Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nicht ordnungsgemäße Rückgabe.

Rn 6 Sie führt gem § 281 zu Schadensersatzansprüchen bei Verschulden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 7 Der neue Gläubiger muss darlegen u ggf beweisen, dass der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt hat u ihm diese bei der Abtretung vorgelegt wurde. Der Schuldner trägt die Darlegungs- u Beweislast für eine etwaige Bösgläubigkeit des Zessionars.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verweisung.

Rn 12 Wegen des Rentenanspruchs verweist II 1 auf § 760. Das bedeutet: Die Rente ist jeweils für drei Monate im Voraus zu zahlen (§ 760 I, II). Stirbt der Gläubiger während dieser Periode, so erhält er trotzdem den vollen Dreimonatsbetrag (§ 760 III), und zwar nicht etwa auch zur Abgeltung der oder mit Anrechnung auf die nach § 844 I geschuldeten Bestattungskosten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verschulden.

Rn 75 Für das Verschulden des Dritten gilt das in Rn 67 Gesagte. Insb kann auch der Dritte durch Hilfspersonen auftreten und dann über § 278 selbst verpflichtet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 17 Für Maßnahmen am SonderE, die über eine Erhaltung (Rn 16) hinausgehen, bedarf der WEigtümer entspr § 20 I grds eines diese genehmigenden Beschl. Bsp: Errichtung einer Garage auf einem Stellplatz, eines Gartenhauses, eines Zauns, eines Terrassendaches, eines Wintergartens. Für den Beschl gilt § 20 Rn 7 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufgaben und Rechte (§ 29 II).

I. Allgemeines. Rn 6 Die Verwaltungsbeiräte nehmen grds Hilfsfunktionen wahr (Ddorf ZMR 97, 606). Dies gilt aber nicht für §§ 9b II, 24 III, VI 2, 29 II 1, 2. Insoweit ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats – oder sein Vertreter (§ 24 III, VI 2) – bzw alle Beiräte gemeinsam Organ der GdW. Die dem Verwaltungsbeirat zugewiesenen Aufgaben können weiterhin und zusätzlich durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Teilnahmerechte.

Rn 13e Die Versammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vollständig vergleichbar sein. Dies meint, dass jeder WEigtümer sämtliche Versammlungsrechte online im Kern so wahrnehmen können muss, als wäre er Teilnehmer einer Präsenzversammlung. Jeder Wohnungseigentümer kann sich in einer virtuellen Versammlung vertreten lassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Vertraglich vereinbarte Aktualisierungen, II 1 Nr 3.

Rn 10 Die Vorschrift betrifft nur zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums. Ihr dürfte ggü den Aktualisierungen als objektive Anforderung nach III Nr 5 iVm § 327f geringe Bedeutung zukommen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Formen der Mitgläubigerschaft.

I. Bruchteilsgemeinschaft. Rn 2 Bei Bruchteilsgemeinschaften (§§ 741 ff) erstreckt sich die anteilige Berechtigung auch auf die der Gemeinschaft erwachsenen Forderungen. Die Zweckbindung begründet rechtliche Unteilbarkeit selbst dann, wenn bei natürlicher Betrachtung Teilung möglich ist (BGH NJW 58, 1723; 92, 182, 183 [BGH 02.10.1991 - V ZB 9/91]; 93, 727, 728 [BGH 11.12.1992...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 35 Der Berechtigte hat die Beweislast für die Voraussetzungen für Vereinbarung und Ausübbarkeit eines Vorkaufsrechts (BGHZ 110, 230, 234).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Anwendungsbereich.

a) Allgemeines. Rn 3 § 535 ist auf alle Mietverträge anzuwenden, auch auf Untermietverträge (BGHZ 81, 46, 50 = NJW 81, 2246; s § 540 Rn 2 ff). Ferner auf Pachtverträge als Sonderform der Miete. Aus der von den Vertragsparteien gewählten Bezeichnung eines Vertrags kann nicht zwingend auf dessen Rechtsnatur geschlossen werden. Diese ist vielmehr nach seinem gesamten Vertragsinh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitpunkt der Rückgabe.

Rn 2 Der Pächter kann das Pachtobjekt nur gem § 271 II vor Pachtende zurückgeben und ggf den Verpächter in Annahmeverzug setzen, sofern die ordnungsgemäße Bewirtschaftung hierdurch nicht negativ tangiert wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) GemE.

Rn 60 Geht die Einwirkung vom gemE aus, ist die GdW nach § 9a II Fall 3 verpflichtet, den Schaden zu erstatten (s.a. BGH ZMR 19, 517 Rz 11; 18, 777 Rz 35) oder einen Ausgleich zu leisten. Eine Aufrechnung ist nach hM nicht möglich (§ 28 Rn 61). Der Verw darf den Anspruch erst erfüllen, wenn dies beschlossen ist, es sei denn, er unterfällt § 27 I, II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Pflichtangaben (II).

I. Ausgangspunkt. Rn 5 Die Vorgaben in II sind abschließend. II stellt in Nr 1–4 zwingende Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung (nach dem Vorbild des § 106 II HGB). Was nach Nr 1–3 anzugeben ist, wird in die Gesellschaftsregisterverordnung (§ 707d) eingetragen. §§ 707 ff führen nicht zu einer Eintragung von Treugebern oder Nießbrauchern oder des Unternehmensgegenstands o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auszugleichende Anrechte (Abs 2).

I. Allgemeines. Rn 4 Im VA können nur solche Anrechte berücksichtigt werden, die in der Ehezeit erworben worden sind (§ 3 II). Sie müssen außerdem nicht nur am Ende der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt (§ 5 II 1), sondern auch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (noch) vorhanden sein (BGH FamRZ 15, 998 Rz 10; 19, 1993 Rz 24). Dem VA unterlie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Prozessuales.

Rn 65 Gegen eine Pflichtverletzung des Verw soll nach hM nur die GdW (dann nach § 9b II) vorgehen können (LG München I ZWE 22, 280 Rz 17; LG Frankfurt aM ZWE 22, 282 Rz 9; aA im EInzelfall Elzer ZMR 22, 953 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz der Formstrenge.

Rn 1 Testamente und Erbverträge können nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen errichtet werden. Nach der Rechtsnatur der jeweiligen Verfügung richtet sich, welche Formen jeweils zur Verfügung stehen. Die Formstrenge soll es ermöglichen, die Echtheit des Testaments sicherzustellen und den Willen des Erblassers nach dessen Tod zu ermitteln.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Die Verantwortungsgemeinschaft.

I. Gefahrenabwehr und Hilfe in Notfällen. Rn 12 Über die jeden treffende und strafbewehrte (§ 323 StGB) Pflicht zur Hilfeleistung hinaus, trifft die Ehegatten die Pflicht, dem jeweils anderen drohende Gefahren abzuwehren, soweit ihm dies zumutbar ist. Insoweit erwächst den Ehegatten eine Garantenstellung iSv § 13 StGB (BGH FamRZ 03, 1745; Schönke/(Schröder/Bosch, 30. A.; § 13...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einzelfälle ohne vertragliche Regelung in der Wohnraummiete.

a) ›Goldene Regel‹. Rn 157 Aus § 569 II ergibt sich, dass der Wohnraummieter die Mietsache grds so gebrauchen darf, dass er andere nicht nachhaltig stört (s im Einzelnen § 569 Rn 9 ff). Ferner muss sich der Mieter so verhalten, dass er andere nicht durch Geräusche und Gerüche oder Einwirkungen in der Gesundheit beeinträchtigt/gefährdet. Erlaubt sind Störungen, die für den Woh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Rn 2 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters auf den Nachlassinsolvenzverwalter über (Besonderheiten gelten bei KG-Anteilen: BFH BB 23, 2324). Rechtshandlungen des bisherigen Verwalters sind dann nach §§ 81, 82 InsO unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 13a Es liegt ein Gesetzentwurf vor, nach dem die WEigtümer mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen können, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens 3 Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der WEigtümer und des Verw an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (BRDrs. 508/23; s.a. BRDrs. 508/1/23).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbrauchsgüterkaufrecht.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Regelbeispiele (§ 19 II).

I. Überblick. Rn 14 § 19 II bestimmt, in welchen Bereichen für das ›ob‹ einer Maßnahme kein Ermessen besteht. Es besteht keine Kompetenz, diese Ansprüche wegzubeschließen. Ein Beschl, der § 19 II verletzt, hindert den Anspruch nicht. Dieser Bereich ist nicht abschließend. In weiteren Fällen sind jew die widerstreitenden Interessen abzuwägen. Für das ›wie‹ besteht hingegen ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Geltung der allg Regeln.

I. Staatsverträge. Rn 16 Das Haager Kinderschutzabkommen (KSÜ, s Art 3 EGBGB Rn 21; 21 Rn 5), sieht in Art 19 eine spezielle Verkehrsschutzvorschrift für den Fall der fehlenden gesetzlichen Vertretungsbefugnis von Kindern vor, die inhaltlich weitgehend mit Art 12 S 1 übereinstimmt, diesem aber vorgeht. Rn 17 Vorrangig zu beachtender (Art 3 Nr 2) Staatsvertrag ist außerdem das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Normzweck.

Rn 2 Der soziale Schutzzweck des § 555 soll den Wohnraummieter gegen eine Übervorteilung seitens des Vermieters schützen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausübung.

Rn 3 Nur der Erblasser persönlich (vgl § 2296), nicht seine Erben oder der Vertragspartner können zurücktreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht erlischt nicht mit dem Tod des Vertragspartners.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Das Geschäft für den, den es angeht.

a) Dogmatische Grundlagen. Rn 36 Nach der Rspr und der hM im Schrifttum treffen die Rechtswirkungen des Geschäfts für den, den es angeht, den Vertretenen, auch wenn der Vertreter seinen Vertretungswillen nicht äußert (BGH NJW 91, 2958, 2959 [BGH 15.05.1991 - VIII ZR 212/90]; abl Flume II § 44 II 2). Obwohl der Vertreter in eigenem Namen auftritt, handelt es sich nach der hM b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Sache muss in den Räumlichkeiten einer öffentlichen Behörde oder einer (privaten oder öffentlichen) Verkehrsanstalt (s.o. Rn 1) gefunden und an sich genommen worden sein. Es gilt § 965 Rn 2 ohne die dort für einen Verlust genannten räumlichen Beschränkungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. In Sonderheit: Schäden.

a) Überblick. Rn 58 Hat ein WEigtümer durch Betreten oder Benutzen des SonderE adäquat kausal einen Schaden erlitten, ist ihm dieser nach den Grundsätzen der §§ 249 ff BGB zu ersetzen (s.a. BGH NZM 17, 604 Rz 29; ZMR 03, 209), wobei er nach hM keine Naturalrestitution verlangen kann (s.a. Elzer ZfIR 22, 498 (501/503)). Der Schaden kann am SonderE, aber auch am gemE entstanden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anrechnung anderweitigen Erwerbs, S 2.

1. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 15 2 soll verhindern, dass der ArbN aus Annahmeverzug mehr erhält als bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages (BAG NZA 91, 223 [BAG 06.09.1990 - 2 AZR 165/90]). 2 gilt für alle Dienstverhältnisse und für Kleinbetriebe (BVerfG NZA 10, 1004 [BVerfG 24.06.2010 - 1 BvL 5/10]), für Arbeitsverhältnisse mit Kündigungsschutz ist § 11 KSchG lex ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verfügungen.

1. Abtretung der gesicherten Forderung. Rn 62 Bei Abtretung der gesicherten Forderung geht das Sicherungsgut nicht nach § 401, sondern nur kraft gesonderter Übereignung auf den Zessionar über. Dieser kann die Übereignung bei Übernahme aller Verpflichtungen aus der Sicherungsabrede grds verlangen (§ 401 Rn 5). Der Erwerber ist allen Einreden aus der Sicherungsabrede ausgesetzt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ordre Public und Eingriffsnormen.

Rn 5 Nach Art 26 kann von der Anwendung des Kampfortrechts abgesehen werden, wenn der ordre public des Forumstaats im Weg steht. Auch international zwingendes Eingriffsrecht des Forumstaats geht Art 9 vor, Art 16 .mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Verzögerte bzw unterlassene Nacherfüllung.

aa) Schadensersatz wegen Verzugs. (1.) Ausfallschäden. Rn 36 Da der Anspruch auf Nacherfüllung ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist (§ 439 Rn 8), führt eine Leistungsstörung aus verzögerter Nacherfüllung zu einem Verzug des Verkäufers mit einer Hauptleistungspflicht. Es gilt die Verzugshaftung (HP/Faust Rz 70; Lorenz NJW 05, 1889, 1891). (2.) Verletzungen des Integritätsint...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umstellung.

Rn 2 § 590 II ermöglicht die Umstellung oder Spezialisierung innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung, wobei eine vorherige Erlaubnis notwendig ist bei Beeinflussung der Nutzung des Pachtobjekts nach Vertragsende (§ 590 II 1) oder der Errichtung von Gebäuden (§ 590 II 2). Das Landwirtschaftsgericht kann eine solche Erlaubnis des Landverpächters ersetzen (§ 590 II 3–6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandsvarianten.

I. 1. Alt. Rn 4 Eine Inventaruntreue kommt beim freiwilligen Inventar ebenso wie beim Inventar auf Antrag eines Nachlassgläubigers in Betracht, wenn das Inventar absichtlich unvollständige Angaben über die Nachlassgegenstände enthält (Rostock OLGE 30, 189), wobei dies nicht für die Wertangaben nach § 2001 II und die Beschreibungen gilt, da § 2001 II nur eine Ordnungsvorschrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abs 1.

Rn 6 Die Vorschrift gilt entspr, wenn der Nacherbfall durch ein anderes Ereignis als die Geburt des Nacherben definiert, dieser aber bis dahin nicht gezeugt ist. Auch hier handelt es sich um eine gestaffelte Nacherbschaft. Rn 7 Die Vorschrift gilt ferner entspr, wenn eine beim Erbfall noch nicht gezeugte Person als Ersatzerbe eingesetzt ist; § 2102 steht nicht entgegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Verjährung.

I. Regelverjährung. Rn 11 Die bisherige Sonderverjährung nach § 197 I Nr 2 ist mit Wirkung zum 1.1.10 entfallen (Ausnahmen nach § 197 I Nr 2: §§ 2018, 2130, 2362). Damit wurde § 2332 I aF überflüssig (Übergangsvorschrift: Art 229 § 23 II EGBGB). Pflichtteilsansprüche verjähren grds (s.a. § 2332) nach §§ 195, 199 , also der ordentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303; BGH NJW 19, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zurechnung des Wissens von Organwaltern.

1. Überkommene Lehre von dem Organwissen. Rn 22 Nach der überkommenen Rspr des BGH bildet das Wissen eines vertretungsberechtigten Organwalters analog § 31 eo ipso das Wissen der juristischen Person, gleich, ob er an der konkreten Rechtshandlung mitgewirkt hat oder überhaupt davon wusste und wissen konnte (BGH NJW 21, 1669 [BGH 08.03.2021 - VI ZR 505/19] Rz 31). Diese Auffass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen vom Verbot des Insichgeschäfts.

I. Gestattung. Rn 13 Eine Ausn von dem Verbot des Insichgeschäfts ist die Gestattung, die auf Gesetz (§§ 1009 II; 124 II HGB; 78 IV AktG; 3 III BerBG) oder Rechtsgeschäft beruhen kann. 1. Rechtsgeschäftliche Gestattung. Rn 14 Die rechtsgeschäftliche Gestattung durch den Vollmachtgeber ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Umfang der Vollmacht er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abtretung des Sicherungsmittels.

1. Sicherungsmittel. Rn 10 Sicherungsmittel können abtretbare gegenwärtige, künftige, bedingte, befristete u ungewisse Forderungen (§ 398 Rn 13–16), auch auf Rückgewähr einer Grundschuld (BGH ZIP 11, 2364 Rz 8), aber auch sonstige übertragbare Rechte (§ 413 Rn 2–8) sein, wie zB Grundschulden (BGH NJW 74, 185), Patente (Klawitter/Hombrecher WM 04, 1213, 1216), Markenrechte (Lw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bezugnahme.

Rn 2 Die Bezugnahme setzt voraus, dass das Inventar den Anforderungen der §§ 2002, 2003 entspricht (KG OLG 14, 295). Sie ist frist-, nicht aber formgebunden (MüKo/Küpper § 2003 Rz 2); sie kann daher durch einen Bevollmächtigten erfolgen, der seine Vollmacht nachreichen kann. Ist dem Erben bereits eine Inventarfrist gesetzt, kann die Vollmacht nur innerhalb dieser Frist beige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grundschuld, Rentenschuld.

Rn 6 § 1127 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I). Bei der Grundschuld haftet dem Gläubiger die Versicherungssumme bis zum Betrag der Grundschuld, auch wenn diese nicht voll valutiert ist (RGZ 124, 91).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehegatten ohne gemeinsamen Namen (I 3).

Rn 2 Da Eheleute einen gemeinsamen Namen nur bestimmen sollen, ist die Möglichkeit eröffnet, hiervon auch abzusehen. Bestimmen sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Namen, führt jeder seinen zu dem Zeitpunkt geführten Namen weiter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Genehmigung.

Rn 4 Sie betrifft ein schwebend unwirksames Geschäft und wirkt im Gegensatz zur Bestätigung nach § 141 I ex tunc, §§ 184, 108 I, 177 I, 1366 I.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Die Norm regelt im Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher die Lastentragungspflicht. Unmittelbare Ansprüche der jeweiligen Gläubiger gegen den Nießbraucher werden nicht begründet. Gläubiger können jedoch den Anspruch des Eigentümers pfänden (MüKo/Pohlmann § 1047 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

a) Haftungsgrundlage. Rn 205 Die Arzthaftung richtete sich früher ganz überwiegend nach Deliktsrecht, weil bis 2002 nur bei Deliktsansprüchen auch Schmerzensgeld zugesprochen werden konnte (§ 847 aF). Durch das Schadensersatzrechtsänderungsgesetz 2002 und die Schuldrechtsmodernisierung wurde die Grundlage für eine stärkere Verlagerung der Arzthaftung in das Vertragsrecht gele...mehr