Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.3.2.1 Obligatorischer Betriebsrat

Rz. 245 Gemäß § 1 BetrVG sind in Betrieben, die in der Regel mindestens 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte zu wählen. Nicht zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern zählen bei der GmbH deren Geschäftsführer, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, bei der KG alle Gesellschafter, soweit sie durch Gesetz oder Vertrag zur Geschäftsführ...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.3.2.1 Handelsgewerbe

Rz. 75 Der Gesetzgeber hat den Begriff des Handelsgewerbes in § 1 Abs. 2 HGB definiert. Danach ist Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Der Zeitpunkt, in welchem die Gesellschaft als eine GmbH & Co. KG im Verhältnis zu Dritten entsteht, hängt d...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.1.3.1 Selbstkontrahierungsverbot

Rz. 282 Nach § 181 BGB kann ein Vertreter, soweit ihm nicht ein anderes gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft (sog. Insichgeschäft) nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit besteht. Dieses Verbot des Selbstkont...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.3.1.5 Anteile an der Komplementär-GmbH

Rz. 386 Nach § 264c Abs. 4 HGB sind Anteile an Komplementär-Gesellschaften "in der Bilanz auf der Aktiv-Seite unter den Posten A. III. 1 oder A. III. 3 auszuweisen. § 272 Abs. 4 HGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des aktivierten Betrags nach dem Posten "Eigenkapital" ein Sonderposten unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten für aktivierte eigen...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 3.1.1 Wahlfreiheit bezüglich Firma

Rz. 93 Das Firmenrecht für die GmbH & Co. KG wurde mit dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998[1] mit Wirkung vom 1.7.1998 grundlegend geändert. Während nach alter Rechtslage für eine KG nur eine Personenfirma zulässig war, haben die Gesellschafter einer KG nach neuem Recht die Wahlfreiheit, ihrer Gesellschaft eine Personenfirma, eine Sachfirma oder auch eine Phantasiefi...mehr

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VIII Beendigung der GmbH & ... / 1.1 Gesetzliche Regelung

Rz. 683 Die Auflösung einer GmbH & Co. KG bestimmt sich nach den für die Auflösung einer KG geltenden Regelungen gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 ff. HGB. Dementsprechend wird eine KG kraft Gesetzes aufgelöst durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist, durch Beschluss der Gesellschafter, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und durch ...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.3.3.1 Haftung im Gründungsstadium bei Vorliegen eines Handelsgewerbes

Rz. 81 Haftung der Gesellschaft Da eine GmbH & Co. KG, die ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt, bereits mit Geschäftsbeginn als KG entsteht (siehe Rn. 75), haftet sie ab diesem Zeitpunkt für alle im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen gemäß §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Rz. 82 Haftung der Komplementär-GmbH Neben ...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 5.3 Einlageverpflichtung der Komplementär-GmbH

Rz. 118 Ob und wenn ja, welche Einlage die GmbH-Komplementärin in das KG-Vermögen zu erbringen hat, bestimmt der Gesellschaftsvertrag.[1] Ihre Einlage kann aus ihrem gesamten Vermögen oder einem Teil ihres Vermögens bestehen. Rz. 119 Häufig wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die GmbH keine Kapitaleinlage zu erbringen hat. Eventuell vorhandenes Anlagevermögen der Gm...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.3.2.2 Obligatorischer Aufsichtsrat

Rz. 247 Aufsichtsrat gemäß DrittelbG Bei einer GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat zu bilden, der zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen muss, §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 1 DrittelbG. Seine Aufgabe besteht in der Kontrolle der Geschäftsführung, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 DrittelbG, § 111 Abs. 1 AktG. Rz. 248 Bei einer typischen Kompleme...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.1.4.2 Verrechnungskonten bei Auslagenersatz

Rz. 354 Wird die GmbH & Co. KG schon im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung entstehenden Kosten der GmbH zu übernehmen, so ergibt sich folgendes Verfahren: Die GmbH & Co. KG bezahlt die anfallenden Geschäftsführergehälter und sonstigen Kosten aus eigenen Mitteln. Die Gegenbuchung erfolgt über ein Verrechnungskonto, das spiegelbildl...mehr

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VIII Beendigung der GmbH & ... / 4.4.1 Gesellschafterdarlehen gemäß § 39 InsO

4.4.1.1 Neues Recht Rz. 705 Bis zum In-Kraft-Treten des MoMiG war das Recht der kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen sowohl gesetzlich im Gesellschaftsrecht (in den jetzt weggefallenen §§ 32a, 32b GmbH a. F., § 172a HGB a. F.) und im Insolvenzrecht als auch durch komplizierte Rechtsprechungsregeln bestimmt.[1] Die jetzige Regelung[2] verlagert die gesamte Problematik des...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.2 Gründung der Komplementär-GmbH

2.2.1 Gründungsvoraussetzungen Rz. 44 Die GmbH wird durch einen in notarieller Form zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag errichtet, § 2 Abs. 1 GmbHG.[1] Der durch das MoMiG eingeführte § 2 Abs. 1a GmbHG sieht ein vereinfachtes Gründungsverfahren vor: Dabei ist das in der Anlage zum GmbHG vorgesehene Musterprotokoll zwingend zu verwenden.[2] Es dürfen keine vom Gesetz abweich...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.2.2 Vor-GmbH

2.2.2.1 Rechtsnatur und Komplementärfähigkeit der Vor-GmbH Rz. 51 In der Zeit zwischen wirksamem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Entstehung der GmbH durch Eintragung in das Handelsregister spricht man von der Vor-GmbH, Vor-Gesellschaft oder GmbH in Gründung ("i. G."). Vor dem förmlichen Abschluss des GmbH-Vertrages gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG bezeichnet man die Gesell...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.2 Vertragliche Regelungen

1.1.2.1 Erweiterung der Kommanditistenrechte Rz. 201 Die gesetzlichen Regeln zur Geschäftsführungsbefugnis sind weitgehend dispositives Recht. In der Praxis werden sie daher häufig durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen abgeändert bzw. konkretisiert. Rz. 202 Die Stellung der Kommanditisten, die nach der gesetzlichen Ausgestaltung[1] sehr viel schwächer ist als die der ...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.3.1 Bilanz

3.3.1.1 Anlagengitter Rz. 375 Mittelgroße und große GmbH müssen gemäß § 284 Abs. 3 HGB im Anhang ein sog. Anlagengitter aufnehmen. Der Anlagenspiegel ist zwingender Bestandteil des Anhangs, d. h. nicht mehr wahlweiser Bestandteil in der Bilanz. Hiernach sind ausgehend von den gesamten (historischen) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Z...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.3 Geschäftsführung der Komplementär-GmbH

1.1.3.1 Bestellung des Geschäftsführers Rz. 206 In einer GmbH sind Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht immer in der Person des Geschäftsführers vereint, §§ 6, 35 GmbHG. Die Gesellschafter der GmbH sind in der Wahl ihrer Geschäftsführer frei. Sie können jeden beliebigen Dritten, einen GmbH-Gesellschafter oder auch einen Kommanditisten der KG zum Geschäftsführer best...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.3.3 Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Bewertungsvorschriften

3.3.3.1 Handelsrecht Rz. 390 Spezielle Bewertungsvorschriften für eine GmbH & Co. KG waren entbehrlich, da in dem für eine GmbH & Co. KG maßgebenden § 264a HGB auf §§ 264-330 HGB verwiesen wird, d. h. u. a.: Abschreibungen nach § 253 Abs. 4 HGB können nicht mehr, Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB nur noch in eingeschränktem Umfang vorgenommen werden. 3.3.3.2 Steuerre...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 3.4 Firma einer GmbH

3.4.1 Wahlfreiheit bezüglich der Firmierung Rz. 106 Das HRefG vom 22.6.1998 änderte auch das bisher anzuwendende Firmenrecht der GmbH mit Wirkung vom 1.7.1998. Auch hier herrscht Wahlfreiheit in Bezug auf eine Sach-, Phantasie oder Mischfirma. Entscheidende Kriterien für eine Firmenwahl sind auch hier Kennzeichnungs- und Unterscheidbarkeitseignung der gewählten Firma und das ...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.1 Gesetzliche Regelung

1.1.1.1 Zuständigkeit Rz. 196 Komplementär-GmbH Abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch werden im Recht der Personengesellschaften Geschäftsführung und Vertretung getrennt geregelt und voneinander unterschieden. Während "Vertretung" rechtsgeschäftliches Handeln gegenüber Dritten umfasst (z. B. eine Annahme eines Vertragsangebotes), betrifft "Geschäftsführung" Entscheidungsko...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 3.1 Rechtslage nach der Firmenrechtsreform

3.1.1 Wahlfreiheit bezüglich Firma Rz. 93 Das Firmenrecht für die GmbH & Co. KG wurde mit dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998[1] mit Wirkung vom 1.7.1998 grundlegend geändert. Während nach alter Rechtslage für eine KG nur eine Personenfirma zulässig war, haben die Gesellschafter einer KG nach neuem Recht die Wahlfreiheit, ihrer Gesellschaft eine Personenfirma, eine Sa...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.4 Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis

1.1.4.1 Maßnahmen gegenüber der Komplementär-GmbH Rz. 219 Der Komplementär-GmbH kann gemäß §§ 117, 161 Abs. 2 HGB auf Antrag der Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund – insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung – vorliegt. Dabei wird ihr das f...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.3.2 Gewinn- und Verlustrechnung

3.3.2.1 Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern Rz. 388 Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern – z. B. Personalaufwand, Miete, Zinsen – können sich in den Gewinn- und Verlustpositionen des § 275 Abs. 2 Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 13 (bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 7 und Nr. 12) HGB niederschlagen, wenn den entsprechenden Zahlungen schuldr...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.3.3.1 Handelsrecht

Rz. 390 Spezielle Bewertungsvorschriften für eine GmbH & Co. KG waren entbehrlich, da in dem für eine GmbH & Co. KG maßgebenden § 264a HGB auf §§ 264-330 HGB verwiesen wird, d. h. u. a.: Abschreibungen nach § 253 Abs. 4 HGB können nicht mehr, Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB nur noch in eingeschränktem Umfang vorgenommen werden.mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 5.4.1.3 Einlage durch Einbringung von Anteilen der Komplementär-GmbH

Rz. 123 Erbringt ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, seine Einlage dadurch, dass er GmbH-Anteile einbringt, gilt die Einlage den Gesellschaftsgläubigern gegenüber als nicht geleistet, § 172 Abs. 6 HGB. Die persönliche unmittelbare Haftung des Kommanditisten, § 171 Abs. 1 HS 1 HGB, bleibt in diesem Fall bestehen.[1] § 172 Abs. 6 HGB ist...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.1.3.2 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot

Rz. 284 In den Gesellschaftsverträgen können Vertreter auch generell von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreit werden. Das ist bei der GmbH und bei Personengesellschaften durchaus üblich. Bei der GmbH muss diese Befreiung in das Handelsregister eingetragen sein, § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.[1] Die Befreiung der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vom Selbstkontrahierungs...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.3.4 Anmeldung zum Handelsregister

Rz. 92 Die GmbH & Co. KG muss zur Eintragung in das Handelsregister[1] angemeldet werden, § 12 Abs. 1 HGB. Die Anmeldung erfolgt elektronisch in öffentlich beglaubigter Form, § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB. Alle Gesellschafter müssen bei der Handelsregisteranmeldung mitwirken, §§ 161 Abs. 2, 108 HGB. § 108 Abs. 2 HGB a. F., der den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Gesells...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.10 Unbeschränkte Haftung aufgrund gesellschaftsinterner Vereinbarungen

Rz. 330 Durch gesellschaftsinterne Vereinbarungen kann die beschränkte Haftung der Kommanditisten erweitert werden. Vereinbaren die Gesellschafter der GmbH & Co. KG im Innenverhältnis, dass die Kommanditisten neben der Komplementär-GmbH voll haftbar sein sollen, oder haben sich die Kommanditisten der Komplementärin gegenüber verpflichtet, diese von allen Gläubigeransprüchen ...mehr

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XI Anhang I: Sonderfragen z... / 2.10 Umsatzsteuer

Rz. 788 Von Bedeutung ist die Vorschrift des § 4 Nr. 8 UStG bei einer GmbH & Co. KG, die als Publikums- oder Massengesellschaft auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist. Da die Ausgabe der Kommanditanteile ein nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreier Umsatz ist, sind Umsatzsteuern, die der KG für die Zuführung neuer Kommanditi...mehr

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XI Anhang I: Sonderfragen z... / 2.4 Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen oder Sonderabschreibungen

Rz. 767 Erhöhte Absetzungen, also Absetzungen, die an die Stelle von normalen AfA treten, gibt es im derzeit geltenden EStG nur in §§ 7h, 7i EStG (erhöhte AfA bei Gebäuden bzw. Baudenkmalen). Anspruchsberechtigt ist der Gesellschafter, nicht die GmbH & Co. KG. Im Falle einer Gesellschaft, bei Zurechnung des Gebäudes mehreren Beteiligten gegenüber, ist § 7i Abs. 7 EStG zu bea...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.2.1 Grundsätzliches

Rz. 361 Durch das KapCoRiLiG v. 24.2.2000[1] wird die GmbH & Co. KG hinsichtlich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Grundlage hierfür ist § 264a HGB. Nach dieser Vorschrift haben OHGen und KGen, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder OHG, KG oder eine andere Personengesellschaft ist, die ein...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.3 Einlage durch Einbringung von Anteilen der Komplementär-GmbH

Rz. 301 Erbringt ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, seine Einlage dadurch, dass er Anteile an der Komplementär-GmbH einbringt, gilt die Einlage Gesellschaftsgläubigern gegenüber als nicht geleistet, § 172 Abs. 6 HGB. Die persönliche unmittelbare Haftung des Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 HS 1 HGB bleibt in diesem Fall bestehen. § ...mehr

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XIII Anhang III: Muster / 1 Gesellschaftsvertrag einer personen- und beteiligungsgleichen Mehrpersonen-GmbH & Co. KG

§ 1 Firma, Sitz (1) Die Firma lautet (2) Sitz der Gesellschaft ist … § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist … (2) Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen vornehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, Zweigniederlassungen errichten, gleichartige oder...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.1 Allgemeines

Rz. 296 Ein Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich summenmäßig beschränkt, d. h. bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.[1] Rz. 297 Solange der Kommanditist eine Einlage in dieser Höhe in das Gesellschaftsvermögen nicht erbracht hat, haftet er den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar und persönlich mit seinem Privatverm...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.7 §§ 30 f. GmbHG

Rz. 320 Eine über den Betrag seiner Einlage hinausgehende Haftung des Kommanditisten kommt auch unter Berücksichtigung der §§ 30 f. GmbHG in Betracht. Nach § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen einer GmbH nicht ihren Gesellschaftern ausgezahlt werden. Zuwendungen, die diesem Verbot zuwiderlaufen, müssen der GmbH erstattet werden, u...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.4.4 Sonderbetriebsvermögen der Komplementär-GmbH und der Kommanditisten

Rz. 410 Im Urteil vom 9.9.1993[1] hat der BFH ausgeführt, dass die Bestimmung eines Wirtschaftsguts, der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft zu dienen, bewirke, dass das Wirtschaftsgut nicht für private, sondern für betriebliche Zwecke eingesetzt sei. Denn der Gesellschafter einer Personengesellschaft sei nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Unternehmer (Mitunternehme...mehr

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XI Anhang I: Sonderfragen z... / 2.5 Gewinnverteilung in der Investitionsphase

Rz. 770 Liquiditätsgründe oder wirtschaftliche Gründe können Grundlage dafür sein, dass hinsichtlich der Verteilung des Verlustes und Gewinns einer GmbH & Co. KG folgende Vereinbarungen getroffen werden: Die KG muss aus Liquiditätsgründen ihr Eigenkapital erhöhen. Die neuen Kommanditisten machen ihre Beteiligung davon abhängig, dass ihnen die Verluste der Folgezeit – z. B. de...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.3.4 Haftung des Geschäftsführers

Rz. 215 Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH Der Geschäftsführer haftet der GmbH bei Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG. Er hat seine Pflichten verletzt, wenn er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG angewendet hat. Verlangt wird die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbst...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.4 Rückzahlung der Einlage

Rz. 302 Allgemeines Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet mit der Folge, dass die persönliche unmittelbare Haftung des Kommanditisten wieder auflebt. Sie ist auch hier auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt, selbst dann, wenn dem Kommanditisten aus d...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.3.1.1 Gesetzliche Regelungen

Rz. 235 Kontrollrechte der Kommanditisten gegenüber der KG Abgesehen von der notwendigen Zustimmung der Kommanditisten zu Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen,[1] beschränken sich die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten auf die in § 166 HGB geregelten Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Komma...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.4.2 Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

Rz. 223 Abberufung gemäß §§ 38, 46 Nr. 5 GmbHG Wird der Komplementär-GmbH die Geschäftsführungsbefugnis entzogen, bleibt die Stellung ihres Geschäftsführers als ihr Organ davon rechtlich unberührt. Auswirkungen hat es insofern, als er nicht länger befugt ist, als mittelbarer Geschäftsführer die Geschäfte der KG zu führen, da ihm hierzu nun seine durch die GmbH vermittelte Kom...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 5.4.1.2 Einlage durch Aufrechnung und Abtretung

Rz. 122 Nach der Rechtsprechung kann ein Kommanditist, der gleichzeitig Gläubiger der Gesellschaft ist, seine Einlage mit haftungsbefreiender Wirkung auch dadurch erbringen, dass er eine Forderung, die er gegen die Gesellschaft hat, gegen die Einlageforderung der Gesellschaft aufrechnet.[1] Denn durch die Aufrechnung wird das Gesellschaftsvermögen vermehrt, da die Gesellscha...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.2.2 Befreiung von der Pflicht zur Anwendung

Rz. 362 § 264a HGB ist nur anwendbar, wenn der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist. Da sich aus den Gesetzesvorschriften keine Anforderungen an die Qualifikation und den Umfang des Vermögens des persönlich haftenden Gesellschafters ergeben, kann die Anwendbarkeit der Vorschriften des KapCoRiLiG zur Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahr...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.2.2.2 Vertretung der Vor-GmbH

Rz. 58 Im Gegensatz zu den Geschäftsführern einer eingetragenen GmbH haben die Geschäftsführer einer Vor-GmbH keine unbeschränkte Vertretungsmacht, vgl. §§ 35, 37 GmbHG.[1] Die Vertretungsmacht ist grundsätzlich durch den Gründungszweck auf gründungsnotwendige Geschäfte beschränkt. Bei Bargründungen beschränkt sie sich im Allgemeinen auf solche Rechtshandlungen, die unerläss...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 3.1.4 Personenfirma

Rz. 97 Führt die KG eine Personenfirma, muss diese Firma den Namen ihrer Komplementärin als persönlich haftende Gesellschaft enthalten, in unveränderter Form und mit deren Rechtsformzusatz. Führt eine nach diesen Grundsätzen gebildete Firma aber zur Irreführung des Rechtsverkehrs gemäß § 18 Abs. 2 HGB, so ist nach Ansicht des BGH[1] eine Weglassung der irreführenden Teile zu...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.3.2.2 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Rz. 389 Persönliche Steuern der Gesellschafter dürfen nicht als Steueraufwand der Gesellschaft erfasst werden. Als Steueraufwand der Gesellschaften dürfen vielmehr nur diejenigen Beträge ausgewiesen werden, die die GmbH & Co. KG als Steuerschuldner zu entrichten hat (z. B. Gewerbesteuer). Solche Steuern sind unter den Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" sowie gegeb...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.2.3 Größenabhängige Erleichterungen

Rz. 363 Neben den aus § 267 HGB bereits bekannten kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (incl. GmbH & Co. KG) bringt das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) eine vierte Größenklasse in das HGB, nämlich die Kleinkapitalgesellschaft i. S. d. § 267a HGB. Es gelten für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre folgende Größen...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.1.1 Zuständigkeit

Rz. 196 Komplementär-GmbH Abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch werden im Recht der Personengesellschaften Geschäftsführung und Vertretung getrennt geregelt und voneinander unterschieden. Während "Vertretung" rechtsgeschäftliches Handeln gegenüber Dritten umfasst (z. B. eine Annahme eines Vertragsangebotes), betrifft "Geschäftsführung" Entscheidungskompetenzen im Innenver...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 3.2.5 Anhang, Lagebericht, Jahresabschlussprüfung, Offenlegungspflichten, Sanktionen

Rz. 366 Im Anhang der Komplementär-GmbH sind anzugeben: Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist (§ 285 Nr. 11a HGB). Unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 HGB können diese Angaben unterbleiben; auch eine Aufstellung des Anteilsbesitzes ist möglich (§ 287 HGB). Im Anhang der GmbH & Co. KG sind Name...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.1.3.3 Genehmigung von Insichgeschäften

Rz. 286 Fehlt eine generelle Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot im Gesellschaftsvertrag, kann das schwebend unwirksame Insichgeschäft nachträglich durch Genehmigung wirksam werden. Zuständig für die Genehmigung eines Insichgeschäfts zwischen der Komplementär-GmbH und einem GmbH-Geschäftsführer sind weitere vorhandene alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Gi...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 5 Einlagen

5.1 Begriff der Einlage Rz. 109 Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Einlage" gibt es nicht. Allgemein werden unter Einlagen nur solche Beiträge von Gesellschaftern verstanden, die die Haftungsmasse der Gesellschaft vergrößern, d. h. das Aktivvermögen der Gesellschaft durch vollstreckungsrechtlich erfassbare Güter vermehren.[1] Rz. 110 Zu unterscheiden sind Geldeinlagen u...mehr