Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Geschäftsführung ohne Auftrag.

Rn 79 Wegen der abschließenden Geltung des Mängelrechts können Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln, va auf Ersatz des Aufwands des Käufers für Mängelbeseitigung, nicht auf GoA gestützt werden (BGHZ 162, 219, 228 f; BGH NJW 05, 3211, 3212).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Tatbestandsvoraussetzungen.

(1) Unbilligkeit. Rn 21 Eine Vereinbarung oder deren Änderung kann verlangt werden, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint. Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalls (BGH ZMR 23, 55 Rz 44; 19, 518 Rz 26), insb der Rechte und Interessen der anderen WEigtümer (BGH ZMR 23, 55 Rz 44; 10, 542 Rz 31). Abzuwägen sind u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausschluss der Anwendbarkeit auf bestimmte Paketverträge, VI.

Rn 19 Die Anwendbarkeit von I–V wird nach VI, der Art 3 VI UAbs II DIRL umsetzt, auf solche Paketverträge ausgeschlossen, welche Elemente der Bereitstellung eines Internetzugangsdienstes oder eines öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes iSd § 66 I TKG enthalten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (Abs 2 S 1 Nr 2).

1. Bedeutung. Rn 34 Der Mangeltatbestand berücksichtigt, dass viele Anforderungen an eine Kaufsache nicht ausdrücklich vereinbart werden; dann sind sie unter Heranziehung der vorausgesetzten Verwendung zu konkretisieren (BTDrs 14/6040, 213). Er meint dagegen nicht den Fall, dass die Parteien bewusst nicht die einzelnen Anforderungen, sondern nur den Verwendungszweck vereinbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wesentliche Bestandteile des SonderE (§ 5 I 1 Fall 2).

1. Überblick. Rn 13 Soweit nicht § 5 II (Rn 19), III (Rn 20) greifen, stehen vGw (auch) im SonderE 1. die wesentlichen (BGH ZMR 82, 60; 81, 123) Bestandteile des Gebäudes, die 2. zu einem im SonderE stehenden Raum gehören, 3. ohne Nachteil verändert, beseitigt oder eingefügt werden können und 4. verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne die äußere Gestaltung des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Schuldnermehrheit. Rn 2 § 421 setzt zunächst voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers gg mehrere Schuldner richtet, ob tatsächlich auch jeder die Leistung erbringen kann, ist unerheblich (BGH NJW 85, 2643, 2644 [BGH 04.07.1985 - IX ZR 172/84]). Keine Schuldnermehrheit bilden Haupt- u Subunternehmer, da der Besteller nur Ansprüche gg den Hauptunternehmer hat (BGH NJW 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Funktion.

Rn 8 Die Urkunde muss die Unterschrift bzw das notariell beglaubigte Handzeichen des Ausstellers enthalten. Vorrangig soll die Identität des Ausstellers erkennbar werden (BGH NJW 03, 1120f [BGH 25.10.2002 - V ZR 279/01]). Außerdem wird die Echtheit der Urkunde dokumentiert und eine Warn- sowie Abschlussfunktion erfüllt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Die Regelungen im Einzelnen.

1. Die Mitwirkung bei der Verursachung des Schadens, Abs 1. Rn 14 Wo es gesetzliche Verhaltenspflichten gibt, wie für den Straßenverkehr, fällt deren schuldhafte Nichteinhaltung idR (nämlich bei Mitursächlichkeit) unter § 254 (bzw § 9 StVG). Doch kann selbst eine schuldlose Nichteinhaltung die maßgebliche Betriebsgefahr erhöhen (zur Möglichkeit der Anrechnung einer verschulde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Bei Landpacht gilt das Gleiche wie für den Mieter von Wohnraum (vgl §§ 539 II, 552) mit folgender Besonderheit: Einrichtungen in Erfüllung der Ausbesserungs- oder Betriebspflicht gem § 586 I 2, 3 und notwendige Verwendungen fallen nicht unter das Wegnahmerecht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufhebungsvertrag.

Rn 5 Durch den Erlass wird nicht das Schuldverhältnis als Ganzes (iwS) beseitigt, sondern lediglich eine Forderung, also ein Schuldverhältnis im engeren Sinne zum Erlöschen gebracht. Demgegenüber können die Parteien, namentlich – aber keineswegs nur – bei Dauerschuldverhältnissen, auch ein Schuldverhältnis als Ganzes vertraglich beseitigen. Eine solche Abrede wird idR als Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahrensrechtliches.

I. Tätigkeit deutscher Gerichte. Rn 11 Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Todeserklärung ist geregelt in § 12 Verschollenheitsgesetz, wonach es auf die Staatsangehörigkeit, den letzten Wohnsitz des Betreffenden oder ein berechtigtes Interesse ankommt. Das führt wegen Art 9 2 idR zu einem Gleichlauf mit dem anwendbaren Recht. Ausl Recht müssten deutsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kein Gebrauch.

I. Verwendungsrisiko. Rn 2 Nach § 537 I 1 wird darauf abgestellt, ob der Mieter durch einen in seiner Person liegenden Grund (auch vorzeitiger Auszug, Saarbr IMR 15, 336; LG Berlin WuM 16, 227; vorzeitige Schlüsselrückgabe, Agatsy IMR 18, 154) an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Gleiches gilt, wenn zwar kein Hinderungsgrund vorliegt, der Mieter aber den Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Bestimmung einer Fristsetzung ist im Fall des § 1964 nicht möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) UN-Kaufrecht.

Rn 27g Minderlieferungen führen – wie Mehrlieferungen – zu einer Vertragswidrigkeit iSd Art 35 (Schlechtriem/Schwenzer/Schröter/Schwenzer Art 35 Rz 8 mwN; MüKo/Gruber Art 35 Rz 4, 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Festlegung der Umlageschlüssel.

I. Vertrag. Rn 5 Die Mietvertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften iRd §§ 305 ff – ausdrücklich oder schlüssig – in den Grenzen der §§ 134, 138, 242 vertraglich bestimmen, nach welchem Umlageschlüssel die jeweiligen Betriebskosten (§ 556 Rn 3 ff) umgelegt werden. Die Mietvertragsparteien können dem Vermieter oder Mieter auch ein iSv § 315 einseitiges Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 15 Übergabe oder Annahmeverzug muss beweisen, wer Rechte aus § 446 herleitet, also zB Verkäufer, der trotz Untergang der Sache Kaufpreis, Käufer, der vor Übereignung Nutzungen fordert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. General-, Gattungs- und Spezialvollmacht.

Rn 33 Begrifflich werden die General-, die Gattungs- und die Spezialvollmacht unterschieden 1. Generalvollmacht. a) Umfang. Rn 34 Die Generalvollmacht umfasst grds die Befugnis, alle den Vollmachtgeber betreffenden Rechtsgeschäfte zu erledigen, soweit die Stellvertretung zulässig ist, s dazu § 164 Rn 26 (Bork Rz 1456). Ein gesetzlicher Anwendungsfall der Generalvollmacht ist di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. 2Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen bei unterbliebener Belehrung.

Rn 11 Kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht aus § 312e vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher nicht nach, hat der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher keinen Anspruch auf Zahlung von Fracht-, Liefer- und Versandkosten. Vom Verbraucher bereits geleistete Zahlungen sind vom Unternehmer zu erstatten (vgl dazu BTDrs 17/12637, 54).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umfang.

Rn 4 Die Auskunft muss alle Positionen enthalten, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Es sind sämtliche Einkünfte, auch Steuererstattungen anzugeben (Ddorf FamRZ 91, 1315). Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auch auf das Vermögen. Wegen der laufenden Veränderungen muss allerdings ein Stichtag festgelegt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungspunkt.

I. Regelanknüpfung. Rn 3 Die Anknüpfung ist nicht wandelbar: Als Anknüpfungszeitpunkt ist der letzte Zeitpunkt festgelegt, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. Rn 4 Welche von mehreren Staatsangehörigkeiten oder welche Ersatzanknüpfung bei Staatenlosen, Vertriebenen und Flüchtlingen maßgeblich ist, ergibt sich aus Art 5 bzw vorrangigen Staa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtliches Interesse.

Rn 2 § 2010 verlangt für die Einsicht in das Inventar ein rechtliches Interesse, das ein bestehendes Recht ggü dem Erben (MüKo/Küpper § 2010 Rz 1) erfordert. Damit steht das Einsichtsrecht nicht bereits dem zu, der ein berechtigtes Interesse (§ 13 II FamFG) geltend macht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / R. Hemmung der Fristen nach Abs 1 Nr 6a, 9, 12 und 13 (III).

Rn 26 Die Vorschriften über Hemmung bei höherer Gewalt nach § 206, Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen nach § 210 und Ablaufhemmung in Nachlassfällen nach § 211 finden auf die Monatsfrist des I Nr 9 und die Drei-Monats-Fristen des I Nr 6a, 12 und 13 entspr Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedeutung.

1. Schuldrechtliche Vereinbarung. Rn 2 Nach ganz hM ist die Bestimmung zusammenhängender Räume zur ›Wohnung‹ (vgl §§ 3 I, 8 I) oder zu ›Nicht-Wohnzwecken‹ eine schuldrechtliche Vereinbarung iSv §§ 10 I 2 zum Inhalt des SonderE (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 19; ZMR 18, 238 Rz 6). In Bezug auf diese Vereinbarung gelten § 10 Rn 3 ff (s.a. Rn 6). Diese Vereinbarung ist zu treffen. Zwar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ermittlung des Willens.

I. Wortlautanalyse. 1. Einseitige Verfügungen. Rn 5 Bei einseitigen Verfügungen als nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist als Auslegungsmaßstab allein der Verständnishorizont des Erblassers zum Errichtungszeitpunkt (Schlesw ZEV 13, 501) maßgeblich (§ 133). Keine Bedeutung hat der Horizont des von der Verfügung Betroffenen. Der Wortlaut bildet keine Auslegungsgrenze ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beziehungen der Partner untereinander.

1. Partnerschaftsverträge und vermögensrechtliche Beziehungen. Rn 6 Das unverheiratete Zusammenleben der Partner wird heute nicht mehr als generell sittenwidrig angesehen, auch dann nicht, wenn einer von beiden noch verheiratet ist (BGH FamRZ 91, 168; FamRZ 10, 277). Deshalb können die Partner auch Partnerschaftsverträge miteinander abschließen, mit denen sie ihr Zusammenlebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzungen.

Rn 9 Unterhaltsansprüche nach § 1572 können gem § 1579 (BGH FamRZ 88, 375) oder § 1578b (BGH NJW 11, 1285; 11, 1807; FamRZ 10, 1414) begrenzt werden. I. Begrenzung nach § 1579. Rn 10 Hat der Unterhaltsgläubiger seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterhaltsbezogen leichtfertig (mit-)verursacht (etwa Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Medikamentenabhängigkeit, Übergewicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Annahmeverzug.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschlagungserklärung.

Rn 2 Die Ausschlagungserklärung ist eine einseitige, form- und fristgebundene, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Maßgebend ist der für die Nachlassbeteiligten erkennbare Sinn der Erklärung (BayObLG FamRZ 03, 121). Sie wird erst wirksam, wenn sie dem Nachlassgericht zugeht, wobei sie unwirksam wird, wenn vorher oder gleichzeitig ein Widerruf bei Gericht eingeht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Teilvergütung, Abs 1 S 1.

Rn 2 Der nach § 614 vorleistungspflichtige Dienstverpflichtete kann vom Dienstberechtigten Vergütung seiner bisherigen Leistungen verlangen, bei Pauschalvergütung anteilig im Verhältnis zu den geschuldeten Leistungen (BGH NJW 14, 2715).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesellschaften mit Bezug zu Staaten außerhalb der EU oder des EWR.

I. Staatsverträge: Anknüpfung an die Gründung. Rn 33 Zahlreiche, nach Art 3 II 1 vorrangig zu beachtende Staatsverträge gebieten die Anknüpfung an das Gründungsrecht: Prominentes Beispiel ist Art XXV Abs V des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29.10.54 (BGBl 1956 II 487, 500, Jayme/Hausmann Nr 134), das im Verhältnis zu den 50 US-ame...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Individuelle Elternverantwortung.

Rn 4 Grds haftet jeder Elternteil nur für sein eigenes Verschulden. Doch ist auch nach diesem Prinzip der individuellen Elternverantwortung jeder Elternteil gehalten, in zumutbaren Grenzen den anderen Elternteil zu überwachen (Köln FamRZ 97, 1351). Daher werden – abgesehen von Augenblicksversagen – regelmäßig beide Eltern sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht haben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Weitergehende Rechte des Verlierenden (Abs 2).

Rn 13 Weitergehende Rechte des Verlierenden sind durch I nicht ausgeschlossen (aber zum Verwendungsersatz Rn 15 f), er kann sich nicht nur auf die in II genannten, sondern insb auch auf solche aus Geschäftsanmaßung (§ 687 II) berufen. Zu berücksichtigen ist aber, dass vertragliche Absprachen vorrangig sind und § 951 ausschließen (Rn 5). I. Schadensersatz. Rn 14 Soweit der Gewi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Maßgeblicher Zeitpunkt (Abs 3).

Rn 8 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder sonstigen Niederlassung ist nach III derjenige des Vertragsschlusses.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 33. Grundstückskaufvertrag (Abs 1 lit c).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Allgemeines.

I. Begriff der Verjährung. Rn 2 Das BGB versteht unter ›Verjährung‹ die Voraussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts iSd § 214 I (Rn 1; Staud/Peters/Jacoby Vorb § 194 Rz 4). In vom EGBGB den Landesrechten vorbehaltenen Rechtsgebieten gibt es zudem die unvordenkliche Verjährung (BayOLGZ 82, 406). Diese begründet eine widerlegliche Vermutung, wonach dann, wenn ein Recht für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zurverfügungstellung (§ 28 IV 2).

Rn 52 Der Vermögensbericht ist jedem WEigtümer zur Verfügung zu stellen. Auf welche Art und Weise das geschieht, gibt das Gesetz nicht vor (BRDrs 168/20, 87). Es ist daher vorstellbar und sachgerecht, dass der Vermögensbericht ein Teil der Jahresabrechnung ist. Vorstellbar ist aber auch, ihn separat zu erstellen. Möglich soll es aber auch sein, ihn elektronisch auf eine Inte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Verteilung des Erbes (Abs 4).

Rn 28 Zwischen den Kindern des Erblassers kommt es zu einer Erbteilung nach Köpfen. Sie sind gleich nahe Erben. Jedes Kind des Erblassers erhält, auch innerhalb der Stämme, dieselbe Erbquote.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Prozessuales.

Rn 24 Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage besteht nur, solange ein Erbe den Teilungsplan für offensichtlich unbillig hält. Die Klage ist gegen den Widersprechenden zu richten mit dem Ziel, dass das Gericht einen Teilungsplan aufstellt, wobei auch das Gericht nicht an die gesetzlichen Teilungsregeln gebunden ist. Das Gestaltungsurteil hat für den Erben aber nur schuldrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Monatsfristbeginn.

Rn 2 Für den Landverpächter gilt die Kündigungsfrist mit Kenntnis des Erbrechts, das Voraussetzung für den Ausspruch der Kündigung ist. Die Kündigung muss wegen § 1959 II während des Laufs der Ausschlagungsfrist vor Ausschlagung ggü dem Scheinerben erklärt werden, sonst ggü dem wahren Erben. Für den jeweiligen Erben läuft die Kündigungsfrist ab Kenntnis vom Erbrecht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

I. Schadensersatz, keine Naturalrestitution. Rn 55 Rechtsfolge eines Amtshaftungsanspruchs ist grds nur Geldersatz; eine Naturalrestitution ist ausgeschlossen (BGH NJW 93, 1799). Der Grund liegt darin, dass es sich vom Ansatz her um einen auf den Staat nach Art 34 GG übergeleiteten Anspruch gegen den Beamten handelt, es kann nur das gewährt werden, was der Beamte – wie Gelder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

I. Normalfall (§ 559b II 1). Rn 17 Der Mieter schuldet die erhöhte Miete grds mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erhöhungserklärung (§ 559b II 1) und Fertigstellung der Maßnahme (Hambg ZMR 83, 309 [OLG Hamburg 06.10.1982 - 4 U 133/82]). II. Verlängerung des Wirkungszeitpunktes (§ 559b II 2). Rn 18 Der Wirkungszeitpunkt verlängert sich in zwei Fällen um sechs Mona...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. SonderE.

1. Überblick. Rn 3 SonderE ist das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude. Es kann nur an Räumen begründet werden. Für Stellplätze fingiert § 3 I 2 den Raum (Rn 15). Das SonderE kann nach § 3 II im Einzelfall auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Te...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterschiede: Ehescheidung – Eheaufhebung.

I. Materielles Recht. Rn 3 Während bei der Scheidung die Ehe aus Gründen geschieden wird, die nach der Eheschließung liegen und die Ehe zum Scheitern gebracht haben (›zerrüttete Ehe‹), erfolgt die Eheaufhebung aus Gründen die bei der Eheschließung vorgelegen haben (›fehlerhafte Ehe‹). Einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitertsein der Ehe (§ 1565 I). Die verschiedenen Aufhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 1011 gibt jedem Miteigentümer das Recht, gemeinschaftliche Ansprüche in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Jedoch müssen Ansprüche auf Herausgabe nach § 985 bzw hinsichtlich von Surrogaten gemeinsam geltend gemacht werden, § 432 I (BGH NJW 06, 3426 [BGH 07.07.2006 - V ZR 159/05]). Dies gilt auch bei Rechten. I. Ansprüche aus dem Eigentu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bürgschaft im Wirtschafts- und Bankenverkehr (Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht).

1. Überblick. Rn 14 Die Bürgschaft ist eine im Wirtschafts- und Bankenverkehr weit verbreitete Form der Personalsicherheit. Nach den statistischen Angaben der Bundesbank betrugen die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen per 31.10.19 ca 273,7 Mrd EUR. Im Vergleich zu den dinglichen Sicherheiten (zB Grundschuld, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Sic...mehr