Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Fallgruppen.

1. Nr 1–3. Rn 4 Angesprochen sind in Nr 1 Anerkenntnisurteile nach § 307 I, II und Verzichtsurteile nach § 306, auch dann wenn sie als Teilurteile ergehen (Zö/Herget § 708 Rz 3). Von Nr 2 erfasst werden echte Versäumnisurteile gegen den Kl und den Beklagten in allen Instanzen, ebenso das sog zweite Versäumnisurteil nach § 345. Dagegen werden sog unechte Versäumnisurteile von ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert. (2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Konkretisierung.

Rn 3 Arrestanspruch und Arrestgrund sind genau zu benennen. Hinsichtlich des Arrestanspruchs sind Grund und Höhe der Forderung anzugeben, wobei die genaue Bezeichnung des Geldwerts für den Umfang des Arrestpfandrechts oder die Höhe der Sicherungshypothek sowie der Festsetzung der Lösungssumme geboten ist. Auch zur Bezeichnung des Arrestgrundes sind die Tatsachen anzuführen, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Verschwiegenheitspflicht durch Amts- oder Berufsausübung (§ 383 I Nr 6).

a) Gesetzlich geboten. Rn 19 Die Verschwiegenheitspflicht kann gesetzlich geboten sein. Dies kann sich für den dort genannten Personenkreis aus § 203 StGB ergeben, bei öffentlich Bediensteten darüber hinaus aus den in § 376 in Bezug genommenen Vorschriften. Die Schweigepflicht trifft nicht nur die jeweiligen Amts- oder Berufsträger persönlich, sondern auch deren Mitarbeiter u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rückübernahme durch das Kollegium (Abs 2).

I. Voraussetzungen. Rn 18 Eine Vorlage durch den Einzelrichter an das Kollegium hat nach § 526 II zu erfolgen, wenn sich entweder nach Auffassung des Einzelrichters aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bzw die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergeben (Nr 1) oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen (N...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einzelerläuterungen.

I. Ob einer Beeidigung. Rn 2 Die Beeidigung steht gem §§ 402, 391 im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie hat zu erfolgen, wenn das Gericht eine solche mit Rücksicht auf die Bedeutung des Gutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Äußerung für geboten erachtet (BGH NJW 98, 3355 [BGH 03.03.1998 - X ZR 106/96]). IdR wird eine Beeidigung nicht geboten, weil ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Erstattung des Wertes des Ersatzstücks bzw des Geldbetrags.

Rn 14 Der Gläubiger erhält den im Zulassungsbeschluss festgesetzten Wert des Ersatzstücks (s Rn 9) bzw den dem Schuldner zur Ersatzbeschaffung überlassenen Geldbetrag aus dem Verwertungserlös als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattet (Abs 2 S 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Festsetzung; Rechtsmittel.

Rn 5 Die Höhe der Entschädigung wird zunächst formlos vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt; auf Einwendung hiergegen bzw auf ausdrücklichen Antrag erfolgt Festsetzung durch den Richter (§ 4 JVEG), wogegen einfache Beschwerde statthaft ist, sofern die Beschwerdesumme von 200 EUR erreicht wird (§ 4 III JVEG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verfahren und Entscheidung.

1. Anordnung. Rn 22 Die Anordnung eines schriftlichen Verfahrens durch das Gericht ergeht im Wege eines ausdrücklichen oder konkludenten Beschlusses, der den abschließenden Zeitpunkt für Schriftsätze alsbald festlegt (Abs 2 S 2). Die Anordnung muss also unverzüglich nach Eingang der letzten Zustimmungserklärung erfolgen. Sie bedarf einer förmlichen Zustellung (§ 329 II 2). 2. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

I. Regelungsgehalt. Rn 1 Die Regelung des § 323a ersetzt die bisherige Verweisung in § 323 IV aF auf die Absätze I–III. Das ist grds zu begrüßen, da die Verweisung als überholt anzusehen war. Bei Schaffung des § 323 IV aF im Jahre 1919 war das materiell-rechtliche Institut des Fortfalls der Geschäftsgrundlage noch nicht entwickelt, so dass die einzige Abänderungsmöglichkeit, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Antrag (Abs 1–4).

I. Frist. Rn 3 Nach Abs 1 beträgt die Wiedereinsetzungsfrist 2 Wochen auch dann, wenn die versäumte Frist länger ist (zB nach § 63 Abs 1). Fristbeginn ist der Wegfall des Hindernisses, das die Wahrung der Frist verhindert hat bzw der Zeitpunkt, nach dem dessen Weiterbestehen nicht mehr unverschuldet ist. Niemals beginnt die Frist vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kennt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. § 383 I Nr 4–6.

1. Allgemein. a) Rn 15 § 383 I Nr 4–6 schützen solche Personen vor dem Zwang zur Aussage, die eine besondere Vertrauensstellung innehaben. Deshalb ist das Recht des Zeugen hier beschränkt auf die Tatsachen, die ihm gerade im Hinblick auf diese Stellung anvertraut wurden, wobei andererseits eine besondere Vertraulichkeit der Mitteilung nicht erforderlich ist. Ausreichend ist vi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Nachträglich entstandene Ablehnungsgründe.

Rn 7 Die Gründe des Klägers, also seine Interessen, die zur Ablehnung des Fortsetzungsverlangens des Beklagten geführt haben, müssen nachträglich entstanden sein, so dass der Kl sie vorgerichtlich nicht vorbringen konnte, sondern erst im Rechtstreit. Soweit der Kl die Gründe bereits vorgerichtlich hätte vorbringen können ist § 93b I 1 wiederum nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anwesenheit einer Partei.

Rn 13 Erscheint nur eine Partei kann keine Güteverhandlung stattfinden (vgl § 279 I). Wurde nicht nur zum Gütetermin sondern auch zur mündlichen Verhandlung geladen, kann nach Übergang in die Verhandlung gegen die säumige Partei VU beantragt werden (§§ 330 ff).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zeitpunkt.

Rn 3 Abs 1 S 2 soll die Möglichkeit der ›späten Anmeldung‹ (§ 46 Abs 1 S 1) sichern. Haben sich die Parteien geeinigt und soll ein gerichtlich genehmigter Vergleich geschlossen werden, hat das Gericht daher zunächst die mündliche Verhandlung zu schließen, dann die Dreiwochenfrist des § 46 Abs 1 S 1 abzuwarten und erst danach über die Genehmigung des Vergleichs zu entscheiden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Quittung.

Rn 202 s § 6 Rn 4. Ratenzahlungskredit s § 4 Rn 18. Räumung s § 8 Rn 20. Reallast s § 7 Rn 3, § 9 Rn 3.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Hinweise für die Praxis.

Rn 5 Die Ablehnung der Wiedereröffnung muss nicht ausdrücklich beschieden werden. Jedoch ist es hilfreich, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen der auf die geschlossene Verhandlung ergangenen Entscheidung darlegt, weshalb es von einer Wiedereröffnung Abstand genommen hat. Zumindest sollte die Ermessensprüfung nach § 156 in Gestalt eines vom Berichterstatter oder vom ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. (2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. (3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeiliche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Da das Beschwerdeverfahren einen Teil der Hauptsache bildet, ergeht in der Rechtsmittelinstanz keine Kostenentscheidung; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten und werden bei der Hauptsacheentscheidung berücksichtigt (BGH NJW-RR 14, 758 Rz 26; 20, 98 Rz 46; 21, 638 Rz 23).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei her...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / X. Versäumung, Rechtsbehelfsbelehrung, Wiedereinsetzung (§§ 230–238).

Rn 20 Die Regelungen sind nicht anwendbar, da es im schiedsgerichtlichen Verfahren keine Notfristen und keine Rechtsmittelfristen gibt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Erledigung der Hauptsache s.a. Feststellung des Kosteninteresses.

a) Übereinstimmend erklärte Erledigung (§ 91a). aa) Grundlagen. Rn 124 Maßgeblich ist die Summe aller bis zum Eintritt angefallenen Kosten, so dass auch der urspr Streitwert festgesetzt werden muss; dieser ist die Obergrenze (BGH AGS 22, 376; Köln AnwBl 83, 517; Ddorf JurBüro 94, 241; Hambg MDR 97, 890; aA Oldbg JurBüro 99, 374 unter Hinweis auf § 15 aF = § 40 GKG, verfehlt we...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Stellung des Gläubigers.

a) Materiell-rechtliche Kompetenzen. Rn 14 Durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung erlangt der Gläubiger ein eigenes Einziehungsrecht. Es erfolgt kein Forderungsübergang (BGH NJW 78, 1914; 07, 2560, 2561). Der Gläubiger wird nicht Inhaber der Forderung, weshalb der Schuldner Inhaber der Forderung bleibt, doch ist der Gläubiger zu allen aus der Inhaberschaft an der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift beschreibt abschließend die Ansprüche des Sachwalters auf Vergütung und Auslagenersatz. Diese kann er sich nicht selbst genehmigen, sondern er benötigt dafür einen Beschluss des Prozessgerichts gem Abs 2.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Anwendbares Verfahrensrecht.

I. Zwei Verfahrensarten. Rn 4 § 1 unterstellt die Familiensachen zunächst dem FamFG (Buch 1 §§ 1–110 u Buch 2 §§ 111–270) u nicht etwa der ZPO. Zugleich erlaubt § 1 jedoch eine Zuweisung zu anderen Verfahrensordnungen. Hiervon hat der Gesetzgeber in Ehe- u Familienstreitsachen gem § 113 I umfänglich Gebrauch gemacht u in diesen weitgehend anstelle des FamFG die ZPO für anwend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erfolgreiche Klage.

Rn 3 Der Klage auf Räumung von Wohnraum muss stattgegeben worden sein. Ist die Räumungsklage abgewiesen worden, ist § 93b I 1 nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Terminologie.

Rn 2 Das Gesetz spricht vom Gericht und meint damit hier und in allen Fällen des 10. Buchs ein staatliches Gericht. Soweit das Gesetz ein Schiedsgericht ansprechen will, wird in jedem Falle von einem Schiedsgericht gesprochen (zB §§ 1034, 1040).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Durch § 786 werden die Vorschriften über die beschränkte Erbenhaftung gem § 780–785 auf weitere Fälle ausgedehnt, in denen es dem Schuldner gestattet ist, seine Haftung zu beschränken.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zuständigkeit des GV (Abs 1).

I. Regelzuständigkeit. Rn 2 Abs 1 legt fest, wer im Falle einer Mehrfachpfändung das weitere Verfahren für sämtliche Gläubiger betreibt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die nachfolgende Pfändung selbstständig nach § 808 oder als Anschlusspfändung nach § 826 und ob sie ggü einem oder mehreren Schuldnern bewirkt wurde. Sobald die spätere Pfändung vollzogen ist, geht der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Norminhalt.

I. Zeitpunkt der Kostenentscheidung. Rn 2 Erfolgt eine Kostenentscheidung, ist diese in der Endentscheidung (§§ 38 I 1, 58 I) zu treffen. Da auch in fG-Familiensachen der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung gilt (§ 81 Rn 1), sind damit aber nur instanzabschließende Endentscheidungen gemeint (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 3). II. Nachholung der Kostenentschei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung.

Rn 52 Abs 2 hebt den Pfändungsschutz des Abs 1 Nr 1 Buchst a und b, Nr 2 und 8 Buchst b auf. Die Verbote aus Abs 4 und § 803 II bleiben davon unberührt. Ist der Vorbehaltskauf ein Teilzahlungsgeschäft iSv § 506 III BGB, ist § 508 S 5 BGB zu beachten (s § 817 Rn 16–17).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Die Fälle des Außerkrafttretens.

1. Zeitliche Befristung. Rn 2 Gem I 1, 1. Var kann das Gericht den Zeitpunkt, bis zu welchem die EA längstens gilt, bestimmen; zwingend ist dies in Gewaltschutzsachen (s § 49 Rn 4). Mit Fristablauf tritt die EA außer Kraft. 2. Anderweitige Regelung. Rn 3 Gem I 1, 2. Var, S 2 tritt eine nicht befristete EA ebenso wie eine solche, deren Befristung noch nicht abgelaufen ist, m Wir...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Rn 5 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind dann erforderlich, wenn ein OLG von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweicht. Damit entspricht dieser Zulassungsgrund der Vorlagepflicht an den BGH nach altem Recht (Rn 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Die Verteilung der Beweislast.

Rn 63 Die Verteilung der Beweislast beruht auf einer abstrakt-generellen Entscheidung des Gesetzgebers, die in unterschiedlichen Erscheinungsformen zum Ausdruck kommen kann. 1. Grundregel. Rn 64 Bereits in § 193 des 1. Entwurfs zum BGB hatte der Gesetzgeber eine schon damals allgemein anerkannte Grundregel vorgesehen, die wie folgt lautete: ›Wer einen Anspruch geltend macht, h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt die in § 124 enthaltenen allgemeinen Vorgaben betreffend den Antrag in Ehesachen für den Antrag im Scheidungsverfahren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den in Abs 1 enthaltenen Angaben, die zwingend im Antrag enthalten sein müssen und den in Abs 2 aufgeführten Urkunden, die dem Antrag beigefügt sein sollen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Erbunwürdigkeit.

Rn 119 Maßgeblich ist nicht das wirtschaftliche Interesse des Kl an seiner Besserstellung, sondern gem § 3 der Wert der Beteiligung des Bekl am Nachlass (BGH NJW 70, 197; Kobl MDR 97, 693). Gleichzeitige Klage auf Herausgabe des Nachlasses ist wegen Identität nicht zu addieren (BGH JurBüro 69; 1168; § 5 Rn 5).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkung der Überweisung.

I. Grundlagen. Rn 11 Durch die Überweisung werden die förmlichen Erklärungen des Schuldners ersetzt, die für eine Übertragung der Forderung erforderlich wären, § 836 I. Eine wirksame Überweisung setzt eine den Anforderungen des § 829 genügende Pfändung aufgrund eines dazu geeigneten Titels voraus, denn die Überweisung vollzieht die Pfandverwertung, begründet aber nicht das Re...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Von der Zwangsvollstreckung umfasste Gegenstände.

I. Haftungsverband der Hypothek. Rn 2 Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt. Dabei handelt es sich lediglich um eine Definition des Haftungsverbandes, es bedeutet nicht, dass die Vorschrift nur bei belasteten Grundstücken gelten soll. Auch bei unbelasteten Grundstücken und der Zwangsversteigerung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind. (2) War eine Partei im ersten Rechtszuge vernom...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zeitpunkt der Herab- oder der Heraufstufung.

Rn 3 Die nach der Zahl der Richterplanstellen am Stichtag maßgebliche Herabstufung nach Abs 2 oder Heraufstufung nach Abs 3 tritt jeweils in dem Zeitpunkt ein, in dem die nächste Wahl nach § 21b IV vollzogen ist. Bis dahin bleiben die gewählten Präsidiumsmitglieder im Amt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Das anwendbare Verfahrensrecht.

Rn 3 Nach §§ 1043, 1025 I wendet das Schiedsgericht zwingend deutschen Verfahrensrecht an, wenn es sich um ein inländisches Schiedsverfahren handelt. Die Bestimmung des Ortes des Schiedsverfahrens ist also ausschlaggebend für das anwendbare Verfahrensrecht. Zu den Einzelheiten s.o. § 1025 Rn 26 f und § 1043 Rn 3.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Urkundlicher Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs des Schuldners.

1. Nachweisurkunden. Rn 10 Ein tatsächliches oder wörtliches Angebot der Gegenleistung durch den GV ist nicht erforderlich, wenn dem GV die Befriedigung, der Annahmeverzug des Schuldners oder die Voraussetzungen des Abs 2 vom Gläubiger mit öffentlichen Urkunden oder öffentlich beglaubigten Privaturkunden nachgewiesen wurden. Taugliche Nachweisurkunde ist neben dem zu vollstre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Erstinstanzliches Urteil.

Rn 3 Der Beginn der Berufungsfrist setzt die Existenz eines mit der Berufung anfechtbaren erstinstanzlichen Urteils (§ 511 Rn 2 ff) voraus (BGH NJW 95, 404).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Zulässigkeit und Begründetheit der Nichtigkeitsklage. Rn 3 Im Rahmen der dreistufigen Prüfung bei der Wiederaufnahme (s vor §§ 578 ff Rn 3) weist § 579 I auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der schlüssigen Behauptung des Nichtigkeitsgrundes hin. § 579 II regelt die Zulässigkeitsvoraussetzung der Subsidiarität der Nichtigkeitsklage ggü der Einlegung von Rechtsmitteln, was ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Rechtsbehelfe.

I. Einwendungen des Schuldners. 1. Gegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Rn 16 Der formalisierte Charakter der Zwangsvollstreckung (s Rn 5) bringt es mit sich, dass Einwendungen des Schuldners und Dritter gegen die Zwangsvollstreckung von den Vollstreckungsorganen nicht geprüft werden. Die ZPO stellt daher verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, mit deren Hilfe ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. 2Auf der Urschrift anzubringen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Beeidigung der Partei.

Rn 1 Eine Beeidigung steht – wie beim Zeugen – im pflichtgemäßen Ermessen des Prozessgerichts. I. Grundsatz. Rn 2 Grds bleibt die Partei (wie der Zeuge) unvereidigt. Im Schrifttum wird empfohlen, von der Möglichkeit der Beeidigung im Vergleich zum Zeugenbeweis verstärkt Gebrauch zu machen, auch um den Unterschied zur bloßen Parteianhörung zu betonen (MüKoZPO/Schreiber Rz 1). D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. (3) Das dur...mehr