Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Schiedsspruch, Schiedsvergleich, Vollstreckungsbescheid.

Rn 10 Da Schiedssprüche, auch solche mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 II 2), nach § 1055 die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils haben, sind sie nach § 323 abänderbar. Gleiches gilt wegen § 700 I für Vollstreckungsbescheide in denen eine einseitige, künftig fällig werdende wiederkehrende Leistung tituliert wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Ernennung.

Rn 2 Der Bundespräsident ernennt die Bundesrichter (Art 60 I GG); der BMJ hat die Ernennung gegenzuzeichnen (Art 58 S 1 GG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen der Ordnungsmittel.

I. Hinweis (Abs 2). Rn 4 Bereits im Vollstreckungstitel selbst ist der Verpflichtete auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen und über diese zu belehren. Die Hinweispflicht gilt auch für gerichtlich gebilligte Vergleiche nach §§ 86 I Nr 2, 156 II (BVerfG NJW 11, 2347; BGH FamRZ 16, 1763). Wird die aus dem Titel folgende Verpflichtung später durch einen Vergleich verän...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Guthaben.

1. Begriff. Rn 52 Das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto wird grds für die Dauer eines Monats in Höhe des Sockelbetrags nicht von der Pfändung erfasst, Abs 1 S 1. Geschützt ist jeder Zahlungseingang unabhängig davon, ob das Guthaben aus pfändbaren oder unpfändbaren Gutschriften resultiert (BGH NZI 19, 975 [BGH 26.09.2019 - IX ZB 21/19] Rz 18), ob die Leistung einmalig (LG ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag.

Rn 3 Den Antrag kann der Beweisführer im Einverständnis mit dem Gegner oder der Gegner im Einverständnis mit der beweispflichtigen Partei stellen; ebenso ist ein gemeinsamer Antrag beider Parteien möglich.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Reform.

Rn 3 Zum 1.1.2014 ist das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechtes in Kraft getreten (BGBl I Nr 55 S 3533). Das Gesetz enthält gegenüber dem Regierungsentwurf deutlich weniger Änderungen. Kernbereich ist die gesetzliche Definition der Mutwilligkeit sowie die Neufassung der Eigenbeteiligung der Partei im § 115.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung. 1. Titel. Rn 3 § 890 verlangt eine titulierte Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung des Schuldners. Der Titel kann auch eine Verpflichtung zur Handlung beinhalten, wenn der Schuldner der Pflicht zur Duldung oder Unterlassung nur genügen kann, indem er die hierfür erforderliche positive Handlung vornimmt (BGH MDR 20, 1276 [BGH ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entscheidungsgrundsätze.

Rn 1 Wie auch bei sonstigen Entscheidungen hat ein Befangenheitsgesuch nur dann Erfolg, wenn es zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit. 1. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen. Rn 2 Das gem § 45 zuständige Gericht hat bei seiner Entscheidung zunächst die Zulässigkeit des Gesuchs zu prüfen, da es sich um eine Prozesshandlung handelt (Wieczorek/Schütze/Niemann § 44 Rz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / X. Verordnungsermächtigung (Abs 8).

Rn 19 Abs 8 ermächtigt das BMJ, Einzelheiten der Abdruckerteilung durch Rechtsverordnung zu regeln; dies ist in Form der SchuVAbrV (s.o. Rn 1) geschehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfolge.

Rn 27 Sind die vorgenannten Voraussetzungen gegeben, dann kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten ganz oder tw dem obsiegenden Kl auferlegen. Das Gericht muss nicht zwingend nach § 93b II 2 entscheiden. Es kann auch nach den §§ 91 ff entscheiden oder tw nach § 93b II 2 und iÜ nach den §§ 91 ff.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Mitwirkungspflichten.

Rn 15 Die wirksame Schiedsvereinbarung verpflichtet beide Parteien zur Mitwirkung und zur Förderung des Vertragszwecks, bei Streitigkeiten also ein Schiedsverfahren in Gang zu bringen und einen Schiedsspruch herbeizuführen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Die Entscheidung des Gerichts.

Rn 17 Die Auswahl des Vormunds erfolgt durch einen Beschl nach § 38, der nach § 38 III zu begründen und gem § 39 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist (vgl hierzu § 168a).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einzelfragen der Klauselerteilung.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 Der Anwendungsbereich folgt aus § 1. II. Zuständigkeit. Rn 3 Die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung (vgl § 3) ist in der Beschwerdeinstanz überprüfbar. III. Voraussetzungen der Klauselerteilung. Rn 4 Die Voraussetzungen folgen zunächst aus den in § 1 I aufgeführten Vertragswerken. Diese werden durch Vorgaben des AVAG ergänzt. Zu den Voraussetz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren bei Säumnis.

Rn 3 Es gelten die Vorschriften der §§ 330 ff. Voraussetzung einer Versäumnisentscheidung ist allerdings die Zulässigkeit der Revision. Ist die Revision unzulässig, ist sie auch bei Säumnis einer Partei durch kontradiktorisches Urt zu verwerfen (Musielak/Voit/Ball § 555 Rz 4; St/J/Jacobs § 555 Rz 8). I. Säumnis des Revisionsklägers. Rn 4 Bei Säumnis des Revisionsklägers ist di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Registrierte Person nach § 10 I 1 Nr 1 RDG.

Rn 12 Registrierte Personen nach § 10 I 1 Nr 1 RDG sind diejenigen Personen oder Unternehmen, die Rechtsdienstleistungen im Bereich Inkassodienstleistungen (§ 2 II 1 RDG) erbringen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die mit der KapMuG-Reform 2012 vorgesehene Ausweitung des Anwendungsbereichs (s § 1 KapMuG Rn 5) würde bei bereits laufenden Musterverfahren ggf zu einer deutlichen Erweiterung des Kreises der Beteiligten führen; damit verbundene Verfahrensverzögerungen in laufenden Musterverfahren sollen mit der vorliegenden Übergangsregelung verhindert werden (BTDrs 17/8799, 27).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundstücksbezeichnung.

Rn 4 Im Antrag ist die Bezeichnung des zu belastenden Grundbesitzes nach dem Inhalt des Grundbuches gem § 28 GBO notwendig, damit die Identität festgestellt werden kann.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. 2Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beweisanregung.

Rn 7 Liegt ein förmlicher Beweisantrag nicht vor, wird von einer Anregung auf Einholung eines Augenscheins gem § 144 auszugehen sein.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Musterverfahrensantrag.

Rn 1 Das KapMuG-Verfahren kann nur auf Antrag einer Partei eingeleitet werden, nicht vAw; allerdings kommt ein Hinweis des Gerichts gem § 139 ZPO in Betracht. Die begriffliche Änderung von ›Musterfeststellungsantrag‹ zum heutigen ›Musterverfahrensantrag‹ soll klarstellen, dass es sich um einen Verfahrensantrag und nicht um einen Sachantrag handelt (BTDrs 17/8799, 17).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gerichtsgebühren.

Rn 10 Für das gerichtliche Verfahren über den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fällt nach Nr 2115 KV GKG eine Festgebühr iHv 35 EUR an. Im Falle der Freiwilligkeit und damit des FamFG-Verfahrens (§ 410 Nr 1 FamFG) ist Nr 15212 Nr 1 KV GNotKG einschlägig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Berufungseinlegung (Abs 2 Nr 2).

Rn 23 Aus der Berufungsschrift muss sich der eindeutige Wille des Berufungsklägers ergeben, das erstinstanzliche Urt einer Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz zu unterstellen (BGH FamRZ 08, 1926). a) Auslegung. Rn 24 Diesen Willen muss das Berufungsgericht ggf im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH MDR 09, 760) ermitteln. Dabei ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Zulässigkeit und Begründetheit der Restitutionsklage. Rn 2 Im Rahmen der dreistufigen Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren (s vor §§ 578 ff Rn 3) regelt § 581 I die Zulässigkeitsvoraussetzung der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung im Falle der Restitutionsgründe nach § 580 Nrn 1–5. Restitutionsgrund bleibt aber die Straftat, so dass deren Vorliegen iRd Begründet...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Auskunftspflicht.

1. Inhalt der Verpflichtung. Rn 16 Die Pflichten des Schuldners aus § 836 III erleichtern dem Gläubiger, den überwiesenen Anspruch ggü dem Drittschuldner durchzusetzen (Rn 18). Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Er soll in die Lage versetzt werden, die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Zurechenbare Verspätung.

1. Grundsatz. Rn 14 Verspäteter Vortrag ist (nur) zurückzuweisen, wenn seine Zulassung zur Überzeugung des Gerichts (§ 286) die Erledigung des Rechtsstreits (nicht nur ganz unerheblich, Rn 16) aus der Perspektive des Schlusses der mündlichen Verhandlung verzögerte. Das ist nach dem ganz herrschenden absoluten Verzögerungsbegriff der Fall, ›wenn der Prozess bei Zulassung des v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bei nicht berechtigter Zeugnisverweigerung.

Rn 12 Steht rechtskräftig fest, dass der Zeuge kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, so ist die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen fortzusetzen; ggf ist er erneut zu laden gem § 377. Bleibt der Zeuge bei seiner Haltung, sind gem § 390 Zwangsmittel zu verhängen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 2Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 11 In Verfahren über den Antrag auf Aufhebung (Abs 2) werden die Gebühren gesondert erhoben (Vorbem 1.4.1 S 1 KV). II. Anwalt. Rn 12 Es gilt § 16 Nr 5 RVG. Anordnungs- und Aufhebungsverfahren sind eine Angelegenheit. Die Gebühren entstehen nur einmal (§ 15 II RVG). Eine Ausnahme gilt, wenn zwischen Beendigung des Anordnungsverfahrens und Auftrag zum Abänderungs- ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwände (Art V 2 UNÜ).

1. Fehlende Schiedsfähigkeit. Rn 40 Nach Art V 2a kann die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs versagt werden, wenn der Streitgegenstand nach dem Recht des Anerkennungsstaats nicht schiedsfähig war. Das entspricht der Regelung in § 1059 II 2b) (s § 1059 Rn 58) und ist für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit ohne praktische Bedeutung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Im Gegensatz zum eigentlichen Musterverfahren fallen im Rechtsbeschwerdeverfahren besondere Gerichts- und Anwaltskosten an. Diesbezüglich ist somit eine eigene Kostenentscheidung erforderlich, deren Inhalt hier geregelt wird. Die Vorschrift verdrängt insoweit § 91 ZPO. Zur Bemessung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren zB BGH 16.7.15 – II ZB 1/12 und BGH 15.12.1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 10 Verstöße gegen die Voraussetzungen des § 810 können mit der Erinnerung nach § 766 geltend gemacht werden. Erfolgt die Pfändung mehr als einen Monat vor der gewöhnlichen Reifezeit, ist die Pfändung zunächst anfechtbar; sie wird aber durch Eintritt der Monatsfrist mit Wirkung ex nunc geheilt (Königsbg HRR 31 Nr 143; MüKoZPO/Gruber Rz 7).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Inhalt und Form der Ladung.

I. Bezeichnung der Parteien. Rn 2 Dem Zeugen sind die Parteien mitzuteilen, und zwar zumindest dergestalt, dass dem Zeugen – und sei es iVm der Mitteilung des Streitgegenstandes – möglich ist, den Inhalt des Rechtsstreits soweit zu identifizieren, dass ihm eine Vorbereitung auf den Termin (§ 378) möglich ist. II. Gegenstand der Vernehmung. Rn 3 Entgegen dem missverständlichen W...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zurückweisung.

Rn 12 Ob eine Zurückweisung zu erfolgen hat, ist vAw zu prüfen, des Antrags einer Partei bedarf es nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 530 vor, darf das Vorbringen für die Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Ein Ermessen steht dem Gericht dabei nicht zu, eine Einwilligung des Gegners in die Berücksichtigung ist unbeachtlich. Auf die beabsichtigte Zurückweisung ist ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verstoßfolgen und Rechtsmittel.

I. Verkündungsmängel. Rn 8 Zum Problemkomplex: Jauernig NJW 86, 117. Vor Verkündung oder Zustellung kann das Urt mangels Existenz noch nicht angegriffen werden (RGZ 161, 61, 63). Bei der Verlegung des VT und dem unangemessenen Hinausschieben der Frist des Abs 1 S 2 handelt es sich um einen Verfahrensfehler, der eine sofortige Beschwerde nach § 252 begründen kann (Anders/Gehle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zurückweisung des Antrages und Vertagung.

Rn 11 Ist die Sache nicht zur Entscheidung reif, weist das Gericht den Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten durch nach § 336 II unanfechtbaren Beschl zurück und bestimmt neuen Termin. Eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251a III ist unzulässig (Frankf NJW-RR 98, 1288).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abs 1.

1. Auswahl. Rn 2 Das Gericht bestimmt vorbehaltlich des Abs 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die Anzahl der SV, die Abgabe gemeinschaftlicher oder getrennter Gutachten (vgl § 411 Rn 7). Es wählt den Fachbereich (vgl BGH MDR 98, 488 [BGH 16.09.1997 - X ZR 54/95]) und die konkrete(n) Person(en) aus (vgl BGH NJW 09, 1209, 1210 = MedR 10, 181, 182 [BGH 18.11.2008 - VI ZR 198/07]). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie (2) 1Die Revision ist zuzulassen, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 9 Die Gebühren vor dem AG und dem Gericht der Hauptsache entstehen nur einmal (§§ 15 I, II, 20 S 1 RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte.

Rn 7 Keinen Beschränkungen unterliegt das Revisionsgericht bei der Auslegung und rechtlichen Einordnung gerichtlicher und behördlicher Entscheidungen (Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 8; Zö/Feskorn § 546 Rz 12).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Prozessakten.

Rn 5 Prozessakten sind gem § 565 iVm § 541 unverzüglich einzufordern, zu übersenden und nach Erledigung zurückzusenden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Spezielle Voraussetzungen der Streitgenossenschaft.

Rn 5 Da die Verbindung gleichgelagerter Verfahren aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht erscheint, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft großzügig auszulegen (BGH NJW 92, 981 f; NJW 18, 2200 [BGH 06.06.2018 - X ARZ 303/18] Rz 12). §§ 59, 60 kennen drei Fälle der einfachen Streitgenossenschaft. I. Rechtsgemeinschaft. Rn 6 Nach § 59 Alt 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) § 180 ZVG.

Rn 264 Nach § 3 ist das Interesse des Kl maßgeblich, zB die Verschleuderung zu verhindern (Frankf JurBüro 89, 1305; Saarbr JurBüro 89, 1598; Bambg JurBüro 91, 1694; OLGR Celle 94, 96: 20 %). S.a. Verteilungsverfahren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Geltungsbereich.

Rn 2 § 8 gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Dauer der Verschwiegenheitsplicht.

Rn 5 Gem § 376 V gilt die Geheimhaltungsvorschrift über das Dienst-, Mandats- oder Beschäftigungsverhältnis hinaus, sofern es um in dienstlicher oder amtlicher oder angestellter Eigenschaft erworbene Kenntnisse geht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Systematik.

Rn 1 Die Gesetzesformulierung ist nicht leicht zugänglich. Der Sinn erschließt sich, wenn man Abs 2 für Feststellungen nach § 160 III Nr 4 und 5 als Ausnahme zu Abs 1 versteht (vgl ThoPu/Reichold Rz 3). I. Feststellungen nach § 160 III Nr 4 und 5. Rn 2 Werden Feststellungen nach § 160 III Nr 4 entgegen der wohl überwiegenden Praxis im vollen Wortlaut unmittelbar auf Ton- oder ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 1568a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen. (2) Das Jugendamt ist in Ehewohnungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anerkenntnis.

Rn 12 Auf Seiten des Bekl ist dagegen die Dispositionsmöglichkeit (zB über die Verwendung bestimmter AGB) typischerweise gegeben; er kann daher ein Anerkenntnis gem § 307 erklären. Sind die Parteirollen umgekehrt, etwa bei einer negativen Feststellungsklage eines Unternehmens gegen einen Verband, so kommt dagegen ein Anerkenntnis durch den Verband nicht in Betracht, weil es ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Zustellung (Abs 1 S 1). 1. Durchführung. Rn 2 Der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt und die Hinweise nach § 251 I 2 sind dem Antragsgegner vAw förmlich zuzustellen (§ 113 I 2 iVm § 329 II 2 ZPO); gem § 113 I 2 sind die §§ 166 ff ZPO maßgebend. Eine Mitteilung über den Inhalt empfiehlt sich, wenn der Antrag nach Beanstandung mehrfach geändert oder ergänzt wurde ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben: (2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solch...mehr