Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Dem Verbraucher steht nach § 485 bei einem Vertrag iSv § 481 I, 481a S. 1, 481b I, II, 487 S 2 ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fotokopien.

1. Anspruch des Mieters. Rn 158 Der Mieter hat grds keinen Anspruch auf Kopien oder ihre Übersendung (BGH NZM 06, 926 [BGH 13.09.2006 - VIII ZR 71/06] Rz 7; NJW 06, 1419 [BGH 08.03.2006 - VIII ZR 78/05] Rz 23). Für den preisgebundenen Wohnraum s § 29 II NMV 1970. Rn 159 Etwas anderes gilt nach § 242, wenn dem Mieter eine Einsichtnahme unzumutbar ist (BGH NJW 22, 772 Rz 26; ZMR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen (§ 556c I).

I. Kostentragungspflicht des Mieters. Rn 5 Der Mieter muss bereits bislang die Betriebskosten für Wärme und/oder Warmwasser tragen. Dies ist grds stets und auch ohne Umlegungsvereinbarung der Fall (§ 556 Rn 34). Anders ist es nur in den Fällen der §§ 2, 11 HeizkostenV – bei denen eine Inklusivmiete vorstellbar ist, welche die Betriebskosten für Wärme und/oder Warmwasser umfas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, IV.

Rn 8 Digitale Dienstleistungen können zur Bereitstellung nur zugänglich gemacht werden. Dazu genügt die Zugangsverschaffung unmittelbar an den Verbraucher oder mittelbar an eine von diesem dazu bestimmte Einrichtung. Insoweit gelten die Ausführungen zum Begriff der Einrichtung bei III (Rn 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Änderung eines Grundstücksrechts wird der Bestellung, Übertragung und Aufhebung eines – belasteten – Rechts an einem Grundstück gleichgestellt. Insb ›rechtserweiternde‹ Inhaltsänderungen eines belasteten Rechts können Drittberechtigte beeinträchtigen, so dass § 876 Anwendung findet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsstellung des Dritten.

Rn 6 Die Verpflichtung zur Zustimmung besteht grds nur ggü dem Vorerben, nicht ggü dem Dritten, zu dessen Gunsten der Vorerbe verfügt. Der Vorerbe kann dem Dritten aber den Anspruch abtreten (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 10). Der Dritte kann dem Herausgabeanspruch des Nacherben dessen Zustimmungspflicht aus § 2120 entgegenhalten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Mehrfacher Wohnsitz (Abs 2).

Rn 7 Gem II ist ein mehrfacher Wohnsitz ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, dürfte aber eine echte Ausnahme sein. Denn es müssen zwei verschiedene räumliche Schwerpunkte und der jeweilige doppelte Domizilwille vorliegen. Dafür genügt nicht das eigene Ferienhaus neben der normalen Wohnung, auch nicht die Übernachtungsmöglichkeit am Arbeitsplatz oder die Studentenbude bei weit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Erster Prüfungsschritt: Entspricht die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten?

aa) Rn 18 Es besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen sollte (BGH FamRZ 99, 1646, 1647; 05, 1167; 08, 592; BVerfG FamRZ 04, 354; Hamm FamRZ 99, 39; München FamRZ 08, 1774; Celle FamRZ 16, 385). Es i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gemeinschaftsvermögen (§ 9a III).

I. Überblick. Rn 30 Das Gemeinschaftsvermögen ist nach § 903 BGB Eigentum der GdW. Gibt der Verw Gemeinschaftsvermögen weg, zB Verwaltungsunterlagen, kommt zwischen der GdW und dem Dritten ein Leihvertrag zustande (BGH ZMR 11, 976). Vollstreckt ein Gläubiger in das Gemeinschaftsvermögen, ist § 811 ZPO analog anwendbar. II. Gegenstand. Rn 31 Gemeinschaftsvermögen sind va: vertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ersatz der Herstellungskosten, Abs 2.

I. Wahlrecht des Geschädigten. Rn 21 II gibt dem Geschädigten bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache die Wahl, statt der Herstellung den Ersatz der dazu erforderlichen Kosten zu verlangen. Hier von ›Geldersatz‹ zu sprechen, vermischt aber den Unterschied zu § 251. Das ist schon deshalb gefährlich, weil der zu zahlende Geldbetrag verschieden berechnet wird: ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einseitiges Schuldanerkenntnis.

I. Voraussetzungen. Rn 13 Ein Anerkenntnis kann auch lediglich als einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen erfolgen. Dann soll es von seinem Zweck her nur dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzeigen, damit dieser von Zwangsmaßnahmen Abstand nimmt bzw ihm der Beweis erleichtert wird (München 8.5.19 – 20 U 4223/18, juris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigt.

1. Überblick. Rn 48 § 14 II Nr 1 berechtigt den gestörten WEigtümer, gegen den Störer die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche durchzusetzen. Auch dann, wenn ein Verstoß gegen einen Beschl, eine Vereinbarung oder das Gesetz (§ 14 I Nr 2 Fall 2) vorliegt, kann von der GdW nach § 18 II Nr 2 kein Einschreiten verlangt werden. Daneben besteht das Recht,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Allgemeines.

Rn 1 § 556d, der nach hM verfassungsgemäß ist (BVerfG ZMR 19, 839 Rz 51; BGH ZMR 20, 629 Rz 79), hat das Ziel, die zulässige Miete bei der Wiedervermietung von Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten zu begrenzen (BTDrs 18/3121, 1). Zur Abdingbarkeit s § 556g I 1. Zur Gesetzesgeschichte vor §§ 556d–556g Rn 1 f.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren.

Rn 8 Beruft sich ein Ehegatte auf die Vereinbarung eines abw Stichtages, hat er hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Grüneberg/Brudermüller Rz 10). Der Stichtag kann nicht isoliert festgestellt werden (Köln FamRZ 03, 539).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Widerrufsrecht nach § 312g I.

Rn 56 Bei Transaktionen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (B2C-Transaktion) besteht zu Gunsten des Verbrauchers das Widerrufsrecht aus § 312g I (BGH NJW 15, 1009 [BGH 10.12.2014 - VIII ZR 90/14]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verw (§ 9b I 1).

I. Grundsätze. Rn 2 Nach § 9b I 1 ist der Verw vGw in Bezug auf jeden Vertrag und jede Erklärung als Organ der GdW (§ 9a Rn 12) grds der gesetzliche Vertreter der GdW. Eine Beschränkung des Umfanges seiner Vertretungsmacht wäre Dritten ggü gem § 9b I 3 unwirksam. Für die Wirksamkeit kommt es nach hM nicht darauf an, ob der Verw handeln darf, ob also ein Beschl vorliegt oder §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verlesung.

Rn 9 Die Urkunde muss dem Erblasser anschließend in Anwesenheit aller Zeugen vorgelesen werden (§ 13 I BeurkG). Lautes Diktat bei der Niederschrift genügt nicht (BayObLGZ 79, 236). Einem gehörlosen Erblasser ist die Niederschrift ersatzweise zur Durchsicht vorzulegen (§ 23 BeurkG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bindung.

Rn 3 Ein Beschl auf Grundlage einer Öffnungsklausel bindet den Sondernachfolger eines WEigtümers nach § 10 III 1 nur, wenn er nach § 5 IV 1 zum SonderE-Inhalt gemacht worden ist (§ 10 Rn 32). Zu Altfällen s § 48 Rn 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich.

Rn 4 Die Vorschrift bezieht sich auf die Gelder, die sich beim Erbfall im Nachlass befinden, und auf solche, die während der Vorerbschaft durch Surrogation (§ 2111) in den Nachlass gelangen. Der Erblasser kann nach § 2136 befreien.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 10 Wird die Leistungszeit vom Schuldner nicht eingehalten, kommt dieser unter den Voraussetzungen des § 286 in Schuldnerverzug. Der Gläubiger gerät unter den Voraussetzungen der §§ 293 ff in Annahmeverzug (Staud/Bittner/Kolbe § 271 Rz 28; HP/Lorenz § 271 Rz 24).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beendigung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf, § 542 II.

I. Mietverhältnis auf bestimmte Zeit. Rn 32 Nach § 542 II Hs 1 endet ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit (zur Beweislast Dresd ZMR 23, 972) eingegangen ist, mit Ablauf dieser Zeit. Dh es bedarf keiner Mietaufhebungsvereinbarung und keiner Kündigungserklärung. Dies trifft insb auf die vor dem 1.9.01 abgeschlossenen – heute nicht mehr möglichen – einfachen Zeitmietverträ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Das Befriedigungsrecht.

I. Geschützte Forderungen. Rn 3 Die Forderung gegen den Besteller muss vor der dinglichen Bestellung entstanden sein. Da regelmäßig mehrere Bestellungsakte vorliegen, wird auf den ersten abgestellt (MüKo/Pohlmann § 1086 Rz 2). Bei Grundstücken ist nach dem Rechtsgedanken des § 878 die Antragstellung entscheidend. Rn 4 Das Entstehen der Forderung ist ebenso wie bei § 38 InsO zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. AGB.

Rn 17 Für die Unterzeichnung ungelesener AGB gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze. Eine Anfechtung kommt nur bei einer falschen Vorstellung in Betracht (BGH NJW95, 190). Für überraschende Klauseln gilt § 305c.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. (2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. (3) Wird ein ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 10 Wegen des Verfahrens kann auf die Ausführungen zu § 1382 verwiesen werden, wobei der Gläubiger im Antrag die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, bestimmt bezeichnen muss (BGH FamRZ 90, 1219), nicht deren Wert. Der Verfahrenswert bestimmt sich nach dem ideellen Interesse an dem Gegenstand (KG NZFam 21, 178).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kindergeld.

Rn 7 Kindergeld ist gem § 1612b I und II nunmehr bedarfsdeckend anzurechnen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Anweisungsähnliche Formen.

I. Überweisungsauftrag. Rn 19 Der Überweisungsauftrag ist keine Anweisung iSd §§ 783 ff, sondern als Zahlungsauftrag (§ 675 f III 2) einseitige Weisung iSd § 665. Die §§ 783 ff können daher nicht analog angewendet werden (MüKo/Habersack Rz 37; BeckOGKBGB/Körber Rz 113; aA Soergel/Schnauder Rz 93 ff). II. Akkreditiv. Rn 20 Das Akkreditiv dient va der Zahlung eines vorzuleistende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Potenzieller Mieter.

Rn 209 Potenzieller Mieter iSv § 80 IV 1 GEG ist nur ein ernsthafter Mietinteressent, etwa der, welcher eine Besichtigung verlangt und nach dem Willen des Vermieters auch erhält (BRDrs 282/07, 121; s.a. Stangl ZMR 08, 14, 19).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 298 ist eine Sonderreglung des Gläubigerverzugs für Zug-um-Zug-Leistungen. Er setzt das Nichtanbieten der verlangten Gegenleistung der Annahmeverweigerung der Leistung gleich. Geregelt wird nicht der Leistungsverzug des Gläubigers hinsichtlich der von ihm dem Schuldner geschuldeten Leistung, sondern sein Annahmeverzug in Bezug auf die ihm vom Schuldner geschuldete Lei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsmittel.

Rn 3 Zur Wahrung seiner Rechte steht dem Erben die sofortige Beschwerde nach § 360 FamFG sowohl im Fall des 1 als auch im Fall des 2 zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Die Haftung der Miet- und Pachtzinsen rechtfertigt sich daraus, dass die Rechte der Mieter und Pächter durch die Beschlagnahme unberührt bleiben; deshalb soll dem Hypothekar auch der Gegenwert der Nutzung zufließen. § 1123 kann vertraglich nicht mit dinglicher Wirkung beschränkt oder ausgeschlossen werden (gesetzliche Haftung).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundregel.

Rn 1 Der Nacherbe wird damit Erbe des Erblassers im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922). Der Erwerb wird aber nicht auf den Tod des Erblassers zurück bezogen. Der Nacherbe wird auch nicht Erbe des Vorerben. Rechtsnachfolger des Vorerben sind dessen eigene Erben. Die Erbschaft fällt dem Nacherben kraft Gesetzes und ohne irgendwelche Übertragungsakte an.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schwere Straftat gem Nr 3.

Rn 10 Erforderlich ist ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten. 1. Art der in Betracht kommenden Delikte. Rn 11 In Betracht kommen Mord, Totschlag, Eigentumsdelikte (Hamm FamRZ 94, 168), Unterhaltspflichtsverletzung, körperliche Misshandlung von Kindern (Hamm FamRZ 02, 240) sowie sexuelle ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinschaft.

1. Überblick. Rn 6 Spricht das Gesetz von Gemeinschaft (§§ 11 I 1, II, III 1, 17 I), ist eine Gemeinschaft iSv §§ 10 I 1 iVm §§ 741 ff BGB gemeint. Diese Bruchteilseigentümergemeinschaft wird aus allen im Grundbuch eingetragenen WEigtümern gebildet. Diese sind insoweit als Teilhaber und Miteigentümer des gemE anzusprechen. 2. Bruchteilsgemeinschaft von WEigtümern. Rn 7 Miteigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die abdingbare (§ 1284) Vorschrift regelt die Stellung des Pfandgläubigers nach Eintritt der Pfandreife (§ 1228 II), § 1281 die vor Pfandreife. Sie ermöglicht abw von § 1277 eine Verwertung des Pfandes ohne Titel u wird durch §§ 1287u 1288 II ergänzt. Bei mehrfacher Verpfändung gilt § 1290. § 1295 enthält für Inhaber- u Orderpapiere eine Sondervorschrift.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Falsa demonstratio.

Rn 13 Verstehen die Parteien die Erklärung abw von ihrer eindeutigen Wortbedeutung, gilt die Erklärung nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet im übereinstimmend gemeinten Sinn (BGH NJW 94, 1528 [BGH 20.01.1994 - VII ZR 174/92]; § 133 Rn 21). Bei diesem Sonderfall der Auslegung ist eine Anfechtung ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zeitmoment.

Rn 14 Im Grundsatz reicht ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vor Rechtshängigkeit für die Verwirkung der bis dahin entstandenen Unterhaltsansprüche aus (BGH FamRZ 02, 1698). Dies gilt auch für titulierte Ansprüche, die erst nach der Titulierung fällig werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Weitere Voraussetzungen (Abs 1 S 1).

1. Zweckdienende Funktion. Rn 4 Das Zubehör muss dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sein. Der wirtschaftliche Zweck ist dabei nicht zu eng zu fassen. Er muss nicht auf Gewinnerzielung gerichtet oder zumindest vermögensrechtlicher Natur sein. Die Hauptsache kann auch ideellen, kulturellen oder religiösen Zwecken dienen (zB Orgel und Glocke als Zubehör...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anerkennung.

I. Scheidungsurteil. Rn 2 Für die Anerkennung ausl Scheidungsurteile gelten die Art 30 ff, 38 Brüssel IIb-VO. Danach werden diese Urt in allen Mitgliedstaaten ohne förmliche Nachprüfung anerkannt. Dies gilt ebenso für Entscheidungen zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG findet nicht statt (Art 43 I Brüssel IIb-VO). Für andere Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bedarfsdeckende Einkünfte.

I. Schülerarbeit. Rn 4 Bei Schülern sollten Einkünfte nicht angerechnet werden, wenn sie nur in geringem Umfange erzielt werden. Dies gilt insbes dann, wenn das Kind seine schulischen Pflichten erfüllt (Köln FamRZ 96, 1101). II. Studentenarbeit. Rn 5 Studenten haben ebenfalls keine Erwerbsobliegenheit, auch nicht während der Semesterferien. Erzielen sie Einkünfte, ist gem § 157...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriffe und Arten von Bedingungen.

I. Definition. Rn 1 Bedingung iSd §§ 158 ff ist eine vertragliche Nebenbestimmung, welche die Wirkungen des Rechtsgeschäfts an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis knüpft. Das Gesetz nennt allerdings nicht nur die rechtsgeschäftliche Abrede ›Bedingung‹, sondern auch das in Bezug genommene ungewisse Ereignis. Eine solche rechtsgeschäftliche Gestaltung erlaubt es, die Zeitpunkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutzzweck.

Rn 2 Die Vorschrift dient dem Schutz des Erben vor der Versäumung der Inventarfrist durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter, indem das Nachlassgericht verpflichtet wird, das Betreuungs- bzw Familiengericht über die Bestimmung einer Inventarfrist zu informieren. Das Betreuungs- bzw Familiengericht hat dann vAw auf die Einhaltung der Frist zu achten (MüKo/Küpper § 1999 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Dritter Fall der Surrogation: Erwerb durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft.

I. Wirtschaftliche Betrachtung. Rn 12 Auch hier entscheiden wirtschaftliche Gesichtspunkte. Deshalb gehört hierher auch die Ersteigerung, wenn und soweit dazu Mittel aus der Vorerbschaft verwendet werden. II. Mittel der Erbschaft. Rn 13 Mit Mitteln der Erbschaft hat der Erwerb stattgefunden, wenn ihr der Gegenwert entnommen worden ist. Auch hier ist eine wirtschaftliche Betrach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. 2Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen. (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kurze Ehedauer gem Nr 1.

Rn 3 Der Härtegrund ist anzuwenden, wenn die Ehe von kurzer Dauer war. Die Dauer der Ehe bemisst sich nicht nach der Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens, sondern es gilt die Zeit von Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (BGH FamRZ 95, 1405). 1. Zeitrahmen für eine kurze Ehedauer. Rn 4 Hat die Ehe nicht länger als zwei Jahre bestanden, ist sie idR als...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) 1Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. 2Nach dem Ablauf der Frist g...mehr