Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabschluss

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unt umfasst KapG gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, PersG ohne eine natürliche Person als phG gem. § 264a Abs. 1, § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, eG gem. § 339 Abs. 1 Satz 1 HGB, Banken gem. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB, VersicherungsUnt gem. § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB, Zweigniederlassungen ausländischer KapG mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.5 Eigenkapital (§ 272 Abs. 1–4 HGB)

Rz. 64 Die in § 272 HGB verwendeten Begriffe "gezeichnetes Kapital" und "Kapitalrücklage" beziehen sich nur auf MU in der Rechtsform der KapG. Bei KapCoGes als MU ist die Postenbezeichnung entsprechend § 264c Abs. 2 HGB anzupassen. Das gezeichnete Kapital im Konzernabschluss stimmt grds. mit dem Ausweis im Jahresabschluss des MU überein. Ausnahmen können sich bei Anteilen vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.7 Steuern (§ 278 HGB a. F.)

Rz. 70 Im Zuge des BilRUG wurde § 278 HGB a. F. (Steuern) aufgehoben. Seit der Abschaffung eines gespaltenen Steuersatzes (unterschiedliche Körperschaftsteuersätze für thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne) in Deutschland hatte § 278 HGB a. F. im Jahresabschluss keine praktische Bedeutung mehr.[1] Aufgrund des Weltabschlussprinzips kann es möglich sein, dass ein TU aus ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.4 Sonderabschreibungen gem. § 279 Abs. 2 HGB i. d. F. vor BilMoG

Rz. 113 Inhaltlich wurde mit § 279 HGB i. d. F. vor BilMoG die Anwendung bestimmter Abschreibungswahlrechte für KapG und KapCoGes ausgeschlossen, die nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 252–256 HGB i. d. F. vor BilMoG grundsätzlich zulässig waren. Die Einschränkung der Wahlrechte trug den strengeren Bewertungsregeln des § 264 Abs. 2 HGB für KapG Rechnung, die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 246 Abs. 1 HGB normiert den Grundsatz der Vollständigkeit. Gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Kfm. sämtliche Vermögensgegenstände (VG), Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sowie Aufwendungen und Erträge in seinen Jahresabschluss aufzunehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. VG sind nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB in die Bilanz des Eigentümers aufz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Erstmaliger Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts

Rz. 23 Ausgeschlossen ist die Bildung einer Steuerlatenz aus dem erstmaligen Ansatz eines GoF bzw. eines passiven Unterschiedsbetrags im Konzernabschluss (§ 306 Satz 3 HGB). Da der GoF die Residualgröße der Kaufpreisallokation darstellt, führt der Ansatz passiver latenter Steuern zu einer Erhöhung des GoF, was wiederum eine zusätzliche Abgrenzung latenter Steuern bedingen wü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Offenlegung eines internationalen Einzelabschlusses mit befreiender Wirkung (Abs. 2a und 2b)

Rz. 128 Durch das BilReG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, anstelle des offenzulegenden HGB-Einzelabschlusses einen Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu verwenden. Mit diesen Regelungen wird Art. 5 der IAS-Verordnung[1] umgesetzt. Dies gilt jedoch nur für Zwecke der Offenlegung. Hiervon unberührt bleibt die Notwendigkeit, einen Jahr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Grundsatz des Willkürverbots

Rz. 164 Der Grundsatz des Willkürverbots, der sich auf die Bewertung bezieht, ist nicht explizit kodifiziert. Er ergibt sich aus dem Gesamtkonstrukt der GoB im Allgemeinen und aus den Bewertungsgrundsätzen – etwa des § 252 Abs. 1 Nr. 4, 6 HGB – im Speziellen. Der fehlenden expliziten Normierung und der entsprechend fehlenden Ausgestaltung qua Gesetz geschuldet, gibt es aller...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.7 Besonderheiten bei Personenhandelsgesellschaften

Rz. 22 Bei der Ermittlung latenter Steuern i. R. d. Kons. von PersG ist zu beachten, dass bei der Ermittlung der steuerlichen Wertansätze der VG, Schulden, RAP und Sonderposten nicht allein auf die Wertansätze in der Steuerbilanz des einzubeziehenden TU abzustellen ist, sondern dass darüber hinaus etwaige Ergänzungsbilanzen eines, mehrerer oder aller Gesellschafter in die Be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Bewertung der Anteile (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 34 Die im Weiteren zu verrechnenden Anteile sind nach § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB mit ihren Wertansätzen in die Aufrechnung mit dem anteiligen EK des TU einzubeziehen. Die Wertansätze entsprechen den AK gem. § 255 Abs. 1 HGB, d. h. der für den Erwerb der Anteile bewirkten Gegenleistung, die ggf. um Anschaffungsnebenkosten oder sonstige direkt dem Erwerb zurechenbare Kosten z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Ausweis und Erläuterung latenter Steuern im Konzern

Rz. 34 Nach § 306 Satz 6 HGB dürfen die Posten der latenten Steuern im Konzern mit den Posten nach § 274 HGB zusammengefasst werden. Durch diese Saldierung ist für den Abschlussadressaten die Ursache latenter Steuern nicht mehr ersichtlich,[1] jedoch wird dieser Mangel durch die nach § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB erforderlichen Anhangangaben geheilt. Wie § 285 Nr. 29 HGB für den J...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.6 Bericht des Aufsichtsrats

Rz. 81 Eine Offenlegungspflicht für den Bericht des Aufsichtsrats gibt es nur, wenn dieses Gremium zwingend zu bilden ist. Fehlt es – wie regelmäßig bei KapCoGes – an einem solchen Organ, besteht keine Offenlegungspflicht. Zu einer freiwilligen Bildung eines solchen Organs s. Rz 83. Rz. 82 Unerheblich ist, aufgrund welcher Regelungen ein Aufsichtsrat errichtet wird, wenn sein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 290 HGB beinhaltet die Bestimmung der Voraussetzungen für die Pflicht zur Konzernrechnungslegung einer KapG sowie die Vorgabe der Aufstellungspflicht des Konzernabschlusses. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber an dem Vorliegen bestimmter Unternehmensbeziehungen. Ein MU mit Sitz in Deutschland ist konkret nach Abs. 1 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses innerhal...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.6 Steuerliche Verlustvorträge

Rz. 20 Die Vorschrift des § 306 HGB verlangt, dass auf durch Konsolidierungsmaßnahmen bedingte temporäre Differenzen zwischen den steuerlichen und handelsrechtlichen Wertansätzen von VG, Schulden und RAP aktive bzw. passive latente Steuern zu bilden sind. Im Gegensatz zu § 274 HGB wird nicht nur auf ein Ansatzwahlrecht eines "Aktivüberhangs", sondern auch auf einen fünfjähri...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.6 Bewertung (und Ansatz) bei Wegfall der going-concern-Prämisse

Rz. 50 Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Vorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bei Vorliegen entgegenstehender Gegebenheiten die Vorgabe zur Berücksichtigung der gegebenen Situation i. R. d. Bewertung und entsprechend i. d. R. das Erfordernis zur abweichenden Bewertung.[1] Wie genau aber eine derartige, abweichende Bewertung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Zusammenfassungsmöglichkeiten

Rz. 163 § 322 HGB gibt die Möglichkeit, den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zusammenzufassen, wenn der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss der Mutter oder mit einem nach § 325 Abs. 2a HGB erstellten Abschluss, also einem Jahresabschluss unter Beachtung internationaler Rechnungslegungsstandards, bekannt gemacht wird. In diesem Fall kann der Abschlussprü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4.2 Übergang von der Equity-Methode zur Anschaffungskosten-Methode

Rz. 121 Wird nach dem Verkauf eines Teils der Beteiligung kein maßgeblicher Einfluss mehr ausgeübt, kann die Beteiligung nicht länger als Beteiligung an einem assoziierten Unt im Konzernabschluss ausgewiesen werden.[1] Für die auf die verbliebenen Anteile entfallenden Wertabweichungen gegenüber dem Buchwert im Jahresabschluss des beteiligten Unt oder den niedrigeren beizulege...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Offenlegung des Gewinnverwendungsvorschlags (Abs. 1b Satz 2)

Rz. 112 Gem. § 268 Abs. 1 HGB hat die Ges. die Möglichkeit, den Jahresabschluss bereits unter Berücksichtigung der – vollständigen oder tw. – Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen. Durch spezielle Angaben in der Bilanz wird dafür gesorgt, dass die Gewinnverwendung transparent wird. § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. enthielt Vorgaben, wenn von § 268 Abs. 1 HGB kein Gebrau...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 48 Der Gesetzgeber hatte zunächst keine zusammenfassende Aufzählung der offenlegungspflichtigen Unterlagen vorgenommen, sondern diese in § 315 Abs. 1 Satz 1 bis 5 HGB a. F. in unterschiedlichen Zusammenhängen normiert. Rz. 49 Dies wurde mit dem BilRUG geändert und eine einheitliche Aufzählung geschaffen. Diese umfasst gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB: den festgestellten ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Vereinfachte Kapitalkonsolidierung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 93 Die Bestimmung des Mengengerüsts des erworbenen Reinvermögens eines TU und dessen Bewertung sind in der Konsolidierungspraxis regelmäßig mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Um insb. bei einer zeitnah zum Konzernbilanzstichtag getätigten Akquisition eines TU die zeitliche Dimension der Ermittlungsprobleme zu reduzieren, stellt § 301 Abs. 2 Satz 2 HGB dem B...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Personengesellschaften

Rz. 4 Gem. § 245 Satz 2 HGB haben alle persönlich haftenden Gesellschafter den Jahresabschluss zu unterzeichnen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne phG von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.[1] Somit sind bspw. alle Gesellschafter einer OHG oder alle Komplementäre einer KG unterzeichnungspflichtig. Rz. 5 Für die GmbH & Co. KG als Sonderform der Personenhandelsgesellsch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.5 Erklärungen der Vertreter des vertretungsberechtigten Organs

Rz. 80 Für Inlandsemittenten i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG, die keine KapG nach § 327a HGB sind, sind die nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB bzw. § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB geforderten Versicherungen ("Bilanzeid", "Lageberichtseid") als gesonderte Erklärungen neben Jahresabschluss bzw. Lagebericht offenzulegen (§ 264 Rz 121 ff.; § 289 Rz 71 ff.). Die Form der gesonderten Erklärung ist fü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Einreichungspflicht beim Unternehmensregister

Rz. 35 Der Gesetzeswortlaut stellt seit den Änderungen durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz auf die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapG ab. Bis dahin wurde von den gesetzlichen Vertretern gesprochen. Diese Formulierung ist historisch zu erklären, weil die Norm ursprünglich nur für KapG galt und später auf die KapCoGes ausgeweitet wurde. Diese sind vom...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.1 Grundlagen

Rz. 65 Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO bleiben die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung in der Insolvenz unberührt. Für die Insolvenzmasse trifft die Rechnungslegungspflicht nach § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO den Insolvenzverwalter sowohl bei Fortführung wie auch bei Schließung des Betriebs. Damit ist der Insolvenzverwalter...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Festbewertung und Gruppenbewertung (Satz 2)

Rz. 32 Nach § 256 Satz 2 HGB dürfen die für die Bewertung des Inventars zulässigen Verfahren der Festbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB) und der Gruppenbewertung nach dem gewogenen Durchschnitt (§ 240 Abs. 4 HGB) auch für die Bewertung im Jahresabschluss eingesetzt werden (vgl. zu den Verfahren § 240 Rz 52 ff. u. § 240 Rz 67 ff.). Ohne diese (gesetzestechnisch notwendige) Übernahme...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Eine zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und die der Konzernbilanzierung zugrunde liegende Einheitstheorie, der zufolge sich der Konzern als fiktive rechtliche Einheit darstellt, erfordern die Beseitigung von Mehrfacherfassungen aufgrund konzerninterner Kapitalverflechtungen. Im einheitlichen Unternehmenskonzern kann es weder Be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Rechtsfolgen bei Versäumen der Frist

Rz. 37 Die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses ist durch keine Sanktionen gesichert. Die Buchführung wird aber bei Überschreiten der Frist für die Abschlusserstellung nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen und damit liegt eine Verletzung des § 243 Abs. 1 HGB vor. Diese Verletzung wiederum stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 334 Abs. 1 Nr. 1a HGB dar. Rz. 38 Wird der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.2 Publizitätsverpflichtung des Insolvenzverwalters

Rz. 66 Die Verpflichtung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Offenlegung des Jahresabschlusses trifft originär die gesetzlichen Vertreter der KapG, nicht den Insolvenzverwalter, der nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners ist.[1] Nach § 155 Abs. 1 und 2 Satz 2 InsO wird dem Insolvenzverwalter die Verpflichtung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse jedoch zugewiesen, sowei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 16 Durch die Unterzeichnung dokumentieren die Unterzeichnenden die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses. Sie hat eine Beweisfunktion i. S. d. § 416 ZPO, sodass an ihr bspw. die Einhaltung der Aufstellungsfrist geprüft werden kann.[1] Bei kapitalmarktorientierten Unt wird dies durch den Bilanzeid des Vorstands noch verstärkt. Rz. 17 In der Literatur werden...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Sprache. Währungseinheit (§ 244 HGB)

Rz. 14 Der Konzernabschluss ist in deutscher Sprache und in EUR aufzustellen – auch wenn er gem. § 315e HGB nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wird. Entsprechendes gilt auch für den Konzernlagebericht.[1] Die in der Praxis vorzufindende Verwendung von englischen Fachbegriffen (z. B. EBIT/Earnings before Interest and Taxes, Cashflow) und englischen Bez...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Beteiligungsbuchwert (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 12 Nach § 312 Abs. 1 Satz 1 HGB ist eine Beteiligung an einem assoziierten Unt im Konzernabschluss mit dem im Jahresabschluss des MU oder des beteiligten TU ausgewiesenen Beteiligungsbuchwert anzusetzen. Soweit – was regelmäßig der Fall sein dürfte – von vornherein eine Beteiligung an einem assoziierten Unt erworben wird, entspricht der Beteiligungsbuchwert den AK. Mithi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Konzernrechnungslegungspflicht

Rz. 6 Die Vorschrift setzt zunächst eine Konzernrechnungslegungspflicht eines inländischen MU (inländischer Teilkonzern als Konzernspitze) voraus, dessen Konzernabschluss wegfallen kann. Diese kann sich aus dem HGB (§ 290 HGB i. V. m. § 293 HGB) oder dem PublG (§ 11 PublG) ergeben. Dementsprechend sind diese Vorschriften vorrangig zu prüfen (s. Abb. 1). Rz. 7 Soweit die Konze...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Bewertung des zu konsolidierenden Eigenkapitals (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 50 Die nach dem HGB ausschl. zulässige Methode der Vollkonsolidierung (VollKons) für TU ist gem. § 301 HGB ebenso wie bei den IFRS[1] die Erwerbsmethode. Mit dieser Methode wird die Übernahme im Konzernabschluss so abgebildet, als wären keine Anteile an dem TU erworben worden, sondern die einzelnen VG, Schulden, RAP und Sonderposten. Diese Abbildung entspricht somit dem ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4 Entgegenstehende Gegebenheiten

Rz. 42 Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Durchbrechung der Fortführungsprämisse (Rz 40) vor oder ergibt sich eine solche ohne entsprechende Indizien, so ist eingehend zu prüfen, ob der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche (Rz 43 f.) oder rechtliche (Rz 46 f.) Gegebenheiten entgegenstehen und diese in der Gesamtschau der Fortführung entgegenstehen. Dies gilt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.5 Passive latente Steuern auf unversteuerte Rücklagen

Rz. 78 Die Bildung latenter Steuern hat nach dem Temporary-Konzept i. d. R. (in Abhängigkeit von Rechtsform und Größenklasse i. S. d. § 267 HGB) unbeschadet einer etwaigen Klassifizierung als quasi-permanente Differenz zu erfolgen. Da unversteuerte Rücklagen häufig für nicht abschreibungsfähige VG gebildet wurden, dürfte der Fall der quasi-permanenter Differenzen in der Prax...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 319 HGB

Rz. 82 Bei den sich aus einem Verstoß gegen § 319 HGB ergebenden Folgen für den Wahlbeschluss und den Jahresabschluss ist danach zu unterscheiden, ob es bereits an der Qualifikation als WP bzw. vBP nach Abs. 1 fehlt oder ob ein Ausschlussgrund nach den Abs. 2–4 vorliegt. Die Wahl einer Person zum Abschlussprüfer, die bereits die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, ist n...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 15 Da § 252 HGB nicht von abschließendem Charakter ist, was sich bereits aus der Verwendung der Formulierung "insbesondere" in Abs. 1 ergibt, stehen alle anderen Normen des Handelsgesetzbuches mit § 252 HGB zumindest in indirekter Beziehung, die GoB-Bezug aufweisen respektive GoB konkretisieren. Dies betrifft sowohl § 238 Abs. 1 HGB für die Buchführung, die §§ 243 Abs. 1...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.1 Grundlegendes

Rz. 47 Das nur im Jahresabschluss für das nach dem 31.12.2009 beginnende Gj ausübbare Beibehaltungswahlrecht (eine anfängliche Beibehaltung und spätere erfolgsneutrale Umgliederung in Gewinnrücklagen ist unzulässig) des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB für Aufwandsrückstellungen konnte sachverhaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Die Option zur sachverhaltsbezogenen Ausübung ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Aktivierungswahlrecht (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 37 Abs. 2 Satz 1 eröffnet dem Bilanzierenden ein Wahlrecht, selbst geschaffene immaterielle VG des AV zu aktivieren. Das Aktivierungswahlrecht ist vom Wortlaut der Vorschrift her weit gefasst, d. h., es könnte demnach für jeden selbst geschaffenen VG des AV einzeln ausgeübt werden. Zu beachten ist jedoch das in § 246 Abs. 3 HGB bestehende Stetigkeitsgebot für Ansatzmethod...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Begriff und Rechtsnatur

Rz. 3 Nach § 243 Abs. 1 HGB ist der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellen. Der Begriff der GoB wird vom Gesetzgeber mehrfach gebraucht, aber nicht definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, [1] der im Zusammenwirken von Rechtsprechung, fachkundigen Praktikern und Vertretern der Betriebswirtschaftslehre auszule...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 11 Die Regelung gilt unmittelbar für KapG und infolge von § 264a HGB auch für KapCoGes. Hierbei ist zu beachten, dass die Einbeziehung Letzterer auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzuführen ist.[1] Im Schrifttum wird diskutiert, inwieweit die Vorschrift gegen das Grundrecht des Datenschutzes verstößt.[2] Dies gilt speziell für den Fall, dass eine Ges. nur einen oder we...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Fristberechnung (Abs. 5)

Rz. 30 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kj., in dem die letzte Eintragung in den Büchern, die Erstellung des Inventars, die Versendung bzw. der Erhalt von Handelsbriefen oder Feststellung des Jahresabschlusses oder die Erstellung des Buchungsbelegs erfolgt.[1] Es kommt also nicht auf ein evtl. abweichendes Gj an. Durch diese Regelung verlängert sich die Auf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Einreichungsfrist (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 90 Durch das BilRUG wurde die zur Frist zur Einreichung von Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen neu geregelt. Durch das DiRUG wurde die Stelle neu geregelt, an die die Unterlagen zu übermitteln sind. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen sind nach Abs. 1 Satz 1 spätestens ein Jahr nach dem Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sie sich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3.1 Europäische Regelungen

Rz. 5 Die nationalen Vorschriften über die Offenlegung von Jahresabschlüssen beruhen auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Das EHUG dient der Umsetzung der Publizitätsrichtlinie [1] und der Transparenzrichtlinie [2] in nationales Recht. Die europarechtskonforme Umsetzung des Art. 6a i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. f der Publizitätsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten geei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.4 Vorschriften über die Bewertung (Abs. 1 Nr. 2 lit. d)

Rz. 21 Es werden folgende Vorschriften über die Bewertung geschützt:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.1 Gliederung der Bilanz (§ 266 HGB)

Rz. 54 Die Konzernbilanz ist in Kontoform aufzustellen (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB). Aufgrund der Eigenart des Konzernabschlusses und konzernspezifischer Regelungen sind in diesem zusätzlich zum Jahresabschluss bei Vorhandensein im Gj oder im Vj folgende Posten aufzunehmen: (aktiver) GoF bzw. (passiver) Unterschiedsbetrag aus der KapKons (§ 301 Abs. 3 Satz ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.3 Bildung bestimmter Posten (§ 270 HGB)

Rz. 62 Für die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen bei Aufstellung der Konzernbilanz unter vollständiger oder tw. Verwendung des Konzernjahresergebnisses ergeben sich keine Besonderheiten für den Konzernabschluss (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 270 HGB). Die Kapitalrücklage im Konzernabschluss umfasst nur die Kapitalrücklage des MU. Die Kapitalrücklagen der TU werden i. R. d. K...mehr