Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Positive Feststellung.

a) Beschränkte dingliche Rechte. Rn 3 Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt, § 1036 I. Gleiches gilt über die Verweisung in § 1093 I beim dinglichen Wohnrecht. Beim Mobiliarpfandrecht ergibt sich das Recht zum Besitz gem §§ 1205, 1253 I (Peters JZ 95, 390) und beim Erbbaurecht aus der Verweisung auf die Eigentumsvorschriften in § 11 I ErbbauVO (BGH Urt v 10.7.2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben. (2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse.

1. Partiarische Rechtsverhältnisse. Rn 9 Partiarische Rechtsverhältnisse sind Austauschverträge, bei denen die Gegenleistung des einen Teils allein oder ua in einer Beteiligung am Gewinn oder Erfolg, welchen der Leistungsempfänger erzielt, besteht. Derartige Rechtsverhältnisse sind aufgrund ihrer Erfolgsabhängigkeit gesellschaftsähnlich, jedoch nicht selbst GbR. Die Gewinnerz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verpflichtet.

1. WEigtümer. a) Grundsatz. Rn 45 Nach § 14 II Nr 1 sind nur die WEigtümer verpflichtet. b) Einwirkung. Rn 46 Ein WEigtümer ist ferner verpflichtet, auf Drittnutzer, denen er das gemE und/oder das SonderE überlässt, einzuwirken, damit diese die Pflichten des § 14 II Nr 1 erfüllen. Zum Begriff des Dritten Rn 21. Für die Frage, ob und in welchem Umfange der WEigtümer auf die Dritt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dauerhaft.

Rn 18 ›Dauerhaft‹ ist wie der Begriff ›nachhaltig‹ (Rn 8) zu verstehen. Damit scheiden im Wesentlichen gelegentliche und vorübergehende Verbesserungen aus.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Glasfaserbereitstellungsentgelt (§ 556 IIIa).

I. Überblick. Rn 151a § 556 IIIa 1 (dazu Rn 1) soll für ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG (s.a. § 2 S 1 Nr 15c BetrKV) klarstellen, dass der Vermieter (auch) bei der Durchführung einer Maßnahme nach § 555b Nr 4 nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu handeln hat (BTDrs 19/28865, 413). Dies gilt unabhängig davon, welche Kosten die Maßnahme auslöst (BTDrs 19/28865,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Entstehen, Beschränkung, Beeinträchtigung, Erlöschen.

I. Rechtsentstehung. Rn 27 Das Recht entsteht unter den Voraussetzungen von § 873, möglich als Gesamtberechtigung (BayObLG NJW 66, 56). Der Eintragungsvermerk muss den Rechtsinhalt schlagwortartig angeben (BGHZ 35, 378; BGH NJW 13, 1963 Rz 1; NJW 14, 311, 312; Nürnbg NJW-RR 00, 1257, mehrere Inhalte, auch unselbständige Nebenrechte; Schlesw Rpfleger 10, 580; München NJW-RR 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Nebenpflichten.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Aufrechterhaltung (§ 139 BGB).

Rn 14 Die tw Aufrechterhaltung von Beschlüssen entspr § 139 BGB kommt in Betracht, wenn nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass der Beschl auch als Teilregelung gefasst worden wäre (BGH ZMR 22, 60 Rz 12; 20, 675 Rz 13; 17, 317 Rz 26; NZM 15, 88 Rz 21).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die Kündigung des Mietverhältnisses (§ 564 S 2).

I. Kündigungsfrist. Rn 6 Die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 573d) beträgt drei Monate abzgl der Karenzzeit von drei Werktagen. Lediglich für die in § 549 II Nr 2 genannten Wohnungen gilt eine kürzere Frist. Eine Besonderheit dieser außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist ist die Überlegungsfrist von einem Monat nach Kenntnis vom Tod des Mieters und davon, dass wede...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Begrenzung und Befristung.

Rn 8 Ansprüche nach § 1576 können nach § 1578b weder herabgesetzt noch befristet werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Befristung vor, fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen des § 1576. IÜ wird die gebotene Billigkeitsabwägung oftmals dazu führen, dass ein Anspruch nach § 1576 nur für eine Übergangszeit zugebilligt werden kann (BGH FamRZ 84,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sachenrechte.

Rn 2 Sachenrechte werden nach §§ 873, 925, 929 ff übertragen; der Übergang des Anwartschaftsrechts vollzieht sich nach denselben Regeln wie das Vollrecht (BGHZ 28, 16, 21; 49, 196, 202), insb gilt nicht § 399 Alt 2, sondern § 137 (BGH NJW 70, 699).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitratierliche Bewertung (Abs 1).

I. Allgemeines. Rn 5 Die von § 44 I erfassten Anrechte sind – aufgrund ihrer besonderen Struktur – nach der in § 40 II bzw (bei Anrechten im Leistungsstadium) in § 41 II näher bestimmten zeitratierlichen Methode zu bewerten. Die zu erwartende bzw tatsächlich erreichte Versorgung ist dabei das monatliche Ruhegehalt, das der berechtigten Person nach den jeweils für sie geltende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verpflichteter.

Rn 41 Anspruchsverpflichtet ist die GdW. Für diese erfüllt die Pflicht grds der Verw (BRDrs. 168/20, 65) an seinem Sitz (str). Hat die GdW keinen Verw, sind die WEigtümer gegenseitig zu Einsichtnahme, aber auch zur Aufbewahrung verpflichtet. Wird keine Einsicht gewährt, kann unmittelbar gegen die GdW auf Leistung geklagt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Entstehungsgeschichte. Rn 1 Das am 1.12.20 in Kraft getretene WEMoG (BGBl I, 2020, 2187) hat den § 554a aufgehoben und den neuen § 554 geschaffen. Der Gesetzgeber hatte schon mit § 554a aF Rspr (BVerfG ZMR 00, 435 = NZM 00, 539 und LG Duisburg ZMR 00, 464) verfestigt. § 554 ist § 20 II WEG nF nachgebildet; er übernimmt für das Mietrecht nur die ersten 3 der 4 privilegierte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nicht zu rechtfertigende Härte.

1. Begriff. Rn 20 Eine nicht zu rechtfertigende Härte liegt vor, wenn dem Mieter nach Abzug der Miete einschließlich Nebenkosten (LG Berlin WuM 10, 88) kein Betrag zur Verfügung steht, der ausreicht, damit er an seinem bisherigen Lebenszuschnitt im Wesentlichen festhalten kann (KG GE 07, 907; LG Berlin NJW 21, 3473 Rz 10; IMR 14, 104; WuM 10, 88 [LG Berlin 19.01.2010 - 65 S 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Einigung.

Rn 21 Die formfreie Einigung (§ 929 Rn 4–9) kann auf beiden Seiten mit Hilfe von Vertretern erfolgen. aa) Bedingte Einigung. Rn 22 Die Parteien können die Sicherungsübereignung durch Vereinbarung einer aufschiebenden u einer auflösenden Bedingung an den Bestand der gesicherten Forderung binden. Ob das gewollt ist, ist Auslegungsfrage (BGH NJW 86, 977 [BGH 21.11.1985 - VII ZR 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen.

I. Erlöschen nicht erfüllter Pflichten. Rn 2 Die nächstliegende Wirkung des Rücktritts wird als selbstverständlich in § 346 nicht eigens ausgesprochen: Die noch nicht erfüllten Primärleistungspflichten erlöschen, so dass Erfüllung nicht mehr verlangt werden kann. Schon entstandene Sekundäransprüche (zB auf Ersatz von Begleit- oder Verzugsschäden, differenzierend aber Herresth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährung.

Rn 20 Gem § 213 gilt (BGH NJW 15, 2106 [BGH 29.04.2015 - VIII ZR 180/14] Rz 20 ff): Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 437 hemmt die Verjährung auch hinsichtlich der anderen in § 437 geregelten Ansprüche und für später geltend gemachte Anspruchserhöhungen, zB wegen höherer Mängelbeseitigungskosten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. (2) 1Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. 2Das Familiengericht kann anordnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zustandekommen der Anweisung.

I. Form und Inhalt der Anweisungsurkunde. Rn 9 Die Anweisung kommt mit Aushändigung einer Urkunde an den Anweisungsempfänger zustande (§ 783 Hs 1). Da die Anweisung in einer Urkunde verbrieft sein muss, ist grds Schriftform erforderlich (§ 126). Diese kann durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126a) (BeckOGKBGB/Körber Rz 65). Eine mündliche Anweisung ist grds zulässi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung der WEigtümer (§ 9a IV).

I. Grundsätze. 1. Inhalt. Rn 33 § 9a IV 1 Hs 1 ordnet für Verbindlichkeiten (auch deliktische) der GdW keine Schuld, aber eine Haftung (›Unterworfensein‹ unter den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers; Schulden bedeutet demgegenüber ›leisten müssen‹) der WEigtümer – nicht des werdenden (§ 8 Rn 10 ff) – nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 I 1) an. Eine Verbi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Prüfungsumfang.

a) Formelle Prüfung. Rn 23 Aufgrund der idR erhobenen Feststellungsklage, die auch der Verein betreiben kann (BGH NZG 13, 713 [BGH 23.04.2013 - II ZR 74/12] Tz 20–22), prüft das Gericht, ob die Vereinsstrafe rechtmäßig und damit wirksam ist. Rechtmäßigkeit der Vereinsstrafe setzt voraus: ausreichende satzungsmäßige Grundlage (Rn 15), der Betroffene unterliegt der Vereinsstraf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die Vorschrift enthält Maßgaben, unter denen der Verbraucher den Vertrag beenden bzw Schadensersatz verlangen kann, wenn das digitale Produkt mangelhaft ist. Sie dient damit der Umsetzung des Prinzips des Vorrangs der Nacherfüllung (§ 327l Rn 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zurückweisungsrecht des Käufers beim Angebot einer mangelhaften Kaufsache.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Legaldefinition.

Rn 3 Vier Voraussetzungen konstituieren gem I 1 den Verbrauchsgüterkauf: (1) ein Unternehmer als Verkäufer schließt mit einem (2) Verbraucher als Käufer einen (3) Kaufvertrag über eine (4) Ware iSv § 241a I. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt gem I 2 auch vor, wenn der Unternehmer neben dem Verkauf eine Dienstleistung schuldet (5). 1. Unternehmer. Rn 4 S Legaldefinition in § 14 I. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitlicher Anwendungsbereich.

Rn 4 § 271a gilt für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.7.14 begründet worden sind. Nach der Übergangsregelung des Art 229 § 34 EGBGB gilt § 271a zudem für Schuldverhältnisse, die zwar vor dem 28.7.14 entstanden sind, deren Gegenleistung aber erst nach dem 30.6.16 fällig wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anzuwendende Vorschriften.

Rn 4 Es gelten zunächst die §§ 1030–1084. Sie werden ergänzt durch die Gläubigerschutzregeln der §§ 1086–1088. Obwohl deutlich dem aufgehobenen § 419 nachgebildet, sind sie nach wie vor Bestand (vgl MüKo/Pohlmann § 1085 Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eintritt der Volljährigkeit.

Rn 2 Die Volljährigkeit wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Dies ist der Beginn des 18. Geburtstages um 0.00 Uhr (§ 187 II 2). Eine vorzeitige Volljährigkeitserklärung gibt es nicht mehr, ebenso gibt es keine Möglichkeit, die Volljährigkeit hinauszuschieben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erlöschen.

I. Ausnahmen. Rn 3 Ausnahmen von § 889 gelten nach §§ 914 III, 917 II, 1107, 1178 I, 1200 I. II. Vereinigung von Grundstücksrecht und Recht daran. Rn 4 § 889 gilt nicht für die Vereinigung von grundstücksgleichen oder beschränkten dinglichem Grundstücksrecht und Rechten daran in einer Person. ZB kann der Nießbrauch nach §§ 1072, 1063 I und ein Pfandrecht nach §§ 1273 I, 1256 an...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 16 GrStG enthält die Regelungen zur Hauptveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Art. 15 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beteiligte.

Rn 18 An einer Sicherungsübereignung können außer Vertretern u Hilfskräften maximal fünf verschiedene Personen beteiligt sein: Der Eigentümer, der Sicherungsgeber, der Schuldner, der Sicherungsnehmer u der Gläubiger der gesicherten Forderung. In der Praxis sind Gläubiger u Sicherungsnehmer fast immer, Schuldner, Sicherungsgeber u Eigentümer idR personengleich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 10. Verbindlichkeiten.

Rn 23 Verbindlichkeiten sind als prägende Faktoren daher gleichfalls zu berücksichtigen. Nach Trennung entstandene Verbindlichkeiten beim Unterhaltspflichtigen sind ebenfalls eheprägend, wenn sie auch bei Fortbestand der Ehe entstanden wären (BGH FamRZ 12, 281).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kündigungsschreiben.

1. Inhalt. Rn 5 Es ist schriftlich zu kündigen, § 568 I. Bei Wohnraummietverhältnissen ist der Kündigungsgrund anzugeben, § 569 IV (dazu Rn 27 ff). Das Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. 2Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Neu hergestellte Sachen.

Rn 3 Für gebrauchte Sachen (s § 476 Rn 10) ist der Regress ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2.

Rn 2 Stellt sich später heraus, dass der für tot erklärte Elternteil noch lebt, ist ihm auf Antrag die elterliche Sorge im ursprünglichen Umfang zurückzuübertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Diese Einschränkung der Kindeswohlprüfung sah der Reformgesetzgeber als notwendig an, weil häufig eine erhebliche Entfremdung zwischen dem Kind und dem vermeintli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Norm regelt vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung, die auch einen Haftungshöchstbetrag vorsehen kann, der akzessorischen Natur Rechnung tragend den Umfang der Pfandhaftung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ehegattenunterhalt.

I. Trennungsunterhalt. Rn 6 Entspr Anwendung von § 1613 gem § 1361 IV 4, § 1360a III. II. Nachehelicher Unterhalt. Rn 7 Nach der Neufassung von § 1585b II ebenfalls entsprechende Anwendung von § 1613. Ausreichend ist daher auch hier das Auskunftsverlangen. Eine Rückbeziehung auf den Monatsersten gilt allerdings nicht. III. Unterhalt der nicht ehelichen Mutter. Rn 8 Gleiches gilt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nießbrauchsbestellung.

Rn 14 Nach §§ 1069 I, 2033 I kann der Nießbrauch sowohl am Nachlassanteil als auch an einem Anteilsbruchteil bestellt werden, wobei es sich, anders als beim Nießbrauch am Gesamtnachlass, der Sachnießbrauch nach § 1089 ist, um Rechtsnießbrauch handelt. § 1071 gewährt einen Mindestschutz gegen Anteilsentwertungen durch beeinträchtigende Verfügungen (RGZ 90, 236).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Auslegungsregel.

Rn 1 Die Vorschrift definiert den Umfang des Nacherbenrechts in zwei Zweifelsfällen. Sie beruht auf dem Grundgedanken, dass der Erblasser dem Nacherben im Zweifel all das zuwenden will, was der Vorerbe von ihm erlangt hat. Das Gegenteil muss beweisen, wer Rechte daraus herleitet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Haushaltsführung für Dritte.

Rn 18 Haushaltsführung für Dritte stellt gleichfalls ein Surrogat dar (anders Oldbg FamRZ 02, 1488). Es kommt nicht darauf an, für wen die Leistung erbracht wird, sondern nur darauf, ob sie anstelle der ertraglosen Hausarbeit/Kinderbetreuung getreten ist (BGH FamRZ 04, 1173 = FuR 04, 497; BGH FuR 04, 1170; 04, 500).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm regelt das Bestellungsgeschäft bei beweglichen Sachen und bei nicht eingetragenen Schiffen, ausgenommen die Fälle der §§ 929a, 932a (MüKo/Pohlmann Rz 2). Da es für das Zubehör einer beweglichen Sache an einer § 1031 vergleichbaren Regelung fehlt, gilt die Norm auch insoweit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 6 Beruft sich der Erwerber wegen Kenntnis des Mieters von dem Eigentumsübergang auf die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen Mieter und Vermieter, so trifft ihn die Beweislast für die Kenntnis des Mieters von dem Eigentumsübergang (LG Berlin GE 96, 927).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. 2In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297. (2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erbla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Fortentwicklung.

1. Die Zeit von 1900 bis 1945. Rn 7 Während das BGB im Kaiserreich nahezu unverändert blieb, ergaben sich im Zuge des verlorenen 1. Weltkriegs und in der Zeit der Weimarer Republik eine Reihe von Änderungen (insgesamt 15 Novellierungen). Auch die Zeit des Nationalsozialismus führte rein äußerlich nicht zu grundlegenden Veränderungen des BGB. Geplant war, das Gesamtsystem des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge: Senkungserklärung.

Rn 17 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor (Rn 15 f), muss der Vermieter zu diesem Zeitpunkt die Pauschale sofort absenken (BGH ZMR 12, 181 Rz 11), unabhängig davon, ob er die entspr Erklärung, wie geschuldet, unverzüglich abgibt (Ddorf NZM 16, 821 Rz 9). Die Absenkung hat zumeist eine Rückwirkung. Etwaige Überzahlungen kann der Mieter nach §§ 812 ff zurückverlangen.mehr