Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. (2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Arrest § 916 ZPO, § 119 II FamFG.

a) Allgemeines. Rn 49 Wegen § 53 I GKG gilt für GeS und ReS § 3; der ZuS ist wegen § 919 ohne Relevanz. In Familiensachen gilt § 42 I FamGKG, wobei der Gedanke des § 41 FamGKG Bedeutung hat. Der Umfang des zu sichernden Anspruchs ist Obergrenze (Köln FamRZ 01, 432 für § 42 I GKG aF, nunmehr § 9 ZPO iVm §§ 48 I GKG, § 23 I 1 RVG), idR nach Maßgabe des Sicherungsinteresses Bruc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 S 1–4 schreiben Grundsätze zur Verfahrensvollmacht vor und werden in S 5 durch entsprechende Anwendung der §§ 81–87 ZPO für Umfang, Wirkung, Fortbestand der Vollmacht ergänzt (Begr zu § 11 RegE in BTDrs 16/6308, S 181).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Parallelen zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

Rn 2 Mit dem Unterschied, dass die Sprungrevision nicht gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile sondern gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile stattfindet und von den unter Rn 8 ff dargestellten Besonderheiten gekennzeichnet ist, weist die Sprungrevision eine Vielzahl von Parallelitäten zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf. I. Zulassungsschr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 Gem § 1631e I BGB ist nunmehr klargestellt, dass die Personensorge der Eltern nicht das Recht umfasst, in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Form.

Rn 5 Die Vfg muss die volle Richterunterschrift (nicht nur ein Handzeichen) tragen, was sich aus der Ausfertigung ergeben muss (BGHZ 76, 236). Fristen müssen eindeutig bestimmt sein, bei Präklusionsfristen (§ 296) ist Zustellung erforderlich (§ 329 II 2). Die andere Partei ist formlos zu unterrichten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VIII. Grundschulden, Reallasten, Rentenschulden (Abs 6).

1. Grundsätze. Rn 47 Auf die Zwangsvollstreckung in eine Grundschuld, Reallast oder Rentenschuld sind nach Abs 6 die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine hypothekarisch gesicherte Forderung entspr anzuwenden. Die Pfändung erfolgt deswegen nach den §§ 829, 830, weswegen ein Arrestatorium erforderlich ist (BGHZ 228, 75 Rz 26; BGH BeckRS 20, 39601 Rz 22), durch das ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Gerichtliche Entscheidung.

Rn 25 Die Entscheidung über den Aufrechnungseinwand wird iRd Prüfung der Klageforderung getroffen: Die begründete Aufrechnung führt zum Erlöschen der Klageforderung; das (Teil-)unterliegen ist bei der Kostenquote zu gewichten (zur Kostenquote: § 92 Rn 15, 23 ff). a) Prüfungsreihenfolge. Rn 26 Aufgrund der Rechtskraftwirkung des § 322 II darf das Gericht die Berechtigung der Kl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen. (2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsvoraussetzungen.

I. Streitwertfestsetzung. Rn 2 Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn eine Streitwertfestsetzung erstmals erfolgt, nachdem die Kostenfestsetzung zuvor rechtskräftig auf der Basis eines zu hohen oder zu niedrigeren Streitwerts erfolgte (s zB § 63 III GKG). Das Verfahren nach § 107 ist auch vor Rechtskraft des Kfb zulässig. Alternativ kann dessen Änderung vor Rechtskraft ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rückgabefrist.

Rn 3 Die Übermittlung der Urkunde geschieht in beliebiger Weise gegen schriftliches Empfangsbekenntnis (§ 195). Entsprechend der Vorgabe des § 134 II 1 muss die Rückgabe grds innerhalb einer Frist von 3 Tagen erfolgen, es sei denn, mit dem übermittelnden Anwalt wurde nach dem Rechtsgedanken des § 134 II 2 eine längere (oder kürzere) Frist vereinbart.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anfechtung.

Rn 9 Die Kostenentscheidung nach § 98 ist unanfechtbar (§ 99 I). Möglich ist lediglich eine Gehörsrüge (§ 321a).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 14 Das Verfahren zählt nach § 16 Nr 9 RVG zum Rechtszug. Als Einzeltätigkeit erhält der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr 3327 VV RVG und unter den Voraussetzungen der Vorbem 3 III VV RVG eine Terminsgebühr nach Nr 3332 VV RVG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Arrestforderungen.

Rn 3 Arrestforderungen sind nur vorläufig zu berücksichtigen (RGZ 121, 351), ebenso solche Forderungen, für welche lediglich eine Vorpfändung ausgebracht ist. Hier ist ein Hilfsplan aufzustellen für den Fall, dass der Arrest aufgehoben beziehungsweise eine Pfändung nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 845 beigebracht wird. Nach der Aufstellung des Teilungsplanes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. § 775 Nr 5.

1. Voraussetzungen. Rn 16 Gemäß § 775 Nr 5 ist die Zwangsvollstreckung dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger angewiesen oder auf dessen Konto eingezahlt worden ist. Wie bei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. 2Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 8 Über die Kosten des alten und des neuen Verfahrens ist einheitlich und nach den allgemeinen Regeln der §§ 91 ff zu entscheiden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahrensablauf.

I. Antrag. Rn 2 Das Streitbeilegungsverfahren unter Beteiligung eines Streitmittlers setzt zuerst das Vorliegen des Antrags eines Verbrauchers voraus (§ 4 I). Ein Verfahren von Amts wegen gibt es nicht. Der Antrag eines Unternehmers löst nur dann ein zulässiges Verfahren aus, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle dies vorsieht (§ 4 III). Dieser Antrag muss zuvor (also vor An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm; Anwendungsbereich.

Rn 1 § 397 ergänzt § 357: die Parteien (und ihre Streithelfer) dürfen bei der Beweisaufnahme nicht nur anwesend sein, sondern auch (ergänzend) Fragen stellen (Zö/Greger § 397 Rz 1). § 397 gilt nicht nur für die Vernehmung von Zeugen, sondern auch von Sachverständigen (§ 402; s.u. Rn 5), bei der Vernehmung von Parteien (§ 451), sowie insgesamt im selbstständigen Beweisverfahr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Mit Verkündung der Entscheidung.

1. Urteile. Rn 2 Wann die formelle Rechtskraft genau eintritt, hängt bei Urteilen davon ab, ob sie rechtsmittelfähig sind oder nicht. Urteile, gegen die kein Rechtsmittel statthaft ist, werden bereits mit ihrer Verkündung formell rechtskräftig. Das sind, soweit es sich wegen des Einspruchsrechts nicht um erste Versäumnisurteile handelt: Revisionsurteile des BGH, Kostenurteile...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. § 775 Nr 4.

1. Voraussetzungen. Rn 12 § 775 Nr 4 setzt voraus, dass eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privatkurkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urt befriedigt worden ist oder Stundung bewilligt hat. Es handelt sich hier um eine Ausn von dem Grundsatz, dass Vollstreckungsorgane materiell-rechtl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Weiteres Richteramt.

I. Übertragung. Rn 3 Abs 2 konkretisiert die nach § 27 II DRiG vorgesehene Möglichkeit, einem Richter am AG – trotz des Leitbildes des auf Lebenszeit an einem bestimmten Gericht ernannten Richters (Roller/Stadler DRiZ 09, 223, 226) – zugleich ein weiteres Richteramt bei (nur) einem anderen AG oder LG zu übertragen. Die Übertragung eines weiteren Richteramts ist von einer Teil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d)

Rn 8 Ein bloßes Vergessen des Termins stellt nur ausnahmsweise eine ausreichende Entschuldigung dar (Musielak/Voit/Huber § 381 Rz 6), nämlich wenn wichtige Ereignisse die Ursache hierfür waren (Zö/Greger § 381 Rz 3). Dass das Sekretariat des Zeugen ihn über die Ladung nicht oder nicht rechtzeitig informiert, begründet ein – die Entschuldigung des Zeugen ausschließendes – Org...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Mahnverfahren.

Rn 4 Im Mahnverfahren tritt die eine alsbaldige Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht voraussetzende Rückwirkungsfiktion des § 696 III (vgl § 167) nur ein, wenn der Kl binnen zwei Wochen nach Zugang einer gerichtlichen Aufforderung die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt und den Gerichtskostenvorschuss einzahlt (Dresd OLGR 01, 395).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zulässigkeit.

Rn 11 Die Zulässigkeit der Klage muss im Entscheidungszeitpunkt gegeben sein; andernfalls ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Abs 4.

1. Auftragsklärungspflicht (S 1). Rn 9 Ist der SV im Unklaren hinsichtlich Inhalt und Umfang des ihm erteilten Auftrags, so hat er unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen (zur Bedeutung dieser Pflicht für die Kooperation zwischen Gericht und SV Seibel NJW 14, 1628, 1630 f). Dieses ist zur Erteilung entspr Erläuterungen (Weisungen) gem § 404a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Wegen der Kosten wird auf die Erläuterungen oben vor §§ 239 ff Rn 11 verwiesen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Parteien und Anwälte.

Rn 5 Das Fragerecht der Parteien und Anwälte ist in § 397 geregelt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Berechnung bei Fristbeginn nach § 187 II BGB.

Rn 4 Typisches Bsp ist die Fristverlängerung, zB einer am Montag, 2.11. ablaufenden Frist: (neuer) Fristbeginn Dienstag, 3.11., Ablauf einer 3-Tagesfrist mithin am Donnerstag, 5.11., einer Wochenfrist am Montag, 9.11., einer Monatsfrist am 2.12.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Aufforderung.

Rn 3 Das Gericht fordert zur Anzeige der Verteidigungsabsicht auf binnen nicht verlängerbarer Notfrist von zwei Wochen (Abs 1 S 1), bei Zustellung im Ausland vom Vorsitzenden verlängerbare Frist von 1 Monat (Abs 1 S 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Es soll eine doppelte Prozessführung ausgeschlossen werden, um Verzögerung und Verteuerung des Prozesses zu verhindern (Prozesswirtschaftlichkeit) und divergierende gerichtliche Entscheidungen über denselben Streitgegenstand und zwischen denselben Parteien zu vermeiden (Rechtssicherheit).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (Abs 1).

I. Allgemeines. Rn 3 Abs 1 wurde 1933 in die ZPO aufgenommen und manifestiert eine prozessuale Pflicht der Parteien, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Sie richtet sich sowohl an die Parteien als auch an deren Prozessbevollmächtigte und obliegt ihnen ggü dem Gericht und dem Gegner. II. Inhalt der Wahrheitspflicht. Rn 4 Die Wahrheitspflicht verpflichtet – entgegen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Partei.

Rn 3 Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei § 239 (s dort Rn 5). § 241 ist entsprechend anwendbar, wenn eine Partei kraft Amtes stirbt, prozessunfähig wird oder das Amt verliert (Zweibr NJW-RR 00, 815; vgl auch § 239 Rn 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift regelt Voraussetzungen und Wirkungen der Antragsrücknahme (Begr zu § 22 RegE in BTDrs 16/6308, S 184). Ihre systematische Stellung innerhalb des Gesetzes ist verfehlt, weil sie zu Abschn 2 von Buch 1 des FamFG gehört (Holzer/Holzer § 22 Rz 2). Der Gesetzgeber sollte dies bei der nächsten Revision des FamFG korrigieren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. (2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Vergleich.

a) Grundlagen. Rn 233 Abgesehen von § 45 IV GKG besteht Bedeutung für den GeS der Vergleichsgebühr des RA (für Einbeziehung mitverglichener weiterer Gegenstände in den Wert der Terminsgebühr Karlsr JurBüro 06, 420). Maßgeblich ist der geregelte oder erledigte Gegenstand des Vergleichs, nicht dessen Ergebnis, insb nicht der Betrag einer Kapitalabfindung (München JurBüro 01, 14...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Geringfügige Zuvielforderung.

Rn 8 Voraussetzung ist zunächst einmal, dass die unberechtigte Zuvielforderung geringfügig war. Hier geht die Rspr von einer Grenze von 1/10 aus. Bis zu 1/10 kann die Mehrforderung noch als geringfügig angesehen werden, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass bei hohen Streitwerten auch ein geringfügiger Prozentsatz durchaus einen nicht unerheblichen Nominalwert ausmac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Trennung.

Rn 3 Ob die Versteigerung vor oder nach der Trennung erfolgt, entscheidet der GV – ggf nach Zuziehung eines Sachverständigen – insb mit Rücksicht darauf, auf welche Weise voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen ist (§ 103 I 4 GVGA). Der GV bestimmt auch, ob die Früchte im Ganzen oder in Teilen versteigert werden (§ 103 I 5 GVGA). 1. Vor der Trennung. Rn 4 Werden die Früc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Abtretung.

Rn 9 Die eigenartige Vorschrift des Abs 2 S 2 soll den Handel mit Klagerechten verhindern (BTDrs 14/2658, 52). Sie ist sinnlos, weil die möglichen Zessionare selbst immer schon Inhaber der Klagebefugnis sind. Auch hier zeigt sich, dass die Vorstellung des Individualanspruchs, über den man zB durch Abtretung verfügen kann, nicht zur Verbandsklagebefugnis passt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Mündliche Gutachtenerstattung.

aa) Rn 6 Diese erfolgt gem §§ 402, 394 II ff durch Vernehmung des SV. Zuständig ist grds das Prozessgericht. Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter nach Maßgabe des § 375; bei komplexen und schwierigen Fachfragen und einer erheblichen Bedeutung für den Prozessausgang dürfte aber eine Beweisaufnahme vor dem Kollegium geboten sein (vgl BGH NJW 80, 2751; 94, 80...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Voraussetzungen.

I. Zulässigkeit, Rechtsschutzbedürfnis. Rn 18 Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, sobald die Zwangsvollstreckung begonnen hat; es fehlt idR, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (BGH NJW-RR 10, 785; WM 17, 1109, 1110; zu Ausnahmen vgl Rn 19). Die Erinnerung kann auch bereits gegen eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme eingelegt werden, so insb bei drohender...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 9. Niedersachsen.

Rn 27 Rechtsgrundlagen sind Art 37 der Landesverfassung und der Gemeinsame Runderlass v 12.7.12, MBl 578, geändert am 15.9.17, MBl 1288.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfügungen.

I. Begriff. Rn 26 In Form von Verfügungen ergehen regelmäßig sämtliche Prozesshandlungen. Sie werden vom vorsitzenden Richter, dem Ermittlungsrichter bzw einem von diesem beauftragten oder ersuchten Richter iRd Prozessbetriebes allein getroffen (Zö/Feskorn § 329 Rz 1). Hierzu gehören ua Maßnahmen zur Vorbereitung des Termins (§ 273 II) oder die Terminsbestimmung (§ 216). II. E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Kostengrundentscheidung.

Rn 6 Seiner Selbstständigkeit geschuldet, hat im EA-Verfahren eine Kostenentscheidung zu ergehen. In fG-Familiensachen erklärt § 51 IV die §§ 80 ff u in Familienstreitsachen (§ 112) die § 113 I 2 iVm §§ 91 ff ZPO sowie § 243 für anwendbar. Zur Anfechtung der Kostenentscheidung s § 57 Rn 4.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Beteiligung Dritter dient der Verfahrensökonomie. Es soll unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (Keidel/Giers [20. Aufl] § 204 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. (2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen. (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Bestand oder Dauer.

1. Grund des Streites. Rn 7 Bestand oder Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses müssen im Streit sein, also zumindest präjudizielle Bedeutung haben. Sind sie unstr, findet § 8 ungeachtet des Streitgegenstandes keine Anwendung, so dass nach § 3 zu bewerten ist (BGH NJW-RR 20, 136: Streit über die Berechtigung, auf einem Tiefgaragenstellplatz Mülltonnen aufzustellen; BGH NJW...mehr