Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Haftung des Nießbrauchers (Abs. 1)

I. Nießbrauch Rz. 20 [Autor/Stand] Nießbrauch kann an Sachen (§ 1030 Abs. 1I BGB), übertragbaren Rechten (§ 1068 Abs. 1 BGB) und am Vermögen bestellt werden. Der sog. Zuwendungsnießbrauch wird vom Eigentümer des Nießbrauchsgegenstands zugunsten des Nießbrauchers bestellt. Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch überträgt der der frühere Berechtigte das Wirtschaftsgut auf einen anderen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 25 GrStG in der ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2019[2] regelt die Festsetzung der Hebesätze. Die Vorschrift regelt, durch wen und für welchen Zeitraum die Hebesätze festzusetzen sind bzw. festgesetzt werden können. Darüber hinaus enthält diese Vorschrift Regelungen dazu, für ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Schenkungen unter Lebenden, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

1. Grundsätze Rz. 106 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Rz. 107 [Autor/Stand] Eine Schenkung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll.[3] Es kommt dabei grundsätzlich auf ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Hebesatz für baureife Grundstücke (Abs. 5)

I. Einführung der Grundsteuer C Rz. 48 [Autor/Stand] § 25 Abs. 5 GrStG [2] eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, baureife Grundstücke aus städtebaulichen Gründen als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke i.S.d. § 246 BewG zu bestimmen und abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Zeitpunkt der Steuerentstehung (Abs. 1)

I. Erwerb von Todes wegen (Abs. 1 Nr. 1) 1. Erbfolge Rz. 13 [Autor/Stand] Nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer mit dem Tod des Erblassers. Rz. 14 [Autor/Stand] Die Grundregel gilt bei der Erbfolge für den Vollerben und den Vorerben, aber nicht für den Nacherben. Sein Erwerb wird erst besteuert, wenn der Nacherbfall eintritt (§ 6 Abs. 2 und 3 ErbSt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Steuerbefreite Wohnräume (Abs. 1)

I. Unterscheidung zwischen Wohnraum und Wohnung Rz. 76 [Autor/Stand] Für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 3, 4 GrStG genutzter Grundbesitz, der zugleich Wohnzwecken dient, ist nur unter den Voraussetzungen gemäß den in § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG aufgeführten Katalogtatbestände von der Grundsteuer befreit. Aber auch sofern die Voraussetzungen in § 5 Abs. 1 GrStG erfüllt sind, b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Sonderfälle des Wohnens

1. Altenwohnheime Rz. 261 [Autor/Stand] Bei einem Altenwohnheim handelt es sich um den auf Dauer angelegten Mittelpunkt des Lebens älterer Menschen, die sich entschlossen haben, ihren letzten Lebensabschnitt gemeinsam mit anderen Menschen in vergleichbarer Situation in einem von Fachkräften betreuten Heim zu verbringen. Dies drückt sich im Regelfall maßgeblich darin aus, dass...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erbfolge

Rz. 13 [Autor/Stand] Nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer mit dem Tod des Erblassers. Rz. 14 [Autor/Stand] Die Grundregel gilt bei der Erbfolge für den Vollerben und den Vorerben, aber nicht für den Nacherben. Sein Erwerb wird erst besteuert, wenn der Nacherbfall eintritt (§ 6 Abs. 2 und 3 ErbStG). Dass weder der originäre noch der derivative Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

Rz. 66 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht bei einer rechtsfähigen Stiftung mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Variante 1 ErbStG). Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG kommt es hingegen auf den Übergang von Vermögen an. Er tritt nur dann bereits bei der Anerkennung ein, wenn die Stiftung als Erbe eingesetzt wurde (§§ 84, 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Auflage, Bedingung

Rz. 73 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht mit der Vollziehung der Auflage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Variante 1 ErbStG). Es kommt auf die Vollendung des Erfüllungsgeschäfts an, wenn es sich um eine Auflage zu Gunsten eines Begünstigten handelt. Eine Auflage ohne Begünstigten ergibt eine Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG), so dass die Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG entsteht, al...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Unterscheidung zwischen Wohnraum und Wohnung

Rz. 76 [Autor/Stand] Für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 3, 4 GrStG genutzter Grundbesitz, der zugleich Wohnzwecken dient, ist nur unter den Voraussetzungen gemäß den in § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG aufgeführten Katalogtatbestände von der Grundsteuer befreit. Aber auch sofern die Voraussetzungen in § 5 Abs. 1 GrStG erfüllt sind, bleiben im Allgemeinen Wohnungen gemäß § 5 Abs. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 11. Erwerb des Nacherben

Rz. 92 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge. Das ist allerdings nicht klarstellend, sondern überflüssig. Denn das steht bereits in § 6 Abs. 2 und 3 ErbStG. Rz. 93– 95 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Erbersatzsteuer

Rz. 142 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder den Verein. Ist das Vermögen am 1.1.1954 oder vorher übergegangen, ist die Steuer erstmals am 1.1.1984 entstanden. Anschließend wird von diesem Zeitpunkt an weitergerechnet. Rz. 143– 145 [Autor/Stan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Dreistufiges Verfahren

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Ermittlung der Grundsteuer liegt ein dreistufiges Verfahren zu Grunde. In einem ersten Schritt stellt das zuständige Finanzamt den Grundsteuerwert des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft fest (§ 2 GrStG). Der Grundsteuerwert wird in einem zweiten Schritt mit einer Steuermesszahl multipliziert (§§ 13 bis 24 GrStG). Das Ergebnis is...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 11 GrStG regelt zwei gesonderte Haftungstatbestände, zum einen für den Nießbraucher (§ 11 Abs. 1 GrStG) und zum anderen für den Erwerber des Grundstücks (§ 11 Abs. 2 GrStG). Damit wird der Kreis der Gesamtschuldner für die Grundsteuer (§ 10 GrStG) um weitere Personen erweitert. Haftungsschuldner sind wie Steuerschuldner Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nießbrauch ähnliches Recht

Rz. 25 [Autor/Stand] Zu den nießbrauchähnlichen Rechten gehören das Recht des überlebenden Ehegatten zur Verwaltung und Nutznießung z.B. nach der Höfeordnung.[2] Miete und Pacht begründen kein dingliches Recht am Grundstück und gehören nicht zu den nießbrauchähnlichen Rechten.[3] Rz. 26 [Autor/Stand] Nach § 1093 BGB kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch das Rech...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Familienvereine

Rz. 43 [Autor/Stand] Gleich der Familienstiftung muss ein Familienverein nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 ErbStG im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet sein. Außerdem muss er auf die Bindung von Vermögen gerichtet sein. Dieses Merkmal findet sich bei den Familienstiftungen ausdrücklich nicht, weil diese Bindung dort selbstverständlich ist, da Stifter und...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftung

Rz. 11 [Autor/Stand] Eine unselbständige Stiftung[2] und ein anderes Zweckvermögen, das durch eine Zweckzuwendung entstanden ist,[3] dienen dazu, einen bestimmten Zweck zu verfolgen (vgl. im Einzelnen § 1 ErbStG Rz. 28 f.). Sie unterscheiden sich vor allem durch ein zeitliches Moment: Die unselbständige Stiftung ist ein Zweckvermögen, das einem bestimmten Zweck auf Dauer gew...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Art der Zweckbindung

Rz. 33 [Autor/Stand] Die Zweckbindung kann zu einer Leistungspflicht des Beschwerten führen, wie das bei einer Auflage der Fall ist. Sie kann aber auch in einer Duldungspflicht bestehen, so, wenn der Erbe eines Parkgrundstücks gehalten ist, der Allgemeinheit den Zutritt zu gestatten. Rz. 34 [Autor/Stand] Soll die Zweckbindung auf andere Weise erreicht werden, durch eine Zweck...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweckzuwendungen zu Gunsten von Tieren

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Zweckverfolgung kann einem Lebewesen zugutekommen, das nicht rechtsfähig und folglich auch kein der Erbschaftsteuer unterworfenes Steuersubjekt ist. Vor allem Zweckzuwendungen zu Gunsten von Tieren, die zwar keine Sachen sind (Art. 20a GG, § 90a BGB), aber auch keine Personen, fallen unter § 8 ErbStG. Es kommt nicht selten vor, dass ein Erbe mit der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Beschwerter

Rz. 39 [Autor/Stand] Der Beschwerte versteuert seinen Erwerb nach den allgemeinen Regeln. Daraus ergibt sich, wie sich die Zweckbindung bereicherungsmindernd auswirkt. Rz. 40 [Autor/Stand] Bei einem Erwerb von Todes wegen ist sie eine Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, wenn es sich um eine Auflage handelt. Auf eine Zweckbindung ohne Verbindlichkeit ist die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1 Eintritt der Nacherbfolge (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 49 [Autor/Stand] Stirbt der Vorerbe, löst das die Nacherbfolge aus (§ 2106 Abs. 1 BGB). Jetzt wird der Nacherbe (Voll-)Erbe. Aber abweichend vom Zivilrecht kommt sein Erwerb nicht vom Erblasser, sondern vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Denn nach dieser Regelung hat der Nacherbe, wenn die Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben eintritt, den Erwerb als vom Vorerbe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Berechnungsbeispiel

Rz. 47 [Autor/Stand] Die Besteuerung der Zweckzuwendung zeigt folgendes Beispiel: Erblasser E hat seinen Neffen N zu seinem alleinigen Erben bestimmt. Weiter hat E angeordnet, dass N 30.000 EUR für die Pflege des Lieblingshundes des E verwenden soll. Der Wert des gesamten Nachlasses beträgt 100.000 EUR. Die Erbfallpauschale soll nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich um e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 26 GrStG ist unverändert in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.1997[2] gültig. Eine Anpassung erfolgte auch im Rahmen der Grundsteuerreform nicht. Die Änderung im Jahr 1997 – die Streichung des Hinweises auf die Lohnsummensteuer – war lediglich eine bereinigende Folgeänderung, da die Lohnsummensteuer bereits durch das Steueränderungsg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Eigenvermögen des Vorerben (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 69 [Autor/Stand] Erwirbt der Nacherbe auch das Eigenvermögen des Vorerben, werden die Nacherbschaft nach dem Erblasser und die Erbschaft nach dem Vorerben zu einem einheitlichen Erwerb zusammengerechnet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Rz. 70 [Autor/Stand] Ein Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG kann diese Einheitsbesteuerung nur teilweise wieder auflösen. Er führt zwar dazu,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Vermächtnis, vermächtnisgleicher Erwerb

Rz. 16 [Autor/Stand] Bei einem Vermächtnis ist die Entstehung der Steuer an den Anfall des Vermächtnisses geknüpft, also an den Erwerb der Forderung gegen den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB).[2] Ob und wann der Begünstigte den Gegenstand des Vermächtnisses bekommt, ist nicht entscheidend. Rz. 17 [Autor/Stand] Ein Nachvermächtnis und ein mit dem Tod des...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Pflichtteilsanspruch

Rz. 61 [Autor/Stand] Während nach bürgerlichem Recht der Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Erbfall infolge Enterbung durch den Erblasser entsteht (§ 2317 BGB), knüpft die Entstehung der Erbschaftsteuer an den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs an. Erst dann liegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vor. Korrespondierend entste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Errichtung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts

Rz. 71 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht mit der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Variante 2 ErbStG). Rz. 72 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verhältnis zu § 8 GrStG

Rz. 61 [Autor/Stand] § 8 GrStG enthält Regelungen für den Fall der zeitgleichen Nutzung von Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke sowie sonstige, d.h. steuerpflichtige Zwecke. Dabei unterscheidet die Regelung zwischen räumlich abgrenzbaren bzw. nicht abgrenzbaren Nutzungen von Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 3, 4 GrStG. Rz. 62 [Autor/Stand] Sofern eine ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 12. Entgeltliche Übertragung der Anwartschaft des Nacherben

Rz. 96 [Autor/Stand] Was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird, ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG steuerbar. Die Steuer entsteht schon vor der Gewährung, nämlich mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft. Wie zu den Abfindungserwerben im Einzelnen ausgeführt, ist der Entstehungstatbestand auch hier teleologisch dahingehend zu r...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweckzuwendung, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Rz. 138 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Für den belasteten Erben ist das richtig, für den belasteten Vermächtnisnehmer nicht; bei ihm hätte darauf abgestellt werden müssen, wann das Vermächtnis erfüllt worden ist, denn erst dann stehen ihm die Mittel zur Verfügung, die er für die E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erwerb von Todes wegen (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 [Autor/Stand] Als ersten der beiden praktisch wichtigen steuerbaren Vorgänge nennt § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Erwerb von Todes wegen. Die einzelnen Erwerbe von Todes wegen konkretisiert das Gesetz dann in § 3 ErbStG. Neben den in § 3 Abs. 1 EStG aufgelisteten Erwerben von Todes wegen hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 ErbStG eine Reihe von Tatbeständen geregelt, die E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] § 11 GrStG wurde durch das Grundsteuergesetz 1973[2] neu gefasst und geht zurück auf § 8 GrStG 1951[3]. § 8 Ziff. 2 GrStG 1951 enthielt noch eine schon damals überholte Haftung des Pächters eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Auf diese Haftung wurde bei der Neuformulierung des Haftungstatbestands verzichtet, weil sie beim Inkrafttreten des GrStG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG (Abs. 2)

Rz. 146 [Autor/Stand] In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG a.F. gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden, § 9 Abs. 2 ErbStG. Die Vorschrift war nach § 37 Abs. 2 ErbStG letztmals auf Steuerfälle anzuwenden, die bis zum 30.8.1980 eingetreten waren. Seitdem is...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Asylbewerberunterkünfte

Rz. 281 [Autor/Stand] Asylbewerberunterkünfte dienen im Allgemeinen zur Unterbringung von Immigranten als Einzelpersonen oder Familien für einen bestimmten Zeitraum bis zum Abschluss des entsprechenden Asylverwaltungsverfahrens. Bei Asylbewerberunterkünften gelten die allgemeinen an das Vorhandensein einer Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG entwickelten Grundsätze zur typologis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Voraussetzungen

Rz. 30 [Autor/Stand] Bei der Veräußerung eines Grundstücks sieht der Gesetzgeber offenbar die Gefahr, dass die Grundsteuer vom bisherigen Grundstückseigentümer und Steuerschuldner nicht entrichtet wird. § 11 Abs. 2 Satz 1 GrStG begründet daher eine gesonderte persönliche Haftung des Erwerbers neben dem Grundstückseigentümer für die Grundsteuer, die seit dem Beginn des letzte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 ErbStG regelt für das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz die objektive Steuerpflicht, das Steuerobjekt. Unter der Definition als steuerpflichtige Vorgänge führt die Vorschrift abschließend die Tatbestände auf, die dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterfallen. Die in § 1 Abs. 1 ErbStG erfassten Tatbestände werden durch die §§ 3 bis 8 E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Selbständige (rechtsfähige) Stiftung

Rz. 14 [Autor/Stand] Auch eine selbständige Stiftung beruht nicht auf einer Zweckzuwendung i.S. des § 8 ErbStG, wie der BFH[2] zutreffend entschieden hat. Insoweit überzeugt die Kritik von Ebeling [3] nicht. Im Ergebnis ist ihm allerdings zuzustimmen. Denn der BFH hat nicht berücksichtigt, dass es – analog der Gründung einer Kapitalgesellschaft – eine Vorstiftung [4] gibt, die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Dauer der Hebesatzfestsetzung (Abs. 2)

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Gemeinde kann den Hebesatz nach § 25 Abs. 2 GrStG für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum (vgl. § 16 Abs. 2 GrStG) der Steuermessbeträge festsetzen. Bei einer Festsetzung der Hebesätze für mehrere Kalenderjahre müssen die Kalenderjahre nicht genau bestimmt sein. Eine Festsetzung der Hebesätze "bis auf Wei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zweckbindung zu Gunsten Dritter

Rz. 28 [Autor/Stand] Der Zweck muss demjenigen, der das Vermögen zunächst von Todes wegen oder durch Schenkung erhält, fremd sein. Er darf sich nicht mit den vom Erwerber selbst verfolgten Zwecken decken, weil dieser sonst selbst und unmittelbar bedacht und bereichert ist. Rz. 29 [Autor/Stand] Eine Zweckzuwendung liegt nicht vor, wenn die Zweckbindung nur dem Erwerber zugutek...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Unpersönlicher Zweck

Rz. 22 [Autor/Stand] Der Zweck, der verfolgt wird, muss losgelöst von einer Person sein.[2] Das ist der entscheidende Unterschied zum Erwerb eines durch eine Auflage Begünstigten. Es darf also keine bestimmten oder bestimmbaren Personen geben, die begünstigt werden. Die Zuwendung dient, wie der BFH[3] sagt, einem vagen Personenkreis. Bei einer Begünstigung bestimmter Persone...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 37 [Autor/Stand] Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG tritt bei der Zweckzuwendung an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG wird der mit der Ausführung der Zweckzuwendung Beschwerte zum Steuerschuldner erklärt, obwohl er gar nicht bereichert ist. Um den Beschwerten aber wirtschaftlich nicht zu belasten, kann die Steuer für...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Rechtsbehelfe

Rz. 50 [Autor/Stand] Gegen den Haftungsbescheid ist in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) und ggf. Klage vor den Finanzgerichten gegeben. In den Flächenländern ist gegen den Haftungsbescheid der Gemeinden der Widerspruch und ggf. Klage vor den Verwaltungsgerichten gegeben (s. § 27 Rz. 39, 55). Rz. 51 [Autor/Stand] Der Haftungssc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Besteuerung des Nacherben

Rz. 43 [Autor/Stand] Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das er veräußern und vererben kann, wenn nichts anderes bestimmt ist (§ 2108 BGB). Dieser Erwerb wird nicht besteuert. Rz. 44 [Autor/Stand] Veräußert der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht entgeltlich, muss er das Entgelt versteuern (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG). Erwerber kann auch der Vore...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweckzuwendung

Rz. 44 [Autor/Stand] Maßgebend ist der Wert der Zweckzuwendung (§ 12 Abs. 1 ErbStG), der nach den allgemeinen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes gefunden wird. Da es im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kein allgemeines Korrespondenzprinzip gibt, kann nicht ohne weiteres der Wert der Besteuerung zugrunde gelegt werden, der bei der Besteuerung des Beschwerten abgezogen wur...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 26 GrStG in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.1997[2] regelt Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze. Demnach bleibt es landesrechtlichen Regelungen vorbehalten, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (Grundstücke) sowie für die Gewerbesteuer zueinanderstehen müssen (K...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Abzinsung von Rückstellungen

Tz. 108 Stand: EL 44 – ET: 06/2021 Nach IAS 37.45 sind Rückstellungen mit dem Barwert (present value) anzusetzen, falls die Auswirkungen einer Abzinsung wesentlich sind ("where the effect…is material"). Dem Barwertkalkül liegt die Annahme zugrunde, dass die durch den Ansatz der Rückstellung an das Unternehmen gebundenen Ausgabengegenwerte bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen M...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach Internationalen Standards, Stuttgart 2002; Albrecht, Die Bankenabgabe im Licht von IFRIC 21, PiR 2013, S. 338–341; Aschfalk-Evertz, Restrukturierungsrückstellungen, PiR 2013, S. 13–21; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 15. Aufl., Düsseldorf 2019; Brücks/Duhr, Bilanzierung von Contingent Assets und Contingent Liabilities: Beispielhafte Wü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweck der Regelung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 führte gegenüber den Einheitswerten nach den Wertverhältnissen von 1935 zu einer erheblichen Steigerung der maßgebenden Bemessungsgrundlagen. Dies ist bei der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 nicht anders, wenn man von der wertabhängigen Bemessungsgrundlage des Bundesmodells ausgeht. Diese Wertsteigerung soll jedoc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Schenkung von Todes wegen

Rz. 20 [Autor/Stand] Anders als bei einer Schenkung unter Lebenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) kommt es bei der Schenkung von Todes wegen auf den Erbfall an und nicht auf die Ausführung. Rz. 21 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb aufgrund Schenkung auf den Todesfall i.S. von § 2301 BGB. § 2301 BGB spricht richtigerweise von eine...mehr