Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestimmung Dritter (II Nr 2).

Rn 5 Vermögen kann dann Vorbehaltsgut eines Ehegatten werden, wenn dieser es von einem Dritten erhält, sei es durch unentgeltliche Zuwendung oder durch letztwillige Verfügung. Voraussetzung ist dabei aber, dass der Dritte bei der Zuwendung durch Willenserklärung oder sonst auf geeignete Weise zum Ausdruck bringt, dass der zugewendete Gegenstand nicht in das Gesamtgut fallen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verjährung der Mängelansprüche (Abs 1–3).

I. System. Rn 12 In Umkehrung der Ordnung von I normiert Nr 3 die Regelfrist von 2 Jahren; Nr 1 u 2 sind Sonderregeln für bestimmte Mängel und III für Arglist (MüKo/Westermann Rz 11). II legt generell den Beginn der Verjährungsfristen fest. Für den Vebrauchsgüterkauf über Waren mit digitalen Elementen enthält der neu eingefügte § 475e Sonderbestimmungen; zum Verhältnis zu den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Keine Berechtigung, Nutzungen zu ziehen.

Rn 24 Der Anspruchsberechtigte muss nach § 21 I, II, III oder V davon ausgeschlossen sein, an den Nutzungen einer baulichen Veränderung teilzuhaben (BRDrs 168/20, 77).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Gesamtwirkung der Erfüllung bedeutet, dass der Gläubiger keinen der Gesamtschuldner mehr in Anspruch nehmen kann. Die Forderung erlischt jedoch nur, soweit der leistende Gesamtschuldner keinen Ausgleichsanspruch gg die anderen Gesamtschuldner hat, ansonsten kommt es zu einem Forderungsübergang nach § 426 II (BGH NJW 91, 97).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Anwendungsbereich. Rn 1 Mobilien und Rechte gem § 453 III sind in I geregelt, Grundstücke grds in II, für Übergabe und Abnahme aber auch in I. Die Norm gilt allein für das Innenverhältnis von Verkäufer und Käufer (Stuttg BWNotZ 19, 89, 90). II. WKRL. Rn 2 Kosten der Übergabe uÄ sind in der WKRL nicht geregelt. III. Abdingbarkeit. Rn 3 Bestimmung ist auch ggü Verbrauchern dispo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsfälle der unmittelbaren Bewertungsmethode (Abs 2).

Rn 5 In II sind – nur beispielhaft und nicht abschließend, wie durch das Wort ›insbesondere‹ zum Ausdruck kommt (BTDrs 16/10144, 78; BGH FamRZ 14, 1983 Rz 21) – bestimmte Bezugsgrößen aufgezählt, deren Verwendung in den jeweiligen Versorgungssystemen die Berechnung des Ehezeitanteils unter Anwendung der unmittelbaren Bewertungsmethode zulässt. I. Entgeltpunkte und vergleichba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abdingbarkeit (§ 556a IV).

Rn 42 § 556a IV begrenzt die Vertragsfreiheit in Bezug auf die in § 556a II formulierten Voraussetzungen (BGH NJW 15, 954 Rz 22). § 556a I ist hingegen abdingbar (BGH NJW 15, 954 [BGH 05.11.2014 - VIII ZR 257/13] Rz 22).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelfälle.

I. Einwilligungsfreie Rechtsgeschäfte. Rn 14 Lediglich rechtlich vorteilhaft und damit einwilligungsfrei ist der Erwerb von Rechten durch Aneignung (§ 958) oder Übereignung einer Sache oder Abtretung einer Forderung an den Minderjährigen (BFH NJW 89, 1632 [BFH 10.08.1988 - IX R 220/84]), die Patent- und Markenanmeldung, die Schenkungsannahme mit den in Rn 11, Rn 12 genannten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhalt und Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift betrifft die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung. Sie ermöglicht die Auswechselung der Person des Gläubigers ohne Zustimmung des Schuldners. Die Forderung als relatives Recht wird damit zu einem Gegenstand des Rechtsverkehrs. Die Abtretung hat verfügende Wirkung (Verfügungsgeschäft): Der neue Gläubiger tritt gem § 398 2 an die Stelle des bishe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Inhalt.

Rn 3 § 440 schränkt das Recht des Käufers auf Nacherfüllung nicht ein (vgl HP/Faust Rz 3; Schroeter AcP 207, 28, 52f), vielmehr wird er nur zusätzlich berechtigt, ohne Fristsetzung weitergehende Rechte auszuüben und dem Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung zu nehmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rangänderung (Abs 1).

I. Allgemeines. Rn 1 Das Rangverhältnis von bereits im Grundbuch eingetragener Rechte oder gleichzeitig einzutragender Rechte (§ 879 III) richtet sich nach § 879, kann aber nach § 880 mit dinglicher Wirkung nachträglich rechtsgeschäftlich verändert werden (Rangänderung). Ein Rangrücktritt ist dabei auch zugunsten eines noch einzutragenden Rechts möglich (RGZ 157, 27; MüKo/Let...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gleichwertigkeit des Betreuungsunterhalts.

Rn 9 Der Betreuungsunterhalt ist nach III 2 mit dem Barunterhalt gleichwertig und befreit damit den betreuenden Elternteil von der Beteiligung am Barunterhalt. Dies gilt allerdings nicht für Mehr- oder Sonderbedarf (BGH FamRZ 83, 689).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bestellung (§ 26 I, II).

I. Allgemeines. Rn 15 Von der Bestellung ist die Anstellung des Verw durch Verw-Vertrag (Rn 42 ff) zu unterscheiden (BGH ZMR 12, 885 = NJW 12, 3175). Die Anstellung ist keine Voraussetzung der Bestellung (Trennungstheorie). Eine getrennte Beschl-Fassung über die Bestellung und den Vertrag ist nicht zu beanstanden, wenn die WEigtümer über den Abschluss des Verw-Vertrags selbst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erfüllungsgehilfen.

Rn 106 Der Vermieter muss sich nach § 278 das Verschulden von Erfüllungsgehilfen, zB der Post, zurechnen lassen (BGH ZMR 17, 303 Rz 40; NJW 09, 2197 Rz 13). Der WEG-Verwalter ist – ist er nicht Sondereigentumsverwalter (BGH ZMR 17, 303 Rz 45) – kein Erfüllungsgehilfe des vermietenden Wohnungseigentümers (BGH ZMR 17, 303 Rz 42).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schutz des Klimas (§ 555b Nr 2 Var 2).

I. Begriff. Rn 12 § 555b Nr 2 Var 2 dient klima- und energiepolitischen Zielen und muss keinen engeren Bezug zur Mietsache aufweisen (BTDrs 17/10485, 24). Der diffuse, grds nicht subsumierbare und rechtlich kaum fassbare Begriff ›Klima‹ meint am ehesten den allgemeinen Zustand der Erdatmosphäre. II. Nachhaltiger Schutz. Rn 13 Klima wird geschützt, wenn es verbessert – was in al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Inhalt.

Rn 12 Inhalt und Rechte am gemE bestimmt § 10 iVm §§ 903, 741 ff, 1011 BGB. Am gemE steht jedem WEigtümer gem § 16 I ein (bloßes) Mitgebrauchs- und ein Mitnutzungsrecht zu. Zur Vermietung des gemE s § 535 BGB Rn 89; zu ›Umwandlungsfällen‹ s § 566 BGB Rn 20 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die Vertragserfüllung.

I. Verhältnis Eigentümer/Berechtigter. Rn 5 Hat der Eigentümer noch nicht wirksam zugunsten des Dritten verfügt, so erfüllt er zweckmäßig sogleich an den Berechtigten. Wegen der Vormerkungswirkung, Abs 2, hat der Eigentümer im Ergebnis, anders als beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht, keine Wahl, an wen er erfüllen will. Es gelten die allg Regeln, §§ 873, 925 (zu Genehmigunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bewerbung/Verkauf (§ 482 III).

Rn 12 § 482 III setzt Art 3 IV Timesharing-RL um. Mit dem Verbot, ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt als Geldanlage zu bewerben oder zu verkaufen, soll verhindert werden, dass Verbraucher die oftmals hohen Beträge für solche Produkte in der irrigen Erwartung aufwenden, Gewinne aus dem gezahlten Betrag zu ziehen (BTDrs 17/2764, 17).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. § 21 IV.

I. Überblick. Rn 22 § 21 IV 1 ist eine Anspruchsgrundlage. Sind seine Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, kann ein WEigtümer verlangen, dass ihm gestattet wird, neben anderen die Nutzungen einer baulichen Veränderung zu ziehen. § 21 IV 2 regelt, was gilt, wenn der Anspruch erfüllt ist. Die WEigtümer dürfen nach § 21 V 1 von beiden Regelungen in den Grenzen von § 21 V 2 etwas ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kosten der Versendung.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Keine abweichende Vereinbarung.

Rn 38 Die Vertragsparteien haben nach § 556a I keinen oder keine anderen Umlageschlüssel vereinbart (Rn 36; Rn 5 ff). Der Mieter ist nach §§ 535, 241 II, 242 nicht verpflichtet, einer Vertragsänderung zuzustimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

1. Vollunmöglichkeit. Rn 7 § 326 I 1 Hs 1 lässt, wenn der Schuldner wegen der Unmöglichkeit nicht leistet, dessen Anspruch auf die Gegenleistung ohne weiteres entfallen (wenn nicht III wegen § 285 Abweichendes anordnet). Nach Spezialvorschriften gelten aber Ausnahmen, wenn der Gläubiger beim Eintritt der Unmöglichkeit bereits die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) trägt. Das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wegfall.

Rn 2 Der Wegfall eines Erben kann etwa durch Vorversterben (§ 1923 I), Enterbung (§ 1938) oder Ausschlagung (§ 1953) eintreten. Die Erbeinsetzung unter Umgehung des Ausgleichspflichtigen ist kein Wegfall iSd Vorschrift, so dass § 2051 nicht anwendbar ist (Grüneberg/Weidlich § 2051 Rz 1) und ihn keine Ausgleichspflicht trifft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unwirksame Pfandveräußerung.

Rn 7 Bei unwirksamer Veräußerung erwirbt der Ersteher kein Eigentum, dieses bleibt vielmehr beim bisherigen Eigentümer. Am Erlös erwirbt der betreibende Gläubiger, der dem Ersteher wegen Nichterfüllung schadensersatzpflichtig ist, Alleineigentum.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Kein gutgläubiger Erwerb.

Rn 22 Da es sich beim Vermieterpfandrecht um ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht handelt, ist der gute Glaube des Vermieters an das Eigentum des Mieters für die Entstehung des Pfandrechts ohne Bedeutung (arg §§ 1257, 1207). Ohne Besitz fehlt es an der Publizität, an die gutgläubiger Erwerb immer anknüpft. Daher finden die §§ 1204–1208 keine Anwendung (Ddorf ZMR 99, 474, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 954 regelt den Fall, dass nicht der Eigentümer, sondern ein dinglich Berechtigter die Fruchtziehung vornimmt. Dann erwirbt dieser und nicht der Eigentümer das Eigentum an den abgetrennten Erzeugnissen und den sonstigen Bestandteilen mit der Trennung von der Hauptsache. § 954 verdrängt also die Grundregel des § 953, kann ihrerseits aber von den §§ 955 ff verdrängt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ermittlung fremden Rechts.

a) Ermittlungspflicht. Rn 52 Nicht nur das IPR (s.o. Rn 28), sondern auch ein dadurch zur Anwendung berufenes ausl Recht ist vAw anzuwenden (BGH JZ 06, 340, 341, 342). Anders als deutsches Recht, einschl des EU-Rechts (BeckOK/Lorenz Einl IPR Rz 78) und des Rechts der ehemaligen DDR (BGH FamRZ 97, 496), muss der deutsche Richter ausl Recht aber nicht kennen. Sein Inhalt ist vA...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Durchsetzung des Anspruchs.

I. Verjährung. Rn 108 Für alle Bereicherungsansprüche gilt die dreijährige Regelverjährung gem § 195. Die Verjährungsfrist beginnt gem § 199 I Nr 1 frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, bei der condictio ob rem also erst, wenn endgültig feststeht, dass der Empfänger die vom Leistenden nach der Zweckabrede erwartete Gegenleistung nicht erbr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schaden.

Rn 6 Dem Mündel muss durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein. Es gelten die §§ 249 ff. Schädigt das Mündel aufgrund einer Pflichtverletzung des Vormunds einen Dritten, so steht ihm ein Freistellungsanspruch gegen den Vormund zu. Ein Mitverschulden des Mündels führt zur Kürzung des Ersatzanspruchs (§ 254).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sicherheits- und Vorzugsrechte, Recht gegen einen Mitbürgen (§ 776 S 1).

1. Erfasste Rechte. Rn 5 Die Regelung in § 776 1 erfasst neben den dort genannten Sicherheiten: (1.) die Aufgabe aller akzessorischen Sicherungs- und Vorzugsrechte, die nach §§ 774, 412, 401 mit der Hauptforderung auf den Bürgen übergehen: s § 774 Rn 14, sowie (2.) die Aufgabe aller selbstständigen Sicherungsrechte (zB Sicherungsgrundschulden, Sicherungseigentum oder Eigentum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 51. Mietvertrag über unbewegliche Sachen (Abs 1 lit c und d).

Rn 50 Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten gilt lit d (s.o. Art 4 Rn 13), iÜ gilt lit c (s.o. Art 4 Rn 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Werbung (§ 482 II).

I. Vorvertragliche Informationen (§ 482 II 1). Rn 8 § 482 II 1 setzt Art 3 I Timesharing-RL um. Die Angaben sollen dem Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff) bewusst machen, dass er ein Recht auf vorvertragliche Informationen hat. Gleichzeitig soll es dem Verbraucher leichter gemacht werden, sich frühzeitig mit diesen Informationen zu beschäftigen (BTDrs 17/2764, 17). II. Festartige Veran...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Bei Angehörigen der ersten drei Ordnungen führt im Hinblick auf § 1928 III die mehrfache Verwandtschaft mit dem Erblasser innerhalb derselben Ordnung zu einer mehrfachen Beteiligung am Nachlass (Grüneberg/Weidlich § 1927 Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abwicklung.

Rn 3 Der Anspruch auf Erstattung der og Kosten ist erst mit dem Zeitpunkt der Ernte fällig, da Bewirtschaftungskosten schon feststehen, jedoch der Gegenwert der Missernte noch unbestimmt ist. Denn § 998 enthält letztlich eine Saldierungsregel: Wird die Ernte vernichtet, so reduziert sich der Ersatzanspruch auf null. Mithin kann auch der Lauf der Verjährung gem § 1002 erst mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bindendes Verkaufsangebot.

Rn 12 Resultat des Optionsrechts kann auch über ein meistens mit fester Bindungsfrist ausgestattetes unwiderrufliches Verkaufsangebot erreicht werden. Durch Abgabe im Angebotsvertrag lassen sich auch Verpflichtungen des Berechtigten, zB auf Zahlung der Kosten oder einer Optionsprämie, begründen. Sicherung durch Vormerkung ist möglich. Der Nachteil liegt in der komplizierten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Minderjährige Kinder.

Rn 5 Das Kindergeld wird nicht mehr auf den Anspruch angerechnet, sondern auf den Bedarf des Kindes. Damit hat es bedarfsdeckende Wirkung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Entstehung der Gesellschaft.

Rn 12 Die GbR kann sowohl auf schuldrechtlicher als auch auf gesetzlicher Grundlage entstehen. Herkömmlicher Gründungsablauf ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch die Gründungsgesellschafter. Daneben kommt eine Entstehung durch Umwandlung in Betracht (s Rn 19 f). I. Entstehung durch Gesellschaftsvertrag. 1. Gesellschaftsvertrag, Änderung. Rn 13 Der Gesellschaftsv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Verzichtet jemand zu Gunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird. (2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zu Gunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspart...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ordnungsmäßigkeit.

Rn 68 Eine Entlastung entspricht § 18 II, wenn keine Schadenersatzansprüche absehbar sind (BGH ZMR 10, 775) und widerspricht § 18 II, wenn der Verw schuldhaft Pflichten verletzt hat (BGH ZMR 10, 775). Die GdW darf den Verw trotz Möglichkeit einer Haftung entlasten, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf mögliche Ansprüche zu verzichten (AG Hamburg ZMR 15, 811).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Empfangsermächtigung.

Rn 7 Bei ihr kann der Versprechende nach §§ 362 II, 185 an den Dritten leisten, doch ist er dazu nicht verpflichtet. Einen Spezialfall einer solchen Ermächtigung bildet die Anweisung nach § 783. An einer den Anweisungsempfänger berechtigenden Annahme der Anweisung (§ 784 I) muss dieser mitwirken.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vertragliche Pflichten.

I. Auftraggeber. Rn 10 Beim Auftrag fehlt es an einer vertraglichen Hauptpflicht des Auftraggebers (Unentgeltlichkeit). Auf Verlangen hat er dem Beauftragten einen Vorschuss zu leisten (§ 669) und die notwendigen Aufwendungen zu ersetzen (§ 670). Die Nebenpflichten des Auftraggebers ergeben sich aus dem Vertrag und § 241 II. Insoweit können auch Pflichten zur Mitwirkung beste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nachteilige Abweichungen (Abs 2).

I. §§ 433–435, 437, 439–443, 445a, 445b, 475b, 475c (Abs 2 S 1). Rn 3 Analog zum Pendant des § 476 I 1 verbietet II 1 jede Regelung, die die Rechtsstellung des Letztverkäufers oder des regressierenden Vorlieferanten verschlechtert (s § 476 Rn 4), wie zB Verkürzungen der Fristen von I und III (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8). Regelungen außerhalb des Mängelrechts und in Beschaffenh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Weitere Rechtsfolgen.

Rn 15 Unabhängig von Individualansprüchen des Kunden kommen auch Unterlassungsansprüche in Betracht, zu denen Verbände und andere Institutionen berechtigt sind: § 2 II Nr 2 UKlaG und bei Handeln im Wettbewerb auch die §§ 1, 3 UWG. Dazu tritt die Möglichkeit zu einer kostenpflichtigen Abmahnung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Übergangsvorschriften.

Rn 11 Gem Art 229, § 3 I Nr 5 EGBGB gilt altes Recht, soweit der Tod des Mieters vor dem 1.9.01 eingetreten ist. Seit 1.9.01 gilt uneingeschränkt das neue Recht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. 2Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Dokumentation, III.

Rn 8 Der Verbraucher soll im Hinblick auf § 126b S 2 Nr 1 bereits die Abgabe der Kündigungserklärung dokumentieren können, etwa durch eine herunterladbare Zusammenfassung des Inhalts der Kündigungserklärung.mehr