Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Rechtsscheinhaftung.

Rn 35 UU trifft den Handelnden eine gesamtschuldnerisch neben die Haftung des Unternehmensinhabers tretende Rechtsscheinhaftung analog § 179. Anerkannt ist eine solche Haftung insb in Fällen, in denen der Handelnde in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für die Verbindlichkeiten haftet, etwa wenn er als Vertreter für eine GmbH o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Berechnung.

Rn 3 Der Kürzungsbetrag (K) berechnet sich nach der Martin'schen Formel (ZBlFG 14, 789 ff; vgl KG FamRZ 77, 267, 269): Die Pflichtteilslast (P) wird mit dem Vermächtnis oder der Aufl (V/A) multipliziert und das Ergebnis durch den (nicht um Vermächtnis oder Auflage gekürzten) Nachlass (N) dividiert: K = P×(V/A)/N. IdR kann der Erbe das Vermächtnis bzw die Auflage um den Proze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Pflichtverletzung.

Rn 220 In Bezug auf die Pflichtverletzung kommt aufgrund allg Grundsätze (Sphärenbetrachtung, Waffengleichheit im Zivilprozess) eine Beweislastumkehr in denjenigen Bereichen in Betracht, die für Arzt oder Krankenhaus als ›voll beherrschbar‹ angesehen werden, insb beim Einsatz medizinisch-technischer Geräte und Materialien (zB BGH VersR 75, 952, 954; NJW 82, 699 f; 91, 1541, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ort.

Rn 36 Der richtige Ort für die Wahrnehmung des Umgangsrechts ist grds die Wohnung des Berechtigten (Ddorf FamRZ 88, 16; BGH FamRZ 69, 148, 149) und nicht ein neutraler Ort oder gar die Wohnung des betreuenden Elternteils. Das Kind soll den umgangsberechtigten Elternteil möglichst unverfälscht und unbefangen in dessen normaler Umgebung und üblichem sozialen Umfeld erleben. Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Hauptforderung des Gläubigers.

Rn 13 Auch auf Gläubigerseite müssen die Aktiv- und Passivberechtigten identisch sein. Dafür reicht es aus, wenn sich die Forderung des Schuldners gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern richtet (BGH NJW-RR 88, 1104), selbst wenn ein anderer bereits Klage erhoben hat (BGH NJW 79, 2038). Gegen eine Forderung mehrerer Mitgläubiger kann der Schuldner nicht mit einer Forderung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftungsvoraussetzungen.

Rn 3 § 839a erfordert einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich zum einen ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, und zum anderen, dass diese ihrerseits den Schaden herbeigeführt hat. Die Unrichtigkeit wird ausführlich erörtert vom BGH (MDR 13, 1397) und auch Saarbr (Urt v 23.11.17 – 4 U 26/15 mit BGH VersR 19, 183)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Andere Nebenleistungen.

Rn 5 Zwischen Zinsen und anderen Nebenleistungen besteht rechtlich kein grds Unterschied (BGHZ 47, 41); die nur für andere Nebenleistungen bestehende Möglichkeit der Bezugnahme auf die Satzung einer Kreditanstalt (II) hat keine praktische Bedeutung. Nebenleistungen können bspw ein Agio (Karlsr Rpfleger 68, 353), Vertragsstrafen bei Verzug mit der Zinszahlung (BayObLG Rpflege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Urkunde.

Rn 2 Die Urkunde entbindet den Gläubiger nicht vom Nachweis seiner Anspruchsberechtigung, sie hat vielmehr eine quittungsähnliche Funktion (BGH NJW 93, 1468, 1469). Sie muss der Form des § 126 genügen, eine Fotokopie ist nicht ausreichend (KG FamRZ 09, 1781; LAG Düsseldorf MDR 95, 612; MüKo/Kieninger § 410 Rz 5; aA BAG WM 68, 1047; Hoffmann, WM 11, 433, 437). Die Protokollab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 4 Die öffentliche Beglaubigung beweist die Echtheit der Unterschrift, nicht des Textes. Nur im Hinblick auf die Unterschrift handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, iÜ liegt eine Privaturkunde vor (BGHZ 37, 86). Dem Formzwang unterliegende empfangsbedürftige Erklärungen müssen in der Form des § 129 zugehen, um wirksam zu sein. Eine Kopie genügt nicht (BayObLGDtZ 92, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Stellung des vorzeitigen Scheidungsantrages.

Rn 20 Wird der Ehescheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt und liegt ein Härtegrund nicht vor, sind dem antragstellenden Ehegatten entspr §§ 113 I FamFG, 97 II ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn er dort nur deshalb obsiegt, weil die Scheidungsvoraussetzungen mittlerweile durch Zeitablauf erfüllt sind (BGH FamRZ 97, 347; 24, 481 bei Abl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Hausfrieden.

Rn 9 Hausfrieden erfordert nach hM gegenseitige Rücksichtnahme, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich macht (KG ZMR 04, 261, 262; LG München I NZM 13, 25, 26). Jede Vertragspartei muss sich so verhalten, dass die andere nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies nach den konkreten Umständen unvermeidlich ist (BGH NJW 15, 1239 [BGH 18.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen (§ 12 III 1).

Rn 22 Eine Vereinbarung nach § 12 I hat die Wirkungen nach § 12 III 1. Wird die Zustimmung nicht oder nur ungenügend erteilt, zB von einem Scheinverw (BGH ZMR 06, 375; KG ZMR 09, 784), sind sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Veräußerungsgeschäft eines Sondereigentümers oder die in § 12 III 2 genannten Geschäfte gem § 12 III 1 bis zur Erteilung der Zustimmung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang des Anspruchs.

Rn 4 Dieser umfasst die wirklich entstandenen Kosten in den Grenzen der Angemessenheit (s.o. Rn 2). Es sind dies insb die Kosten für eine Grabstelle (aber nicht zusätzlich die Mehrkosten für ein Doppelgrab, BGHZ 61, 238), Überführung der Leiche in die Heimat (KG DAR 1999, 115), Sarg/Urne, Grabstein, Blumenschmuck, Traueranzeigen und -karten, Trauermahl und auch Trauerkleidun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sicherungsverpflichteter.

Rn 8 Das Sicherungsverlangen richtet sich an den Besteller, der – anders als bei § 650e – nicht zugleich Eigentümer des Baugrundstückes sein muss. Dieser Unterschied wirkt sich va für den Subunternehmer günstig aus, der demnach von seinem Vertragspartner, dem Hauptunternehmer, Sicherheit nach § 650f beanspruchen kann (anders bei § 650e, s dort Rn 1, 2). Auch der durch Nachun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Eigenleistungen des Bestellers.

Rn 7 Nimmt der Besteller die Mängelbeseitigung ganz oder teilweise in Eigenleistung vor, kann er die hierdurch angefallenen Vermögensaufwendungen in Form von Fahrt- und Materialkosten, darüber hinaus den Aufwand an Arbeitszeit und Arbeitskraft erstattet verlangen (BGHZ 59, 328, 330 = BauR 73, 52; AnwK/Raab § 637 Rz 18 mwN). Soweit er die Eigennachbesserung im Rahmen seiner g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendbares Recht (Abs 1).

Rn 1 Die Art 15 ff bestimmen das auf Schutzmaßnahmen anwendbare Recht. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Art 5–14 wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an (I). Es gilt somit der Gleichlaufgrundsatz zwischen Zuständigkeit u anwendbarem Recht (Junker IPR § 19 Rz 42; Staud/Pirrung [18] Vorbem Art 19 EGBGB Rz D 100f); die lex fori ist anzuwenden (MüKo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorhandensein der Haushaltsgegenstände.

Rn 12 Die Verteilung kann sich nur auf solche Gegenstände beziehen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, falls mündlich verhandelt wurde im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Frankf FamRZ 04, 1105) noch vorhanden sind (Hamm FamRZ 96, 1423), wobei Haushaltssachen so lange als vorhanden gelten, wie nicht das Gegenteil erwiesen ist. Vorhanden sind auch so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Die halbzwingende (§ 512 1), wenig bedeutsame Vorschrift gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge, Zahlungsaufschübe u Finanzierungshilfen (§ 506 I), nicht aber für Ratenlieferungsverträge (§ 510). Auf (vollstreckbare) abstrakte Schuldversprechen u -anerkenntnisse (§§ 780, 781) des Darlehensschuldners ist sie nach stRspr. auch analog nicht anwendbar (BGHZ 168, 1 Rz 17...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beteiligte.

Rn 21 Wer Beteiligter ist bestimmt § 345 I FamFG (als ergänzende lex specialis zu § 7 FamFG): Es ist stets der Antragsteller, da über seinen Antrag entschieden wird, und ferner die in § 345 I 2 FamFG aufgezählten Kann-Beteiligten (Rn 20), soweit sie antragsgemäß (§ 345 I 3 FamFG, vgl § 7 II 2 FamFG) oder nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts vAw (§ 7 III FamFG) hinzugezo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Benennung im Einzelnen.

Rn 27 Werden die Betriebskosten im Mietvertrag einzeln abschließend – und nicht bloß beispielhaft – aufgeführt, können nur die genannten Betriebskosten umgelegt werden (LG Köln WuM 85, 346). Falschbezeichnungen sind unschädlich, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, was gemeint ist (LG Berlin GE 07, 225). Im Mietvertrag nicht ausreichend bestimmte Kostenpositionen können im Einz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leibliche Vaterschaft.

Rn 2 Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder privater Samenspende, wenn keine konsentierte anonyme h...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines (Übertragungsmöglichkeiten, Rechtsentwicklung)

Rn. 66 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die Anwendung des § 6b EStG erfolgt – mit Ausnahme eines Interregnums von 1999 bis 2001 – unter Anwendung der personenbezogenen Betrachtungsweise. Dies bedeutet insb, dass nur die Gesellschafter der PersGes, nicht aber die Gesellschaft selbst, § 6b EStG in Anspruch nehmen kann (s Rn 13, 16). Rn. 67 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Es bestehen folge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuales.

Rn 14 Bei Nichterfüllung der Rückgabepflicht aus § 546 I ist eine Räumungsklage erforderlich, welche mit der Klage auf Zahlung der Mietrückstände verbunden werden kann. Die eigenmächtige Inbesitznahme der Mietsache durch den Vermieter ist verbotene Eigenmacht gem § 858 (auch ggü dem Untermieter: KG ZMR 09, 912), die gem § 231 verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Bindung (§ 10 III).

Rn 26 Verdinglichte Vereinbarungen – zum Inhalt des SonderE nach § 5 IV 1 gemachte Bestimmungen – gelten gem § 10 III auch ggü einem Sondernachfolger (BayObLG DNotZ 05, 789; Zweibr NZM 05, 343 [OLG Zweibrücken 21.01.2005 - 3 W 198/04]). Sondernachfolger ist, wer durch Rechtsgeschäft oder durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung Wohnungseigentum erwirbt (BayObLG WE 88, 202)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Person.

Rn 10 Im Prinzip kann jede – natürliche oder juristische – Person Verw sein; auch eine OHG oder KG, der Bauträger (BGH NJW 13, 3360 Rz 8), nach – unzutreffender – hM aber keine Außen-GbR (BGH ZMR 09, 779 Rz 11), die freilich idR als Verw OHG ist. Die Bestellung einer Unternehmer-GmbH ist möglich (BGH NJW 12, 3175 Rz 13 = ZMR 12, 885). Rechtlich unverbundene Personenmehrheite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Objektive Merkmale.

Rn 2 Die Formerleichterung besteht insoweit, als nur ein Ehegatte die Verfügungen beider niederschreiben muss, die dann beide unterzeichnen (vgl KG FamRZ 17, 1786; Hamm OLGZ 72, 143). Der Mitunterzeichnende kann auch zu einem späteren Zeitpunkt unterschreiben, aber nicht mehr nach dem Tod seines Ehegatten. Eine besondere Beitrittserklärung ist nicht nötig; steht die Beziehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erscheinungsformen der Maklertätigkeit.

Rn 27 Der Makler hat die vertraglich vereinbarte Tätigkeit zu erbringen, um den Vergütungsanspruch zu erwerben. Orientiert sich die Vereinbarung am Gesetz, lassen sich die Fallgruppen: Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags (sog Nachweismakler) und Vermittlung eines Vertrags (sog Vermittlungsmakler) unterscheiden. Die erfolgsbezogenen Tätigkeiten können auch k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte.

Rn 61 Ggü Hausgeldansprüchen kann nach hM grds nicht aufgerechnet werden (BGH ZMR 16, 472 Rz 15; § 387 BGB Rn 28), auch nicht durch ehemalige WEigtümer (LG Frankfurt aM ZWE 19, 84 Rz 23). Dem ist auch zu folgen. Eine Aufrechnung ist nicht möglich, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Eigenständige Kollisionsrechtsvereinheitlichung.

Rn 18 Seitdem die EU in Art 65 Buchst b EGV (Art 81 Buchst c AEUV) eine (beschränkte) kollisionsrechtliche Rechtssetzungskompetenz erhalten hat, sind sukzessive ganze Anknüpfungsgegenstände erfassende, unmittelbar anwendbare europäische Kollisionsnormen erlassen worden. Ausgenommen von dieser Kompetenz ist Dänemark, das auch nicht wie das Vereinigte Königreich und Irland vom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wohnungszuweisung.

Rn 23 Mit der Zuweisungsentscheidung ist der Ehegatte, der die Wohnung verlassen muss, vAw und ausdrücklich zu verpflichten, sie zu räumen und an den anderen herauszugeben (BGH FamRZ 94, 98, 101). Die bloße Zuweisung ohne gleichzeitige Herausgabeverpflichtung stellt keinen vollstreckbaren Räumungstitel dar (Zweibr FamRZ 20, 832; Stuttg FamRZ 02, 589; Thomas/Putzo/Hüßtege § 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschluss der Übertragbarkeit und Vererblichkeit (S 1).

Rn 2 Die Norm ist ausdrücklich abdingbar, durch der Form des Rechtsgeschäfts, speziell § 311b I, unterliegende anfängliche (RG 148, 105, 108; Nürnbg RNotZ 13, 434, 437f) oder nachträgliche (Hamm Rpfleger 17, 526, 527 [OLG Hamm 01.03.2017 - 15 W 22/17]; aA RG 148, 105, 113; 163, 142, 155: bloße Zustimmung reicht) Vereinbarung: darin liegt eine Inhaltsänderung (Hamm aaO; Saarb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sanktion: Ergebniskorrektur.

Rn 18 Art 6 schreibt als Rechtsfolge die Nichtanwendung einer ausl Rechtsnorm vor. Wie die hierdurch entstandene Lücke zu füllen ist, bleibt offen. Nach hM ist dafür auf das ausl Recht selbst zurückzugreifen, hilfsweise auf deutsches Recht (BGHZ 120, 37; RGZ 106, 85 f; München NJW-RR 12, 1097; KG NJW-RR 08, 1111; Hamm FamRZ 93, 116), nach aA von vornherein auf deutsches Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 1 § 555a ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13 ins Gesetz eingefügt worden (zum Übergangsrecht s Vor § 555a Rn 4). Er gibt dem Vermieter die Möglichkeit, seine aus § 535 I 2 folgende Gebrauchs- und Erhaltungspflicht (§ 535 Rn 134 ff) auch gegen den Willen des Mieters zu erfüllen. Beeinträchtigungen aus einer zu duldenden Erhaltungsmaßnahme können daher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Keine Kapitalrechte.

Rn 1 Die Bestimmung eines Höchstbetrages ist nur bei Rechten möglich, die nicht auf die Zahlung eines Kapitals gerichtet sind. Ausgeschlossen ist die Höchstwertbestimmung daher bei Grundpfandrechten, und zwar auch bei der Rentenschuld wegen des Ablösungsbetrages nach § 1199 II 2. Sie ist möglich bei allen Rechten, bei deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung nach § 92 ZVG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ablehnung der Anordnung.

Rn 3 Die Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn die zu erwartenden Kosten mit Sicherheit die vorhandene Masse übersteigen. Allerdings kann ein geringfügiger Überschuss unberücksichtigt bleiben (KG OLG 11, 227). Entspr gilt, wenn ein Großteil der Masse durch die Kosten verbraucht wird (MüKo/Küpper § 1982 Rz 1). Der Antragsteller kann die Ablehnung der Nachlassverwaltu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gesetzliches Ehewirkungsstatut (Abs 2).

Rn 18 Mangels Rechtswahl ergibt sich das allgemeine Wirkungsstatut aus II. Dieses Statut ist wandelbar (Dutta FamRZ 19, 1390, 1398; RegE BTDrs 19/4852 S 37). Zur Anknüpfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ist daher jeweils auf den Zeitpunkt abzustellen, der für die im Einzelfall konkrete Rechtsfrage relevant ist. Rn 19 Die Ermittlung des gesetzlichen Wirkungsstatuts erfolgt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine Regelung.

Rn 18 Nach III 2 erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden und sich nicht auf Finanzdienstleistungen beziehen, nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgem nach III belehrt hat (vgl BTDrs 17/12637, 62). Im Vergleich zur bisherigen Rechtslag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorsorgeaufwendungen.

Rn 49 Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge können in angemessener und nachgewiesener Höhe einkommensmindernd geltend gemacht werden (vgl Ziff 10.1 der Leitlinien; zu Einzelheiten vgl FAKomm-FamR/Kleffmann vor § 1361 Rz 148). Die Angemessenheit richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw dem Versicherungsschutz, der vor der Trennung bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Verfügungsberechtigung.

Rn 17 Eine Kreditsicherheit kann nur wirksam bestellt werden, wenn das abzutretende oder zu verpfändende Recht tatsächlich besteht (Hamm VersR 20, 1370 Rz 14). Die Abtretung muss durch den Rechtsinhaber oder einen sonst Verfügungsberechtigten erfolgen. Bei einer Zweitabtretung ist der Zedent Nichtberechtigter; eine solche Abtretung kann ex nunc wirksam werden, wenn er die Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verwaltung.

Rn 9 Die Miterben können Art und Inhalt der Verwaltung frei bestimmen. Die Verwaltung umfasst alle ›rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die der Verwaltung, Sicherung, Erhaltung, Vermehrung, Nutzungsgewinnung, Verwertung von Nachlassgegenständen und der Schuldentilgung dienen‹ (iE s MüKo/Gergen § 2038 Rz 16f), wobei aber der Erlass von Nachlassforderungen nicht zur Nachl...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Klagepflegschaft

Rz. 85 Nach § 1961 BGB hat das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn dieser zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem Nachlass von einem Nachlassgläubiger beantragt wird.[150] Rz. 86 Diese sog. Klagepflegschaft ermöglicht dem Pflichtteilsberechtigten, als Nachlassgläubiger seinen Anspruch gegen den unbekannten Erben oder gege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Umfang des Formerfordernisses.

Rn 7 Der Beurkundung bedarf der Vertrag, also Antrag und Annahme. Dabei beschränkt sich das Formerfordernis nicht auf die das Grundstück betreffenden Abreden. Formbedürftig sind vielmehr alle Vereinbarungen, die nach dem erkennbaren und von der Gegenpartei hingenommenen Willen auch nur einer Partei zusammen mit der Grundstücksübertragung gelten sollen (BGHZ 74, 340, 348). An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigungsfreie Verfügungen.

Rn 3 Ausgenommen von der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht werden alle Verfügungen, soweit der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht. Von der Genehmigungserfordernis ausgenommen wird nunmehr abweichend von § 1813 aF auch nicht nur die Annahme der Leistung, sondern auch alle Verfügungen über das den Zahlungsanspruch begründende Recht. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Persönliche Übereinstimmung.

Rn 43 Bezugssubjekt der persönlichen Übereinstimmung ist der Auftraggeber des Maklervertrags. Ein Dritter ist es nur dann, wenn das Geschäft mit einem bestimmten Dritten abgeschlossen werden sollte (Hamm NJW-RR 95, 820 [OLG Hamm 18.04.1994 - 18 U 97/93]). Der Hauptvertrag muss regelmäßig zwischen dem Auftraggeber des Maklervertrags und einem Dritten zustande kommen. Abweiche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufgaben des Nachlasspflegers.

Rn 26 Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers wird im Anordnungsbeschluss des Nachlassgerichts festgelegt. Er kann sich auf einzelne Aufgaben beschränken (KG NJW 65, 1719). Die idR Erhaltung und Sicherung vorzunehmenden Maßnahmen bestimmen sich weitgehend nach der Zweckmäßigkeit; eine vollständige gesetzliche Regelung ist kaum möglich (Mot V 549). Nicht zu den primären Aufgab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wertermittlungsanspruch (Abs 1 S 2 Hs 2).

Rn 16 Der Anspruch auf Wertermittlung bezweckt nicht, verbindlich den Wert des Nachlassgegenstands im Zeitpunkt des Erbfalls festzulegen, sondern soll dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits über den Pflichtteil erleichtern (BGH NJW 22, 192 [BGH 29.09.2021 - IV ZR 328/20] Rz 8). Er ist vom Auskunftsanspruch streng zu unterscheiden (BGH NJ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktionswirkung.

Rn 15 Der Grundbuchinhalt gilt als richtig (RGZ 116, 181) und vollständig. Bei sich widersprechenden Eintragungen, insb der Doppelbuchung desselben Grundstücksrechts, gilt die wahre Rechtslage (Hamm NJW-RR 93, 1295; Erman/Lorenz Rz 10; s.a. BGH NJW-RR 05, 10 [BGH 01.10.2004 - V ZR 210/03]). Der Erwerber muss keine Kenntnis vom Grundbuchinhalt gehabt haben (BGH NJW 80, 2414 [...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 196. Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266

Rn. 216 Stand: EL 107 – ET: 12/2014 Mit dem G wird vorrangig dem Änderungsbedarf in verschiedenen Steuergesetzen infolge des Beitritts Kroatiens in die EU Rechnung getragen, indem der Anwendungsbereich der in innerstaatliches Recht umgesetzten Mutter-Tochter-Richtlinie und der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie sowie Anlagen zum EStG erweitert werden, so dass auch die in Kro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kein Verstoß.

Rn 19 Kein Verstoß gegen den op liegt vor, wenn das Ergebnis der ausl Norm in Deutschland durch eine entspr AGB-Klausel herbeigeführt werden könnte (LG Frankfurt aM IPRspr 02 Nr 51, MüKo/Sonnenberger Rz 75); wenn ausl Recht Selbstkontrahieren in größerem Umfang als das deutsche gestattet (RG IPRspr 28 Nr 13); wenn die Verjährungsfrist kurz ist (Hamm NJW 19, 3527); wenn der V...mehr