Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. 2Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetrage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. 2Ist das Eigentum vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung bzw den bisherigen Eintragungsvermerk soll das Grundbuch übersichtlich gehalten werden, weil nur der wesentliche Inhalt des Rechts im Eintragungsvermerk enthalten sein muss und iÜ auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann, die bei den Grundakten aufbewahrt wird. Dasselbe gilt bei der Inhaltsänderung ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eintritt des Partners, Abs 1.

Rn 6 I gilt neben dem Ehegatten seit 26.11.15 auch gleichberechtigt für den eingetragenen Lebenspartner gem § 1 LPartG. I. Ehegatte, Abs 1, 1. Alt. Rn 7 Der Begriff des Ehegatten iSd Vorschrift richtet sich nach den Vorschriften des Eherechts. Die Eigenschaft als Ehegatte endet mit der Scheidung (§§ 1564 ff, §§ 111 ff, 121 ff, 132 ff FamFG) oder der Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gewährleistungsrecht.

Rn 45 Gewährleistungsrechte, insb §§ 437 ff, schließen § 123 nicht aus (NJW 58, 177; BGHZ 57, 146; 110, 222), bei der Gewerberaummiete auch nicht nach der Überlassung (BGH NJW 09, 1266 Tz 33). Mit Anfechtung entfällt ein gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzanspruch (Höpfner NJW 04, 2865; aA Derleder NJW 04, 970).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

I. Europarechtliche Grundlage und Reform. Rn 1 Europarechtlich sind maßgeblich die Art 10, 11 und 18 der ECommerceRL (RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.00 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt, ABl EG Nr L 178, 1). Rn 2 Durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Unterschiede zum Prozessvergleich (§ 794 I Nr 1 ZPO).

Rn 40 Der Prozessvergleich beendet ein anhängiges Verfahren vor einem staatlichen Gericht, wohingegen der Anwaltsvergleich (1.) kein rechtshängiges Verfahren voraussetzt und (2.) auch nach Rechtshängigkeit noch zulässig ist (Zö/Geimer § 796a Rz 2). Zu weiteren Unterschieden s Rn 31, Rn 34.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigt.

1. Überblick. Rn 22 § 14 I Nr 1 berechtigt allein die GdW, und zwar grds in Bezug auf das SonderE (Rn 10), aber auch das gemE, die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungs- und/oder Leistungsansprüche durchzusetzen (BGH ZMR 22, 487 Rz 22 ff; 22, 230 Rz 5; NJW-RR 21, 1239 Rz 13). Das Gesetz sieht die Durchsetzung dieser Rechte als Teil der Verwaltung an, die nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Berechtigter.

Rn 3 Berechtigter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Ein Dauerwohnrecht kann auch für mehrere Personen und auch als Bruchteils- (BGH NJW-RR 96, 1034) oder Gesamthandsgemeinschaft als Gesamtgläubiger iSd § 428 BGB bestellt werden (BGHZ 130, 150 = ZMR 95, 543). Der Eigentümer kann auch für sich selbst am eigenen Grundstück ein Dauerwohnrecht bestellen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die St...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Ersatzpflichtiger.

Rn 11 Ersatzpflichtig ist der Hersteller iSd § 4 I, II. Wenn dieser nicht festgestellt werden kann, haftet nach § 4 III auch der Lieferant des Produkts.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Vertretung.

Rn 15 Die GdW wird nach § 9b I 1 und in seinem Rahmen durch den Verw gesetzlich vertreten, ansonsten nach § 9b I 2 von den WEigtümern oder nach § 9b II von den dort Genannten ggü dem Verw. Ein WEigtümer kann nach bislang hM alternativ als Standschafter der GdW auftreten, wenn hierfür ein schutzwürdiges Eigeninteresse besteht (BGH NZM 16, 363 [BGH 17.03.2016 - V ZR 185/15] Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auswirkungen.

Rn 3 Das mehrfache Erbrecht führt zu einem von § 1933 getrennt zu behandelnden Verwandten-Erbteil nach § 1925, der gesondert ausgeschlagen werden kann (NK-BGB/Kroiß § 1934 Rz 2). Der Ausschlagung des Ehegattenerbrechts steht die Geltendmachung des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs nicht entgegen, § 1951, da § 1371 III nur die Ausschlagung des Ehegattenerbrechts betrifft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 64. Treuhandverträge (Abs 1 lit b, c, Abs 2) und Trust.

Rn 62 S Art 1 Rn 24. Je nach Treuhand Anwendung von Abs 1 lit b, c bzw. Abs 2. Handelt es sich um einen Trust, ist ROM I nicht anwendbar (Art 1 Abs 2 lit h), so dass nach allg Grundsätzen des internationalen Privatrechts anzuknüpfen ist (ggf in Analogie zu ex Art 28 Abs 2 EGBGB), Ferrari/Ferrari Art 4 Rz 169.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verjährung.

Rn 6 Die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche entspr II 1, I 3 beginnt mit In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes (§ 2317 Rn 17; Gottwald Rz 15f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu Grunde gelegt wird. 2Das Gleiche gilt, wenn der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Regelung gilt für Grundstücks- und Landpacht (vgl § 585 II).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gleichgeschlechtliche Ehe (Abs 4).

I. Anwendungsbereich. Rn 23 Während das deutsche Sachrecht gleichgeschlechtliche u heterosexuelle Ehen ohne weiteres gleichstellt (§ 1353 I 1 BGB), folgt das IPR keinem einheitlichen Ehebegriff, sondern enthält eine eigene Vorschrift in Anlehnung an die Lebenspartnerschaft. Danach gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 für die gleichgeschlechtliche Ehe entspr (V S 1; zur Sys...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahren.

Rn 2 Das Verfahren der Ausschließung richtet sich nach § 453 FamFG. Trotz Erlöschen der Vormerkung bleibt der vorgemerkte Anspruch unberührt (BGH Rpfleger 94, 514 [BGH 04.03.1994 - V ZR 287/92]). Das Grundbuch ist durch Löschung der Vormerkung zu berichtigen. Der Ausschließungsbeschluss mit dem Rechtskraftzeugnis (§§ 45 f FamFG) ist Unrichtigkeitsnachweis iSd § 22 GBO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. WEigtümer.

a) Grundsatz. Rn 16 Nach § 14 I Nr 1 sind die nur die WEigtümer verpflichtet. b) Einwirkung. Rn 17 Ein WEigtümer ist allerdings verpflichtet, auf Drittnutzer, denen er das gemE und/oder das SonderE überlässt, einzuwirken, damit diese die Pflichten des § 14 I Nr 1 erfüllen. Als Dritte erfasst sind die in § 555d BGB Rn 4 Genannten sowie va Mieter (LG Frankfurt aM ZMR 19, 65), Päc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Angabe von Basisjahr und Anknüpfungspunkt der Stillhaltefrist.

Rn 4a Die Angabe des Basisjahres ist ebenso wie der Anknüpfungspunkt der Stillhaltefrist (Rn 7) nicht erforderlich (BGH NJW-RR 21, 1096 [BGH 26.05.2021 - VIII ZR 42/20] Rz 29).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beteiligte.

1. Persönliches Handeln. Rn 9 § 312b behandelt den Abschluss von Verträgen, bei denen idR auf der Anbieterseite ein Unternehmer (§ 14) und auf der Abnehmerseite ein Verbraucher (§ 13) steht. Doch wird ausweislich des Wortlauts des § 312b I 1 auch die umgekehrte Konstellation erfasst (Rn 7). Unanwendbar ist § 312b dagegen bei Geschäften zwischen Verbrauchern oder zwischen Unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstiges.

1. Haftung des Aufsichtspflichtigen gegenüber dem Aufsichtsbedürftigen. Rn 19 Eine Haftung des Aufsichtspflichtigen ggü dem Aufsichtsbedürftigen kommt ggf nach § 280 I iVm § 1664 (Sorgerechtsverhältnis als gesetzliches Schuldverhältnis) sowie nach § 823 I in Betracht (NK-BGB/Katzenmeier § 832 Rz 21; BeckOK/Spindler § 832 Rz 3; Erman/Wilhelmi § 832 Rz 9). Eine Zurechnung der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Geltung der lex rei sitae, Abs 1.

1. Normzweck und Allgemeines. Rn 6 Nach Art 43 I findet zur Beurteilung der dinglichen Rechtslage grds das Recht des Orts Anwendung, an dem sich die fragliche Sache zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs befindet. Zur Notwendigkeit der Erweiterung der situs-Regel bei Sachen, die sich auf See befinden (Off-shore-Windparks), Wurmnest RabelsZ 72 (2008), 236; Böttcher RNo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss.

1. Überblick. Rn 10 Die Vertragsparteien sind gem § 557 III berechtigt, Miet erhöhungen nach §§ 558–560 ganz oder teilweise, für eine bestimmte Dauer (BGH NJW 92, 2281 [BGH 19.03.1992 - IX ZR 203/91]) oder für bestimmte Mietteile auszuschließen (BayObLG NZM 99, 215, 216 [BVerfG 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98]). Mieterhöhungen sind dann unwirksam. Unter extremen Umständen kann ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Hauptleistungspflichten.

1. Übersicht. Rn 34 Vertragliche Hauptleistungspflichten des Bestellers sind die Entrichtung der (vereinbarten) Vergütung (§ 631 I, 632; vgl auch: § 632 Rn 4 ff) und die Abnahme des Werkes (§ 640). Daneben hat der Unternehmer zur Absicherung seines Vorleistungsrisikos unter den in §§ 648, 648a genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Gestellung von Sicherheiten (Sicherung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vermutungsvoraussetzungen.

I. Getrenntleben. Rn 2 Wegen des Begriffs des Getrenntlebens wird auf § 1567 verwiesen, wobei § 1566 auch auf solche Ehen Anwendung findet, in denen eine häusliche Gemeinschaft nicht begründet worden ist, also auch auf Fehl- oder Zweckehen (Staud/Rauscher Rz 22 ff). II. Einverständliche Scheidung nach 1-jährigem Getrenntleben (Abs 1). Rn 3 I gibt den Eheleuten die Möglichkeit z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zahlung einer Geldrente.

Rn 1 Der Unterhalt ist regelmäßig auf die Zahlung eines bestimmten monatlichen Geldbetrages gerichtet, sog Barunterhalt. Er ist damit eine Geldschuld.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Unterhalt.

Rn 15 Für das Unterhaltsstatut gilt das Haager Unterhaltsprotokoll (s IPR-Anh 8). Wegen der ab 18.6.11 eingreifenden EuUntVO (s IPR-Anh 7) ist die Verweisung auf den aufgehobenen Art 18 gestrichen worden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Nach § 119 I.

Rn 72 Die Anfechtung wegen Inhalts- und Erklärungsirrtums ist unabhängig von § 437 zulässig (BGH ZIP 05, 531, 532; MüKo/Westermann Rz 55).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 149 ist eine Einschränkung des in § 150 I normierten Grundsatzes, dass eine verspätete Annahme als neues Angebot gilt. Unter den Voraussetzungen der Norm ist die Verspätung unbeachtlich, sodass die Erklärung den Vertragsschluss bewirkt. Zu möglichen analogen Anwendungsfällen s Klocke/Hoppe JR 21, 607, 614 f.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4.

Rn 26 III 2 knüpft an III 1 an. Eine iRd Verfahrensstandschaft erstrittene gerichtliche Entscheidung oder geschlossener gerichtlicher Vergleich wirkt für und gegen das Kind. Ein Beitritt des Kindes ist daher nicht erforderlich (Grüneberg/Götz § 1629 Rz 32).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 § 5 regelt, dass und in welcher Form die Versorgungsträger den Ehezeitanteil eines bei ihnen erworbenen Versorgungsanrechts (iSv § 1 I) und dessen Ausgleichswert (iSv § 1 II 2) zu berechnen haben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Organisationspflichten.

I. Überblick. Rn 26 Neben den Entscheidungs- (Rn 2 ff) und den Vollzugs- (Rn 12 ff) hat der Verw vielfältige Organisationspflichten (s.a. §§ 23 III, 24 I, II, IV, V, VI 1, VIII 1, 28 I 2, II 2, IV), zB die Pflicht, die Verträge der GdW, die Versammlung, das Finanzwesen, die Informationspflichten (Rn 27 ff), die Verkehrssicherungspflichten, die technische Gebäudeausstattung un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die §§ 1601 ff regeln Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in gerader Linie, also den Unterhalt minderjähriger Kinder, volljähriger Kinder und Eltern gegen ihre Kinder sowie Enkel gegen ihre Großeltern. Sie gelten aber auch für den Unterhalt der nichtehelichen Mutter gem § 1615l III 1, bei Adoption und bei bloßer Scheinvaterschaft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufrechnungsausschluss und Aufrechnungsschranken.

I. Gesetzliche Regelungen. Rn 20 Gesetzliche Schranken der Aufrechnung oder einen Aufrechnungsausschluss enthalten ua: §§ 390–395, 556b II, 566d 2; § 66 I 2, § 114 II 2 Hs 2 AktG; § 19 II 2 GmbHG; §§ 22 V (RGZ 148, 225, 235), 105 GenG; § 59 II BNotO, § 43 RVG; § 26 VAG, § 23 III NAV (noch zu § 31 AVBEltV Schlesw MDR 99, 469); § 84 II BBG. Einen Ausschluss bewirkt ferner das V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einredeberechtigte.

Rn 3 Das Recht, die Überschwerungseinrede zu erheben, steht neben dem Erben auch dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger sowie dem Erbteilserwerber und dem Hauptvermächtnisnehmer zu, wenn er mit einem Untervermächtnis/-auflage überschwert wurde (NK-BGB/Krug § 1992 Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 25 Ist eine Angelegenheit weder durch das WEG noch durch Vereinbarung (Rn 1) der Beschl-Fassung unterworfen, fehlt es an einer Beschl-Kompetenz (BGH ZMR 19, 516 Rz 5). Ein dennoch gefasster Beschl ist nichtig (BGH ZMR 19, 516 Rz 5; ZMR 18, 242 Rz 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1.

Rn 5 I enthält eine Auslegungsregel. Danach ist Nacherbfall der Tod des Vorerben. Dies entspricht dem mutmaßlichen Erblasserwillen jedenfalls dann, wenn die Vorerbschaft die Versorgung des Vorerben bezweckt. Stirbt der Vorerbe vor dem Erbfall, so treten etwa bestimmte Ersatzvorerben, ansonsten die gesetzlichen Erben des Vorerben als Vorerben ein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verwaltungsbehörden.

I. Landesrechtliche Zuständigkeiten. Rn 3 Zuständig sind in: Baden-Württemberg Regierungspräsidium Tübingen (VO v 16.1.01, GVBl 2), Bayern die Regierung von Mittelfranken (VO v 2.5.00, GVBl. 293), Berlin Bezirksverwaltungen (§§ 3 II 1, 4 I 2 AZG idF v 22.7.96, GVBl 302, 472), Brandenburg Ministerium der Justiz (§ 18 Bbg AGBGB v 28.7.00, GVBl 114; Flüß NJ 2000, 634), Hamburg d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Herausgabeanspruch.

I. Rechtsnatur. Rn 2 Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der erst mit dem Nacherbfall entsteht. Er ist auf Herausgabe bzw. Grundbuchberichtigung (§ 894) gerichtet, nicht auf Übereignung. II. Anspruchsgegner. Rn 3 Der Anspruch richtet sich gegen den Vorerben. Ist der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben eingetreten, so richtet er sich gegen dessen persönliche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rechtsfolgen.

Rn 9 Ist nach I 1 das kaufrechtliche Mängelrecht anwendbar, gilt § 437 entspr (Eidenmüller ZGS 02, 290, 292). Handelt es sich um einen Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte, stehen dem Verbraucher hingegen die Rechte nach § 327i zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Grundsatz und Vaterschaft (Abs 1). Rn 2 Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Eltern – also Vater und Mutter – der Annahme zustimmen müssen, stellt die Vorschrift zunächst auf diese Elternschaft ab. Da die Kindesmutter immer feststeht (§ 1591), wird hinsichtlich der Vaterschaft auf die gesetzliche Regel des § 1592 Bezug genommen. Entscheidend ist der rechtliche Status als ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Sicherungsgut in Zwangsvollstreckung und Insolvenz.

1. des Sicherungsnehmers. a) Zwangsvollstreckung. Rn 76 Vollstrecken Gläubiger des Sicherungsnehmers in das Sicherungsgut bzw die sicherungshalber abgetretene Forderung (BGH NJW 59, 1223, 1224), so steht dem Sicherungsgeber die Drittwiderspruchsklage zu (§ 771 ZPO; BGHZ 12, 232, 234; 55, 20, 26; 72, 141, 146; 80, 296, 299; 100, 95, 104; 118, 201, 206 f; NJW 87, 1880). Das Wide...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 893 dehnt den Redlichkeitsschutz des § 892 auf Leistungen an den Buchberechtigten und Verfügungsgeschäfte mit dem Buchberechtigten aus, die nicht unter § 892 fallen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Inventarerrichtung bestimmt sich nach den §§ 1993–2013. Für die Erbengemeinschaft werden diese Vorschriften in der Weise ergänzt, dass die unnötige Errichtung mehrerer Inventare durch alle Miterben vermieden wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vertragsunwirksamkeit.

Rn 3 Die Nichtigkeit I bewirkt, dass, wenn nach III kein anderer Wille anzunehmen ist, alle vertragsmäßigen Verfügungen beider Teile unwirksam sind. Die Wirkung auf einseitige Verfügungen richtet sich nach § 2085. Ist der gesamte Erbvertrag nichtig, sind auch sie unwirksam. Ggf ist Umdeutung in ein Testament möglich (§ 140).mehr