Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbfolge nach Stämmen (Abs 3).

Rn 25 Die ›Erbfolge nach Stämmen‹ tritt ein, wenn ein Abkömmling vor dem Erbfall des Erblassers verstorben ist. An seine Stelle treten seine Abkömmlinge. Der Wegfallende wird durch seinen Nachkommen ersetzt, sofern nicht ein Erbverzicht vorliegt, der (sofern nichts Abweichendes vereinbart ist) nach § 2349 auch diese ausschließt. Die Ersetzung des Repräsentanten einer Linie s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1770 BGB – Wirkung der Annahme.

Gesetzestext (1) 1Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen für die Anordnung von unmittelbarem Zwang.

Rn 2 Die Anwendung von unmittelbarem Zwang, dh die Durchsetzung des Titels mithilfe physischer Gewalt, ist als einschneidendste Vollstreckungsmaßnahme nur als Ultima Ratio zulässig. § 90 I stellt daher zusätzliche Voraussetzungen auf, die die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sicherstellen sollen. Es genügt allerdings, wenn die Voraussetzungen einer der Nr des Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Studium.

Rn 12 Das Studium ist mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit es innerhalb angemessener und üblicher Dauer beendet werden kann (BGH FamRZ 92, 1064). Innerhalb dieses Rahmens darf das Kind auch den Studienort wechseln. Der Ortswechsel muss aber der Ausbildung dienen. Entsteht durch den Ortswechsel erhöhter Unterhaltsbedarf des Kindes, kommt es darauf an, ob sich die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Übereinkommen vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen.

Rn 15 Vertragsstaaten des Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA; BGBl 71 II S 217) sind neben Deutschland Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, die Schweiz, Spanien u die Türkei (http://www.hcch.net/). Nach dem MSA sind die Gerichte bzw Behörden des Vertragsstaats für Maßnahmen zum Schutz eines minderjährigen Kind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. 3Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Allgemeine Fragen.

Rn 7 Die Anknüpfung von Vorfragen ist str (s Art 3 Rn 46 ff). Das Bestehen eines familienrechtlichen Verhältnisses ist unselbstständig nach dem Zustimmungsstatut anzuknüpfen (BRHP/Heiderhoff Rz 11; MüKo/Helms Rz 7 mwN). Wer gesetzlicher Vertreter ist, ist hingegen selbstständig nach Art 21 (bzw Art 16 KSÜ) oder Art 24 zu bestimmen (Nürnbg FamRZ 01, 573; jurisPK/Behrentin Rz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtsnachfolger.

Rn 9 Antragsberechtigt sind auch Dritte, auf die der Unterhaltsanspruch des Kindes übergegangen ist, insb Sozialleistungsträger, auf die der Anspruch übergegangen ist (zB § 7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB XII). Gleiches gilt für Verwandte, die das Kind unterhalten haben, § 1607 III BGB (eingehend MüKoFamFG/Macco § 249 Rz 16 f mwN).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Lange Trennungszeit.

Rn 7 Die Inanspruchnahme eines Ehegatten kann (zumindest tw) grob unbillig sein, wenn die Ehegatten vor Ende der Ehezeit lange Zeit getrennt gelebt haben und es daher in einem wesentlichen Teil der Ehe an einer den Versorgungsausgleich rechtfertigenden Versorgungsgemeinschaft gefehlt hat (BGH FamRZ 80, 29, 36; 16, 35 Rz 22). Allerdings ist in solchen Fällen das Schutzbedürfn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anhörung des Jugendamts nach § 176 I.

Rn 2 § 176 I 1 regelt die Anhörung des Jugendamts für den Fall der Anfechtung der Vaterschaft gem § 1600 I Nr 2 und Nr 4 BGB, soweit die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt als Soll-Vorschrift. Im Fall der Anfechtung nach § 1600 I Nr 2 BGB soll durch die Mitwirkung des Jugendamtes die Einschätzung der Frage erleichtert werden, ob eine sozial-familiäre Beziehu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berechtigter.

Rn 8 Regelmäßig wird der Gläubiger der Einlageforderung (Berechtigter) auch Kontoinhaber sein. Das ist jedoch nicht zwingend. Entscheidend kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an. Berechtigter ist jedenfalls derjenige, der nach dem (erkennbaren) Willen des die Kontoeröffnung vornehmenden Kunden der Bank ggü Gläubiger sein soll (BGH NJW 94, 931; Saarbrücken MDR 03, 1003...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hemmung der Frist.

Rn 6 Die bereits in Lauf gesetzte Anfechtungsfrist kann nach Abs 5 aufgrund bestimmter Umstände gehemmt und damit faktisch verlängert werden. Für den leiblichen Vater hindert eine bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater weder den Lauf der Frist noch lebt diese bei Beendigung der Beziehung auf (Karlsr FamRZ 16, 1382). Ein Klärungsverfahren nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verletzung familiärer Solidaritätspflichten.

Rn 16 Ehegatten tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 I 2), Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig (§ 1618a). Diese Verpflichtungen gelten auch im Bereich der Errichtung letztwilliger Verfügungen. Grds ist der Erblasser allerdings bereits durch das die Testierfreiheit beschränkende Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff) zu familiärer Solidarität gezwungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die Geldrente.

Rn 4 Für sie gelten nach 2 ebenso wie bei § 844 (§ 844 Rn 12) die II–IV von § 843. Die Höhe der Rente bemisst sich nach dem Wert der entgehenden Dienste auf dem Arbeitsmarkt (BGH VersR 1952, 432, 433; BGH NJW 1953, 97, 98). Die Rente ist bis zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt zu zahlen. Hierbei spricht ein Anscheinsbeweis für einen Auszug (erst) zum 18. Lebensjahr (Saar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahrensrechtliche Hinweise.

Rn 12 Im Fall einer Stiefkindadoption müssen sich nach dem Wortlaut des § 9a I AdVermG die Eltern des anzunehmenden Kindes, der Annehmende und das Kind vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. Ist die Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle erst nach der notariellen Beurkundung erfolgt, wird ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kindschaftssachen als Folgesachen (Abs 3).

Rn 27 Gem Abs 3 können bestimmte Kindschaftssachen Folgesachen sein; die Aufzählung ist abschließend (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 59). Im Einzelnen handelt es sich um Kindschaftssachen, die die Übertragung (§ 1671 I BGB) oder Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1666, 1666a BGB), das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2.

Rn 3 Den Eltern muss die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zustehen. Dies ist originär der Fall, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren. Sie können die gemeinsame Sorge aber auch erst später durch Heirat (§ 1626a I Nr 2), gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626a I Nr 1) oder Entscheidung gem § 1626a I Nr 3, II erlangt haben. Im Falle der Alle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gestaltung eines abgeleiteten Namens.

Rn 19 Nicht nur bei der Namensführung, sondern auch bei der Namensableitung (Kindes- bzw Ehename) kann die Inkompatibilität des Ausgangs- und des Folgestatuts eine Transposition erforderlich machen. II gibt dem neuen Namensträger hier die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie I sie dem alten Namensträger unter neuem Namensstatut gibt. Wenn ein nach deutschem Namensrecht zu b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtslage.

Rn 23 Der noch nicht Gezeugte kann als Nacherbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden (§§ 2101 I, 2106 II, 2162, 2178). Möglich ist auch ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 331 II). Die denkbaren Rechte eines noch nicht Gezeugten werden durch einen Pfleger wahrgenommen (§ 1913). Von Bedeutung für den noch nicht Gezeugten ist weiterhin das EmbryonenschutzG, das seit 1.1.91 i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Abs. 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. (Abs. 1 Nr. 2): Verfahren nach § 186 Nr. 2.

Rn 3 Diese Bestimmung befasst sich mit der Ersetzung der Einwilligung bei der Annahme als Kind. Betroffen sind vorrangig die Verfahren nach §§ 1748 und 1749. Zu beteiligen sind somit insb der Elternteil des Anzunehmenden und der Ehegatte des Annehmenden, dessen Einwilligung ersetzt werden soll.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 90 enthält die Voraussetzungen für die Anwendung von unmittelbarem Zwang im Rahmen eines Titels, der auf Herausgabe einer Person oder auf Ausübung eines Umgangsrechts gerichtet ist. Abs 1 unterscheidet dabei 3 Fallgruppen, in denen der Einsatz unmittelbaren Zwangs jeweils möglich ist. Abs 2 enthält zusätzliche Einschränkungen für die Anwendung von unmittelbarem Zwang ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abs 4: Kosten.

Rn 10 Die Kosten der angeordneten Maßnahme trägt gem IV der Elternteil, der sie verursacht hat. Eine Kostenerstattung vom Kind gem § 1648 kann nicht verlangt werden (Staud/Coester § 1667 Rz 19). Für die Verfahrenskosten gelten aber die §§ 80 ff FamFG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verzicht.

Rn 1 Verzicht beinhaltet einen Erlassvertrag und erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Demggü können Eltern Freistellungsvereinbarungen treffen und die Unterhaltsbeiträge im Verhältnis untereinander regeln. Diese hindern das Kind allerdings an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht (Frankfurt FamRZ 94, 1131). Bei einem Teilverzicht ist ein Ermessensra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kürzungen (S 2).

Rn 4 Der vAw zu berücksichtigende 2 will Doppelbegünstigungen vermeiden. Er ordnet an, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Ergänzungsanspruch nur insoweit zusteht, als dass der hinterlassene Erbteil den ordentlichen Pflichtteil zuzüglich Ergänzungspflicht unterschreitet (vgl BGH FamRZ 89, 273). Rn 5 Berechnung: Ist das Hinterlassene im Fall des 2 unbelastet, wird der Ergänz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. In einem Haushalt.

Rn 4 Das Kind muss mit einer der bezeichneten Personen und dem verhinderten oder sonst weggefallenen Elternteil in einem Haushalt gelebt haben. Der Begriff entspricht dem der häuslichen Gemeinschaft des § 1685 II und meint eine Lebensgemeinschaft mit festen und regelmäßigen Kontakten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ansprüche bei Tod des Vaters.

Rn 1 Die Ansprüche von Mutter und Kind aus §§ 1615l und 1615m richten sich gegen die Erben des Vaters. Dabei handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gemeinschaftlichkeit.

Rn 8 Gemeinschaftlichkeit (soweit nicht wegen der ohnehin durch Mehrheit zulässigen ordnungsgemäßen Verwaltung entbehrlich) bedeutet, dass jedes Verfügungsgeschäft vom rechtsgeschäftlich geäußerten Willen eines jeden Miterben als gesamthänderische Maßnahme getragen sein muss (MüKo/Gergen § 2040 Rz 14). Wegen § 2033 II ist eine Aufteilung der Verfügung über einen Nachlassgege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. (2) 1Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2Er bedarf der notariellen Beurkundung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Bekanntmachung von Schriftsätzen und Entscheidungen.

Rn 4 Gem Abs 1 S 1 wird die Vertraulichkeit des Scheidungsverfahrens dadurch gewährleistet, dass Schriftsätze einem beteiligten Dritten nur mitgeteilt werden, soweit sie die Folgesache betreffen, an der er beteiligt ist. Die Beschränkung bei der Übermittlung von Schriftstücken ist zwingend angeordnet und steht nicht im Ermessen des Gerichts (MüKoFamFG/Heiter § 139 Rz 7). Übl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend. (3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Auf alle.

Rn 44 Urteile in Kindschaftssachen, die das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder die elterliche Sorge betreffen (Statussachen), wirken kraft gesetzlicher Anordnung in § 184 II FamFG für und gegen alle.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 21 Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegung- und Beweislast für den Bedarf und seine Bedürftigkeit, während der Verpflichtete sie für seine Leistungsunfähigkeit trägt. Wird der Regelbetrag nach § 1612a geltend gemacht, muss der Unterhaltspflichtige nachweisen, dass er diesen nicht zahlen kann, weil die Leistungsfähigkeit betroffen ist (BGH FamRZ 02, 536). Ein volljäh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vergleichseinkommen der Eltern.

Rn 6 Ist das Einkommen der Eltern ermittelt, sind davon vorrangige und gleichrangige Unterhaltsverpflichtungen ebenso wie berücksichtigungsfähige Schulden abzuziehen. Leistet ein Elternteil für ein minderjähriges Kind den Betreuungsunterhalt, ist dieser nicht zu monetarisieren. In Betracht kommt allenfalls, ein Teil seines Einkommens gem § 1577 II anrechnungsfrei zu lassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift konkretisiert das Verhältnis Eltern-Kind und dient auch dazu, Regelungslücken zu füllen. Es kommt nicht auf das Alter, den Familienstand oder ein Sorgerechtsverhältnis an (BVerfGE 31, 194 ff [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 88 u. 496/69]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 654 ZPO aF und regelt die Korrektur solcher Unterhaltstitel, die in einem nur summarischen Verfahren errichtet worden sind und ermöglicht die Anpassung an die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Sie erfasst Beschlüsse über Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft nach § 237 und die im vereinfachten Verfahren...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Antrag des Titelgläubigers.

Rn 6 Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt nur auf formlosen Antrag, der nicht zwingend von einem Anwalt gestellt werden muss, § 78 V. Antragsberechtigt ist grds diejenige Person, die das zu vollstreckende Urt erstritten hat und die folglich der Titel als Gläubiger ausweist (BGHZ 92, 347; NJW 84, 806). Von der formellen Antragsberechtigung nach § 724 I ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen. (2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erledigung des Statusverfahrens.

Rn 2 Nach der Erledigung des Statusverfahrens kann der ausgesetzte Rechtsstreit aufgenommen werden (Verweis auf § 152). Hierbei ist § 181 FamFG zu beachten: In den dort geregelten Fällen führt der Tod eines Beteiligten (§ 172 FamFG: Kind, Mutter oder Vater) erst dann zur Erledigung der Hauptsache, wenn der Rechtsstreit nicht binnen der vom Gericht gesetzten Frist aufgenommen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geltendmachung im Unterhaltsprozess.

Rn 11 Das Kind muss den Einwand der Nichtigkeit des Bestimmungsrechts im Unterhaltsprozess geltend machen. Ein gesondertes Verfahren für die Überprüfung ist nicht mehr erforderlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Taschengeld.

Rn 8 Jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Dieses soll die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken des Ehegatten und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen (BGH FamRZ 14, 538; 13, 363). Taschengeld kann auch zur Schuldentilgung verwendet werden (BGH FamRZ 04, 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Titel.

Rn 224 s § 6 Rn 4. Titulierungsinteresse s Folgesachen Rn 138, Vergleich Rn 234. Trennung s Prozesstrennung. Überbau s § 7 Rn 3, § 9 Rn 3. Umgang mit dem Kind s Folgesachen Rn 137. Umlegungsverfahren s Baulandsachen. Umschreibung s § 6 Rn 8.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Zu beteiligen sind (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Abstammungsstreit.

Rn 12 Während des Streits über die Abstammung behält das Kind seinen bisherigen Wohnsitz, bis dieser wirksam aufgehoben wird. Eine Rückwirkung tritt nicht ein (vgl Staud/Weick § 11 Rz 4; Grüneberg/Ellenberger § 11 Rz 7).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zulässigkeit des Verfahrens (Abs 1).

Rn 3 Abs 1 regelt die Zulässigkeit eines auf Unterhaltszahlung gerichteten Hauptsacheantrags für den Fall, dass die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes weder nach § 1592 Nr 1 BGB (Ehemann der Mutter), § 1592 Nr 2 BGB (Anerkenntnis der Vaterschaft) oder nach § 1593 BGB (Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod) besteht. Rn 4 Der Antrag ist in diesem Fall nur zuläs...mehr

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FF 06/2023, Rechtsprechung ... / 6 Internationales

BGH, Beschl. v. 8.3.2023 – XII ZB 565/20 a) Mehrstaater mit sowohl deutscher als auch iranischer Staatsangehörigkeit fallen nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens. b) Ist unter deutschem Sachrecht als Abstammungsstatut bei der Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB die Frage zu klären, ob der Vaterschaftsprätendent zum Zeitpunkt der ...mehr