Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Folgen eines Verstoßes.

Rn 16 Wird der Nachweis der Vollmacht nicht geführt oder die Prüfung der Vollmacht vAw unterlassen, ist die gleichwohl ergangene Entscheidung in der Sache nicht nichtig, es liegt lediglich ein zur Anfechtbarkeit führender Verfahrensfehler vor (BGH WM 22, 1341 Rz 17, 19; NJW-RR 22, 1430 Rz 16).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Erörterung der Kindeswohlgefährdung nach Abs 1 und Abs 2. 1. Verfahrensrechtliche Einordnung. Rn 2 Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bildet die Erörterung der Kindeswohlgefährdung einen eigenen Verfahrensabschnitt, der neben die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Eltern nach § 160 I 2 und den frühen Erörterungstermin nach § 155 II tritt. Das Gericht hat die Möglichke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zulässigkeit.

a) Statthaftigkeit. Rn 50 Die sofortige Beschwerde gegen den Kfb ist statthaft, wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt. b) Form und Frist. Rn 51 Es gilt die Formvorschrift des § 569 II, III. Auch wenn eine Entscheidung des Rechtspflegers des LG angegriffen wird, besteht kein Anwaltszwang, § 13 RPflG, § 78 III (BGH NJW 06, 2260 [BGH 26.01.2006 - III ZB 63/05]). Die Beschwerd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Bestimmung der Partei.

Rn 4 Die Parteien müssen durch die Klage genau bestimmt werden. Es obliegt dem Kl als ASt, in der Klageschrift (§ 253 II Nr 1) die Parteien hinreichend zu individualisieren (vgl auch § 130 Nr 1, 690 I Nr 1, 313 I Nr 1; 750 I). I. Auslegung. Rn 5 Die durch die Klageschrift erfolgte Bestimmung des Bekl ist auslegungsfähig (BGHZ 4, 328, 334; BGH NJW-RR 04, 501; NJW 99, 1871). Ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hierarchischer Aufbau.

Rn 5 Wichtig für die Anwendung der Vorschrift ist das Verständnis der Formulierung ›in dieser Rangfolge‹. Hieraus folgt, dass der ASt nicht zwischen den insgesamt 7 Gerichtsständen frei wählen könnte. Vielmehr ist der an zweiter Stelle genannte Gerichtsstand nur dann gegeben, wenn der erste nicht einschlägig ist. Die jeweils folgende Nr ist dementsprechend nur dann heranzuzi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Bestimmung beschränkt die Vollziehung in Grundstücke, Grundstücksmiteigentumsanteile und grundstücksgleiche Rechte auf die Eintragung einer Sicherungshypothek. Eine Zwangsverwaltung mit der Möglichkeit der Hinterlegung von Überschüssen ist nicht zulässig. Die Regelung dient damit ausschließlich der Sicherungsfunktion des Arrests.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verfahren.

1. Vorbereitung. Rn 30 In seiner Vermögensauskunft gem § 802c und seinem Vermögensverzeichnis nach § 807 muss der Schuldner Angaben zu dem erzielten Arbeitseinkommen machen. Neben der Einkommenshöhe muss er Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit darlegen (LG München I DGVZ 09, 65; LG Dessau-Roßlau DGVZ 09, 65, 66; Schmid JurBüro 10, 4). Ggf ist auch eine Nachbesserung erforde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abs 1 Nr 1.

Rn 9 Der Antrag wird zurückgewiesen, wenn er den Vorschriften der § 688 – Zulässigkeit, § 689 – Zuständigkeit, § 690 – Antragsinhalt, § 702 II – (maschinell lesbare) Form sowie § 703c II – Formularzwang nicht entspricht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestand (Abs 2).

I. Notwendiger und nicht notwendiger Inhalt des Protokolls. Rn 2 Diejenigen Angaben, die ein Protokoll notwendig enthalten muss, ergeben sich aus § 762 II Nr 1–5, III und ergänzend aus § 763 I. Darüber hinaus reichende, nicht notwendige Protokollinhalte formulieren §§ 63, 86 und § 138 GVGA. So enthalten §§ 145 II, 146 II GVGA Regelungen zur Protokollierung eines Haftbefehls, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Bestätigter Vergleich.

Rn 8 Durch Art 3 des am 10.3.17 i Kraft getretenen G zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen v 1.3.17 (BGBl I 17, 386) ist § 216a S 3 hinzugefügt worden. Danach bestehen die Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten auch bei einem bestätigten Vergleich iSv § 214a.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verfassungsrechtliche Vorgaben.

1. Vorbehalt für die ordentlichen Gerichte. Rn 16 Mit Blick auf Art 14 III 4 und Art 34 S 3 GG werden Streitigkeiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung und den Schadensersatz bzw den Regress bei Amtshaftung nicht von der Konzentrationswirkung erfasst (§ 17 II 2 GVG); insoweit bleibt es bei der ausschl Zuweisung zum Zivilrechtsweg. Eine umfassende Gerichtszuständigkeit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Vollstreckbarkeit.

Rn 14 Soweit das Urt für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist (§§ 708 ff) kann der Kl unmittelbar nach Fristablauf mit der Vollstreckung des Entschädigungsbetrages beginnen. Ein Nachweis der Nichterfüllung iSv § 726 I seitens des Klägers ist im Vollstreckungsverfahren nicht erforderlich, vielmehr muss der Beklagte insoweit eine eventuelle Erfüllung gem § 767 geltend ma...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit.

I. Zuständiges Gericht für die Bestimmung. Rn 10 Das zuständige Gericht wird in allen Fällen des Abs 1 durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt. Die im RegE zum FamFG für die nach Abs 1 Nr 1 vorgesehene Bestimmung der Zuständigkeit durch das im Instanzenzug höhere Gericht wurde nicht in das Gesetz übernommen (Beschlussempfehlung und Begr des BT-RA zu § 5 RegE in BTD...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

I. Gericht. Rn 14 Für die Bestimmung des Gerichtsvollziehers und für das Erinnerungsverfahren nach Abs 2 iVm § 766 werden keine Gerichtsgebühren fällig. II. RA. Rn 15 Die Anzeige nach Abs 1 löst eine Gebühr nach VV 3309, 3310 aus. Die Anzeige ist ggü dem folgenden Verfahren keine besondere Angelegenheit (§ 19 II Nr 4 RVG). Für das Erinnerungsverfahren entsteht eine 0,5 Gebühr n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren.

Rn 3 Die Beschränkung der Vollstreckung wird im Weg der Klage nach §§ 785, 767 geltend gemacht. Eines Vorbehalts im Titel, aus dem der Eigengläubiger vollstreckt, bedarf es nicht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zwangsvollstreckung in einen Miterbenanteil (Abs 2).

I. Gegenstand. Rn 2 Nach § 2033 I BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Dies gilt aber nicht für seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 II BGB. Dementsprechend kann vor der Nachlassteilung der Anteil des Erben am Nachlass gepfändet werden. Entspr gilt für Vor- und Nacherben (HK-ZV/Koch § 859 Rz 21). Das Pfandrecht erstreckt sich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Entscheidung durch Beschluss.

Rn 9 Das Gericht hat in allen Sachen, in denen es gem § 1062 I zuständig ist, durch Beschluss zu entscheiden, § 1063 I.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. (2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsvoraussetzungen.

I. Zeugen. Rn 2 Die Vorschrift regelt lediglich die Pflicht des Zeugen, vor Gericht zu erscheinen; zur Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien s § 273 II Nr 3, zu den Folgen des Ausbleibens eines SV s § 409. II. Erscheinen. Rn 3 § 380 regelt die Pflicht des Zeugen, vor Gericht zu erscheinen. Verweigert der erschienene Zeuge dagegen die Aussage oder den Eid, so sind ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Tatbestand und Gründe.

Rn 5 Der Musterentscheid muss begründet werden (KK-KapMuG/Vollkommer § 14 KapMuG aF Rz 13) und ist zweckmäßigerweise ähnl einem Urt auch mit einem Tatbestand zu versehen, aus dem das Vorbringen der Parteien hervorgeht, wobei der Vorlagebeschluss an die Stelle der Parteianträge tritt (Vollkommer aaO Rz 28).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfolgen.

1. Angemessene Vergütung. Rn 26 Die Fiktion des § 850h II bezieht sich nicht auf die Erbringung der Arbeit als solcher, sondern nur auf die Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung (Dresden JurBüro 17, 323). Zugunsten des Gläubigers gilt eine angemessene Vergütung als geschuldet. Die angemessene Vergütung ist am Tariflohn bzw der betriebs-, sonst ortsüblichen Vergütung zu o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Elektronische Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (E-Vermögensverzeichnis) durch zentrale Vollstreckungsgerichte (Abs 1). Rn 2 Geregelt wird die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse bei einem zentralen Vollstreckungsgericht (Satz 1). Soweit der Gerichtsvollzieher zur Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist (§ 802f VI), hat er sie diesem Gericht zu üb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Gebühren.

I. Gerichtsgebühren. Rn 53 Nach Nr 2111 KV GKG fallen Gerichtskosten als Festgebühr iHv 22 EUR an. Daneben können Auslagen ersetzt werden, Nr 9000 ff KV GKG. II. Anwaltsgebühren. Rn 54 Der Anwalt erhält für Vollstreckungsanträge nach Abs 1 und Kostenvorschussanträge gem Abs 2 eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG. Kostenrechtlich bilden die Anträge nach Abs 1 und 2 auch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 18 Der mit dem Vorbehaltsurteil endende Teil des Verfahrens und das Nachverfahren sind gebührenrechtlich einheitlich zu beurteilen (§ 35 GKG). Keine Urteilsgebühren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 5 Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel werden keine Gebühren erhoben. Im Falle einer Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel gelten die Gebühren wie in einem erstinstanzlichen Verfahren (s § 253 Rn 25).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird. (2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen. (3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vollstreckbarer Vollstreckungstitel gegen den Mieter.

Rn 8 Der Titel kann vorläufig (Börstinghaus NJW 14, 2225, 2227) oder endgültig vollstreckbar sein. Daher kann, auch wenn der Räumungsprozess gegen den Mieter noch im Berufungsrechtsweg anhängig ist, bereits gegen den Dritten mit der Räumungsverfügung vorgegangen werden (Zö/Vollkommer Rz 5).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Inhalt des Musterentscheids.

I. Rubrum. Rn 2 Es gelten § 313 I Nr 1–3 ZPO. Allerdings erlaubt § 16 I 2 KapMuG das Weglassen der Beigeladenen im Rubrum des Musterentscheids. Dies ist aber wegen der damit verbundenen Unsicherheiten, zB über die Beschwerdeberechtigung und die Kostentragung, nicht empfehlenswert, zumal das Gericht ggf ohnehin ein Register der Beigeladenen zu führen hat (Wieczorek/Schütze/Reu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zeitversäumnis.

Rn 67 Die Kosten der Zeitversäumnis der Partei für die Vorbereitung und Bearbeitung des Rechtsstreits sind nicht erstattungsfähig. Die Kosten für Zeitversäumnis sind nur iRe Reise oder für die Teilnahme an Terminen erstattungsfähig (Abs 1 S 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Urkundenmängel.

Rn 2 Ein Urkundenmangel iSv § 419 ist ein Mangel im äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, der auf die Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung entgegen dem Willen des Ausstellers oder auf einen Aufhebungswillen schließen lässt (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 419 Rz 6; vgl auch LG Stuttgart WuM 21, 321). Der äußere Mangel muss sich also immer aus der Urkunde selbst ergeben. I....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahrenswert.

Rn 14 Der Wert des Verfahrens beträgt gem § 45 I Nr 5 FamGKG regelmäßig 4.000,00 EUR.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 11. Zwangsversteigerung.

Rn 18 Im Zwangsversteigerungsverfahren kommt die Beiordnung eines Anwalts nur dann in Betracht, wenn der Schuldner konkret dargelegt, in welcher Art und Weise er in das Verfahren eingreifen will und gegen welche vollstreckungsgerichtliche Maßnahme er sich konkret wenden will (BGH NJW-RR 04, 787 [BGH 31.10.2003 - IXa ZB 197/03]; s aber hierzu die Kritik bei § 119 Rn 32).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung.

Rn 1 § 596 erlaubt es dem Kl, der sich zunächst für den Urkundenprozess entschieden hat, durch einseitige Abstandnahme risikolos in das ordentliche Verfahren überzuwechseln. Dem Bekl geschieht dadurch insofern kein Nachteil, als der Prozess im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zugewinnausgleich.

Rn 44 Ein realisierter Anspruch auf Zugewinnausgleich ist kein Schonvermögen, der Geldbetrag ist einzusetzen (Brandbg Beschl v 16.8.07 – 9 WF 233/07). Spar- und Aktienvermögen ist grds einzusetzen, soweit es den Grenzbetrag der kleineren Barbeträge überschreitet. Dies gilt auch dann, wenn es der zusätzlichen Altersversorgung dienen sollte (Frankf FamRZ 05, 466). Auch eine Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. 2Eine Abänderung ist ausgeschlossen. (2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle. (3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) BMAS.

Rn 6 Im Geschäftsbereich des BMAS fehlt eine Vertretungsregelung. Das BMAS vertritt die BRD als Bekl (St/J/Roth Rz 14). Zum Sitz der Behörde vgl Rn 4.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sicherstellung und Pfandrecht.

a) Regelungsumfang. aa) Weites Verständnis. Rn 14 Die Norm umfasst alle Sicherungsmittel einschließlich der Grundpfandrechte. Nach hM (MüKoZPO/Wöstmann § 6 Rz 15; St/J/Roth § 6 Rz 34; Musielak/Voit/Heinrich § 6 Rz 6) ist unter ›Sicherstellung‹ eine noch zu leistende und unter ›Pfandrecht‹ eine bereits vorhandene Sicherheit zu verstehen; hiervon ausgehend wird § 6 S 2 im Einkla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Anwaltsvergleiche.

Rn 6 Sie sind nach § 323a abänderbar, sofern sie für vollstreckbar erklärt worden sind, §§ 796a–c (Anders/Gehle/Anders ZPO § 323a Rz 5).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift soll die Bindungswirkung der Entscheidung im VDuG-Verfahren sichern und Parallelverfahren verhindern. Nach Anmeldung ist eine Individualklage durch den angemeldeten Verbraucher unzulässig (Abs 2). Ist sie bereits erhoben, so wird sie ausgesetzt (Abs 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Verweisungen.

Rn 208 Alle sonstigen Einzelfragen werden bei den §§ 3 ff und bei den Stichworten des Streitwert-Lexikons besprochen. Vgl insb die Stichworte Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Aufrechnung s § 5 Rn 16. Feststellungsklage s dort. Haupt- und Hilfsantrag s § 5 Rn 17. Nebenforderungen s § 4 Rn 13. Stufenklage s dort. Klage und Widerklage s § 5 Rn 25 bis 28. Zug um Zug s ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ehesachen (§ 111 Nr 1 FamFG).

Rn 5 Nach der Legaldefinition in § 121 FamFG handelt es sich um Verfahren auf Scheidung, Aufhebung und Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Klagebefugte.

Rn 2 Die Anforderungen an die klagebefugten Verbände sind in § 3a geregelt. Allerdings ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass auch die sonstigen klagebefugten Verbände (§ 3) die in § 2b beschriebene Klagebefugnis ausüben dürfen (Dreier/Schulze UrhG § 95b Rz 6).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Widerruf und Berichtigung.

1. Allgemeines. Rn 4 Die Partei kann auch im Anwaltsprozess (§ 137 IV) Geständnisse (§ 288) und andere tatsächliche Erklärungen einschließlich der Stellungnahmen zu solchen des Gegners (§ 138 I–IV) ihres Bevollmächtigten widerrufen und berichtigen (Abs 1 S 2). Insoweit gelten die Beschränkungen für den Widerruf des Geständnisses (§ 290) nicht. Die Partei kann auch Tatsachen z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. BRD.

1. Grundsätze. Rn 4 In Ermangelung einer einheitlichen Vertretungsregelung wird die Bundesrepublik durch den jeweils zuständigen Bundesminister innerhalb seines Ressorts vertreten (BGH NJW 67, 1755; vgl Art 65 S 2 GG, § 6 I Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien). Nur soweit ein Vorgang keinem Ressort zugewiesen ist, obliegt die Vertretung dem BMF (BGH NJW 67, 1755...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Form (Abs 5).

Rn 3 Die Klageschrift ist beim Gericht schriftlich in deutscher Sprache (§ 184 GVG) einzureichen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts angebracht werden, die das Protokoll unverzüglich an das Adressatgericht zu übersenden hat (§§ 496, 129a). In diesen Fällen ist das Protokoll – an Stelle der K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XVII. Einzelrichter (§§ 348–354).

Rn 27 Die Regelungen über den Einzelrichter gelten nicht im schiedsrichterlichen Verfahren.mehr