Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besonderheiten.

a) Zusätzliche Angaben. Rn 14 In der Ankündigung muss der Vermieter zusätzlich angeben, dass er von dem vereinfachten Verfahren Gebrauch machen will (§ 559c V Nr 1). Fehlt es hieran, ist § 559c I nicht anwendbar. b) Erleichterungen. Rn 15 Nach § 559c V Nr 2 kann der Vermieter darauf verzichten, die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten (§ 555c I 2 Nr 3) anzugeben. Ferner m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ordnungsmäßigkeit.

Rn 68 Eine Entlastung entspricht § 18 II, wenn keine Schadenersatzansprüche absehbar sind (BGH ZMR 10, 775) und widerspricht § 18 II, wenn der Verw schuldhaft Pflichten verletzt hat (BGH ZMR 10, 775). Die GdW darf den Verw trotz Möglichkeit einer Haftung entlasten, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf mögliche Ansprüche zu verzichten (AG Hamburg ZMR 15, 811).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Empfangsermächtigung.

Rn 7 Bei ihr kann der Versprechende nach §§ 362 II, 185 an den Dritten leisten, doch ist er dazu nicht verpflichtet. Einen Spezialfall einer solchen Ermächtigung bildet die Anweisung nach § 783. An einer den Anweisungsempfänger berechtigenden Annahme der Anweisung (§ 784 I) muss dieser mitwirken.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vertragliche Pflichten.

I. Auftraggeber. Rn 10 Beim Auftrag fehlt es an einer vertraglichen Hauptpflicht des Auftraggebers (Unentgeltlichkeit). Auf Verlangen hat er dem Beauftragten einen Vorschuss zu leisten (§ 669) und die notwendigen Aufwendungen zu ersetzen (§ 670). Die Nebenpflichten des Auftraggebers ergeben sich aus dem Vertrag und § 241 II. Insoweit können auch Pflichten zur Mitwirkung beste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nachteilige Abweichungen (Abs 2).

I. §§ 433–435, 437, 439–443, 445a, 445b, 475b, 475c (Abs 2 S 1). Rn 3 Analog zum Pendant des § 476 I 1 verbietet II 1 jede Regelung, die die Rechtsstellung des Letztverkäufers oder des regressierenden Vorlieferanten verschlechtert (s § 476 Rn 4), wie zB Verkürzungen der Fristen von I und III (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8). Regelungen außerhalb des Mängelrechts und in Beschaffenh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Übergangsvorschriften.

Rn 11 Gem Art 229, § 3 I Nr 5 EGBGB gilt altes Recht, soweit der Tod des Mieters vor dem 1.9.01 eingetreten ist. Seit 1.9.01 gilt uneingeschränkt das neue Recht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

Rn 8 Kautelarjuristisch sind dem Vorkaufsrecht und seinen Funktionen ähnl: I. Dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094–1104). Rn 9 Auf das dingliche Vorkaufsrecht finden die §§ 463 ff Anwendung (§ 1098 I 1), nicht aber umgekehrt die §§ 1094 ff auf das schuldrechtliche. Nur bei Vereinbarung besteht neben einem dinglichen ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht (BGH NJW 14, 622 Rz 8 ff: we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. 2Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Tatbestandsvoraussetzungen. Rn 5 Ein berechtigtes Interesse des Mieters im Hinblick auf die begehrte bauliche Veränderung wird nicht gefordert. Die Interessenabwägung findet erst iRd Ausnahme des § 554 I 2 statt. Der Begriff ›bauliche Veränderung‹ ist weit zu verstehen; von ihm werden auch Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes erfasst. Diese bauliche Veränderung bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Dokumentation, III.

Rn 8 Der Verbraucher soll im Hinblick auf § 126b S 2 Nr 1 bereits die Abgabe der Kündigungserklärung dokumentieren können, etwa durch eine herunterladbare Zusammenfassung des Inhalts der Kündigungserklärung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben. (2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse.

1. Partiarische Rechtsverhältnisse. Rn 9 Partiarische Rechtsverhältnisse sind Austauschverträge, bei denen die Gegenleistung des einen Teils allein oder ua in einer Beteiligung am Gewinn oder Erfolg, welchen der Leistungsempfänger erzielt, besteht. Derartige Rechtsverhältnisse sind aufgrund ihrer Erfolgsabhängigkeit gesellschaftsähnlich, jedoch nicht selbst GbR. Die Gewinnerz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verpflichtet.

1. WEigtümer. a) Grundsatz. Rn 45 Nach § 14 II Nr 1 sind nur die WEigtümer verpflichtet. b) Einwirkung. Rn 46 Ein WEigtümer ist ferner verpflichtet, auf Drittnutzer, denen er das gemE und/oder das SonderE überlässt, einzuwirken, damit diese die Pflichten des § 14 II Nr 1 erfüllen. Zum Begriff des Dritten Rn 21. Für die Frage, ob und in welchem Umfange der WEigtümer auf die Dritt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dauerhaft.

Rn 18 ›Dauerhaft‹ ist wie der Begriff ›nachhaltig‹ (Rn 8) zu verstehen. Damit scheiden im Wesentlichen gelegentliche und vorübergehende Verbesserungen aus.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 484 regelt Einzelheiten des Vertragsschlusses iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2, va die Form (Rn 2 f) und den Inhalt (Rn 4) der Verträge. Er setzt Art 5 Timesharing-RL um. Er entspricht grds § 484 I 1 aF.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Glasfaserbereitstellungsentgelt (§ 556 IIIa).

I. Überblick. Rn 151a § 556 IIIa 1 (dazu Rn 1) soll für ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG (s.a. § 2 S 1 Nr 15c BetrKV) klarstellen, dass der Vermieter (auch) bei der Durchführung einer Maßnahme nach § 555b Nr 4 nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu handeln hat (BTDrs 19/28865, 413). Dies gilt unabhängig davon, welche Kosten die Maßnahme auslöst (BTDrs 19/28865,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Entstehen, Beschränkung, Beeinträchtigung, Erlöschen.

I. Rechtsentstehung. Rn 27 Das Recht entsteht unter den Voraussetzungen von § 873, möglich als Gesamtberechtigung (BayObLG NJW 66, 56). Der Eintragungsvermerk muss den Rechtsinhalt schlagwortartig angeben (BGHZ 35, 378; BGH NJW 13, 1963 Rz 1; NJW 14, 311, 312; Nürnbg NJW-RR 00, 1257, mehrere Inhalte, auch unselbständige Nebenrechte; Schlesw Rpfleger 10, 580; München NJW-RR 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Nebenpflichten.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Aufrechterhaltung (§ 139 BGB).

Rn 14 Die tw Aufrechterhaltung von Beschlüssen entspr § 139 BGB kommt in Betracht, wenn nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass der Beschl auch als Teilregelung gefasst worden wäre (BGH ZMR 22, 60 Rz 12; 20, 675 Rz 13; 17, 317 Rz 26; NZM 15, 88 Rz 21).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die Kündigung des Mietverhältnisses (§ 564 S 2).

I. Kündigungsfrist. Rn 6 Die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 573d) beträgt drei Monate abzgl der Karenzzeit von drei Werktagen. Lediglich für die in § 549 II Nr 2 genannten Wohnungen gilt eine kürzere Frist. Eine Besonderheit dieser außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist ist die Überlegungsfrist von einem Monat nach Kenntnis vom Tod des Mieters und davon, dass wede...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Begrenzung und Befristung.

Rn 8 Ansprüche nach § 1576 können nach § 1578b weder herabgesetzt noch befristet werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Befristung vor, fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen des § 1576. IÜ wird die gebotene Billigkeitsabwägung oftmals dazu führen, dass ein Anspruch nach § 1576 nur für eine Übergangszeit zugebilligt werden kann (BGH FamRZ 84,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sachenrechte.

Rn 2 Sachenrechte werden nach §§ 873, 925, 929 ff übertragen; der Übergang des Anwartschaftsrechts vollzieht sich nach denselben Regeln wie das Vollrecht (BGHZ 28, 16, 21; 49, 196, 202), insb gilt nicht § 399 Alt 2, sondern § 137 (BGH NJW 70, 699).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitratierliche Bewertung (Abs 1).

I. Allgemeines. Rn 5 Die von § 44 I erfassten Anrechte sind – aufgrund ihrer besonderen Struktur – nach der in § 40 II bzw (bei Anrechten im Leistungsstadium) in § 41 II näher bestimmten zeitratierlichen Methode zu bewerten. Die zu erwartende bzw tatsächlich erreichte Versorgung ist dabei das monatliche Ruhegehalt, das der berechtigten Person nach den jeweils für sie geltende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verpflichteter.

Rn 41 Anspruchsverpflichtet ist die GdW. Für diese erfüllt die Pflicht grds der Verw (BRDrs. 168/20, 65) an seinem Sitz (str). Hat die GdW keinen Verw, sind die WEigtümer gegenseitig zu Einsichtnahme, aber auch zur Aufbewahrung verpflichtet. Wird keine Einsicht gewährt, kann unmittelbar gegen die GdW auf Leistung geklagt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Entstehungsgeschichte. Rn 1 Das am 1.12.20 in Kraft getretene WEMoG (BGBl I, 2020, 2187) hat den § 554a aufgehoben und den neuen § 554 geschaffen. Der Gesetzgeber hatte schon mit § 554a aF Rspr (BVerfG ZMR 00, 435 = NZM 00, 539 und LG Duisburg ZMR 00, 464) verfestigt. § 554 ist § 20 II WEG nF nachgebildet; er übernimmt für das Mietrecht nur die ersten 3 der 4 privilegierte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkungen.

Rn 33 Solange anzurechnen ist, kann der Vermieter die nach § 558 I–IV geschuldete Miete nur bis zu dem Betrag erhöhen, der sich nach Abzug der Zinsverbilligung von der ortüblichen Vergleichsmiete ergibt (BGH NJW 09, 1737 [BGH 01.04.2009 - VIII ZR 179/08] Rz 14).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nicht zu rechtfertigende Härte.

1. Begriff. Rn 20 Eine nicht zu rechtfertigende Härte liegt vor, wenn dem Mieter nach Abzug der Miete einschließlich Nebenkosten (LG Berlin WuM 10, 88) kein Betrag zur Verfügung steht, der ausreicht, damit er an seinem bisherigen Lebenszuschnitt im Wesentlichen festhalten kann (KG GE 07, 907; LG Berlin NJW 21, 3473 Rz 10; IMR 14, 104; WuM 10, 88 [LG Berlin 19.01.2010 - 65 S 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Einigung.

Rn 21 Die formfreie Einigung (§ 929 Rn 4–9) kann auf beiden Seiten mit Hilfe von Vertretern erfolgen. aa) Bedingte Einigung. Rn 22 Die Parteien können die Sicherungsübereignung durch Vereinbarung einer aufschiebenden u einer auflösenden Bedingung an den Bestand der gesicherten Forderung binden. Ob das gewollt ist, ist Auslegungsfrage (BGH NJW 86, 977 [BGH 21.11.1985 - VII ZR 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen.

I. Erlöschen nicht erfüllter Pflichten. Rn 2 Die nächstliegende Wirkung des Rücktritts wird als selbstverständlich in § 346 nicht eigens ausgesprochen: Die noch nicht erfüllten Primärleistungspflichten erlöschen, so dass Erfüllung nicht mehr verlangt werden kann. Schon entstandene Sekundäransprüche (zB auf Ersatz von Begleit- oder Verzugsschäden, differenzierend aber Herresth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährung.

Rn 20 Gem § 213 gilt (BGH NJW 15, 2106 [BGH 29.04.2015 - VIII ZR 180/14] Rz 20 ff): Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 437 hemmt die Verjährung auch hinsichtlich der anderen in § 437 geregelten Ansprüche und für später geltend gemachte Anspruchserhöhungen, zB wegen höherer Mängelbeseitigungskosten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. (2) 1Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. 2Das Familiengericht kann anordnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorvertragliche Informationen (§ 483 I 3).

Rn 4 § 483 I 3 erstreckt die Regelungen zur Vertragssprache in § 483 I 1, 2 auf die vorvertraglichen Informationen einschließlich der Formblätter und der Widerrufsbelehrung und dient so der Umsetzung von Art 4 III sowie von Art 5 IV, V der Timesharing-RL.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung der WEigtümer (§ 9a IV).

I. Grundsätze. 1. Inhalt. Rn 33 § 9a IV 1 Hs 1 ordnet für Verbindlichkeiten (auch deliktische) der GdW keine Schuld, aber eine Haftung (›Unterworfensein‹ unter den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers; Schulden bedeutet demgegenüber ›leisten müssen‹) der WEigtümer – nicht des werdenden (§ 8 Rn 10 ff) – nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 I 1) an. Eine Verbi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Prüfungsumfang.

a) Formelle Prüfung. Rn 23 Aufgrund der idR erhobenen Feststellungsklage, die auch der Verein betreiben kann (BGH NZG 13, 713 [BGH 23.04.2013 - II ZR 74/12] Tz 20–22), prüft das Gericht, ob die Vereinsstrafe rechtmäßig und damit wirksam ist. Rechtmäßigkeit der Vereinsstrafe setzt voraus: ausreichende satzungsmäßige Grundlage (Rn 15), der Betroffene unterliegt der Vereinsstraf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die Vorschrift enthält Maßgaben, unter denen der Verbraucher den Vertrag beenden bzw Schadensersatz verlangen kann, wenn das digitale Produkt mangelhaft ist. Sie dient damit der Umsetzung des Prinzips des Vorrangs der Nacherfüllung (§ 327l Rn 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zurückweisungsrecht des Käufers beim Angebot einer mangelhaften Kaufsache.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Legaldefinition.

Rn 3 Vier Voraussetzungen konstituieren gem I 1 den Verbrauchsgüterkauf: (1) ein Unternehmer als Verkäufer schließt mit einem (2) Verbraucher als Käufer einen (3) Kaufvertrag über eine (4) Ware iSv § 241a I. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt gem I 2 auch vor, wenn der Unternehmer neben dem Verkauf eine Dienstleistung schuldet (5). 1. Unternehmer. Rn 4 S Legaldefinition in § 14 I. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitlicher Anwendungsbereich.

Rn 4 § 271a gilt für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.7.14 begründet worden sind. Nach der Übergangsregelung des Art 229 § 34 EGBGB gilt § 271a zudem für Schuldverhältnisse, die zwar vor dem 28.7.14 entstanden sind, deren Gegenleistung aber erst nach dem 30.6.16 fällig wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anzuwendende Vorschriften.

Rn 4 Es gelten zunächst die §§ 1030–1084. Sie werden ergänzt durch die Gläubigerschutzregeln der §§ 1086–1088. Obwohl deutlich dem aufgehobenen § 419 nachgebildet, sind sie nach wie vor Bestand (vgl MüKo/Pohlmann § 1085 Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eintritt der Volljährigkeit.

Rn 2 Die Volljährigkeit wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Dies ist der Beginn des 18. Geburtstages um 0.00 Uhr (§ 187 II 2). Eine vorzeitige Volljährigkeitserklärung gibt es nicht mehr, ebenso gibt es keine Möglichkeit, die Volljährigkeit hinauszuschieben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abgrenzungskriterien.

a) Im Arbeitsrecht. Rn 16 Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl § 84 I 2 HGB). Dies gilt allg für die Abgrenzung von freien Dienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen (BAG NZA 20, 1470 [BAG 17.06.2020 - 7 AZR 398/18]; iE BLDH/Lingemann Kap 9 Rz 1 ff). Die Vertragsfreiheit geht nicht so weit, dass ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erlöschen.

I. Ausnahmen. Rn 3 Ausnahmen von § 889 gelten nach §§ 914 III, 917 II, 1107, 1178 I, 1200 I. II. Vereinigung von Grundstücksrecht und Recht daran. Rn 4 § 889 gilt nicht für die Vereinigung von grundstücksgleichen oder beschränkten dinglichem Grundstücksrecht und Rechten daran in einer Person. ZB kann der Nießbrauch nach §§ 1072, 1063 I und ein Pfandrecht nach §§ 1273 I, 1256 an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

I. Überblick und Normstruktur. Rn 1 Die Zivilrechtsordnung kennt unterschiedliche Tatbestände des Erlöschens des Schuldverhältnisses. Grundtatbestand hierfür ist die in § 362 geregelte Erfüllung. Diese Vorschrift enthält die grundl Anordnung, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Neben der Erfüllung kennt das BGB die erfüllungsähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Ungewisser Eintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs – § 820 I 1. Rn 2 § 820 I 1 betrifft unmittelbar nur die condictio ob rem (AnwK/Linke § 820 Rz 4; zur entspr Anwendung des § 820 I 1 auf rechtsgrundlose Vertragsleistungen unter Vorbehalt BGH NJW 06, 286, 287f [BGH 20.10.2005 - III ZR 37/05]), nicht hingegen die condictio ob causam finitam, wie sich aus dem Regelu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 16 GrStG enthält die Regelungen zur Hauptveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Art. 15 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beteiligte.

Rn 18 An einer Sicherungsübereignung können außer Vertretern u Hilfskräften maximal fünf verschiedene Personen beteiligt sein: Der Eigentümer, der Sicherungsgeber, der Schuldner, der Sicherungsnehmer u der Gläubiger der gesicherten Forderung. In der Praxis sind Gläubiger u Sicherungsnehmer fast immer, Schuldner, Sicherungsgeber u Eigentümer idR personengleich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Niederschrift (§ 24 VI).

I. Allgemeines. Rn 17 Die Niederschrift muss schriftlich verfasst werden (arg § 24 VI 2). Sie ist unverzüglich (dazu Rn 29) nach Ende der Versammlung zu erstellen. Ohne Anordnung muss die Niederschrift nicht versandt werden. Wer die Unrichtigkeit der Niederschrift behauptet, kann nach § 18 II – ggf vor Gericht mit einer Klage gegen den Abfasser – Korrektur (entspr § 164 ZPO) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 10. Verbindlichkeiten.

Rn 23 Verbindlichkeiten sind als prägende Faktoren daher gleichfalls zu berücksichtigen. Nach Trennung entstandene Verbindlichkeiten beim Unterhaltspflichtigen sind ebenfalls eheprägend, wenn sie auch bei Fortbestand der Ehe entstanden wären (BGH FamRZ 12, 281).mehr