Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Maßgeblicher Zeitpunkt.

I. Tragweite der Norm. 1. Normzweck und Anwendungsbereich. Rn 1 Die Festlegung der Bewertungszeitpunkte dient dem Zweck der Verfahrenssicherheit, der Verfahrensvereinfachung und der prozessualen Gleichbehandlung (BGH WM 56, 609; Schumann NJW 82, 1257, 1258). Erfasst werden mit Ausnahme des Ges (dazu Rn 8) sämtliche Streitwertarten, alle Klagearten (BGH MDR 06, 1064 [BGH 09.02....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Entstehen der Streitigkeit (§ 38 III Nr 1).

I. Verhältnis zu § 38 I und § 38 II, Internationale Zuständigkeit. Rn 15 § 38 I ist als abschließende Sondernorm für den dort aufgeführten Kreis prorogationsbefugter Personen ausgestaltet und geht daher § 38 III vor. Gleiches gilt, wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt, auch für 38 II, der § 38 III als speziellere Vorschrift verdrängt (Zö/Schultzky § 38 Rz 41). Das bedeu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Notwendiger Lebensunterhalt (Nr 1).

a) Grundlagen. Rn 10 Die Gewährleistungsfunktion von § 850f I sichert dem Schuldner einen an den sozialrechtlichen Maßstäben orientierten Lebensunterhalt. Trotz eigener Einkünfte soll er nicht die Sozialsysteme in Anspruch nehmen müssen. Daran schließt sich die Überlegung an, dass der Gläubiger nicht sein materielles Forderungsrecht zulasten der öffentlichen Träger der Dasein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wohnungszuweisung.

Rn 3 Die Beteiligung des Jugendamts kommt nur in Betracht, wenn der ASt einen Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG gestellt hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Vergleich. Rn 2 Es muss sich um einen Vergleich handeln. Der Begriff des Vergleichs ist definiert in § 779 BGB und setzt voraus einen Vertrag voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779 I BGB). Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirkl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Akkreditiv.

Rn 36 Nennwert, bei anwaltlicher Tätigkeit zur Beschaffung eines Akkreditivs Höhe der zu sichernden Forderung (BGH JurBüro 92, 537). Aktien s Besitz, § 6 Rn 4. Aktiengesellschaft s Anfechtungsklagen und Gesellschaftsrecht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 2 Zuständig ist örtlich das Gericht am Ort der Vollstreckung, bei mehreren örtlich zuständigen Gerichten für die Vollstreckung ist das Gericht zuständig, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner als Erstes zugestellt worden ist. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, funktionell der Rechtspfleger (§ 20 Nr 17 RPflG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtskräftige Titel.

Rn 12 Endurteile, die vollstreckt werden sollen, müssen rechtskräftig sein. Damit ist der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint. Zum Begriff s § 705 Rn 1 ff.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Erfolg der Rechtsbeschwerde.

Rn 17 Nach ihrer Zulassung durch den BGH ist die Rechtsbeschwerde nur erfolgreich, wenn der angegriffene Beschluss des OLG auf einer Rechtsverletzung iSv § 546 iVm §§ 576 f beruht oder nach § 1065 II die Bestimmung eines Staatsvertrags verletzt ist, den die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat (BGH NJW 01, 1730 [BGH 22.02.2001 - III ZB 71/99]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Folgen.

Rn 4 Die Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags führt zu einer verschärften Haftung des Unterhaltsberechtigten; dieser haftet gem § 818 IV BGB nach den allgemeinen Vorschriften (insb §§ 291, 292 BGB) und kann sich nicht mehr auf den Wegfall oder die Minderung der Bereicherung berufen (BGH MDR 98, 847 [BGH 22.04.1998 - XII ZR 221/96]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Subdelegation.

Rn 5 Nach Abs 2 sind die Landesregierungen ermächtigt, durch VO die Regelungen nach Abs 1 auf die Landesjustizverwaltungen zu delegieren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Teilzahlungsgeschäft.

I. Rücktrittsfiktion. Rn 16 Betreibt ein Unternehmer aus einem Teilzahlungsgeschäft iSv § 506 III BGB gegen den Verbraucher die Zwangsvollstreckung wegen seines Zahlungsanspruchs und wird dabei die aufgrund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache gepfändet, ist § 508 S 5 BGB zu beachten. Nach dieser Vorschrift gilt es grds als Ausübung des Rücktrittsrechts des Unternehmers...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Streitigkeit.

Rn 12 § 29 I spricht von Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen. Nach allgM werden hiervon alle Klagen und Anträge erfasst, die Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis (s dazu Rn 4 f) zum Gegenstand haben (vgl Musielak/Voit/Heinrich Rz 9; St/J/Roth Rz 4 ff; ThoPu/Hüßtege Rz 1). Zum Prüfungsumfang s Rn 15.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abs 2 S 1b.

1. Fehler bei der Ingangsetzung des Schiedsverfahrens (§ 1059 II 1b). Rn 41 Nach § 1059 II 1b kann das Gericht einen Schiedsspruch aufheben, wenn eine Partei nachweist, dass sie von der Bestellung des Schiedsgerichts nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder aus einem anderen Grund ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte. Die Vorschrift sich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 2Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden. (2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verwerfungsbeschluss (Abs 1 S 4).

Rn 47 Gegen den Beschl, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel. Näheres dazu s die Erl bei §§ 574 ff.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zustellung des Titels.

I. Zustellungsgegenstand. Rn 11 Grds muss nach § 750 I nur der Titel (dh eine einfache Titelausfertigung), nicht aber die vollstreckbare Ausfertigung zugestellt werden, es sei denn, es handelt sich gem Abs 2 um sog qualifizierte Klauseln (s Rn 17). Das gilt auch im Fall der Sicherungsvollstreckung nach Abs 3 (BGH Rpfleger 05, 547; LG Frankfurt Rpfleger 82, 296; Walker JZ 11, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Offenlegungspflicht.

Rn 5 Eine Mitarbeit ist zulässig, aber offenzulegen, sofern es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (wie zB Materialsammlung, Vermessungen oder Schreibarbeiten, s dazu Schikora MDR 02, 1033, 1034).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Mehrheit von Streitmittlern.

Rn 3 Aus Abs 5 ergibt sich, dass die Tätigkeit des Streitmittlers auch einem Gremium (also mehreren Personen gemeinschaftlich) übertragen werden kann. In diesem Fall muss jedes Mitglied des Gremiums die Qualifikation gemäß § 6 II aufweisen. Soweit dabei einzelne Streitmittler Vertreter von Verbraucher- oder Unternehmerinteressen sind, verlangt das Gesetz eine paritätische Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Beschwerdegegenstand.

Rn 16 Darunter versteht man den Teil der Beschwer, den der Berufungsführer mit seinem Rechtsmittel beseitigen will. Sein Wert bestimmt sich danach, inwieweit sich die Beschwer und der Berufungsantrag decken. Der Wert kann deshalb nicht höher sein als die Beschwer aus dem angefochtenen Urt, auch wenn mit dem Berufungsantrag die Klage erweitert oder eine Widerklage erhoben wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 9. Ausschluss nach § 6 Abs 1 S 2 FamFG.

Rn 12 Abs 1 S 2 FamFG schließt Gerichtspersonen von der Mitwirkung an Verfahren aus, wenn sie bereits bei einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben (zB der Präsident des LG als Leiter der Dienstaufsicht über Notare als Richter in Notarkostenverfahren, BayObLG NJW 86, 1622).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Unterwerfungserklärung.

1. Rechtsnatur, Mängel der Unterwerfungserklärung. Rn 53 Die Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr 5 ist eine einseitige Willenserklärung, die auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet ist und nur prozessualen Grundsätzen untersteht (RGZ 146, 308, 312; BGHZ 139, 387, 390; NJW-RR 07, 749, 750). Sie stellt keine für den Gläubiger empfangsbedürftige Willen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 § 396 regelt, gemeinsam mit § 397, den Ablauf der Vernehmung zur Sache: Zunächst soll der Zeuge ungestört und unbeeinflusst seine Sicht der Dinge angeben (§ 396 I). Anschließend stellen – in dieser Reihenfolge – der Vorsitzende (§ 396 II), die weiteren Richter (§ 396 III), sowie die Anwälte und Parteien ihre Fragen, letztere direkt oder durch Vermittlung des Vorsitzende...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 3 Ausschließlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 764), bei Pfändung einer Forderung das Arrestgericht (§ 930 I 3). Funktionell zuständig für die Aufhebung nach § 934 I ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 15 RPflG). Über die Aufhebung nach § 934 II entscheidet der Richter.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Hinweis auf VB (Nr 4).

Rn 13 Der Ag soll gewarnt werden, dass er nach Fristablauf mit Zwangsvollstreckung zu rechnen hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

Rn 9 Nach fehlgeschlagener Zustellung der Klageschrift kann das Gericht aus Gründen der Praktikabilität bzw. zur Beschleunigung die Verfahrensart des frühen ersten Termins ändern und das schriftliche Vorverfahren (§ 276) anordnen (LG Frankf 6.4.17 2–03 O 415/15 juris).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 3 Da die Bezüge kein Arbeitseinkommen darstellen, werden nicht nur die Einkünfte von ArbN und Beamten geschützt. Erfasst werden die Bezüge aller natürlichen Personen, also auch von Selbständigen (BGH ZIP 10, 1656 Rz 42 ff; Dietzel VIA 10, 76) oder von nicht erwerbstätigen Personen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Ausschluss nach § 41 Nr 5 ZPO.

Rn 8 Eine Gerichtsperson darf in Verfahren nicht mitwirken, in der sie als Zeuge oder Sachverständiger angehört oder vernommen wurde (Prütting/Helms/Prütting § 6 Rz 12). Die Benennung als Zeuge genügt nicht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nebenentscheidungen.

1. Kosten. Rn 7 Im Fall erfolgloser Berufung wird durch die Zurückweisung der Berufung die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufrechterhalten, es bedarf lediglich der Feststellung, dass der Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat (§ 97 I; Hirtz/Oberheim/Siebert/Oberheim Kap 18 Rz 133–166). Wird das angefochtene Urt abgeändert, bedarf es einer neuen Entsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Teilentscheidungen.

a) Teilurteil. Rn 34 Nicht identisch sind der Urteils- und der Streitgegenstand im Falle eines Teilurteils nach § 301. Das Teilurteil und Schlussurteil sind hinsichtlich der Rechtskraftwirkung getrennt zu betrachten. Die materielle Rechtskraft der Teilentscheidung erstreckt sich grds nur auf den Teil des Anspruchs, über den entschieden worden ist (BGH NJW-RR 87, 683, 685; NJW...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anforderungen an den materiellen Anspruch auf Urkundenvorlage.

1. Rechtsgrund, Inhalt, Durchsetzbarkeit. Rn 3 Der materiell-rechtliche Anspruch, aus dem sich die Vorlegungspflicht ergibt, muss ein zivilrechtlicher Anspruch sein. Öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen Behörden oder Gerichte (insb Auskunfts- und Einsichtnahmerechte) werden von § 422 nicht erfasst. Die Vorschrift kann allerdings entsprechend herangezogen werden, wenn der Bew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rückgabe, Rücknahme.

I. Rückgabe. Rn 23 Hat der Einzelrichter die Sache soweit gefördert, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann (§ 527 II 1), so hat er sie an das Kollegium zurückzugeben. Eine besondere Form für diese Rückgabe sieht das Gesetz nicht vor. Sie kann durch förmlichen Beschl (Schneider DRiZ 78, 336) oder durch bloße Verfügung erfolgen. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abs 4.

Rn 4 Dieser wurde durch das RpflVereinfG zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen in Bezug auf das Parteiverhalten angefügt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Unzumutbarkeit.

Rn 62 Vermögenswerte sind dann nicht einzusetzen, wenn dies für den Antragsteller oder seinen Angehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die unzumutbare Härte kann sich zunächst aus der Art des Vermögens, der Entstehung des Vermögens oder dem beabsichtigten Verwendungszweck ergeben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Hauptantrag abgewiesen und Hilfsantrag zugesprochen.

aa) Bei Rechtsmittel des Bekl. Rn 22 Der Hauptantrag fällt in der Rechtsmittelinstanz nicht an, nur bei Rechtsmittel des Kl (BGHZ 41, 38). Bei Rechtsmittel des Bekl erfolgt eine Überprüfung des Hauptantrages im Berufungsverfahren nur bei Einlegung einer (Anschluss-)Berufung durch den Kläger. bb) Bei Rechtsmittel des Kl. Rn 23 Gibt das Berufungsgericht dem Hauptantrag statt, dan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden. (2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Brandenburg.

Rn 22 Maßgebend ist derzeit Art 89 S 2 der Landesverfassung iVm den Vertretungsordnungen der Ministerien. Darüber hinaus lässt sich aus § 3 Landesorganisationsgesetz v 24.5.04, GVBl I 186, die Vertretungsbefugnis der Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich ableiten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. 2Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / §§ 322–328 (Regelungen bzgl der Rechtskraft).

Rn 21 Soweit Beschlüsse auch der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind, finden die Vorschriften hierauf entsprechende Anwendung (dazu iE § 322 Rn 12).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Sicherungsverfügung, Regelungsverfügung, Leistungsverfügung: Einzelne Rechtsgebiete.

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Rn 6 Der Unterlassungsanspruch gem § 1 UKlaG kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden (vgl Ddorf NJW 89, 1487, 1488 [OLG Düsseldorf 29.12.1988 - 6 U 206/88]; Frankf NJW 89, 1489). Beim Verfügungsgrund wird Dringlichkeit gem § 5 UKlaG, § 12 II UWG, widerleglich vermutet (KG NJW-RR 04, 1239 [KG Berlin 15.12.2003 - 23 U 98/03]). Die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gegenstand der Würdigung.

1. Gesamter Inhalt der Verhandlung. Rn 5 Gegenstand der Beweiswürdigung sind zunächst alle entscheidungserheblichen Tatsachen einschließlich der negativen Tatsachen (Rn 69) sowie der inneren Tatsachen wie Wille, Vorsatz oder Kenntnis (§ 284 Rn 7). Voraussetzung ist dabei stets, dass sie unstr, zugestanden oder vom Gericht als bewiesen angesehen werden. Bei den Indiztatsachen,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sonderstellung des Bundespräsidenten.

Rn 4 Abs 2 stellt klar, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, im Gerichtsgebäude zu erscheinen; als Zeuge ist er in seiner Wohnung zu vernehmen (§ 375 II). Für Mitglieder der Bundesregierung, des Bundestages oder eines Landtages vgl § 382.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Der Gesetzgeber hat die Abhilfeklage als gestuftes Verfahren ausgestaltet: Zunächst soll das Abhilfegrundurteil (§ 16) erlassen werden. Im Anschluss folgt eine Phase der Vergleichsverhandlungen (§ 17). Wenn der Kläger ausnahmsweise Zahlungen an namentlich benannte Verbraucher begehrt, entfällt das Grundurteil und das Gericht kann unmittelbar zur Zahlung an diese verurte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Regelung im Einzelnen.

I. Entgegennahme von Anträgen und Erklärungen im vereinfachten Verfahren (S 1). Rn 2 Gem S 1 können Anträge und Erklärungen im vereinfachten Verfahren vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden; gem § 113 I 2 iVm § 129a ZPO ist die Abgabe vor der Geschäftsstelle eines jeden (auch örtlich unzuständigen) AG möglich. Es handelt sich um eine Maßnahme der Justizve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Exkurs: Tonaufnahmen durch Verfahrensbeteiligte.

Rn 10 Nur mit Erlaubnis des Vorsitzenden und mit der Zustimmung aller anwesenden Beteiligten darf der Verhandlungsablauf auf einer Tonaufnahme zu anderen als Veröffentlichungszwecken mitgeschnitten werden (Zö/Schultzky Rz 12; MüKoZPO/Pabst § 169 GVG Rz 49; das Verbot des § 169 Abs 1 S 2 GVG betrifft lediglich Mitschnitte zum Zwecke der öffentlichen Vorführung).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Namenspapiere.

Rn 3 Zu den Namenspapieren, die in den Anwendungsbereich von § 821 fallen, s § 821 Rn 4. Bei nach § 806 BGB auf den Namen umgeschriebenen Schuldverschreibungen kommt statt der Übertragung durch Umschreibung auch die Rückumschreibung in eine Inhaberschuldverschreibung nach § 823 in Betracht.mehr