Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.1 Haftung der GmbH & Co. KG

Rz. 294 Die GmbH & Co. KG haftet ihren Gläubigern unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Das rechtswidrig schuldhafte Verhalten ihrer Geschäfts- und vertretungsberechtigten Gesellschafterin – der Komplementär-GmbH – wird der GmbH & Co. KG analog § 31 BGB zugerechnet.[1]mehr

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VIII Beendigung der GmbH & ... / 2 Liquidation der GmbH & Co. KG

Rz. 686 Nach der Auflösung der GmbH & Co. KG wird die Gesellschaft gemäß §§ 145 ff. HGB liquidiert, wenn die Gesellschafter nicht eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart haben oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die Liquidation erfolgt nach der gesetzlichen Regelung durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren, §§ 146 Abs...mehr

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VIII Beendigung der GmbH & ... / 4.3 Wechselwirkungen zwischen der Insolvenz der GmbH & Co. KG und der Insolvenz der Komplementär-GmbH

Rz. 700 Die Insolvenz der Komplementär-GmbH ist zunächst einmal von der Insolvenz der GmbH & Co. KG getrennt zu betrachten. Es gilt auch hier, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH zu beantragen, wenn diese zahlungsunfähig oder überschuldet ist, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO. Hinzu kommt im Falle der Führungslo...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2 Gründung der GmbH & Co. KG

2.1 Verschiedene Entstehungsmöglichkeiten Rz. 40 Die Gründung einer GmbH & Co. KG kann sich auf unterschiedliche Weise vollziehen. Es kann sich um eine vollständige Unternehmensneugründung handeln, bei der weder die GmbH noch die KG vorher vorhanden sind. Eine solche Neugründung bedarf des Abschlusses zweier Gesellschaftsverträge, eines GmbH-Gesellschaftsvertrages und eines K...mehr

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VIII Beendigung der GmbH & ... / 4.2.2 Faktischer Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG

Rz. 698 Die in § 15a InsO, §§ 130a, 177a HGB normierten Pflichten treffen auch den sog. faktischen Geschäftsführer der GmbH & Co. KG.[1] Faktischer Geschäftsführer ist, wer in maßgeblichem Umfang Geschäftsführungsmaßnahmen übernommen hat, wie sie nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag für den Geschäftsführer kennzeichnend sind, und wer insbesondere die für den wirtschaftlichen...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.1.1.1 Vertreter der GmbH & Co. KG

Rz. 270 Die Vertretung einer KG obliegt den persönlich haftenden Gesellschaftern, §§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 2, 170 HGB. Die Vertretungsmacht der Komplementäre erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura, §§ 126 Abs. 1...mehr

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XI Anhang I: Sonderfragen z... / 1.1 Beitritt zu einer Publikums-KG

Rz. 730 Grundsätzlich ist für den Eintritt eines neuen Kommanditisten in eine bestehende KG der Abschluss eines Vertrages mit allen bisherigen Gesellschaftern erforderlich.[1] Da dies bei einer Publikums-KG[2] wegen der Vielzahl an Kommanditisten nicht praktikabel ist, ist es zulässig, schon im Gründungsvertrag der Publikums-KG die Komplementär-GmbH zu ermächtigen, die Aufna...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.3.2 Verhältnis des GmbH-Geschäftsführers zur KG

Rz. 208 Durch die Bestellung zum Geschäftsführer und den Anstellungsvertrag mit der GmbH entstehen keine vertraglichen Beziehungen zur GmbH & Co. KG.[1] Wohl aber ist es möglich, dass der Geschäftsführer der GmbH einen Anstellungsvertrag mit der KG schließt.[2] Für die rechtliche Qualifizierung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis oder als ...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 4.3 Koordinierung von Kündigung und Ausschluss in den Gesellschaftsverträgen der GmbH und der GmbH & Co. KG

Rz. 606 Sind die Gesellschafter der Komplementär-GmbH gleichzeitig Kommanditisten der GmbH & Co. KG und besteht ein Interesse, diese Beteiligungsidentität und damit auch die einheitliche Willensbildung in beiden Gesellschaften zu sichern, ist in den Gesellschaftsverträgen entsprechend Vorsorge zu treffen. In der GmbH-Satzung sollte geregelt werden, dass die Kündigung oder de...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.3 Besondere Bestimmungen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für eine GmbH & Co. KG

Rz. 374 Die für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften können wegen der gesellschaftsrechtlichen Strukturen von Personenhandelsgesellschaften in einigen Punkten nur in angepasster Form auf die GmbH & Co. KG übertragen werden. Die erforderlichen Maßnahmen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind in § 264c HGB zusammengefasst worden. 3.3.1 Bilanz 3.3...mehr

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VIII Beendigung der GmbH & ... / 3 Zivilrechtliche Vollbeendigung der GmbH & Co. KG

Rz. 690 Mit der Verteilung des letzten Aktivvermögens ist die GmbH & Co. KG zivilrechtlich voll beendet. Die Gesellschaft ist ab diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existent. Sie verliert mit der Vollbeendigung ihre Rechtsfähigkeit und damit ihre Parteifähigkeit in einem zivilgerichtlichen Verfahren, § 50 Abs. 1 ZPO. Die Liquidatoren haben die Beendigung der GmbH & Co. KG ...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.3.1 Gesellschaftsvertrag der KG

Rz. 69 Die Komplementär-GmbH und mindestens ein Kommanditist schließen einen Vertrag, der die Errichtung einer KG zum Inhalt hat. Dieser Vertrag ist formlos wirksam. Ein Formerfordernis kann sich ausnahmsweise aus Vorschriften außerhalb des Rechts der Personengesellschaften ergeben. So bedarf z. B. die Verpflichtung eines Gesellschafters, ein Grundstück in die Gesellschaft e...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1 Geschäftsführungsbefugnis innerhalb der GmbH & Co. KG

1.1.1 Gesetzliche Regelung 1.1.1.1 Zuständigkeit Rz. 196 Komplementär-GmbH Abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch werden im Recht der Personengesellschaften Geschäftsführung und Vertretung getrennt geregelt und voneinander unterschieden. Während "Vertretung" rechtsgeschäftliches Handeln gegenüber Dritten umfasst (z. B. eine Annahme eines Vertragsangebotes), betrifft "Geschäf...mehr

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VIII Beendigung der GmbH & ... / 1 Auflösung der GmbH & Co. KG

1.1 Gesetzliche Regelung Rz. 683 Die Auflösung einer GmbH & Co. KG bestimmt sich nach den für die Auflösung einer KG geltenden Regelungen gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 ff. HGB. Dementsprechend wird eine KG kraft Gesetzes aufgelöst durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist, durch Beschluss der Gesellschafter, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen de...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 3 Firma der GmbH & Co. KG

3.1 Rechtslage nach der Firmenrechtsreform 3.1.1 Wahlfreiheit bezüglich Firma Rz. 93 Das Firmenrecht für die GmbH & Co. KG wurde mit dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998[1] mit Wirkung vom 1.7.1998 grundlegend geändert. Während nach alter Rechtslage für eine KG nur eine Personenfirma zulässig war, haben die Gesellschafter einer KG nach neuem Recht die Wahlfreiheit, ihre...mehr

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VIII Beendigung der GmbH & ... / 4 Insolvenz der GmbH & Co. KG

4.1 Insolvenzgründe bei der GmbH & Co. KG Rz. 693 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wird die GmbH & Co. KG aufgelöst, §§ 131 Abs. 1 Nr. 3, 161 Abs. 2 HGB. Insolvenzgründe sind wie bei einer Kapitalgesellschaft die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung der Gesellschaft (§...mehr

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XI Anhang I: Sonderfragen z... / 1.2 Auslegung und Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen einer Publikums-KG

1.2.1 Auslegung Rz. 731 In der Praxis werden neu eintretenden Kommanditisten von den Gründungsgesellschaftern bereits fertig formulierte Gesellschaftsverträge vorgelegt, auf deren Inhalt die Kommanditisten keinen Einfluss mehr haben. Derartige Gesellschaftsverträge werden von der Rechtsprechung nach rein objektiven Kriterien ausgelegt. Maßgeblich ist allein der schriftliche I...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 3 Koordinierung der Gesellschafterwechsel bei der GmbH und bei der GmbH & Co. KG

Rz. 587 Sind die Gesellschafter der Komplementär-GmbH gleichzeitig Kommanditisten der GmbH & Co. KG, besteht in der Regel ein Interesse, diese Beteiligungsidentität und damit die einheitliche Willensbildung in beiden Gesellschaften zu erhalten. Bei einem Gesellschafterwechsel ist sie gefährdet, da sich die Abtretung von GmbH- und KG-Anteilen nach unterschiedlichen Regeln vol...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 4.1.1 Kündigung eines Gesellschafters der GmbH & Co. KG

4.1.1.1 Ordentliche Kündigung Rz. 589 In einer auf unbestimmte Dauer eingegangenen KG kann nach der gesetzlichen Regelung ein Gesellschafter zum Schluss des Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Frist kündigen, §§ 132, 161 Abs. 2 HGB. Die Gesellschafter sind an diese gesetzliche Ausgestaltung der Kündigung nicht gebunden. So können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Das...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 4.5.1 Abfindung eines Gesellschafters der GmbH & Co. KG

4.5.1.1 Gesetzlicher Abfindungsanspruch Rz. 632 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, ihm das zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre, § 738 Abs. 1 BGB, §§ 105 Abs. 3,...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2 Gesellschafterwechsel bei der GmbH & Co. KG

2.1 Allgemeines Rz. 562 In einer KG ist ein Gesellschafterwechsel sowohl durch Austritt eines Gesellschafters und Eintritt eines neuen Gesellschafters als auch durch Anteilsübertragung möglich. Vom Gesetzgeber ist bei einer KG wie bei jeder Personengesellschaft ein Gesellschafterwechsel nur durch Eintritt und Austritt eines Gesellschafters vorgesehen (vgl. §§ 736 ff. BGB; §§ ...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 4.4.3 Koordinierung von Nachfolgeregelungen in den Gesellschaftsverträgen der GmbH & Co. KG und GmbH

Rz. 631 Sind die GmbH-Gesellschafter gleichzeitig Kommanditisten der GmbH & Co. KG und besteht ein Interesse, diese Beteiligungsidentität zu erhalten, sind in den Gesellschaftsverträgen entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG kann ein bestimmter Erbe unter Ausschluss der weiteren Erben eines Kommanditisten durch Aufnahme einer qualifi...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.2 Eintritt in eine KG

Rz. 563 Der Eintritt erfolgt durch Aufnahmevertrag mit den schon vorhandenen Gesellschaftern.[1] Beim Handelsregister sind der Eintritt, Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des neuen Gesellschafters anzumelden, §§ 106f., 161 Abs. 2 HGB.[2] Bei einem neuen Kommanditisten ist noch der Betrag seiner Haftsumme anzugeben, § 162 Abs. 1 und 3 HGB. Ist eine GbR Kommanditistin, s...mehr

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XIII Anhang III: Muster / 11 Anmeldung des Formwechsels einer GmbH in eine GmbH & Co. KG

An das Amtsgericht – Handelsregister – … Heinrich Müller GmbH – HRB … Als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer[1] der Heinrich Müller GmbH überreiche ich: eine Ausfertigung der notariellen Niederschrift (UR-Nr. … des Notars … in … ) über die Gesellschafterversammlung der Heinrich Müller GmbH, in der der Formwechsel der Heinrich Müller GmbH in eine KG unter Firmenfortführ...mehr

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XI Anhang I: Sonderfragen zur Publikums-KG

1 Handelsrechtlicher Teil 1.1 Beitritt zu einer Publikums-KG Rz. 730 Grundsätzlich ist für den Eintritt eines neuen Kommanditisten in eine bestehende KG der Abschluss eines Vertrages mit allen bisherigen Gesellschaftern erforderlich.[1] Da dies bei einer Publikums-KG[2] wegen der Vielzahl an Kommanditisten nicht praktikabel ist, ist es zulässig, schon im Gründungsvertrag der P...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.5 GmbH & Co. KG im IAS/IFRS-Abschluss

Rz. 420 In den IAS/IFRS-Standards[1] werden Eigenkapital und Fremdkapital als Finanzierungsinstrumente bezeichnet. Ein Eigenkapitalinstrument muss nachfolgende Bedingungen a. und b. erfüllen (IAS/IFRS 32.16): Das Finanzinstrument beinhaltet keine vertragliche Verpflichtung, (i) flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben; ...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. KG – Handelsrechtlicher Teil –

1 Gesellschafter der GmbH & Co. KG Rz. 34 Bei einer typischen GmbH & Co. KG[1] ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH. Grundsätzlich können aber auch natürliche Personen, andere juristische Personen (z. B. eine AG oder Stiftung) oder auch Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) die Komplementärstellung innerhalb einer KG einnehmen.[2] Ebenso können diese...mehr

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VIII Beendigung der GmbH & ... / 4.1 Insolvenzgründe bei der GmbH & Co. KG

Rz. 693 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wird die GmbH & Co. KG aufgelöst, §§ 131 Abs. 1 Nr. 3, 161 Abs. 2 HGB. Insolvenzgründe sind wie bei einer Kapitalgesellschaft die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung der Gesellschaft (§ 19 InsO). Während der Geschäftsführer be...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.3 Austritt aus einer KG

Rz. 566 Gründe für den Austritt eines Gesellschafters können sich aus dem Gesetz (vgl. die Aufzählung in § 131 Abs. 3 HGB) oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben. In der Praxis sind die Kündigung und der Tod eines Gesellschafters und sein Ausschluss durch Mitgesellschafter von besonderer Bedeutung.[1] Rechtsfolge des Ausscheidens eines Gesellschafters ist, dass seine Mitglieds...mehr

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XIII Anhang III: Muster / 2 Handelsregisteranmeldung nach Errichtung einer GmbH & Co. KG

An das Amtsgericht – Handelsregister – … Die unterzeichnenden Gesellschafter[2] der oben genannten Gesellschaft melden hiermit zur Eintragung in das Handelsregister an: Wir haben unter der Firma "X-GmbH & Co. KG" eine Kommanditgesellschaft errichtet.[3] Die Gesellschaft betreibt … und hat ihren Sitz in … Die Geschäftsräume befinden sich in … (Adresse)...mehr

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XIII Anhang III: Muster / 15 Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH durch Anwachsung

zwischen X-Beteiligungs GmbH (Adresse) A (Adresse) und B (Adresse) Präambel An der X-GmbH & Co. KG mit Sitz in …, eingetragen unter HRA … im Handelsregister des Amtsgerichts …, sind die X-Beteiligungs Gmb...mehr

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XIII Anhang III: Muster / 10 Formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG

I. Die X-GmbH und A sind die alleinigen Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … eingetragenen Heinrich Müller GmbH mit Sitz in … Das Stammkapital der Heinrich Müller GmbH beträgt 25.000 EUR. Die X-GmbH hält einen Geschäftsanteil von nominal 100 EUR, A hält einen Geschäftsanteil von nominal 24.900 EUR. Die Rechtsform der Hein...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.1 Verschiedene Entstehungsmöglichkeiten

Rz. 40 Die Gründung einer GmbH & Co. KG kann sich auf unterschiedliche Weise vollziehen. Es kann sich um eine vollständige Unternehmensneugründung handeln, bei der weder die GmbH noch die KG vorher vorhanden sind. Eine solche Neugründung bedarf des Abschlusses zweier Gesellschaftsverträge, eines GmbH-Gesellschaftsvertrages und eines KG-Vertrages. Die Gründung einer GmbH und ...mehr

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VIII Beendigung der GmbH & ... / 4.4 Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz

4.4.1 Gesellschafterdarlehen gemäß § 39 InsO 4.4.1.1 Neues Recht Rz. 705 Bis zum In-Kraft-Treten des MoMiG war das Recht der kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen sowohl gesetzlich im Gesellschaftsrecht (in den jetzt weggefallenen §§ 32a, 32b GmbH a. F., § 172a HGB a. F.) und im Insolvenzrecht als auch durch komplizierte Rechtsprechungsregeln bestimmt.[1] Die jetzige Regel...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 4.2.1 Ausschluss eines Gesellschafters der GmbH & Co. KG

Rz. 596 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person eines Gesellschafters können die übrigen Gesellschafter auf Ausschließung des missliebigen Gesellschafters klagen (§§ 140, 161 Abs. 2 HGB). Die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind sehr hoch. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Verbleiben des Gesellschafters die Erreichung des Gesellschaft...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 3.1.3 Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung

Rz. 96 Da in einer GmbH & Co. KG in der Regel keine natürliche Person haftet, muss die Firma einer solchen Gesellschaft – wie bereits nach altem Recht – zwingend eine Bezeichnung enthalten, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (§ 19 Abs. 2 HGB). Die typische Bezeichnung einer GmbH & Co. KG lautet daher "… GmbH & Co. KG".mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.3.2.2 Fehlendes Handelsgewerbe

Rz. 78 Stellt dagegen das Unternehmen einer GmbH & Co. KG kein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB dar, wird die Gesellschaft erst mit Eintragung in das Handelsregister zur GmbH & Co. KG, §§ 123 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Die Eintragung wirkt in diesem Fall konstitutiv. Bis zur Eintragung liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor,[1] die von den künftigen Kommanditiste...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.3.3 Haftung im Gründungsstadium

2.3.3.1 Haftung im Gründungsstadium bei Vorliegen eines Handelsgewerbes Rz. 81 Haftung der Gesellschaft Da eine GmbH & Co. KG, die ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt, bereits mit Geschäftsbeginn als KG entsteht (siehe Rn. 75), haftet sie ab diesem Zeitpunkt für alle im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen gemäß §...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.3.6 Praxisbezogene Beispiele zum Anhang und Lagebericht der reinen Komplementär-GmbH

Rz. 402 In Anlehnung an Hoffmann [1] werden nachstehende praxisbezogene Beispiele gegeben. Praxis-Beispiel Unsere Geschäftstätigkeit im Jahre 2016 erschöpfte sich in der Komplementärstellung für die AN KG in Neustadt, an deren Kapital wir jedoch nicht beteiligt sind. Hierfür erhalten wir eine angemessene Vergütung von der AN KG. Die Finanzlage – Darlehen an die AN KG – h...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG – Handelsrechtlicher Teil –

1 Innenverhältnis 1.1 Geschäftsführungsbefugnis innerhalb der GmbH & Co. KG 1.1.1 Gesetzliche Regelung 1.1.1.1 Zuständigkeit Rz. 196 Komplementär-GmbH Abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch werden im Recht der Personengesellschaften Geschäftsführung und Vertretung getrennt geregelt und voneinander unterschieden. Während "Vertretung" rechtsgeschäftliches Handeln gegenüber Dritt...mehr

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1 Auflösung der GmbH & Co. KG 1.1 Gesetzliche Regelung Rz. 683 Die Auflösung einer GmbH & Co. KG bestimmt sich nach den für die Auflösung einer KG geltenden Regelungen gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 ff. HGB. Dementsprechend wird eine KG kraft Gesetzes aufgelöst durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist, durch Beschluss der Gesellschafter, durch Eröffnung des Insolvenzve...mehr

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XIII Anhang III: Muster / 4 Gesellschaftsvertrag einer Einmann-GmbH & Co. KG

§ 1 Firma, Sitz (1) Die Firma lautet (2) Sitz der Gesellschaft ist … § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist … (2) Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Sie ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen befugt. § 3 Gesellscha...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.2.1 Erweiterung der Kommanditistenrechte

Rz. 201 Die gesetzlichen Regeln zur Geschäftsführungsbefugnis sind weitgehend dispositives Recht. In der Praxis werden sie daher häufig durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen abgeändert bzw. konkretisiert. Rz. 202 Die Stellung der Kommanditisten, die nach der gesetzlichen Ausgestaltung[1] sehr viel schwächer ist als die der Komplementärin, kann durch entsprechende Ver...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 3.1.2 Hinweis auf Rechtsform

Rz. 95 Außerdem muss die Firma einer GmbH & Co. KG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB einen Hinweis auf die Rechtsform der KG enthalten. Gemeint ist, dass die Firma einer GmbH & Co. KG in jedem Fall den Zusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG" aufweisen muss. Diese Regelung ist gegenüber dem bisherigen Recht neu. Infolgedessen sind die bisher teilweise verwendeten Zusätze, die ledi...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.2.2 Wettbewerbsverbot der Komplementär-GmbH

Rz. 229 Dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt auch für eine GmbH als Komplementärin.[1] Der Wortlaut des § 112 HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB rechtfertigt keine Differenzierung zwischen natürlicher und juristischer Person, sondern stellt alle persönlich haftenden Gesellschafter einer KG unter dieses Verbot. Wenn im Fall einer GmbH & Co. KG etwas anderes gelten sollte, obl...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.1.1.2 Vertreter der GmbH

Rz. 272 Die GmbH wird von ihren Geschäftsführern vertreten, § 35 Abs. 1 GmbHG. Sie handeln unmittelbar für die und im Namen der GmbH. Da sie gegenüber der GmbH berechtigt und verpflichtet sind, die Geschäfte der GmbH zu führen, zu denen auch die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG gehört, handeln sie mittelbar für die KG. Sie sind gewissermaßen "Vertreter-Vertreter". Praxis-B...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.1.2.1 Rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter

Rz. 275 Neben dieser organschaftlichen Vertretung der GmbH & Co. KG durch die Komplementär-GmbH ist die rechtsgeschäftliche Bestellung von weiteren Vertretern der GmbH & Co. KG, wie z. B. Prokuristen, Generalbevollmächtigten, Handlungsbevollmächtigten, möglich. Es ist auch zulässig, dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Prokura unmittelbar für die KG einzuräumen.[1] In d...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.3.2.3 Fakultativer Aufsichtsrat

Rz. 254 Allgemeines Anders als bei einer GmbH, der das BetrVG oder das MitbestG unter bestimmten Voraussetzungen Aufsichtsräte vorschreibt,[1] existiert für eine GmbH & Co. KG keine Verpflichtung, einen Aufsichtsrat einzurichten. Selbst bei einer Publikumsgesellschaft wird vom BGH ein obligatorischer Beirat zum Schutz der Anleger bislang nicht für erforderlich gehalten.[2] In...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.3.3 Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Rz. 209 Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG ist sozialversicherungspflichtig, wenn seine Tätigkeit die Anforderungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt. Danach sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkei...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.3.4 Angaben im Anhang

Rz. 392 Nach § 285 Nr. 9a HGB i. V. m. § 264a Abs. 1 HGB sind bei einer GmbH & Co. KG im Anhang auch Angaben über die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Geschäftsführungsorgane zu machen. Damit sind die Bezüge der Geschäftsführer anzugeben, wobei es unerheblich ist, ob die GmbH die Vergütungen aufgebracht hat mit Ersatz durch die KG oder ob die Geschäfts...mehr