Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wirkung der Vollmacht.

Rn 8 Entsprechend § 85 Abs 1 S 1 ZPO wirken die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Verfahrenshandlungen für und gegen den Vertretenen. Das Verschulden eines Bevollmächtigten steht dem des Vertretenen gleich (§ 85 Abs 2 ZPO).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, werden vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als der Inhalt des Schriftstücks sie betrifft. Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an dritte Personen, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind. (2) Die weiteren Beteiligten kö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen. (2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Absatz 1 dieses Artikels findet vorbehaltlich der Artikel 8 bis 10 Anwendung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Es fallen keine Gerichtskosten an. Die Kosten des Rechtsanwalts sind durch die Gebühren der Nr. 3100 ff VV abgegolten, § 19 I 2 Nr 14 RVG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Weitere Beschwerde.

1. Anwendungsbereich. Rn 10 § 17a IV 4 eröffnet die Möglichkeit der weiteren Beschwerde gegen Beschlüsse eines ›oberen Landesgerichts‹, die auf der Grundlage der reformierten ZPO nun als Rechtsbeschwerde entspr § 574 ZPO anzusehen (BGH NJW-RR 03, 277, 05, 142; BGHZ 155, 365, BRS 69 Nr 218) und als solche ebenfalls fristgebunden ist. Sie unterliegt Begründungs- (§ 575 ZPO) und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rügelose Verhandlung zur Hauptsache.

1. Rügeverzicht. Rn 4 Die zuständigkeitsbegründende Wirkung nach § 39 S 1 ist zunächst daran gebunden, dass der Bekl auf die Zuständigkeitsrüge verzichtet. Entscheidend ist der tatsächliche Rügeverzicht, so dass Ankündigungen, auf die Zuständigkeitsrüge verzichten zu wollen, nicht die Rechtsfolge des § 39 S 1 begründen (vgl BGH NJW-RR 13, 764 [BGH 19.02.2013 - X ARZ 507/12])....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Hemmung und Vollstreckungsschutz.

Rn 5 Wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Einlegung der Beschwerde (bei der Sprungrevision der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision) die Rechtskraft des Urteils; § 719 S 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden (§ 544 V 1 und 2 einerseits, § 566 III 1 und 2 andererseits).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Umsatzsteuer.

Rn 62 Die Umsatzsteuer ist erstattungsfähig, sofern die Partei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. S hierzu § 104 I 2.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zahlungsfiktion.

Rn 6 Es gilt Entsprechendes wie zu § 815 III (s § 815 Rn 6–7) mit der Maßgabe, dass die Empfangnahme des Erlöses durch den GV an die Stelle der Wegnahme des Bargelds tritt. Die Fiktion tritt nicht ein, wenn der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Vollstreckung abwenden darf (letzter Hs).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Allgemeiner Gerichtsstand des Klägers.

Rn 5 Das Eingreifen des § 30a setzt schließlich voraus, dass der Kl einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wobei strittig ist, ob hierfür die Gerichtsstandsbegründung durch § 16 genügt. Hiergegen spricht indes der Umstand, dass § 30a nach seinem Sinn und Zweck einen gewissen Inlandsbezug erfordert, der bei einer Zuständigkeitsbegründung alleine über § 16 nicht gegebe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Ehe- u Familienstreitsachen.

Rn 4 Es gilt § 117 I 4 iVm § 522 I 1, 2, 4 ZPO. S § 117 Rn 9.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Das Unterhaltsverfahren ohne festgestellte Vaterschaft.

I. Zulässigkeit des Verfahrens (Abs 1). Rn 3 Abs 1 regelt die Zulässigkeit eines auf Unterhaltszahlung gerichteten Hauptsacheantrags für den Fall, dass die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes weder nach § 1592 Nr 1 BGB (Ehemann der Mutter), § 1592 Nr 2 BGB (Anerkenntnis der Vaterschaft) oder nach § 1593 BGB (Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod) besteht. Rn 4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Geltung und Einschränkungen des Dispositionsgrundsatzes im Musterverfahren.

I. Klagerücknahme. Rn 7 Die Rücknahme der Klage ist für jeden Kl der Ausgangsverfahren auch während des Musterverfahrens noch möglich, es gelten § 269 ZPO sowie für das Musterverfahren § 13 I u III KapMuG. Eine mündliche Verhandlung im Musterverfahren ist wegen der Eigenständigkeit des Musterverfahrens noch keine Verhandlung zur Hauptsache iSv § 269 I ZPO, so dass die Zustimm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsgrund.

1. Systematik. Rn 37 Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Betrag unabhängig von den Beschränkungen des § 850c bestimmen. Dem Schuldner ist jedoch der eigene und der zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten notwendige Unterhalt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Personenbezogene Daten.

Rn 9 Der Begriff ist in § 3 I BDSG definiert. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Dabei muss es sich nicht um die am Rechtsstreit beteiligten Parteien oder Beteiligten handeln (vgl § 21 II).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Titel gem § 794 I 6–9.

Rn 5 Bei Vollstreckung der in § 794 I 6–9 aufgeführten Titel gelten vorrangig die Vorschriften der EU-Verordnungen. Die ZPO-Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gelten nur sekundär.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Dritte.

Rn 103 Bei der Verletzung eigener Rechte können auch Dritte die Erinnerung nach § 766 einlegen. Eigene Rechte können etwa nachpfändende Gläubiger geltend machen. Unterhaltsberechtigte Angehörige des Schuldners können Verletzungen der Pfändungsbeschränkungen geltend machen (vgl § 850c Rn 49).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

1. Zuweisung durch Bundesgesetz. Rn 3 Abgesehen von den Büchern 3–8 des FamFG sind dem Regime der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Reihe von weiteren Angelegenheiten durch Bundesgesetz zugewiesen. Es handelt sich insbesondere um die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII (v 26.6.90 [BGBl I, 1163], zuletzt geändert durch Art 12 Abs 24 Gesetz v 21.12.22 [BGBl I, 2824]), die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Regionale Besonderheiten.

Rn 11 Im Hinblick auf die fehlende Revisibiltät des einstweiligen Rechtschutzverfahrens haben sich zahlreiche regionale Besonderheiten entwickelt. Einen guten Überblick über diese bedauerliche Rechtszersplitterung verschaffen die Rechtsprechungsübersichten in der WRP (Auflistung nach den einzelnen Oberlandesgerichten bei Teplitzky 10. Aufl. Kap 53 Rz 9 sowie bei Harte-Bavend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Kosten/Gebühren.

Rn 59 Für die Bestimmung des unpfändbaren Teils der Einkünfte entsteht keine Gerichtsgebühr. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Grunddienstbarkeiten.

Rn 46 Als Bestandteil des herrschenden Grundstücks, § 96 BGB, kann die Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff BGB, nicht von diesem getrennt und selbständig übertragen werden. Sie kann daher nach § 851 I auch nicht gepfändet werden (Stöber/Rellermeyer Rz E.217).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Kein Verzicht.

Rn 3 Der Verzicht (§ 306 ZPO) durch den Musterkläger ist explizit ausgeschlossen, weil der Musterkläger nicht zu Lasten der Beigeladenen über den Verfahrensgegenstand disponieren darf. Zum Anerkenntnis s Rn 8.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zwangsgeld.

aa) Anordnung. Rn 42 Der Beschl auf Anordnung des Zwangsgeldes muss auf eine bestimmte Höhe lauten, die sich nach dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers bemisst (LAG Frankfurt DB 93, 1248; Karlsr NJW-RR 00, 1312; aA Hambg ZUM 05, 660, 661 sowie MüKoZPO/Gruber Rz 29: Fraglich sei allein, welcher Zwangsgeldbetrag den entgegenstehenden Willen des Schuldners überwinde, sich L...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfahren.

Rn 14 Der Herausgabe- und/oder Mitteilungsanordnung (S 2) muss nicht zwingend ein Verlangen nach S 1 vorausgehen. Erstere erfolgt durch Gerichtsbeschl, der nicht anfechtbar ist (Karlsr NJW-RR 06, 1655). Zu Kostenfolge und Ordnungsgeld s § 409.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erinnerung.

I. Statthaftigkeit. Rn 2 Die Erinnerung nach § 573 findet statt gegen Entscheidungen des beauftragten (§ 361) oder des ersuchten (§ 362) Richters sowie des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 I GVG; Bsp: Ablehnung der Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle, AG Göttingen ZVI 2008, 447, 450; Ablehnung der Übersendung einer Entscheidungsurschrift,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gegenstand der Parteivernehmung.

Rn 5 Als Beweismittel ist die Parteivernehmung nach allgemeinen Grundsätzen nur über (äußere oder innere) Tatsachen möglich. Ob die Handlungen oder Wahrnehmungen, die den Beweisgegenstand bilden, eigene oder fremde sind, ist dabei unerheblich, kann aber für den Beweiswert der Parteiaussage eine Rolle spielen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. FamFG.

Rn 10 In Famstreitsachen (§ 112 FamFG) kann mit Wirkung seit 1.9.09 auch der Arrest gem § 119 II 1 FamFG angeordnet werden. Nach § 119 II 2 FamFG gelten die Bestimmungen des Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahrens der ZPO in entsprechender Anwendung; zu den Einzelheiten Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg § 119 Rz 9 ff.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verspätete Verteidigungsanzeige.

Rn 9 Geht die Anzeige noch vor Übergabe des unterschriebenen VU bei der Geschäftsstelle ein (KG MDR 89, 1003; allgM Ddorf AnwBl 97, 50 Eingang bei Gericht), wird das VU nicht mehr erlassen (dh nicht mehr hinausgegeben und zugestellt); geht die Anzeige nach Erlass des VU ein, kann der Bekl dagegen Einspruch einlegen, nicht aber Wiedereinsetzung (§ 233) gegen die Fristversäumu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Beweiskraft (S 1).

I. Positive Beweiskraft. Rn 4 S 1 begründet eine positive Beweiswirkung dahin, dass die Parteien ein bestimmtes mündliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung getätigt haben (BGH BB 07, 742 [BGH 08.01.2007 - II ZR 334/04], LS; NJW 07, 2913, 2915 [BGH 09.07.2007 - II ZR 233/05] Rz 21). Für erstinstanzliches Vorbringen kann auch nur der Tatbestand des erstinstanzlichen Urt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Keine Androhung.

Rn 38 Anders als § 890 sieht Abs 2 keine Androhung vor. Sie ist weder erforderlich noch zulässig (hM, vgl nur ArbG Hagen 3.4.20 – 5 BVGa 2/20, Rz 49, so aber bereits vor Einf von Abs 2, vgl Kobl NJW-RR 97, 1337, 1338; aA Köln NJW-RR 95, 1405, 1406). Eine aufschiebend befristete Zwangsmittelfestsetzung kommt dagegen in Betracht (vgl BTDrs 13/341, 41).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Folgen einer Pflichtverletzung.

Rn 11 Zum Verlust des Vergütungsanspruchs s § 413 Rn 4–6.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Zweiwochenfrist. Rn 2 Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der Titel zwei Wochen vorher zugestellt wurde; bei qualifizierten Klauseln nach §§ 726 ff müssen gem § 750 II neben dem Titel auch die Vollstreckungsklausel und, soweit die Vollstreckungsklausel aufgrund öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunden erteilt ist, Abschriften dieser Urkunden zugestellt wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 115 bestimmt, unter welchen wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Partei Prozesskostenhilfe erhält. Festgelegt werden sowohl die Einkommensgrenzen als auch die Ratenhöhe bei einzusetzendem Einkommen. Außerdem wird der Einsatz des Vermögens geregelt. § 115 verweist zur Bestimmung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens auf das SGB XII. Die Prüfung des Einkommens und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Erklärungslast des Gegners (Abs 2).

I. Allgemeines. Rn 8 Abs 2 ist Ausfluss des im Zivilprozess geltenden Verhandlungsgrundsatzes (Beibringungsgrundsatz, s.o. Einl Rn 28) und der Prozessförderungspflicht und ergänzt Abs 1 sowie die allg Grundlagen der Darlegungslast (s.u. Rn 9). Sie dient der Klärung der Beweisbedürftigkeit der von der anderen Partei vorgetragenen Tatsachen. Abs 2 stellt keine prozessuale Pflic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. (2) Das Gleiche gilt bei ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abs. 1 (Nr. 4): Verfahren nach § 186 Nr. 4.

Rn 5 Hier geht es um Verfahren, welche die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs 1 BGB, das auch für Verwandtschaft infolge einer Annahme als Kind gilt, zum Gegenstand haben. Folglich sind beide Verlobte zu beteiligen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Beteiligung des Richters (Nr 1).

a) Partei. Rn 22 Das Verbot, Richter in eigener Sache zu sein, gehört zu den unverzichtbaren Grundsätzen jedes justizförmigen Verfahrens (allgM). Das schließt eine Mitwirkung bei der Verwerfung missbräuchlicher Ablehnungsgesuche nicht aus (s § 45 Rn 2). Der Parteibegriff ist deshalb nicht nur formell iSd ZPO zu begreifen, sondern auch materiell. Partei ist, für oder gg wen ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rechtsfolge.

Rn 5 Inhalt der prozessualen Vorlegungspflicht ist die Vorlegung der Urkunde vor dem Prozessgericht (Ausnahme: § 434) zur Einsichtnahme zu Beweiszwecken. Kommt der Beweisgegner der Anordnung des Gerichts (§ 424) nicht nach, treffen ihn die Beweisnachteile gem § 427. Es besteht insofern kein Unterschied zur Nichtbeachtung einer auf der Grundlage des § 423 ergangenen Vorlegung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Beschlussmängelstreitigkeiten.

Rn 8 Zu Beschlussmängelstreitigkeiten bei AG und GmbH s.u. § 1030 Rn 8.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wirksamwerden des Beschlusses (Abs 2).

Rn 9 Das FamFG enthält im allgemeinen Teil in § 40 eine Regelung zur Wirksamkeit von Beschlüssen; § 168 II stellt insoweit eine Spezialnorm zu § 40 I dar, wonach der Beschluss mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam wird, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. 1. Wirksamkeit mit Bekanntgabe an den Vormund (Abs 2 S 1). Rn 10 Die in Abs 2 S 1 enthaltene Rege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fristsetzung an Kl zur Replik (Abs 3).

Rn 6 Der Vorsitzende kann dem Kl frühestens nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen (BGHZ 76, 236). Ohne gleichzeitige Zustellung der Klageerwiderung ist die Fristsetzung unwirksam (Nürnbg MDR 91, 357).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verbesserungsverbot.

Rn 11 Das Berufungsgericht darf das angefochtene Urt nicht über die vom Berufungskläger gestellten Anträge hinaus abändern, dem Berufungskläger kann nicht mehr zugesprochen werden, als er beantragt hat (Verbot der reformatio in melius). Der Berufungsbeklagte kann damit das Risiko des Berufungsverfahrens abschätzen und überlegen, ob und mit welchem Aufwand er sich gegen das R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Handlung.

Rn 163 Klage auf Vornahme ist nach § 3 mit dem Interesse des Kl zu bewerten (BayObLG JurBüro 01, 142). Hauptantrag s § 5 Rn 14. Hausrat s Folgesachen. Heimfallanspruch s Erbbaurecht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Überschneidungen der Rechtswegzuständigkeit.

I. Grundsatz. Rn 16 Bereits die Existenz des § 17 II 1 GVG zeigt, dass es bei den fallbezogen maßgeblichen ›rechtlichen Gesichtspunkten‹ im Einzelfall zu Überschneidungen kommen kann. Deswegen ist in der verwaltungsgerichtlichen Rspr anerkannt, dass es für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ausreicht, wenn für das auf einen einheitlichen prozessualen Ansp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gebühren.

Rn 6 Gericht: KV-FamGKG Hauptabschn 1 Ziff 1130 ff, 1140, Hauptabschn 2 Ziff 1213 ff, 1216, 1225 ff, 1228 f, Hauptabschn 3 Ziff 1316 ff, 1319, 1325 ff, 1328; bei Zurückverweisung gem § 31 FamGKG kein neuer Gebührenanfall. RA: VV-RVG Teil 3 Abschn 2 Unterabschn 2; bei Zurückverweisung gem § 21 I RVG erneuter Gebührenanfall. Verfahrenswert: § 40 FamGKG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Schriftliche Gutachtenerstattung.

aa) Anordnung und Fristsetzung. Rn 12 Gemäß § 358 durch Beweisbeschl. Das Gericht (Vorsitzender, § 273) setzt dem SV eine nach Umfang und Schwierigkeit des Gutachtenauftrags angemessene Frist, s Rn 1. bb) Übermittlung und Form. Rn 13 Das Gutachten ist an die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zu übermitteln; nach freier Wahl des SV ist neben Übersendung per Post etc (nich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Klageerhebung.

Rn 3 Diese erfolgt durch Zustellung der Klageschrift an Gegner (§ 253 I), im einstw Rechtsschutzverfahren schon bei Antragseingang (München OLGR 93, 103). Die Klage muss zwar formell ordnungsgemäß sein, evtl rückwirkende Heilung oder Nachholung ex nunc (Frankf FamRZ 80, 710), aber unerheblich, ob sie sonst zulässig (BGHZ 25, 66) und begründet ist. a) Mahnverfahren. Rn 4 Im Mah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 16. Thüringen.

Rn 34 Vertretungsregelungen enthalten Art 77 I 1, 2 der Landesverfassung iVm AnO v 18.12.90, GVBl 91, 15 und § 15 AGGVG, GVBl 93, 612. Teilweise ist eine (Weiter-)Übertragung erfolgt, zB für den Justizbereich durch die Vertretungsordnung v 25.8.04, MBl 66 idF v 27.3.14, JMBl 61.mehr