Fachbeiträge & Kommentare zu Kapitalgesellschaft

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 7.1 Allgemeines

Rz. 84 § 6b Abs. 1 S. 2 und Abs. 10 S. 1 EStG enthalten eine abschließende Aufzählung derjenigen Wirtschaftsgüter, auf die die stillen Reserven übertragen werden können. Die Bestimmungen sind einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Als begünstigte Reinvestitionsobjekte kommen die in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG aufgezählten Anlagegüter in Betracht, bei der Veräußerung von Ant...mehr

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§ 18 Abs. 3 UmwStG erfasst nicht sogenanntes neu gebildetes Betriebsvermögen

Leitsatz 1. § 18 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) gilt auch im Fall des (identitätswahrenden) Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. 2. Wird Betriebsvermögen erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder danach gebildet, unterfallen die stillen Reserven in den Wirtschaf...mehr

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Zuordnung von erstmalig zuzurechnendem Einkommen einer Organgesellschaft im Rahmen der Spartenrechnung des Organträgers

Leitsatz Bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Anwendung findet, ist erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und mit dem Unterlassen einer Verlustverrechnung oder eines Verlustabzugs (§ 8 Abs. 9 Satz 2, 4 und 5 KStG) eine Entscheidung darüber verbu...mehr

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Spartenrechnung i.S. des § 8 Abs. 9 KStG

Leitsatz 1. Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhende Feststellungsbescheide sind daher hinsichtlich der Höhe des verbleibenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte und dessen Zuordnung zu den Sparten im Sinne des §...mehr

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Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem InvStG 2004 – Verzinsung von unter Verstoß gegen Unionsrecht nicht erstatteter Kapitalertragsteuer

Leitsatz 1. Der Ausschluss ausländischer Fonds von den für inländische Fonds geltenden Regelungen des § 11 Abs. 1 und 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Deshalb hat ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaft...mehr

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Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG

Leitsatz § 17 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen. Mithin ist erforderlich, dass der Übertragende innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums nach der für diesen Zeitraum jeweils gültigen Rechtslage wesentlich/maßgeblich beteiligt war. Normenkette § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 4.4.2.2 Korrektur des Eigenkapitals

Rz. 80 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 4–7 EStG enthält Sonderregelungen für den Ansatz des Eigenkapitals bzw. der Bilanzsumme; dadurch sollen Verzerrungen vermieden werden. Wesentlich ist dabei, dass nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 8 EStG für den Eigenkapitalvergleich der Abschluss des Konzerns und der des inländischen Betriebs nach den Regeln eines Konzernabschlusses aufz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 4.3.1 Regelung für Wirtschaftsjahre, die vor 2024 beginnen

Rz. 64 Die Regelung über eine fehlende Konzernzugehörigkeit ist durch Gesetz v. 22.12.2023[1] durch Verweis auf § 1 Abs. 2 AStG neu gestaltet worden. Die bisherige Regelung ist nach § 52 Abs. 8b EStG weiter anwendbar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14.12.2023 beginnen und vor dem 1.1.2024 enden. In der für diesen Zeitraum geltenden Fassung war § 1 Abs. 1 S. 1 AStG nicht a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 6.1.2 Maßgeblicher Gewinn bei Personengesellschaften

Rz. 112 Auch für eine Personengesellschaft sowie eine nachgeordnete Personengesellschaft (Rz. 102) ist der "maßgebliche Gewinn" zu ermitteln. Die Personengesellschaft wird für die Zinsschranke als eigenständiger Betrieb behandelt, d. h., sie hat einen eigenen "maßgeblichen Gewinn". Dieser ist der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug nach den allgemeinen Regel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.3 Rechtsfolgen bei Personengesellschaften

Rz. 51 Für die Bemessungsgrundlage bei einer Personengesellschaft gilt ebenfalls der "maßgebende Gewinn" i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 1 EStG, der auf dem stpfl. Gewinn beruht.[1] Insoweit sowie hinsichtlich der Auswirkungen von Abschreibungen, Zinsen, Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen sowie steuerfreien Rücklagen gelten die Ausführungen in Rz. 42ff. entsprechend.[2] Rz. 5...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 2.2 Betriebsbegriff

Rz. 25 Nach § 4h Abs. 1 EStG ist die Regelung auf Zinsaufwendungen eines "Betriebs" anzuwenden. Das Gesetz definiert den Begriff "Betrieb" nicht. Der Begriff "Betrieb" wird auch in § 20 UmwStG verwandt, doch ist dieser Begriff nicht unmittelbar im Rahmen des § 4h EStG anwendbar, da die Regelung einen anderen Zweck verfolgt. Außerdem erscheint der Begriff z. B. in der Zusamme...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 8.4 Verfall des Zins- bzw. EBITDA-Vortrags bei Beteiligung einer Körperschaft an einer Personengesellschaft

Rz. 200 Die Regelung über den Untergang des Zinsvortrags in § 4h Abs. 5 EStG ist durch G. v. 19.12.2008[1] um einen S. 3 erweitert worden. Danach ist § 8c KStG entsprechend auf den Zinsvortrag einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittelbar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist. In diesem Fall geht der Zinsvortrag einer Persone...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 8.2 Verfall des Zins- und EBITDA-Vortrags bei einem Einzelunternehmen

Rz. 189 Für einen Einzelunternehmer sowie Körperschaften, die nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG fallen, verfallen Zins- und EBITDA-Vorträge bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs. Unter "Betrieb" ist derselbe Betrieb zu verstehen wie in § 4h Abs. 1 EStG (Rz. 25). Dieser Betrieb muss übertragen oder aufgegeben werden. Rz. 189a Aufgabe des Betriebs bedeutet, dass die wesen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 6.1.1 Allgemeines

Rz. 106 § 4h Abs. 3 S. 1 EStG enthält eine Definition des Begriffs des "maßgeblichen Gewinns", der nach § 4h Abs. 1 S. 1 EStG Ausgangswert für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug ist. Der "maßgebliche Gewinn" i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 1 EStG bildet nicht unmittelbar die Bemessungsgrundlage, sondern wird durch Hinzu- und Abrechnungen verändert (Rz. 40ff.). ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.2.2 EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs

Rz. 40 Die Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug und damit das verrechenbare EBITDA ist in § 4h Abs. 1 S. 1, 2 EStG geregelt. Nach dieser Regelung ist Bemessungsgrundlage der maßgebliche Gewinn (Rz. 106), zuzüglich der Zinsaufwendungen (Rz. 42), der Auswirkungen der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (Rz. 44), der Auswirkungen der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 8.1 Allgemeines

Rz. 188 § 4h Abs. 5 EStG enthält eine umfassende Regelung zum Verfall des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags. Nach dieser Regelung gehen der Zinsvortrag und der EBITDA-Vortrag bei der Aufgabe des Betriebs nach § 16 Abs. 3 EStG und bei der Übertragung des Betriebs unter. Nach dieser Regelung sind beide Vorträge an den Stpfl. (Betriebsinhaber) gebunden und nicht übertragbar....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5 Sonderregelung für nachgeordnete Personengesellschaften

Rz. 102 Für Gesellschaften (Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften), die unmittelbar oder mittelbar einer Körperschaft nachgeordnet sind, gilt nach Abs. 2 S. 2 die Regelung des § 8a Abs. 2 und 3 KStG entsprechend. Ab Vz 2024 ist die Verweisung auf § 8a Abs. 2 KStG gestrichen worden, da diese Vorschrift ersatzlos entfallen ist.[1] Zweck der Verweisung auf § ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 6.3 Konzernzugehörigkeit, Abs. 3 S. 4 (bisher S. 5, 6)

Rz. 154 § 4h Abs. 3 S. 5, 6 EStG definiert, wann ein Betrieb zu einem Konzern gehört. Ab Vz 2024 ist S. 6 ersatzlos gestrichen worden, während der bisherige S. 5 zu S. 4 geworden ist.[1] Diese Regelung ergänzt bis Vz 2023 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG, wonach die Zinsschranke nicht anwendbar ist, wenn der Betrieb nicht (oder nur anteilsmäßig) zu einem Konzern gehört (Rz. 64...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / c) Probezeit

Gesellschaftsrechtliche Veranlassung: Die Erteilung der Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Wartezeit ist in der Regel nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Begriff der Wartezeit: Der Begriff der Wartezeit wird hier im Sinne einer Probezeit verwendet. Für die steuerliche Beurteilung einer Pension...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / 1. Allgemeine Grundsätze

Prüfung der steuerlichen Anerkennung: Die Prüfung der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen erfolgt in zwei Schritten: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die steuerliche Pensionsrückstellung gem. § 6a EStG dem Grunde und der Höhe nach gebildet werden kann. Bei steuerlicher Anerkennung der Pensionsrückstellung ist in einem zweiten Schritt das Vorliegen einer verde...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / 4. Sonderprobleme der "Nur-Pensionszusage"

Fehlender Fremdvergleich: Eine vGA kann auch vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine an sich für sie günstige Vereinbarung trifft, ein gedachter fremder Dritter aber einer solchen Vereinbarung nie zugestimmt hätte. Rechtsfolge: Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-GF als Gegenleistung für seine GF-Tätigkeit nur die künftige Zahlung...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / 6. Fazit

Das Thema der steuerlichen Beurteilung von Pensionszusagen an (beherrschende) Gesellschafter-GF beschäftigt schon seit Jahren Rechtsprechung und Finanzverwaltung. Über die Jahre ist in Teilbereichen eine gewisse Rechtssicherheit für die Praxis eingetreten und die Rechtsprechung hat verschiedene Grundregeln für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage aufgestellt. Dies g...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / a) Erdienbarkeit

Erdienbarkeit aus Sicht des Zusagezeitpunkts: Die gefestigte Rechtsprechung verlangt, dass die Pension, welche eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-GF zusagt, aus Sicht des Zusagezeitpunkts erdienbar sein muss. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, auf dessen mutmaßliches Verhalten es für den hypothetischen Fremdvergleich ankommt, würde einem Angestel...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 19): Umstru... / 1. Einbringungsgegenstand

§ 20 UmwStG setzt tatbestandlich voraus: Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils Kapitalgesellschaft als übernehmende Gesellschaft Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft als Gegenleistung für die Einbringung. a) "Betrieb" Einbringungsgegenstand nach § 20 UmwStG kann demnach ein Betrieb sein. Der Einzelunternehmer muss zumindest alle ...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / 3. Pensionszusagen und vGA (2. Prüfstufe)

Fremdvergleich: Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-GF ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Die gefestigte Rechtsprechung verlangt, dass die Pension, welche eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-GF zusagt, aus Sicht des Zusagezeitpunkts erdienbar sein muss. Beraterhinweis Neben der Erdienbarkeit ist die Ernstha...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / 5. Verzicht auf eine Pensionszusage

Verdeckte Einlage: Ein Verzicht auf eine Pensionszusage liegt vor, wenn sie ohne Abfindungszahlung aufgehoben wird. Im Falle des vollständigen Verzichts auf eine Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anteils des Versorgungsanspruchs vor. Beraterhinweis Zur Thematik "Verzicht des Gesel...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 19): Umstru... / II. Risiko Gesamtplan?

Jedenfalls die Finanzverwaltung prüft die Grundsätze der Gesamtplanrechtsprechung auch für den Fall, dass im Vorgriff auf eine Buchwert-Überführung eines Betriebs gem. § 20 Abs. 2 UmwStG einzelne Wirtschaftsgüter (z.B. Immobilien) aus dem BV steuerneutral gem. § 6 Abs. 5 EStG auf ein anderes BV (z.B. eine GmbH & Co. KG) übertragen worden sind (Tz. 20.07 UmwStE 2011). Ggf. wi...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / d) Wartezeit

Wirtschaftliche Entwicklung abwarten: Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, darf die Zusage erst dann erteilt werden, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann.[42] Hierbei wird eine Wartezeit von 5 Jahren als ausreichend angesehen. Umwandlungen: Ändert das Unternehmen nur sein Rechtskleid (Umwandl...mehr

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Pensionszusage an (beherrsc... / [Ohne Titel]

LRD Dipl.-Finw. Wilfried Apitz[*] Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Die gefestigte BFH-Rechtsprechung verlangt, dass die Pension, welche eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-GF zusagt, aus Sicht des Zusagezeitpunkts erdienbar sein muss. Ein ordentlich...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 19): Umstru... / IV. Fazit

Einbringungen sollten in der Regel nur vom geübten – in diesen Bereichen regelmäßig tätigen – steuerlichen Berater begleitet werden. Die sich zum Teil im fortlaufenden Umbruch befindliche Rechtsprechung sowie die jeweils aktuelle Verwaltungsauffassung sollten sicher beherrscht werden. Dabei muss vorlaufend auch die derzeit erfolgende Überarbeitung des UmwStE im Blick gehalte...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1 Übertragung von einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG

2.1.1 Vollübertragung 2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 176 UmwG ni...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 176 UmwG nichts anderes bestimmt ist. Rechtsträgerspezifische Vorschriften sowi...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

Rz. 13 Nach § 177 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 177 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 4.1 Vermögensübertragungen mit Verschmelzungscharakter (Vollübertragung)

Rz. 42 Anders als bei Verschmelzungen ist ein Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft unter dem gemeinen Wert gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich nicht möglich, da entgegen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG eine Gegenleistung gewährt wird, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht.[1] Ein Ansatz zu Buchwerten ist nur da...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.2 Teilübertragung

2.1.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften Rz. 13 Nach § 177 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.1 Vollübertragung

2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 176 UmwG nichts anderes bestimmt...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.2.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 14 Gem. § 177 Abs. 2 Satz 1 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) auch im Falle der Teilübertragung, wobei nach § 177 Abs. 2 Satz 2 UmwG an die Stelle des § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 UmwG dann § 126 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 10 UmwG tritt.mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 4.2 Vermögensübertragungen mit Spaltungscharakter (Teilübertragung)

Rz. 44 Während das UmwG neben der Auf- und der Abspaltung auch die Ausgliederung mit den spaltungsspezifischen Vorschriften regelt, unterscheidet das UmwStG zwischen Auf- und Abspaltung einerseits und der Ausgliederung andererseits, d. h., die spaltungsbezogenen Vorschriften des UmwStG umfassen nur die Spaltungsarten i. S. d. § 123 Abs. 1 und 2 UmwG – die Aufspaltung sowie d...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.1.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 11 § 176 Abs. 2 Satz 1 UmwG schränkt die Anwendung der Verschmelzungsvorschriften derart ein, als dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 UmwG im Verschmelzungsvertrag (hier dann Vermögensübertragungsvertrag) durch die in § 176 Abs. 2 Sätze 2,3 UmwG geforderten Angaben zu ersetzen sind. Nach § 176 Abs. 2 Satz 2 UmwG tritt an die Stelle des Registers des Sitzes de...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 1 Grundlegendes

Rz. 1 Das UmwG kennt neben der Verschmelzung,[1] der Spaltung[2] und dem Formwechsel[3] die Vermögensübertragung als 3. Umwandlungsart. Im UmwG wird die Vermögensübertragung im 4. Buch als 3. der 4 Umwandlungsarten behandelt. Es ist dabei zwischen der Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand und die Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen zu unterscheiden. S...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 4 Steuerrechtliche Behandlung

Rz. 41 Allgemein Gesonderte umwandlungssteuerrechtliche Vorschriften für die Fälle der Vermögensübertragung sind dem UmwStG nicht inhärent. In Abhängigkeit davon, ob es sich um Vermögensübertragungen mit Verschmelzungscharakter, d. h. Vollübertragungen, oder Vermögensübertragungen mit Spaltungscharakter, d. h. Teilübertragungen, handelt, greifen die für Verschmelzungen oder S...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.2.3 Bilanzierung und Auswirkung bei übernehmender Kapitalgesellschaft

Rz. 78 Die übernehmende Kapitalgesellschaft tritt nur hinsichtlich des auf sie übertragenen Vermögens in die Rechtsstellung der spaltenden Kapitalgesellschaft ein. Insoweit gilt § 12 UmwStG entsprechend. Bei einer Spaltung zur Aufnahme, ist die Spaltung ein laufender Geschäftsvorfall. Bei einer Spaltung zur Neugründung hat die übernehmende Kapitalgesellschaft eine Eröffnungs...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.2 Auf- bzw. Abspaltung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft

4.2.1 Voraussetzungen einer erfolgsneutralen Spaltung Rz. 59 Da § 15 Abs. 1 UmwStG auf § 11 UmwStG verweist, besteht auch im Falle der Spaltung grundsätzlich das Bewertungswahlrecht, die übergehenden Wirtschaftsgüter zum Buchwert, Zwischenwert oder gemeinen Wert anzusetzen. § 15 UmwStG schränkt das Bewertungswahlrecht jedoch weiter ein. Neben den Voraussetzungen, die gem. § 1...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.4.3.2 Besteuerung bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft als Antragserfordernis

Rz. 105 Beispielhaft sei hier aufgeführt, dass diese Voraussetzung dann nicht erfüllt ist, wenn die übernehmende Körperschaft persönlich von der Körperschaftsteuer befreit ist.mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.4.3.1 Bewertungswahlrecht des eingebrachten Vermögens auf Ebene der Kapitalgesellschaft

Rz. 103 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG die übernehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) zum gemeinen Wert anzusetzen. Pensionsrückstellungen sind gem. § 6a EStG zu bewerten, so dass damit insoweit die Aufdeckung stiller Lasten unterbleibt. Auf Antrag der übernehmenden Gesel...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.2.2 Bilanzierung und Auswirkung bei spaltender (übertragender) Kapitalgesellschaft

Rz. 75 Sind die zusätzlichen Voraussetzungen des § 15 UmwStG nicht erfüllt, ergibt sich bei einer Aufspaltung eine gewinnrealisierende Liquidationsbesteuerung bei der sich aufspaltenden Kapitalgesellschaft.[1] Es besteht das Bewertungswahlrecht i. S. d. § 11 Abs. 2 UmwStG, das zurückbleibende Vermögen (Abspaltung) ist weiter zwingend mit dem Buchwert fortzuführen. Werden meh...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.3 Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§§ 238–250 UmwG)

3.3.3.1 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbericht und zur Beschlussfassung Rz. 54 Die Vorschriften der §§ 230 und 231 UmwG betreffend die formwechselbeschließende Gesellschafter- oder Hauptversammlung sowie die Vorlage des Berichts und des Abfindungsangebots gemäß § 207 UmwG [1] sind über den Verweis in § 238 UmwG auch auf den Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft ande...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.4.3 Bilanzierung und Auswirkung auf Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft

4.4.3.1 Bewertungswahlrecht des eingebrachten Vermögens auf Ebene der Kapitalgesellschaft Rz. 103 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG die übernehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) zum gemeinen Wert anzusetzen. Pensionsrückstellungen sind gem. § 6a EStG zu bewerten, so dass dam...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.2.4 Auswirkungen auf Ebene der Gesellschafter der spaltenden (übertragenden) Kapitalgesellschaft

Rz. 79 Bei Ansatz des gemeinen Wertes hinsichtlich des übertragenen Vermögens, wird eine Veräußerung der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft auf Ebene der Gesellschafter unterstellt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG i. V. m. § 13 Abs. 1 UmwStG).[1] Zu diesem Wert gelten die neuen Anteile als angeschafft. Sind sowohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UmwStG, als auch ...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 4.3 Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Rz. 82 Gemäß § 25 Satz 1 UmwStG sind in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft die §§ 20–23 UmwStG (Einbringungen) entsprechend anzuwenden. Insofern wird auf die Ausführungen in "Spaltung: Rechnungslegung", Rz. 123–163, verwiesen.[1] Da § 25 UmwStG keine eigene Rückwirkungsregelung enthält, verweist § 25 Satz 2 ...mehr