Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Eintritt der Immunität.

Rn 8 Beginn der Immunität. Die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten wirken mit Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats zum Zweck der Aufnahme des Dienstes bzw bei vorherigem Aufenthalt im Empfangsstaat ab dem Zeitpunkt der Notifizierung ihrer Ernennung durch die zuständige Stelle des Empfangsstaats (Art 39 WÜD).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Urteilsverfahren.

Rn 7 Abs 1 gilt seit der Einfügung von Abs 4 nur für das Urteilsverfahren. Andere Entscheidungen (Beschlüsse; Verfügungen) können nach Abs 4 ohne mündliche Verhandlung erlassen werden (s Rn 27), es sei denn eine solche ist ausnahmsweise wie zB in §§ 320 III, 1063 II vorgeschrieben (Zö/Greger Rz 2). Im Schiedsverfahren gilt § 1047 I.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Beweisverbote.

Rn 22 Im Einzelfall kann der Beweisführung der Parteien bzw der Beweisaufnahme durch das Gericht ein sog Beweishindernis entgegenstehen. Ist bereits die Erhebung eines Beweises unzulässig, spricht man von einem Beweiserhebungsverbot. Möglich ist es aber auch, dass ein bereits vorhandenes Beweisergebnis oder Beweismittel nicht in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen we...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Retent.

Rn 10 Einzelne Schriftstücke können beim Berufungsgericht verbleiben (§ 4 VI, VII AktO). Dazu gehört auch das Originalurteil, wenn eine vollständige beglaubigte Abschrift (einschließlich der Vermerke über Verkündung und Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung) zur Akte gelangt. Entsprechendes gilt für die anderen vollstreckbaren Entscheidungen des Berufungsgerichts. Beige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben. (2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. anderes Verfahren (Abs 1 2. Alt).

Rn 4 Die unterschiedlichsten Verfahren kommen in Betracht wie die in zahlreichen Landesgesetzen vorgesehenen Schlichtungs-, Schieds- und Gütestellen iSv § 15a EGZPO, die Ombudsleute, Clearingstellen und neuere Schieds- und Schlichtungsverfahren wie Shuttle-Schlichtung, Adjudikation, Mini Trial, Early Neutral Evaluation und Online-Schlichtung (BTDrs 17/5335 S 11).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gerichtskosten.

Rn 2 Gem S 1, 1. Var sind v kostenpflichtigen Beteiligen die Gerichtskosten (Gebühren u Auslagen nach dem FamGKG) zu erstatten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Gestaltung der persönlichen Anhörung (Abs 4).

1. Ladung, Anfechtbarkeit, Erzwingung des Erscheinens des Kindes. Rn 25 Die Entscheidung des Gerichts, ein Kind in einer Kindschaftssache anzuhören, ist eine unanfechtbare Zwischenentscheidung. Die Anhörung des Kindes ist grds auch gegen den Willen der Eltern durchzuführen (Brandbg ZKJ 16, 142; Frankf FuR 17, 217; Musielak/Borth/Frank/Frank § 159 Rz 17). Die Pflicht eines Erz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Geheimnisschutz im Zivilprozess.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Voraussetzungen der Abgabe. Rn 2 Die Abgabe einer Kindschaftssache setzt die Rechtshängigkeit einer Ehesache voraus, die mit Erhebung des Antrags auf Scheidung der Ehe, Aufhebung der Ehe oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe begründet wird, § 113 I 2 iVm § 261 I ZPO. Erforderlich ist gem § 113 I 2 iVm § 253 ZPO die Zustellung des Antrags (Hamm FamRZ 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Vollstreckung findet statt aus (2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. (3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Einstweilige Anordnung.

a) Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen. Rn 106 § 41 FamGKG. Die Regelung erfasst jede vom FamFG erfasst einstweilige Anordnung. Ausgangswert ist der Wert der entspr Hauptsache; dessen Hälfte wird idR nicht unterschritten. Im Einzelfall kann ein höherer oder geringerer Wert angenommen werden (Brandbg JurBüro 10, 368). Entbehrlichkeit eines Hauptsacheverfahrens führt nicht zur ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Mit dem Eröffnungsbeschluss kann der Sachwalter seine Arbeit aufnehmen; dazu muss er zunächst den Eingang der genannten Zahlungen dem Prozessgericht mitteilen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Kostenentscheidung.

Rn 29 Bei der Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens ist das Verhältnis von Hauptsache zum Wert des Kostenpunktes zu berücksichtigen, wenn der Berufungskläger zwar nicht in der Hauptsache, aber mit seinem Angriff gegen die ihn wesentlich belastende erstinstanzliche Kostenentscheidung obsiegt hat (Köln ZfSch 94, 362 = VersR 95, 358).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht prüft den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Sachwalters. (2) Beanstandet das Gericht den Schlussbericht oder die Schlussrechnung, so fordert es den Sachwalter unter Fristsetzung dazu auf, der Beanstandung abzuhelfen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. 2Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. (2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. 2Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Eingeschränkte Bekanntmachung von Schriftsätzen und Entscheidungen (Abs 1). 1. Weitere Beteiligte (Abs 1 S 1). Rn 2 In VA-Sachen sind zumindest auch die Versorgungsträger beteiligt. In Kindschaftssachen ist das gemeinsame Kind der Ehegatten beteiligt, weil dessen Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (§ 7 II; zur Verfahrensfähigkeit vgl § 9 I Nr 3). Daneben i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Ziel des Antrags. Rn 2 Ziel muss ein konkreter Justizverwaltungsakt iSd § 23 sein (s § 23 Rn 6). Die Verpflichtung zum bloßen Tätigwerden der Justizverwaltung reicht für die Zulässigkeit des Antrags nicht aus. Deshalb ist ein Antrag nach § 27 unzulässig, wenn über den Antrag auf Gewährung von PKH für ein Verfahren nach §§ 23 ff nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden wur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Einstweilige Verfügung.

Rn 29 Bei Einräumung des Besitzes ⅓ des Jahresentgelts (Brandbg MDR 07, 1225).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anfechtbarkeit.

Rn 4 Nach einhelliger Auffassung unterliegt weder die Entscheidung des Gerichts, trotz Anregung kein Verfahren einzuleiten noch die erteilte oder unterbliebene Unterrichtung einer Anfechtung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die konkrete Umsetzung des Abhilfeurteils obliegt nicht dem Prozessgericht, sondern dem Sachwalter. Daher ist hier ein den Anforderungen gewachsener Dienstleister auszuwählen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Urteil. Rn 2 Abs 1 meint Urteile jeglicher Art (End-, Teil, Zwischen-, Vorbehaltsurteil); zur entsprechenden Anwendung auf Beschlüsse s.u. Rn 16. II. Unrichtigkeit. Rn 3 Abs 1 setzt zunächst eine Unrichtigkeit des Urteils voraus. Die in Abs 1 genannten Schreibfehler und Rechnungsfehler sind nur Beispiele für eine solche Unrichtigkeit. Das Urt ist unrichtig, wenn es nicht das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. 2Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. (2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstrec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Behältnisse.

Rn 10 Der Inhalt eines Behältnisses, das nur der Schuldner öffnen kann (zB Banksafe, Automat in Gaststätte), steht in seinem Alleingewahrsam, auch wenn er für den Zutritt zu dem Behältnis der Mitwirkung eines Dritten (zB Bank, Gastwirt) bedarf (Frankf OLGR Frankf 98, 250 f). Kann er nur gemeinsam mit dem Dritten das Behältnis öffnen, haben beide Mitgewahrsam (Musielak/Voit/F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 206 dient der Verfahrensökonomie und Verfahrensförderung und regelt Mitwirkungspflichten der Beteiligten iSd § 27. Durch die Möglichkeit, den Ehegatten die Beibringung bestimmter Tatsachen aufzugeben, entlastet sich das Gericht von seiner Amtsermittlungspflicht. Durch die Möglichkeit, Fristen zu setzen, kann das Verfahren stringent geführt werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 3 II 2 ermöglicht auf Antrag des Schuldners die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung. Anwendbar ist II 2 lediglich auf die Fälle des § 116 III 2, 3 (vor Rechtskraft der Endentscheidung) u nur in einem Hauptsacheverfahren; bei EA geht § 55 vor (§ 55 Rn 1; ThoPu/Seiler Rz 6).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Fristende.

Rn 7 Das Fristende bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 222, 187, 188 BGB).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zeugen und Angehörige.

Rn 3 Der Nachteil muss dem Zeugen oder einem der in § 383 I Nr 1–3 genannten nahen Angehörigen drohen. Hierbei ist freilich gerade nicht Voraussetzung, dass dieser Angehörige Partei des Rechtsstreits ist; sonst hätte der Zeuge ohnehin das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 (BGH 20.7.23 – IX ZB 7/22 Rz 17 = NJW 23, 3729; Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Festsetzung eines abweichenden Pfändungsfreibetrags (Abs 4).

a) Zulässigkeit. Rn 94 Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag gem Abs 4 abw von Abs 1, Abs 2 Nr 1, Abs 3 wie bei einer Pfändung von Arbeitseinkommen oder anderen Forderungspfändungen festsetzen. Soweit rechtliche Wertungen zu treffen sind, müssen diese der Justiz vorbehalten bleiben. Möglich bleibt eine Einzelfallbetrachtung (Kreft FS Schlick, 24...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Klageänderung.

I. Anwendungsbereich. Rn 5 Eine Klageänderung iSd § 533 liegt vor, wenn der Streitgegenstand der Klage oder einer Widerklage (Gehrlein § 14 Rz 65) in 2. Instanz von dem 1. Instanz abweicht (BGH NJW 15, 2812 [BGH 07.05.2015 - VII ZR 145/12]). Keine Anwendung findet § 533 auf Klageänderungen, über die bereits die 1. Instanz entschieden hat (§ 268; BAG AP Newsletter 11, 18). Die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Unterbrechung der Ausgangsverfahren dient zunächst der Klärung der Frage, ob ein Musterverfahren durchgeführt wird (§ 6 KapMuG); danach folgt ggf die Aussetzung des Verfahrens gem § 8 KapMuG. Damit sollen im Interesse der auf den Gesamtkomplex bezogenen Verfahrensökonomie vorweggenommene Beweisaufnahmen oder gar divergierende Entscheidungen verhindert werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. 2Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden. (2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeine Verfahrensfragen.

1. Antrag/Antragsberechtigung. Rn 6 Die einstweilige Anordnung nach § 247 ergeht nur auf zu begründenden Antrag (Formulierungsvorschlag bei Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 24), in dem gem § 51 I 2 die Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen sind, also zunächst die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nach § 1601 bzw § 1615l I BGB. Eine Bedürftigkeit ist jedenfalls dan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsentscheid in Wohnraummietsachen (Nr 6).

Rn 5 Nr 6 enthält Übergangsregelungen für den nach neuem Recht nicht mehr vorgesehenen Rechtsentscheid in Wohnraummietsachen nach § 541 ZPO aF.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Gegen die Verweigerung einer gütlichen Erledigung seitens des Gerichtsvollziehers, etwa weil dieser die Darlegungen des Schuldners nicht für schlüssig oder für unglaubhaft hält, steht dem Schuldner die Erinnerung (§ 766) zur Verfügung (Mroß DGVZ 12, 169, 170). Dasselbe gilt umgekehrt für den Gläubiger.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Flucht in die Klagerücknahme.

Rn 59 Dieser Weg wird in der Praxis selten gewählt. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung ist Zustimmung des Gegners erforderlich (§ 269 I). Die Kosten hat der Kl zu tragen (§ 269 III 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Umfang der Rechtskrafterstreckung.

Rn 12 Die Rechtskrafterstreckung wirkt grds sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Rechtsnachfolgers. Eine Beschränkung der Rechtskraftwirkung auf die Entscheidung in der Hauptsache lässt sich dem § 325 nicht entnehmen (aA Zö/G.Vollkommer § 325 Rz 1). Allerdings wirkt das Urt hinsichtlich der Nebenforderungen und Kosten nur dann ggü dem Rechtsnachfolger, wenn sich die Rech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Wertgrenze.

I. Grundsätzliches. Rn 4 Nicht zulässig ist die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt § 544 Abs 2 Ziff 1; zu den Regelungen bis 31.12.19 und zu Familiensachen und WEG-Sachen vgl § 542 Rn 8), es sei denn, das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen (§ 544 Abs 2 Ziff 2). Die Ausnahme von der A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Tragweite der Norm.

1. Normzweck und Anwendungsbereich. Rn 1 Die Festlegung der Bewertungszeitpunkte dient dem Zweck der Verfahrenssicherheit, der Verfahrensvereinfachung und der prozessualen Gleichbehandlung (BGH WM 56, 609; Schumann NJW 82, 1257, 1258). Erfasst werden mit Ausnahme des Ges (dazu Rn 8) sämtliche Streitwertarten, alle Klagearten (BGH MDR 06, 1064 [BGH 09.02.2006 - IX ZB 310/04]: ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz.

Rn 56 Das Verfahrensrecht unterliegt den allg methodischen Regeln und Grundsätzen. Eine eigenständige zivilprozessuale Methodik und Hermeneutik gibt es nicht (Wieczorek/Schütze/Prütting Einl Rz 111). Innerhalb der allg Auslegungs- und Rechtsanwendungsregeln sind freilich die speziellen prozessualen Topoi besonders zu beachten. Besonders bedeutsam sind die allg Ziele und Zwec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Entbehrlichkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen bei nicht rechtsmittelfähigen Urteilen (Abs 1 S 2).

1. Allgemeines. Rn 3 Abs 1 S 2 erfasst nur nicht rechtsmittelfähige Urteile iSd Abs 1 S 1 (›In diesem Fall‹). Wie bei Abs 1 S 1 bedeutet Entbehrlichkeit (›bedarf es nicht‹) keine generelle Pflicht des Gerichts zum Absehen von Entscheidungsgründen, wenn das Gericht zB mit Blick auf Parallelverfahren eine Abfassung für sinnvoll hält (vgl auch Zweibr NJW-RR 97, 1087 betr § 313b)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Wiedereinräumung des Besitzes.

Rn 65 Beschwer des verurteilten Vermieters bemisst sich nach §§ 8, 9 (BGH NJW-RR 13, 718: nicht § 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zeugenpflichten.

Rn 1 Der Zeuge ist verpflichtet, auf ordnungsgemäße Ladung vor dem Gericht zu erscheinen. Die Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht, also eines Ausbleibens, regelt § 380. Der Zeuge ist außerdem verpflichtet, auszusagen und ggf seine Aussage zu beeiden, § 393. Die Durchsetzung dieser beiden letztgenannten, öffentlich-rechtlichen Pflichten ist in § 390 geregelt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vergleich.

Rn 2 Es muss sich um einen Vergleich handeln. Der Begriff des Vergleichs ist definiert in § 779 BGB und setzt voraus einen Vertrag voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779 I BGB). Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines ...mehr