Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. TB-Voraussetzungen.

I. Anhängigkeit einer Ehesache. Rn 2 Eine Ehesache ist mit Einreichen der Antragsschrift bei Gericht anhängig, § 124. Das Einreichen eines VKH-Bewilligungsantrages genügt nicht. Wird also ein Ehescheidungsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von VKH gestellt, dann ist noch keine Ehesache in diesem Sinne anhängig (FA-FamR/v Heintschel-Heinegg Kap 2 Rz 61). Erst nach Bewi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Anordnung und Fristsetzung.

Rn 12 Gemäß § 358 durch Beweisbeschl. Das Gericht (Vorsitzender, § 273) setzt dem SV eine nach Umfang und Schwierigkeit des Gutachtenauftrags angemessene Frist, s Rn 1.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Nachlassverfahren.

Rn 8 Im Nachlassverfahren sind wirtschaftlich Beteiligte die Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten sowie die Nachlassgläubiger (Zö/Schultzky Rz 3).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Folgen eines Verstoßes.

1. Prozessuale Folgen. Rn 6 Das Gesetz selbst sieht für einen Verstoß gegen die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht zunächst keine Sanktionen vor. Ein erkennbar – weil zB durch Beweis ermittelt – falscher Tatsachenvortrag der Partei bleibt vom Gericht schlicht unberücksichtigt. Ebenfalls tritt die nach § 331 I folgende Geständniswirkung bei Säumnis des Beklagten nicht ein,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 62 Brüssel Ia-VO(1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an. (2) Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Entscheidungen über den Versorgungsausgleich.

Rn 18 Die Abänderungen von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich richtet sich nach der Klarstellung in § 227 I FamFG abw von § 48 FamFG weiterhin nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 10a VAHRG (BGH FamRZ 04, 786).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Dauerschuldverhältnis.

Rn 84 Die Klage auf Feststellung ist nach dem Interesse des Kl gem § 3 zu bewerten. Dauerwohnrecht s Dienstbarkeit. Deckungsklage s Versicherung c). Depotschein s § 6 Rn 4.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zwingende Protokollierung des Verhandlungsverlaufs (Abs 3).

I. Vergleich (Nr 1). 1. Formwirksames Zustandekommen. Rn 10 Ein gerichtlicher Vergleich kann formwirksam auf verschiedene Weise abgeschlossen werden: Im Regelfall wird der Vergleichstext unmittelbar im Protokoll aufgenommen. In diesem Fall muss der Vergleichstext vorgelesen oder – sofern ein tontechnisches Verfahren angewandt wird – abgespielt und genehmigt werden (§ 162 I). D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verzichtbare Rügen.

Rn 11 Nur auf eine Rüge durch den Beklagten (früher als Prozesshindernis bezeichnet) sind zu beachten die Berufung auf eine Schiedsklausel (§ 1032), auf eine fehlende Kostenerstattung nach früherer Klagerücknahme (§ 269 VI) sowie auf eine fehlende Sicherheitsleistung (§§ 110 ff).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Entsprechende Anwendung von Vorschriften über das Beschwerdeverfahren.

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

I. Allgemeines. Rn 28 Die Erinnerung ist nicht fristgebunden; sie muss in analoger Anwendung des § 569 II, III schriftlich eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Anwaltszwang besteht nicht (Musielak/Voit/Lackmann Rz 16). Zuständig zur Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht; die örtliche und sachliche Zuständigkeit des § 764 II ist nach § 802 eine ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Person der Anordnung.

Rn 3 Nach dem eindeutigen Wortlaut kann das Gericht ggü beiden Parteien und ggü jeder dritten Person die Vorlage einer Urkunde vAw anordnen. Die Anordnung ist auch ggü einem Streithelfer möglich. Eine Einschränkung bei den Parteien auf denjenigen, der die Beweislast für die in der Urkunde enthaltene Tatsache trägt, findet nicht statt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 13. Sachsen.

Rn 31 Vertretungsregelungen enthalten Art 65 I der Landesverfassung, § 58 des Sächsischen Justizgesetzes v 24.11.00, GVBl 482, zuletzt geändert durch Art 1 des G vom 8.10.18, SächsGVBl 646 zuletzt geändert durch Art 15 des G vom 11.5.19 (SächsGVBl S 358) iVm der Vertretungsverordnung idF v 10.4.13, GVBl 240, zuletzt geändert durch VO v 9.5.17, GVBl 270.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Norminhalt.

I. Amtsverfahren. Rn 2 In Amtsverfahren (s § 51 Rn 2) kann das Gericht im Umkehrschluss zu II vAw das Hauptsacheverfahren einleiten. I regelt demgegenüber den Fall, dass das Gericht nicht v sich aus tätig wird. Dann können die Beteiligten das Hauptsacheverfahren erzwingen. Für die Antragstellung gilt § 25. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, welches die EA erlassen hat...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm strukturiert das Verfahren unter Heranziehung mündlicher und schriftlicher Elemente. Insb betont die Norm die Verpflichtung des Schiedsgerichts, die Parteien von allen wichtigen Vorgängen in Kenntnis zu setzen. Damit wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1042 I 2) für den normalen Verfahrensgang unterstrichen und konkretisiert.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abs 1 Nr 4.

Rn 3 Die Versicherung des Gläubigers soll den Schutz des Schuldners vor missbräuchlicher Vollstreckung über das titulierte Maß hinaus gewährleisten. Zusätzlich lässt sich dieser über § 757 I erreichen, wonach der GV dem Schuldner auch bei einem vereinfachten Vollstreckungsauftrag eine Quittung auszustellen hat, auf deren Grundlage die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr 4 eing...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Grundstückseigentümer.

Rn 4 Beteiligt werden müssen die Eigentümer des jeweiligen Hausgrundstücks, wenn es sich bei der Ehewohnung um ein angemietetes Haus handelt, wenn die Ehewohnung durch ein Nießbrauchrecht oder sonst erbbau- oder sachenrechtlich belastet ist (FAKomm-FamR/Weinreich § 204 Rz 8). Dasselbe gilt für Verpächter und Wohnungsberechtigte (ThoPu/Hüßtege § 204 FamFG Rz 3).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. 2Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Senate.

I. Zivilsenate. Rn 2 Zurzeit sind 13 Zivilsenate eingerichtet, deren Zuständigkeit sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt. Eine gesetzliche Zuständigkeit, wie bei Familiensachen an AG und OLG (§§ 23b, 119 II), Kammern für Handelssachen am LG (§ 93) und Kammern bzw Senaten für Baulandsachen an LG und OLG (§§ 220, 229 I BauGB), ist nicht vorgesehen. Diese Materien sind al...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Bleiben die in § 17 vorgesehenen Vergleichsverhandlungen ergebnislos, so ergeht das Abhilfeendurteil, mit dem das Umsetzungsverfahren angeordnet und eingeleitet wird.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Hauptforderung.

Rn 9 Als Hauptforderung ist die Forderung einzutragen, wegen der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verhältnis zu anderen Gerichten.

1. Abgabe. Rn 11 Da nach der Wertung des Gesetzgebers alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, von derselben Familienabteilung bearbeitet werden sollen, kann unter den Voraussetzungen des § 4 FamFG eine Familiensache an die Familienabteilung eines anderen AG abgegeben werden. Als wichtiger Grund iSd § 4 FamFG kommt etwa ein enger Sachzusammenhang mit einem ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Vorlage des Dokuments.

Rn 14 Ist der Beweisführer nicht im Besitz des elektronischen Dokuments, so gilt § 371 II (s.o. Rn 10; Celle 24.9.18 – 8 U 73/18 Rz 42).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Güterrechtssachen (Abs 2 S 1 Nr 4).

a) Güterrechtliche Ansprüche aus der Zugewinngemeinschaft. Rn 18 Schließlich nennt § 137 Abs 2 S 1 Nr 4 Güterrechtssachen iSv § 261. Praxisrelevant ist insb der Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1378 I BGB). Dieser Anspruch entsteht gem § 1378 III 1 BGB mit Beendigung des Gütestandes, idR also mit Rechtskraft der Ehescheidung; (nur) für die Berechnung des Zugewinns und die Hö...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Vorpfändung (Nr 5).

Rn 12 Vor der Rechts- bzw Forderungspfändung kann dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zugestellt werden, wodurch ein Arrestpfandrecht entsteht und ein Inhibitorium verhängt wird (näher s § 845).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen.

I. Statthaftigkeit, Beschwer, Frist, Einlegung. Rn 2 Die Beschwerde nach §§ 58, 117 ist statthaft gg Endentscheidungen (§ 38 I 1) in Ehe- u Familienstreitsachen, gg. Versäumnisentscheidungen jedoch nur im eingeschränkten Maße gem II 1 iVm § 514 ZPO. Zur Anfechtung der Kostenentscheidung s § 58 Rn 2. Ausgeschlossen ist die Beschwerde gg Entscheidungen, bei denen hinsichtlich d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verfahren; Entscheidung; Klausel.

Rn 5 Das Verfahren kennt keinen Anwaltszwang; eine Entscheidung ergeht grds ohne Anhörung des Antragsgegners und ohne mündliche Verhandlung (§ 6) in der Form des Beschlusses (§ 8); die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist in § 9 ausgestaltet.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen. (2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartne...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) Das Ablehnun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 20 Das Verfahren ist gebührenfrei und wird durch die Gebühren im Hauptsacheverfahren mit abgegolten. II. Anwalt. Rn 21 Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung löst keine gesonderte Vergütung aus, sondern ist durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten (§ 19 I 2 Nr 11 RVG). Lediglich dann, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung stattfindet, liegt nach §...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. TB-Voraussetzungen.

I. Lebenspartnerschaftssachen. Rn 2 Hierunter fallen idR Verfahren, die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft stehen. Bei entsprechenden Verfahren ist Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft gescheitert ist, also nicht mehr fortgesetzt werden soll. Deshalb fallen unter §§ 269, 270 keine Verfahren, in denen es im Kern darum geht, dass die Partnerschaft ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift ordnet für zwei weniger zentrale Punkte in Abweichung von §§ 592, 595 II Beweiserleichterungen an. Der Beweis der Vorlegung des Wechsels kann stets, also auch, wenn diese anspruchsbegründend ist (Verzugszinsen), durch Antrag auf Parteivernehmung geführt werden, und für bloße Nebenforderungen reicht sogar Glaubhaftmachung aus.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verstoß.

Rn 6 Ein Verstoß gegen die Voraussetzungen gem Rn 2–5 kann mit der Erinnerung nach § 766 gerügt werden. Zudem kommen ggf Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art 34 GG) in Betracht.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Elektronisches Dokument (§ 371 I 2).

1. Begriff. Rn 11 Unter einem elektronischen Dokument ist eines zu verstehen, das ›nur elektronisch lesbar ist‹ (Musielak/Voit/Huber § 371 Rz 11; umfassend s hierzu Ory/Weth-Müller jurisPK-ERV Bd 2, 2. Aufl, §§ 371 ff). § 371 I 2 stellt klar, dass ein elektronisches Dokument mittels Augenscheins und nicht als Urkunde in den Prozess einzuführen ist. Dies liegt darin begründet,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anordnung.

1. Ermessen. Rn 3 Die Anordnung steht grds im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 99, 1778 f [BGH 16.03.1999 - VI ZR 34/98]). Einwendungen der Parteien sind sorgfältig zu würdigen (BGH NJW 86, 1928 [BGH 06.03.1986 - III ZR 245/84]). Die richterliche Überprüfung und Beurteilung des Sachverständigengutachtens (s.a. vor §§ 402 ff Rn 4, § 411 Rn 17–25) kann bei geringfü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Beiderseitige Berufungseinlegung.

Rn 28 Legen beide Parteien Berufung ein, werden beide Rechtsmittel in einem einzigen Berufungsverfahren verhandelt und entschieden, ohne dass hierfür eine Verbindung (§ 147) notwendig ist.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Säumnis des Beklagten.

Rn 5 Der Bekl muss in dem Termin nicht erschienen sein oder nicht verhandeln (§ 333). Insoweit gilt dasselbe wie für die Säumnis des Kl (s § 330 Rn 7 f). Es darf kein Vertagungsgrund nach § 337 vorliegen, also insb keine Anhaltspunkte dafür geben, dass der Bekl ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist (s § 330 Rn 8 f).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 3 Die Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Vorsitzenden sind dieselben wie bei der Entscheidung durch das Gericht (Zö/Vollkommer Rz 3). Als Beschwerdegericht (§ 567 I Nr 2) entscheidet der vollbesetzte Senat (§ 122 GVG), ein Fall des § 568 S 1 liegt nicht vor (KG ZIP 10, 2047, 2048; vgl BGHZ 156, 320 = NJW 04, 856 zu KfH-Vorsitzenden-Entscheidung; Zö/Vollkommer Rz 1).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Erstattungsanspruch (Abs 3).

I. Ratio. Rn 19 Der Zweck von Abs 3 entspricht dem von Abs 2 (s Rn 5). Die Vorschrift kompensiert den Umstand, dass der Gläubiger aufgrund eines titulierten Anspruchs in das Vermögen des Schuldners vollstrecken darf, für den Fall, dass das die Vollstreckung rechtfertigende Urt später in der Sache aufgehoben oder abgeändert wird (BGHZ 69, 373, 376 = NJW 78, 163). Gegenüber der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Belehrung durch Dritte.

Rn 4 Die Belehrung ist durch das Gericht zu erteilen; dies kann durch Hinweise eines anderen Verfahrensbeteiligten, zB eines Rechtsanwaltes, nicht ersetzt werden (Zö/Greger § 480 Rz 1), zumal hiermit die Gefahr der Beeinflussung des Zeugen zur Herbeiführung einer bestimmten – nicht notwendig richtigen – Aussage verbunden wäre.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Bestimmung ermöglicht dem Schuldner die Rechtmäßigkeit der Fortdauer – nicht der Anordnung als solches – überprüfen zu lassen. Die Bestimmung soll einen umfassenden Schutz des Schuldners während der gesamten Dauer der Arrestanordnung sicherstellen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Austauschpfändung ist nur für Sachen zulässig, deren Unpfändbarkeit sich ausschließlich aus § 811 I Nr 1 Buchst a und b und Nr 2 ergibt. Unterfällt die Sache gleichzeitig einer anderen Nummer des § 811 I, bleibt sie unpfändbar (MüKoZPO/Gruber Rz 2). Eine entsprechende Anwendung auf andere Beschränkungen der Pfändbarkeit kommt nicht in Betracht (AG Bremen DGVZ 84, 157).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Geltungsbereich.

Rn 2 § 9 gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen, nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. (2) 1Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

I. Abs 1. Rn 1 Ist eine weitere Aufklärung erforderlich (s vor §§ 402 ff Rn 4), so kann eine Ergänzung oder Klarstellung angeordnet werden (§ 411 III, s § 411 Rn 17–25). Ist dies nicht ausreichend, so kann, ggf muss das Gericht gem § 412 ein neues, weiteres Gutachten einholen. Dazu kann ein anderer, neuer Gutachter, aber auch derselbe (ggf auch gem §§ 402, 398) beauftragt wer...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Wirkung des Antrags.

I. Keine Rechtshängigkeit. Rn 23 Durch die Bekanntgabe des PKH-Antrags an den Gegner wird das Verfahren noch nicht rechtshängig. Demnach kann auch die Zwangsvollstreckung noch nicht gem § 769 I 1 eingestellt werden, es kommen nur Maßnahmen nach § 769 II 2 in Frage (Frankf FamRZ 82, 724; Köln FamRZ 87, 963; Ausnahmen § 769 IV sowie § 242 FamFG). Der Rechtshängigkeit wird die Ü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Säumnis des Beklagten in einem Verhandlungstermin.

I. Die Voraussetzungen des Versäumnisurteils gegen den Beklagten. 1. Anwendungsbereich der Norm. Rn 2 Die Vorschriften über das Versäumnisverfahren müssen allgemein anwendbar sein (s § 330 Rn 3 ff). In Ehesachen (§§ 121 ff FamFG) sind Versäumnisentscheidungen gegen den Antragsgegner nach § 130 II FamFG unzulässig. In den Verbundsachen (§§ 137 ff FamFG) ist nunmehr stets einhei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter. (2) 1Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. 2Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das ...mehr