Anteile ausgedehnt, die ein TU am MU hält (Rückbeteiligung). Diese sind im ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Geltungsbereich

Rz. 20 Laut § 243 Abs. 2 HGB muss der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein. Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gilt für alle Kaufleute, also auch für KapG und KapCoGes sowie für Unt, die unter das PublG fallen. Der Grundsatz ist demnach rechtsformunabhängig. Er gilt für den Jahresabschluss (§ 243 Abs. 2 HGB) und ausdrücklich auch für den Konzernabschluss...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Anwendungsbeispiel bei Nicht-100-%-Tochter (Geschäfts- oder Firmenwert)

Rz. 166 Erst mithilfe der FolgeKons wird deutlich, warum die Erwerbsmethode als Methode der erfolgswirksamen ErstKons bezeichnet wird. Es wird auf die Ausgangsdaten der BeispielUnt M-GmbH und T-GmbH zurückgegriffen (Rz 140 ff.) und für die Neubewertungsmethode die FolgeKons für den Fall vorgenommen, dass Minderheitsgesellschafter an dem TU zu 25 % beteiligt sind. Folgende zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 16 Die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung entspricht der eigentlichen Standardisierungsfunktion des privaten Rechnungslegungsgremiums. Durch sie erhält das DRSC die Berechtigung, national und international als Standardsetzer aufzutreten.[1] Rz. 17 Die Beschränkung der Standardisierungsfunktion auf das Feld der Konzern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Beteiligungen an assoziierten Unt – und ggf. TU bzw. GemeinschaftsUnt – sind im Konzernabschluss nach der Equity-Methode zu bewerten. Der wesentliche Unterschied im Vergleich zur VollKons oder zur QuotenKons besteht darin, dass die VG, Schulden, Sonderposten, RAP, Aufwendungen oder Erträge aus dem Jahresabschluss des assoziierten Unt nicht in den Konzernabschluss übern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Sprache

Rz. 4 Während § 239 Abs. 1 Satz 1 HGB den Kfm. lediglich verpflichtet, die Handelsbücher und sonstigen Aufzeichnungen in einer lebenden Sprache zu führen, bestimmt § 244 HGB, dass der Jahresabschluss für handelsrechtliche Zwecke nur in deutscher Sprache aufgestellt werden darf. Es ist also möglich, die Bücher in einer fremden Sprache zu führen, z. B. bei Tochtergesellschafte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3.1 Kapitalaufrechnung

Rz. 24 Bei erstmaliger Anwendung der Equity-Methode ist – unter Berücksichtigung der allein zulässigen Buchwertmethode – der aus dem Jahresabschluss des MU oder des beteiligten TU übernommene Beteiligungsbuchwert[1] zur Ermittlung des Unterschiedsbetrags gegen das anteilige Eigenkapital (EK) aus der Bilanz[2] des assoziierten Unt aufzurechnen (DRS 26.34 spricht hier vom "Unt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Folgen bei Nichtbeachtung

Rz. 8 Die Nichtbeachtung des § 244 HGB stellt bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften eine Ordnungswidrigkeit gem. § 334 Abs. 1 Nr. 1a HGB dar und kann gem. § 334 Abs. 3 HGB mit einer Geldbuße belegt werden. Rz. 9 Sofern der Jahresabschluss der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer unterliegt, kann ein Verstoß gegen § 244 HGB ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Prospektive Anwendung der geänderten Geschäfts- oder Firmenwert-Behandlung im Einzelabschluss (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 5 Der aus Zusammenschlüssen vor der BilMoG-Anwendung resultierende GoF im Jahresabschluss ist gem. der damals erfolgten Wahlrechtsnutzung nach den Altvorschriften weiterzuführen und entsprechend der dortigen Regelung zu behandeln.[1] Mit dem BilMoG wurde der GoF einem VG gleichgestellt (§ 246 Rz 90 ff.), sodass seither eine Ansatz- und Abschreibungspflicht besteht. Letzt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 131 Eine befreiende Wirkung kann nur eintreten, wenn der Jahresabschluss den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten Standards genügt. Hierbei handelt es sich um die von der EU-Kommission im Wege des Komitologieverfahrens übernommenen IFRS. Hingegen hat ein IFRS-Abschluss keine befreiende Wirkung, wenn er nicht nur die von der EU anerkannten Standards berücksichtigt, sondern a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.1.1 Aufstellung und Erstellung

Rz. 36 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "bei der Aufstellung" bzw. "der Erstellung" tritt die Vollendung der Tathandlung ein, wenn die Ergebnisse der Buchführung in den Jahresabschluss, Lagebericht oder nichtfinanziellen Bericht übernommen werden. Vorausgehende Abschlussbuchungen i. R. d. Buchführung sind einer Sanktion als reine Vorbereitungshandlungen entzogen. Die Beendigun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 242 HGB enthält für alle Kaufleute die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zu Beginn ihres Handelsgewerbes und eines Jahresabschlusses zum Schluss eines jeden Gj, bestehend aus Bilanz und GuV. Die Norm des § 242 HGB stellt somit ergänzend zu den Vorschriften über die Buchführungspflicht in den §§ 238 und 241a HGB die Grundnorm z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Ort und Name

Rz. 11 Eine gesetzliche Vorschrift zur Platzierung der Unterschrift liegt nicht vor. Sie ist so zu platzieren, dass sie den gesamten Jahresabschluss abdeckt,[1] damit die Übernahme der Verantwortung für alle Teile des Jahresabschlusses deutlich wird.[2] Grundsätzlich erfolgt die Unterschrift auf der letzten Seite des Jahresabschlusses, d. h. regelmäßig unter der Gewinn- und ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB)

Rz. 29 Die allg. Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB sind aufgrund von § 298 Abs. 1 HGB in vollem Umfang auch bei der Aufstellung des Konzernabschlusses zu beachten. Eigenständige konzernspezifische Bewertungsvorschriften ergeben sich zudem aus § 308 HGB und regeln die einheitliche Bewertung im Konzern. Nach § 308 Abs. 1 Satz 2 HGB können Bewertungswahlrechte, die nach dem Re...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Nachreichungspflichten und Fristwahrung (Abs. 1a Satz 2)

Rz. 102 Um die Wahrung der absoluten Fristen von zwölf bzw. vier Monaten (Abs. 4) zu ermöglichen, sah Satz 5 a. F. vor, zunächst den Jahresabschluss (Rz 60 ff.) und den Lagebericht (Rz 79 ff.) offenzulegen. Die übrigen Unterlagen mussten dann "unverzüglich" (Rz 91) nach ihrem Vorliegen eingereicht werden. Hierbei war auf die noch fehlenden Unterlagen hinzuweisen, wobei es au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Bestellung des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 12 Die Vorschrift regelt, dass der Abschlussprüfer des handelsrechtlichen Jahresabschlusses kraft Gesetz zum Abschlussprüfer des IFRS-Einzelabschlusses bestellt wird. Hierbei handelt es sich um eine Durchbrechung der in Abs. 1 Satz 1 geregelten analogen Anwendung der §§ 316–324 HGB. Der Bilanzierende hat keine Möglichkeit, einen anderen Abschlussprüfer mit der Prüfung de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Offenlegung eines unrichtigen befreienden Einzelabschlusses (Nr. 1a)

Rz. 46 Der Straftatbestand wurde nach dem Vorbild des § 331 Abs. 1 Nr. 3 HGB mit der Einführung eines von der Bundesanzeigerpublizität des Jahresabschlusses befreienden Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards durch das BilReG[1] mit Wirkung vom 10.12.2004 eingefügt. Rz. 47 Die Aufnahme dieses Straftatbestands war notwendig, da nach § 325 Abs. 2a HGB f...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 In § 264b HGB werden die Voraussetzungen genannt, unter denen Tochterunternehmen (TU) und ggf. auch Mutterunternehmen (MU) in der Rechtsform einer PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB durch Integration in einen Konzernabschluss (sog. befreiender Konzernabschluss) die ergänzenden Vorschriften zur Rechnungslegung für KapG nicht berücksichtigen müssen. Die Bestimmung des § 264...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Wahlrecht

Rz. 74 Die Anwendung der Equity-Methode führt zum Ausweis des Beteiligungsbuchwerts i. H. d. anteiligen Eigenkapitals (EK) und zur periodengleichen Übernahme des anteiligen Jahresergebnisses des assoziierten Unt in den Konzernabschluss. Im Verhältnis zu der AK-Methode werden stille Reserven im Beteiligungsbuchwert vermieden; zudem wird eine periodengerechte Erfolgsermittlung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 324a HGB regelt die Abschlussprüfung eines gem. den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Einzelabschlusses. § 325 Abs. 2a HGB eröffnet offenlegungspflichtigen Bilanzierenden mit einer großen KapG die Möglichkeit, anstelle des nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten Jahresabschlusses einen nach den von der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Dauer des Geschäftsjahrs und Abschlussstichtag

Rz. 42 Das Gesetz regelt die Dauer des Geschäftsjahrs nicht – das Gesetz spricht von "Geschäftsjahr", nicht von einem Jahr i. S. e. Zwölf-Monats-Zeitraums; lediglich § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB begrenzt die Dauer des Gj auf höchstens zwölf Monate. Bereits die Überschreitung um nur einen Tag ist unzulässig.[1] Rz. 43 Damit hat der Gesetzgeber keine Mindestdauer festgeschrieben und...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.4 Rückstellungen (§ 249 HGB)

Rz. 26 Für den Konzernabschluss gibt es keine vom Jahresabschluss abweichenden konzernspezifischen Regelungen. Die Passivierung von Rückstellungen richtet sich gem. § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB nach dem Recht des MU. Aufgrund der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns gem. § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB können "konzerninterne" Rückstellungen im Jahresabschluss aus Konzernsich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.3 Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB)

Rz. 38 Für den Konzernabschluss ergeben sich in Bezug auf die Bildung von Bewertungseinheiten grds. keine Besonderheiten im Vergleich mit dem Jahresabschluss (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 254 HGB). Somit gelten die Grundsätze des IDW RS HFA 35 zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Bewertungseinheiten auch für den Konzernabschluss. Die Einheitstheorie des Konzernabschlusses kann...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.5 Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 256 HGB)

Rz. 41 Die Bewertungsvereinfachungsverfahren des § 256 HGB sind für den Konzernabschluss aufgrund § 298 Abs. 1 HGB ohne weitere Besonderheiten wie für den Jahresabschluss anzuwenden. Das Wahlrecht zur Nutzung von Bewertungsvereinfachungsverfahren kann für den Konzernabschluss unabhängig vom Vorgehen auf Ebene der Einzelabschlüsse grds. neu ausgeübt werden (§ 308 Abs. 1 Satz ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 297 HGB regelt mit den §§ 298f. HGB ("Dritter Titel") den Inhalt und die Form des Konzernabschlusses. In § 297 Abs. 1 HGB sind die obligatorischen Bestandteile (Konzernbilanz, Konzern-GuV, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalrechnung) sowie das optionale Element (Segmentberichterstattung) festgelegt. Der § 297 Abs. 1a HGB fordert Angaben im Konzernabschluss zur Iden...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Ausschlussgründe für Prüfungsgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 73 Durch Abs. 4 werden die Anforderungen der Abs. 2 und 3 in der Weise auf WPG/BPG übertragen, dass diese von der Abschlussprüfung ausgeschlossen sind, wenn sie selbst oder ein gesetzlicher Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als 20 % der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unt, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.2 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 277 HGB)

Rz. 74 Für den Konzernabschluss ergeben sich durch den Verweis in § 298 Abs. 1 HGB auf § 277 HGB grds. keine Besonderheiten im Vergleich mit dem Einzel-/Jahresabschluss. Abgrenzungswahlrechte (z. B. Zuordnungen zu Umsatzerlösen oder sonstigen betrieblichen Erträgen) können gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 HGB im Konzernabschluss neu ausgeübt werden. Folglich kann es hier im Konzerna...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsformspezifische Vorschriften

Rz. 78 Neben den Vorschriften im HGB sind im Konzernabschluss nach § 298 Abs. 1 HGB auch die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB – also inländischen KonzernUnt – geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt. Sofern insb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.2 Erstanwendung von latenten Steuern im Konzernabschluss nach § 306 HGB

Rz. 145 Der Übergang auf die Neuregelungen des BilMoG führt nicht nur auf der Ebene des Jahresabschlusses sondern auch auf der des Konzernabschlusses zum Ansatz von bewertungsunterschiedsbedingten Steuerlatenzen. Auch auf Konzernebene sind nach dem HGB i. d. F. vor BilMoG angesetzte aktive oder passive latente Steuern nach Maßgabe des § 306 HGB zu behandeln. Beibehaltungs- o...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Systematisierungsansätze zur Einteilung

Rz. 8 Die GoB werden im Schrifttum nicht einheitlich systematisiert. Mehrere Systematisierungen verwenden die Einteilung in Grundsätze der Informationsvermittlung und materielle Grundsätze. Letztere lassen sich wiederum in übergeordnete Systemgrundsätze und in Periodisierungsgrundsätze unterteilen.[1] Rz. 9 Zu den Grundsätzen der Informationsvermittlung gehören: Bilanzklarheit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 3 Auf Ebene des Konzerns sind für alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unt latente Steuern nach § 274 HGB i. V. m. § 298 HGB und auf Konsolidierungsmaßnahmen nach §§ 306ff. HGB zu ermitteln. Die Bildung latenter Steuern erfolgt somit auf drei Ebenen.[1] Nachdem auf Ebene des Jahresabschlusses der Konzernges. die latenten Steuern (HB I) gebildet wurden, sind im nächs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Zwischenergebniseliminierung

Rz. 12 I. R. d. Zwischenergebniseliminierung gem. § 304 HGB werden die aus Lieferungen und Leistungen innerhalb des Konzerns entstehenden Gewinn- bzw. Verlustbeiträge eliminiert. Die dem Einheitsgedanken folgende Konsolidierungsmaßnahme verhindert, dass es bei konzerninternen Geschäftsvorfällen zu einem Gewinn- oder Verlustausweis kommt, der aus Konzernsicht nur bei Transakt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.6 Latente Steuern (§ 274 HGB)

Rz. 67 Im Konzernabschluss gelten für die Bilanzierung und Bewertung latenter Steuern § 298 Abs. 1 i. V. m. § 274 HGB und § 306 HGB nebeneinander. Für temporäre Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen Jahresabschluss bzw. der Handelsbilanz II und der Steuerbilanz sowie für die Nutzbarkeit steuerrechtlicher Verlustvorträge und den hieraus resultierenden steuerrechtlichen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.1 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB)

Rz. 72 Die Konzern-GuV ist gem. § 275 Abs. 1 HGB in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dieses Wahlrecht kann im Konzernabschluss grds. unabhängig von der Ausübung im Jahresabschluss des MU ausgeübt werden.[1] Hierbei ist natürlich der Stetigkeitsgrundsatz gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 265 Abs. 1 HGB zu beachten. Für den Kon...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.6 Währungsumrechnung (§ 256a HGB)

Rz. 44 Für die Währungsumrechnung im Konzernabschluss ergeben sich aufgrund des Verweises in § 298 Abs. 1 HGB auf § 256a HGB keine Besonderheiten im Vergleich mit dem Jahresabschluss. Alle TU und auch das MU haben zunächst auf fremde Währung lautende VG und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen bzw. Handelsbilanzen II mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Konsolidierungspflichtige Anteile und Ablauf der Aufrechnung (Abs. 1)

Rz. 23 Zulässig für die konzernbilanzielle Abbildung des Erwerbs eines TU ist seit dem Gj 2010 allein die Neubewertungsmethode. Dies entspricht der Regelung in DRS 23.34. Bei Altfällen ist nach Art. 66 Abs. 3 EGHGB die damals angewandte Kapitalkonsolidierungsmethode verpflichtend beizubehalten. Bei der Neubewertungsmethode ist das in die Kapitalaufrechnung eingehende EK des ...mehr